Fazit. Gerade weil es für das Arbeitszeitmodell der „Vertrauensarbeitszeit“ kein Raster gibt, das bis ins kleinste Detail jede Frage zur Arbeitszeit abbildet bzw. beantwortet, gilt es an ganz vielen Stellen tatsächlich individuell und mit den Akteuren vor Ort, insbesondere dem Dienstvorgesetzten, im konstruktiven Austausch einen guten Umgang mit der Arbeitszeit (Arbeitszeitkultur) zu pflegen. Für die individuelle Ausgestaltung der Vertrauensarbeitszeit haben sowohl der/die Mitarbeiter_in als auch der Dienstvorgesetzte eine gemeinsame Verantwortung. Beide sind für die Einhaltung der Arbeitszeit verantwortlich. Beide müssen darauf achten, dass es keine ständigen Überschreitungen, aber auch keine ständigen Unterschreitungen gibt. Im Zweifel oder bei Problemen empfehlen wir lieber zu früh als zu spät eine Rück- meldung an oder Einbindung von MAV und/oder Einsatzleitung. Trotz dieses Spannungsfeldes ist und bleibt aus Sicht der MAV die sogenannte „Ver- trauensarbeitszeit“ das Modell, das den Begebenheiten des pastoralen Dienstes am besten gerecht wird. Wir halten es für zumutbar, sich den Freiheiten, aber auch den Herausforderungen dieses Arbeitszeitmodells zu stellen und sind gerne bereit, dort zu unterstützen und zu beraten, wo es nötig und gewünscht ist. Mitarbeitervertretung der Pastoralassistent_innen und Pastoralreferent_innen im Bistum Münster (NRW-Teil) Vorsitzender: Xxxxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxxx Tel.: 00000-0000000 E-Mail: xxxxxxxx-x@xxxxxx-xxxxxxxx.xx Stellvertretende Vorsitzende: Xxxxxx, Xxxxxxxxx Xxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Tel.: 00000- 0000000 E-Mail: xxxxxx-x@xxxxxx-xxxxxxxx.xx Ausführliche Infos und entsprechende Antragsformulare unter: (xxxxx://xxx.xxxxxx- xxx.xxxxxx-xxxxxxxx.xx: Startseite Das Bistum 🡪 Bistumsverwaltung 🡪 Hauptab- teilung Seelsorge Personal 🡪 Grundinformationen/Downloads
Fazit. Die Teilrevision betrifft ausschliesslich baugesetzliche Anpassungen, welche auch eine Erhöhung des Nutzungsmasses in der Hotelzone B umfasst. Eine möglichst optimale Nutzung der Bauzonen- reserven entspricht der Zielsetzung der Raumplanungsgesetzgebung und wird mit vorliegender Teilrevision erreicht. Der Gemeindevorstand beantragt der Urnengemeinde, die Teilrevision des Baugesetzes Savognin betreffend Hotelzone B in Viols, Savognin, anzunehmen. Die Gemeindeversammlung Surses vom 3. Juli 2020 hat mit überaus deutlicher Mehrheit beschlos- sen, die Gemeindesägerei in Tinizong zu privatisieren und in diesem Zusammenhang der Uffer AG das Baurecht für das gesamte Areal der Gemeindesägerei für den Aufbau eines modernen Holzver- arbeitungszentrums zu gewähren. Das Baurecht für das Grundstück Nr. 345, Plaz la Rezgia, in Tinizong, mit einer Fläche von rund 16‘000 m2 wird auf 50 Jahre begründet. Das Projekt wird unter dem Namen „resurses2025“ geführt. Die Ausarbeitung des Projekts findet in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde statt. Ein wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg zur Projektreali- sierung ist die Auflösung des bestehenden Baurechts mit der Kieswerk Bovas AG Lantsch/Lenz, mit Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz. Die fragliche Xxxxxxxxxxxxxxxxx Xx. 000, mit einer Fläche von 1‘041 m2, ist im südlichen Teil des Sägereiareals eingebettet und verhindert eine Nutzung des gesamten Areals, auf wel- ches „resurses2025“ angewie- sen ist. Informationen zum Projekt finden Sie unter xxx.xxxxxxxx.xx und QR CODE Die Verantwortlichen der Kieswerk Bovas AG Lantsch/Lenz unterstützten das Projekt „resurses2025“ und haben sich bereit erklärt, das im Jahre 1998 von der ehemaligen Gemeinde Tinizong gewährte Baurecht einvernehmlich auf- zulösen, sofern die Gemeinde ihnen ein anderes, geeignetes Grundstück zur Verfügung stellen kann. Nach verschiedenen Abklärungen und in Absprache mit den Verantwortlichen der erwähnten Aktiengesellschaft, konnte man sich auf eine Teilfläche von rund 1‘040 m2 ab der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 5048 in der Gewerbezone „Punt“ in Cunter einigen, direkt anschliessend an die überbaute Parzelle der Firma Electro Xxxxx Xxxxxxx. Da es sich um eine Ablösung des bestehenden Baurechts handelt, wird das neue Baurecht für das Grundstück in Cunter für eine Dauer von 30 Jahren gewährt. Der jährliche Baurechtszins wird im Rahmen des bestehenden Baurechtsvertrags festgelegt, in An- lehnung an die heute geltende Praxis der Gemeinde Surses bei der Begründung von Bau...
