Fazit Musterklauseln

Fazit. Der Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das schweizerische Steuerrecht wird davon abhängen, inwieweit die schweizerischen Behörden und Gerichte bereit sind, Art. 15 ZBstA unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zum Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, auszulegen. Die Anwendung des Verbots der rechts- missbräuchlichen Steuerumgehung ist ein Schritt in die rich- tige Richtung. Dessen Auslegung im Sinne des zweistufigen Prüfungsschemas von Generalanwalt Xxxxxxx Xxxxxx in der hängigen Rechtssache Halifax lehnt das sachwidrige subjek- tive Kriterium «dolus malus contra fiscum» der traditio- nellen Steuerumgehungsformel des schweizerischen Steuer- rechts ab [26]. Die Anwendung der Altreservenpraxis erscheint im Geltungsbereich von Art. 15 ZBstA als unverhältnismässig und damit abkommenswidrig. ◼ Anmerkungen: 1) Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag vom 21. 6. 2005 am Chartered Institute of Taxation, London. Eine ausführliche Abhandlung zur Auslegung und Anwendung von Art. 15 ZBstA aus der Sicht der Schweiz erscheint in European Taxation Nr. 3 (2006) des International Bureau of Fiscal Documentation. 2) Botschaft zu den Bilate- ralen II, Ziff. 6.3.3. 3) Botschaft zu den Bilateralen II, Id.; Art. 8 ZBstA. 4) Siehe dazu auch Xxxxxx Xxxxxxx, Agreement between Switzerland and the European Union on the Taxation of Savings – A balanced ‹Compromis Helvétique›, Bulletin for Inter- national Fiscal Documentation (2005) S. 108–115, S. 109. 5) Beschluss des Rates vom 2. 6. 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Ab- kommens zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/ EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zin- serträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums, ABl. EG L 385 29. 12. 2004 S. 28: «Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Ab- kommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochterge- sellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richt- linie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten in der ursprünglichen Fas- sung dieser Richtlinien gleichwertig sind.» 6) Ric...
Fazit. Mit dem vorgelegten Koalitionsvertrag legen die zu ver- handelnden Parteien Union und SPD einen pragmati- schen, aber auch ambitionierten wirtschafts- und sozial- politischen Plan für die kommende Legislaturperiode vor. Geplant ist eine Anhebung der Investitionstätig- keit in Deutschland, eine auf Wachstum ausgerichte- te Industrie- und Wettbewerbspolitik sowie eine Fort- führung der Energiewende. Des Weiteren sind diver- se Reformen im Arbeits- und Rentenbereich geplant, die weitreichende Umverteilungseffekte haben dürften. Der vorliegende Bericht verdeutlicht, dass die im Koali- tionsvertrag vereinbarten wirtschafts- und sozialpoliti- schen Pläne der angehenden Regierung nicht in allen Bereichen vollständig und ausgereift sind. Vielfach fehlt es an konkreten Ausgestaltungen einzelner geplanter Politikmaßnahmen. Der Koalitionsvertrag lässt offen, wie die vielen Ziele und Absichten in ein ganzheitliches Konzept passen, und welche langfristige Vision die deut- sche Bundesregierung für Deutschland und Europa hat. Hervorzuheben ist aber auch, dass in der Vergangen- heit ein Koalitionsvertrag selten so detailliert war und so viele spezifische Ziele für eine Vielzahl wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bereiche formuliert hat. Man kann die Lücken im Vertrag und den Mangel an Visionen ala ein Defizit ansehen. Besser wäre es aber, die offenen Stellen als eine Chance für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft zu begreifen, in den kom- menden Monaten und Jahren eine Vision für Deutsch- land und Europa zu entwickeln! Xxxxxx Xxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ist Leiter der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxxxxxx ist Präsident des DIW Berlin | xxxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx Xxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist stellvertretender Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiterin der Abteilung Energie, Verkehr, Umwelt am DIW Berlin | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist wiss...
