Änderung des Ausübungsbereichs. Aufsätze Die Änderung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit, also zum Beispiel die Verlegung einer Wegetrasse, ist nur dort möglich und kommt nach dem Wortlaut des § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dort in Betracht, wo dasselbe Grund- stück betroffen ist und wo der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit schon bisher hinter ihrem Belastungsgegen- stand zurückgeblieben ist.