Änderung des Ausübungsbereichs Musterklauseln

Änderung des Ausübungsbereichs. Aufsätze Die Änderung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit, also zum Beispiel die Verlegung einer Wegetrasse, ist nur dort möglich und kommt nach dem Wortlaut des § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dort in Betracht, wo dasselbe Grund- stück betroffen ist und wo der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit schon bisher hinter ihrem Belastungsgegen- stand zurückgeblieben ist.