Fazit. Die Swissair-Rechtsprechung im Bereich der Absichtsanfechtung bringt die Banken in eine delikate Lage. Einerseits haben sie jedes Interesse daran, den Schuldner bei ersten Anzeichen von finanziellen Schwierigkeiten aktiv zu begleiten. Andererseits erhöhen sie aber damit das Risiko einer Anfechtungsklage, denn sie bringen sich damit auch in eine privilegierte Informationsstellung, was wiederum auf die Erkennbarkeit des möglichen Konkurses zurückwirkt. Ihre Alternativen sind zudem begrenzt. Zwar hat das Bundesgericht namentlich im ZKB-Entscheid festgehalten, dass ein bestehendes Darlehen umgewandelt werden kann in ein sogenanntes „Sanierungsdarlehen“, das seinerseits – weil es die Befreiung des Schuldners aus einer temporären Notlage bezweckt – anfechtungsfest ist. Die Voraussetzungen dafür sind aber derart streng, dass sich diese Fälle in der Praxis kaum je verwirklichen werden.128 Fragt man nach Alternativen, um dem Risiko der Absichtsanfechtung zu entgehen, so steht die Besicherung des Kredits im Vordergrund.129 Wird ein Darlehen nur gegen Bestellung einer Sicherheit eingeräumt, liegt darin eine vom Recht vorgesehene und daher auch legitime Absicherung der Kreditgeberin.130 Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Schuldner mit dem Geschäft den Zweck verfolgt hat, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger zu verfügen, und die Bank dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen.131 Selbst die Rückzahlung des gesicherten Darlehens kurz vor dem Konkurs ist vergleichsweise unproblematisch, weil sich die Rechtsprechung auf den Standpunkt stellt, dass jedenfalls dann, wenn mit der Rückzahlung ein gleichwertiges Pfand ausgelöst wird, lediglich Vermögenswerte ausgetauscht werden, ohne dass dies zu einer Verminderung des Vollstreckungssubstrats und 125 BGer 5A_386/2008 E. 5.2. (LRP); 5A_116/2009 E. 7.1., 7.4. (Dresdner Bank). Diese Erwägung trat bereits im Zuge der mündlichen Urteilsberatung des ZKB-Entscheids in Erscheinung, sie fand allerdings noch keinen Eingang in die schriftliche Urteilsbegründung. Vgl. dazu XXXXX, Jusletter vom 20. Oktober 2008, Rz. 17. 126 Im Fall der Dresdner Bank hatte die Bank einen langjährigen, jeweils auf drei Monate verlängerten Kredit schrittweise verkürzt, am Schluss nur noch tageweise verlängert und zusätzlich auch noch Sicherheiten verlangt. Vgl. BGer 5A_116/2009 E. 7.4. Im Fall der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz wurde der zuvor regelmässig verlängerte Betriebsmittelrahmenkredit nur noch als Fall-auf-Fall-Entscheidung mit Prol...