Fazit. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass nach geltendem Recht das Ehrenamtsprinzip gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG strikt zu beachten ist und rechtlich wirksame Gestaltungsmöglichkeiten nur in vergleichsweise engem Rahmen in Betracht kommen. Damit werden im Betriebsratsamt erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nach der gegenwärtigen Rechtslage ignoriert. Dies erscheint xxxx- sichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftlicher Fragestellungen und der ständigen Notwendigkeit der Erweiterung und Aktualisierung von Kenntnissen für eine effektive Betriebsratsarbeit zumindest problematisch. Professionalisie- rung der Betriebsratsarbeit und strenges Ehrenamtsprinzip bilden ein Span- nungsfeld. De lege ferenda wäre ein Abschied des Betriebsverfassungsrechts vom strengen Ehrenamtsprinzip wünschenswert. Allerdings sind die Gefahren einer Lösung von diesem Prinzip nicht zu verharmlosen. Denn die Unabhängigkeit des Be- triebsratsamtes und die Nähe zur Belegschaft müssen unbedingt gesichert blei- 31 S. dazu die Entscheidungen zu dem Komplex „Volkert/VW“ des LG Braunschweig 25. 1. 2007 – 6 KLs 48/06, und des BGH 17. 9. 2009, BB 2010, 580 ff.; zum Ganzen s. auch Dzida/Xxxxxxx, NZA 2013, 753 ff. ben. Gerade wenn Betriebsräte zunehmend über Nachwuchsprobleme klagen, kann ein Lösungsweg nicht darin gesehen werden, das Betriebsratsamt mit finanziellen Anreizen zu versehen, um neue Kräfte zu gewinnen. Die Aufgabe des Betriebsratsmitglieds muss zentral darin bestehen, die Interessen der Beleg- schaft engagiert zu vertreten. Dies gilt es rechtlich abzusichern. Solchen Arbeit- nehmern, die lediglich aus finanziellem Anreiz, ein Betriebsratsamt anstreben, sollte der Weg in die Interessenvertretung nicht geebnet werden. Dass Betriebs- räte häufig klagen, dass einige ihrer Kolleginnen und Kollegen sich nur deshalb in das Gremium haben wählen lassen, um den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsrat zu erlangen, zeigt, dass diese Problematik schon gegenwärtig nicht zu leugnen ist. Als gesetzestechnische Lösung der Entgeltproblematik bieten sich unabhängige und paritätische Kommissionen an, die die Betriebsratsvergütung festlegen. Von daher würde eine gesetzliche Öffnungsklausel im BetrVG bezüglich tarifli- cher Regelungen in diesem Bereich eine sinnvolle Option darstellen. Ob auch eine entsprechende Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen im BetrVG verankert werden sollte, bedarf noch der Diskussion. Ferner darf nicht überse- hen werden, dass im VW-Fall auch das Vorhandensein e...
Fazit. Der Vertrag legt die wichtigsten Grundregeln für Kinder und Jugendliche im Netz fest. Er ersetzt jedoch nicht die intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Internet. Eltern sollten sich dafür interessieren, was ihre Kinder dort machen und sich die Zeit nehmen, mit ihnen darüber zu sprechen. Dieser Vertrag sollte doppelt ausgedruckt werden und im unmittelbaren Umfeld des PCs, den das Kind benutzt, aufgehängt werden. So bleiben die vereinbarten Grundregeln immer präsent. Sollte es zu Rechtsverletzungen durch das Kind kommen, sollte seitens der Eltern keinesfalls das Kind vorschnell als Täter genannt werden. Abmahnungen sind äußerst ernst zu nehmen und bedürfen der Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Fazit. Die Tätigkeiten eines Vereins werden sich bei einer starken Ausweitung seiner Aktivitäten nicht ausschließ- lich ehrenamtlich verwalten lassen. Mit der Stellung als Arbeitgeber und hinzukommenden neuen wirtschaftli- chen Tätigkeiten sowie der damit verbundenen Häufung komplexer Rechtsverhältnisse ist es sinnvoll, dass Sie prüfen, ob insgesamt oder doch zumindest teilweise Tä- tigkeiten auf geeignetere Rechtsformen verlagert oder ausgelagert werden können. Hierbei ist die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) für wirtschaftliche Aktivitä- ten geeignet und die Stiftung für die Verwaltung grö- ßeren Vermögens in Betracht zu ziehen.