Fazit. Im Ergebnis liegt die Hürde für die Annahme einer faktischen Organschaft der Bank relativ hoch, solange die Bank nicht zusätzlich eine Aktionärsstellung innehat. Die Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit – mag sie auch bedeutsam sein – reicht für sich alleine nicht aus. Es braucht vielmehr eine Einflussnahme „von innen heraus“, so wie sie für das Organ typisch ist. 98 Vgl. insgesamt BGE 136 III 14 E. 2.4. S. 21. Zur zentralen Bedeutung der Entscheidbefugnis über die Zahlungen vgl. auch XXXXXXX, Responsabilité de la banque, S. 356. 99 BGE 107 II 349. Siehe dazu auch LÄNZLINGER, Haftung des Kreditgebers, S. 188 ff. 100 Im Entscheidfall löste die an der zweiten Kapitalerhöhung beteiligte Tochtergesellschaft die erste Tochtergesellschaft ab. 101 BGE 107 II 349 E. 5a S. 354 f. 102 Zu dieser Figur siehe XXXXXXX, Haftung der Banken, S. 125 ff. 103 Xxxxx XXXXXXX, Haftung der Banken, S. 125. Aktuell findet die Diskussion über die Umwandlung auf einer weiteren Ebene statt: Der krisenbedingten Zwangsumwandlung von Fremd- in Eigenkapital im Falle der systemrelevanten (too big to fail) Banken. Siehe EXPERTENKOMMISSION, Schlussbericht, S. 45. Jeder Bauunternehmer verfügt bei mindestens einer Bank über eine Kreditlinie. Zuweilen lässt sich die Bank im Rahmen ihrer Kreditvergabe104 eine Globalzession einräumen, häufig in Gestalt einer Sicherungszession. Unter diesem Titel zediert der Unternehmer der Bank alle bisherigen und künftigen Forderungen. Was passiert, wenn der Unternehmer in Konkurs fällt? Welche Rechte hat die Bank, und wo begibt sie sich in potentielle Haftungspositionen? Diese Frage stellt sich selbstredend nicht nur für das Baukonsortium, das allenfalls noch offene Forderungen gegenüber dem Generalunternehmer hat, sondern für alle seine Gläubiger, namentlich auch die Subunternehmer.105 Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit sich die Bank zur Tilgung ihrer Kreditforderung weiterhin vorab aus den eingehenden Zahlungen befriedigen kann. Das Bundesgericht und die überwiegende Lehre folgen heute der Durchgangstheorie:106 Forderungen, die vor Konkurs- eröffnung entstanden sind, stehen der Bank zu. Ob sie erst nach Konkurseröffnung eingehen, spielt keine Rolle.107 Forderungen, die nach Konkurseröffnung entstehen, fallen hingegen in die Konkursmasse. Das Vorabbefriedigungsrecht der Bank ist also nicht grenzenlos, ab Konkurs- eröffnung gilt auch für sie das Prinzip der relativen Gleichbehandlung der Konkursgläubiger.108 Für solche später entstandenen Forderungen...
Fazit. Der Vertrag legt die wichtigsten Grundregeln für Kinder und Jugendliche im Netz fest. Er ersetzt jedoch nicht die intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Internet. Eltern sollten sich dafür interessieren, was ihre Kinder dort machen und sich die Zeit nehmen, mit ihnen darüber zu sprechen. Dieser Vertrag sollte doppelt ausgedruckt werden und im unmittelbaren Umfeld des PCs, den das Kind benutzt, aufgehängt werden. So bleiben die vereinbarten Grundregeln immer präsent. Sollte es zu Rechtsverletzungen durch das Kind kommen, sollte seitens der Eltern keinesfalls das Kind vorschnell als Täter genannt werden. Abmahnungen sind äußerst ernst zu nehmen und bedürfen der Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Fazit. Die Tätigkeiten eines Vereins werden sich bei einer starken Ausweitung seiner Aktivitäten nicht ausschließ- lich ehrenamtlich verwalten lassen. Mit der Stellung als Arbeitgeber und hinzukommenden neuen wirtschaftli- chen Tätigkeiten sowie der damit verbundenen Häufung komplexer Rechtsverhältnisse ist es sinnvoll, dass Sie prüfen, ob insgesamt oder doch zumindest teilweise Tä- tigkeiten auf geeignetere Rechtsformen verlagert oder ausgelagert werden können. Hierbei ist die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) für wirtschaftliche Aktivitä- ten geeignet und die Stiftung für die Verwaltung grö- ßeren Vermögens in Betracht zu ziehen. Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: November 2016