Fazit. Bei umwelt-, agrar- und ernährungspolitischen Proble- men wird häufig argumentiert, dass eine weitreichende Intervention, die unter Umständen auch zu steigenden Preisen führen würde, aus sozialpolitischen Motiven nicht möglich wäre. Als Grund wird genannt, dass es einkommensschwache Konsument*innengruppen gäbe, die dann von diesem Gut ausgeschlossen wür- den. Gerade bei überlebenswichtigen Grundbedürf- nissen wie Ernährung wird somit fast jede Form des Wandels unterbunden. Neben der Konkurrenzfähig- keit gegenüber Waren aus dem Ausland ist die Bereit- stellung günstiger Lebensmittel daher eine häufig ge- nannte Legitimation von Agrarsubventionen, aber auch des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auf Le- bensmittel. Hierdurch entsteht eine Kette von Zwangsläufigkeiten. Die Landwirt*innen beklagen, sie könnten keine weiteren Umweltschutzmaßnahmen mehr hinnehmen, da ihnen die finanziellen Mittel zu deren Umsetzung fehlen, weil die Erzeuger*innen- preise so niedrig seien. Der Handel gibt aber an, dass er keine höheren Preise bezahlen und verlangen könne, da die Verbraucher*innen nicht bereit wären, mehr zu zahlen und die Handelsunternehmen sich durch nied- rige Preise von der Konkurrenz absetzen müssten. Zu- dem sind die Konsumierenden, die mit einem begrenz- ten finanziellen wie auch zeitlichen Budget ausgestat- tet sind, von einem regelrechten Kennzeichnungs- dschungel überfordert. Eine Beurteilung, welches Pro- dukt nun nachhaltig und fair ist, scheint nahezu un- möglich. So wird die Verantwortung permanent wei- tergereicht. Es scheint, als müsste, statt permanent die Symptome zu mildern, indem man durch Subventio- nen Preise drückt und die ausbleibenden Einnahmen der Erzeuger*innen kompensiert, dafür gesorgt wer- den, dass alle Konsument*innen genug Mittel haben, um einen angemessenen Preis für ihre Nahrungsmittel zu zahlen. Dazu zählt sowohl ein Mindestlohn, der ein angemessenes Einkommen ermöglicht, als auch Transferleistungen, die nicht nur für die billigsten Son- derangebote reichen, sondern für eine gesunde, nach- haltige Ernährung. Solange diese Grundlage nicht er- füllt ist, sind alle anderen Maßnahmen Behelfsbrücken. In einem zweiten Schritt ist die Marktsituation zu be- trachten. In einem Oligopol ist ein Aushandeln von An- gebots- und Nachfragepreisen auf Augenhöhe nicht möglich. Das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft be- steht darin, dass die Politik, wenn der Markt versagt, zur Not intervenieren muss. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Ver...
Fazit. Der BMV-Ärzte trifft in § 17 keine dahingehende Wertung, dass eine Vertretung bei einer stundenweisen Abwesenheit nicht möglich sei und die Praxis insgesamt geschlossen bleiben müsse. Nach wie vor bleibt es somit einem Vertragsarzt unbenommen, die Praxis in begründeten Einzelfällen zum Beispiel nur für einen halben Tag zu schließen, wenn er an einer Fortbildung teilnimmt oder aus anderen Gründen Urlaub benötigt. Für diese Zeit kann er selbstver- ständlich auch einen Vertreter bestimmen. Unzulässig bleibt jedoch das sogenannte Timesharing innerhalb der Praxisgemeinschaft, das vermutlich auch im vorliegenden Fall betrieben wurde. Hier nehmen sich die einzelnen Ärzte bewusst einzelne freie Tage oder halbe Tage, währenddessen der andere Arzt in der Praxisgemeinschaft als Vertreter eingesetzt wird. Unzuläs- sig ist dies, wenn damit die Intention verfolgt wird, bewusst Klage unzulässig bei Verstoß gegen Schlichtungsklausel Bei Bestehen einer vertraglichen Schlichtungsklausel muss unter Gesellschaftern zunächst der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden, bevor eine Partei den Klageweg beschreiten kann. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2014 betont (Az. 5 U 116/13). Vertretungsfälle zu generieren und somit über die Abrechnung der Vertreterpauschale ein zusätzliches Honorar zu erzielen. Ein Verstoß gegen die vertragsärzt- lichen Pflichten kann aber auch darin liegen, wenn damit, wie das SG Marburg herausarbeitet, die üblichen Sprechstundenzeiten nicht gewährleistet werden oder sogar die Mindestanzahl (derzeit 20 Wochen- stunden) nicht erreicht wird. Zutreffend weist das SG Marburg zudem darauf hin, dass es die klare Aufgabe des Arztes sei, den Patienten auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemein- schaft und die damit einhergehen- den Beschränkungen hinzuweisen. So müsse gegebenenfalls auch die Behandlung des Patienten – abge- sehen von Notfällen – abgelehnt und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxis- gemeinschaftspartner hingewiesen werden. Im Falle einer Vertretungsbehandlung müsse sich der Vertreter auf die notwendige, das heißt keinen Aufschub zulassende Behandlung beschränken. Im Anschluss an eine Gesellschafter- versammlung kam es unter den Gesellschaftern zum Streit über die Wirksamkeit dort gefasster Beschlüs- se. Der Vertrag sah vor, dass bei Streitigkeiten und Meinungsverschie- denheiten Vertrauensmänner bestellt werden, die sich um Verständigung...
Fazit. I. Der Arbeitsvertrag als Visitenkarte des Unternehmens • Instrument der Außendarstellung • Ausdruck der Unternehmenskultur • Auswirkung auf die Formulierung des AV? • Risiken der Individualisierung? II. Schriftform / NachweisG • grundsätzlich kein Schriftformerfordernis • aber Anspruch des AN aus dem NachweisG • Ausnahmen von der Formfreiheit - Kündigung und Aufhebungsvertrag: Schriftformgebot, § 623 BGB - Befristungsabrede: Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG • Wenn Schriftform vorgeschrieben, Anforderungen zur Erfüllung dieses Erfordernisses aus § 126 BGB • Urkunde muss durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB) • Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung beider Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen • Nichtbeachtung eines Formerfordernisses: grundsätzlich Nichtigkeit des Vertrags, § 125 BGB 🡪 Empfehlung: immer schriftlichen Arbeitsvertrag schließen! • Weniger ist nicht mehr • Vertragsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG • Aber Inhaltskontrolle §§ 305 ff BGB: Spaßverderber AGB • Der Arbeitnehmer ist Verbraucher ! • Vorformulierte Vertragsbedingungen? Dann AGB − x. X. Xxxxxxx gegen Transparenzgebot − z. B. unangemessene Benachteiligung − Unwirksamkeit nur zugunsten des Arbeitnehmers (Einbahnstraße) • blue pencil Test: − kann der unwirksame Teil gestrichen werden, ohne dass der Sinn des anderen Teils beeinträchtigt wird? (z.B. in 2 - stufiger Ausschlussfrist) • Diskriminierungsverbote AGG − EuGH (09/2011): Vergütung nach Alter gestaffelt - Unwirksam - Rechtsfolge: BAG (11/2011): Anpassung nach oben! − Staffelung Urlaub nach Alter (Grenzen 30 und 40 Jahre): - BAG (03/2012) unwirksam! − Aber: Regelung Altersgrenze wirksam, wenn an Regelaltersgrenze geknüpft (BAG 12/2015) - Auslegung als „Erreichen der Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung“? 🡪 Gefährlich! − Zulässig! (in Bezug fristlose Kündigung unzulässig / durch Vertragsstrafe absichern?) − Probezeit − Kündigungsschutz von Anfang an? − Berechnung bei Ansprüchen (Sonderzahlung etc.)? − Berücksichtigung bei Kündigungsfristen? − Sozialauswahl? • Probezeit: maximal 6 Monate, − Schriftformerfordernis • Schriftformklausel beachten • Keine vorzeitige Arbeitsaufnahme ohne vorherige Unterschrift! • Befristung mit Sachgrund, § 14 Abs. 1 TzBfG (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bed...
Fazit. Die Verantwortung fu¨r das entstandene Unrecht an den Vertragsarbeiter*innen und ehe- maligen Schu¨ler*innen ist beiderseits anzuerkennen und durch entsprechende Maßnah- men zu wu¨rdigen. Eine Entschuldigung sollte ein erster Schritt sein. Notwendig sind die Aufarbeitung der intransparenten Geschehnisse aber vor allem auch zukunftsorientierte, gesellschaftliche und politische Maßnahmen sowie angemessene Entscha¨digungen. Die Zeit dr¨angt! Einige der ehemaligen Vertragsarbeiter*innen sind bereits verstorben, vie- le gealtert. Es bleibt wenig Zeit, ihre Lebenswege und Lebensleistungen anzuerkennen. Respekt gegenu¨ber Vertragsarbeiter*innen und Schu¨ler*innen der SSchule der Freund- schaft”wird sich in der mosambikanischen Gesellschaft ausgleichend und friedfertig aus- wirken. In Deutschland wu¨rde die Anerkennung ihres Lebens im 30. Jahr der Friedlichen Revolution mehr Gerechtigkeit nach den Wirrnissen historischer Umbru¨che schaffen.
Fazit. Die drei beschriebenen Modelle stellen unterschiedliche Ansät- ze dar, wie zwischen Erzeugern im stadtnahen Raum und Städ- tern ein Netzwerk entstehen kann und damit eine Brücke zwi- schen Stadt und Land geschlagen wird. Diese Verbindung zeigt sich u. a. darin, dass die Beteiligten zusammenarbeiten und auf vielfältige Weise Ressourcen miteinander teilen. Die drei Model- le unterscheiden sich beispielsweise dadurch welche Arbeiten von den Mitgliedern mitübernommen werden, wie viel Einfluss sie auf die Sortenwahl haben und welches Wissen sie erlangen, ob es Kooperationen gibt hinsichtlich der Finanzierung, ob ein Teilen der Produktionsmittel bzw. von Land erfolgt. Für Ver- braucher entstehen so verschiedene Möglichkeiten, sich ihren Bedürfnissen entsprechend einzubringen: Wer gerne gärtnert und vieles selbst machen möchte, mietet eine Parzelle im Selbst- erntegarten. Wer Biolebensmittel beziehen und regionale Produ- » Mitglied FoodCoop » Bislang gibt es für Sharing Economy keine einheitli- che Definition. Es werden unterschiedliche Formen und Geschäfismodelle des Teilens zur Sharing Eco- nomy gezählt, darunter nutzenorientierte Geschäfis- modelle, Gemeinschafiswirtschafi sowie die klassi- schen Praktiken des Teilens.