Fazit. Bei umwelt-, agrar- und ernährungspolitischen Proble- men wird häufig argumentiert, dass eine weitreichende Intervention, die unter Umständen auch zu steigenden Preisen führen würde, aus sozialpolitischen Motiven nicht möglich wäre. Als Grund wird genannt, dass es einkommensschwache Konsument*innengruppen gäbe, die dann von diesem Gut ausgeschlossen wür- den. Gerade bei überlebenswichtigen Grundbedürf- nissen wie Ernährung wird somit fast jede Form des Wandels unterbunden. Neben der Konkurrenzfähig- keit gegenüber Waren aus dem Ausland ist die Bereit- stellung günstiger Lebensmittel daher eine häufig ge- nannte Legitimation von Agrarsubventionen, aber auch des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auf Le- bensmittel. Hierdurch entsteht eine Kette von Zwangsläufigkeiten. Die Landwirt*innen beklagen, sie könnten keine weiteren Umweltschutzmaßnahmen mehr hinnehmen, da ihnen die finanziellen Mittel zu deren Umsetzung fehlen, weil die Erzeuger*innen- preise so niedrig seien. Der Handel gibt aber an, dass er keine höheren Preise bezahlen und verlangen könne, da die Verbraucher*innen nicht bereit wären, mehr zu zahlen und die Handelsunternehmen sich durch nied- rige Preise von der Konkurrenz absetzen müssten. Zu- dem sind die Konsumierenden, die mit einem begrenz- ten finanziellen wie auch zeitlichen Budget ausgestat- tet sind, von einem regelrechten Kennzeichnungs- dschungel überfordert. Eine Beurteilung, welches Pro- dukt nun nachhaltig und fair ist, scheint nahezu un- möglich. So wird die Verantwortung permanent wei- tergereicht. Es scheint, als müsste, statt permanent die Symptome zu mildern, indem man durch Subventio- nen Preise drückt und die ausbleibenden Einnahmen der Erzeuger*innen kompensiert, dafür gesorgt wer- den, dass alle Konsument*innen genug Mittel haben, um einen angemessenen Preis für ihre Nahrungsmittel zu zahlen. Dazu zählt sowohl ein Mindestlohn, der ein angemessenes Einkommen ermöglicht, als auch Transferleistungen, die nicht nur für die billigsten Son- derangebote reichen, sondern für eine gesunde, nach- haltige Ernährung. Solange diese Grundlage nicht er- füllt ist, sind alle anderen Maßnahmen Behelfsbrücken. In einem zweiten Schritt ist die Marktsituation zu be- trachten. In einem Oligopol ist ein Aushandeln von An- gebots- und Nachfragepreisen auf Augenhöhe nicht möglich. Das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft be- steht darin, dass die Politik, wenn der Markt versagt, zur Not intervenieren muss. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Ver...
Fazit. Praxis der Abmahnung * Tatsächliche und vermeintliche Verletzer von ImmR/WettbR werden täglich abgemahnt * Vermeidung der Kosten bei sofortigem Anerkenntnis § 93 ZPO * Kostenersatz gem. §§ 683, 670 BGB seit BGH GRUR 1970, 189 – Fotowettbewerb * § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97a Abs. 3 UrhG Unterwerfungsvertrag/Unterlassungserklärung * Übliches Element des Abmahnschreibens * Pflicht des Abgemahnten, die Verletzung künftig zu unterlassen * Mit oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht * Konstitutives Schuldversprechen bzw. Schuldaner kenntnis gem. §§ 780, 781 BGB * Einwendungen aus dem ImmR/WettbR können Unterlas sungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden * Absicherung durch Vertragsstrafe: beziffert oder nach „Hamburger Brauch“ * Vertragsstrafe nur bei Verschulden des Verletzers * Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB Auswirkung auf Unterlassungsanspruch * Erste Verletzung indiziert Wiederholungsgefahr * Abgabe der ernsthaften (weil strafbewehrten) Unter lassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr entfallen → Details folgen * Gericht kann keine einstweilige Verfügung erlassen Missbräuchliche Abmahnungen * Weite Auslegung des Rechtsbruchtatbestands § 3a UWG durch den BGH, insb. Informationspflichten, aber auch öffentlichrechtliche Vorschriften, bspw. ElektroG * Bei Verstoß greift § 12 UWG ein * Aber: missbräuchliche Abmahnungen gem. § 8 Abs. 3 UWG sind nicht berechtigt, Kostenersatz scheidet aus satz, Deckelung der Abmahnkosten Auswirkung auf Vertragsstrafe? * BGH, 14.2.2019, I ZR 6/17, BeckRS 2019, 6122 – Kün digung der Unterlassungsvereinbarung Auswirkung auf Vertragsstrafe? * BGH, 14.2.2019, I ZR 6/17, BeckRS 2019, 6122 – Kün digung der Unterlassungsvereinbarung Kündigung/Rechtsmissbrauch * Akzessiorität der Vertragsstrafe trotz §§ 780, 781 BGB * Kündigung für die Zukunft gem. § 314 Abs. 1 BGB * Ansprüche für die Vergangenheit steht § 242 BGB (Rechtsmissbrauch) entgegen * Kritik aus der Literatur: Warum soll Einhaltung des UWG rechtsmissbräuchlich sein? (Rieble) * Antwort: BGH verdient Zustimmung! Geschäftsmodell missbräuchlicher Abmahnungen darf nicht über Ver tragsstrafe fortgesetzt werden. Kontrolle der Vertragsstrafe * § 343 Abs. 1 BGB: Herabsetzung der Strafe Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. (...) * § 348 HGB: Eine Vertragsstrafe, die von einem Kauf mann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist...
Fazit. Die Verantwortung fu¨r das entstandene Unrecht an den Vertragsarbeiter*innen und ehe- maligen Schu¨ler*innen ist beiderseits anzuerkennen und durch entsprechende Maßnah- men zu wu¨rdigen. Eine Entschuldigung sollte ein erster Schritt sein. Notwendig sind die Aufarbeitung der intransparenten Geschehnisse aber vor allem auch zukunftsorientierte, gesellschaftliche und politische Maßnahmen sowie angemessene Entscha¨digungen. Die Zeit dr¨angt! Einige der ehemaligen Vertragsarbeiter*innen sind bereits verstorben, vie- le gealtert. Es bleibt wenig Zeit, ihre Lebenswege und Lebensleistungen anzuerkennen. Respekt gegenu¨ber Vertragsarbeiter*innen und Schu¨ler*innen der SSchule der Freund- schaft”wird sich in der mosambikanischen Gesellschaft ausgleichend und friedfertig aus- wirken. In Deutschland wu¨rde die Anerkennung ihres Lebens im 30. Jahr der Friedlichen Revolution mehr Gerechtigkeit nach den Wirrnissen historischer Umbru¨che schaffen. Magdeburg, am 24. Februar 2019 Angenommen von den Teilnehmer*innen der: zur Entwicklungszusammenarbeit Mosambik-Deutschland mit dem Schwerpunkt Ver- tragsarbeit und Experten aus Anlass des 40. Jahrestages des Staatsvertrages der VR Mosambik mit der DDR vom 24.02.1979 Kontakt fu¨r den Fortsetzungsausschuss: Xxxxxxx Xxxxxxxxx Joa˜o xxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxx.xx Dr. Xxxx-Xxxxxxx Xx¨ring xxxx-xxxxxxx.xxxxxxx@xxxx.xx
Fazit. Die drei beschriebenen Modelle stellen unterschiedliche Ansät- ze dar, wie zwischen Erzeugern im stadtnahen Raum und Städ- tern ein Netzwerk entstehen kann und damit eine Brücke zwi- schen Stadt und Land geschlagen wird. Diese Verbindung zeigt sich u. a. darin, dass die Beteiligten zusammenarbeiten und auf vielfältige Weise Ressourcen miteinander teilen. Die drei Model- le unterscheiden sich beispielsweise dadurch welche Arbeiten von den Mitgliedern mitübernommen werden, wie viel Einfluss sie auf die Sortenwahl haben und welches Wissen sie erlangen, ob es Kooperationen gibt hinsichtlich der Finanzierung, ob ein Teilen der Produktionsmittel bzw. von Land erfolgt. Für Ver- braucher entstehen so verschiedene Möglichkeiten, sich ihren Bedürfnissen entsprechend einzubringen: Wer gerne gärtnert und vieles selbst machen möchte, mietet eine Parzelle im Selbst- erntegarten. Wer Biolebensmittel beziehen und regionale Produ- » Mitglied FoodCoop » Bislang gibt es für Sharing Economy keine einheitli- che Definition. Es werden unterschiedliche Formen und Geschäfismodelle des Teilens zur Sharing Eco- nomy gezählt, darunter nutzenorientierte Geschäfis- modelle, Gemeinschafiswirtschafi sowie die klassi- schen Praktiken des Teilens.