Fazit. Mit dem vorgelegten Koalitionsvertrag legen die zu ver- handelnden Parteien Union und SPD einen pragmati- schen, aber auch ambitionierten wirtschafts- und sozial- politischen Plan für die kommende Legislaturperiode vor. Geplant ist eine Anhebung der Investitionstätig- keit in Deutschland, eine auf Wachstum ausgerichte- te Industrie- und Wettbewerbspolitik sowie eine Fort- führung der Energiewende. Des Weiteren sind diver- se Reformen im Arbeits- und Rentenbereich geplant, die weitreichende Umverteilungseffekte haben dürften. Der vorliegende Bericht verdeutlicht, dass die im Koali- tionsvertrag vereinbarten wirtschafts- und sozialpoliti- schen Pläne der angehenden Regierung nicht in allen Bereichen vollständig und ausgereift sind. Vielfach fehlt es an konkreten Ausgestaltungen einzelner geplanter Politikmaßnahmen. Der Koalitionsvertrag lässt offen, wie die vielen Ziele und Absichten in ein ganzheitliches Konzept passen, und welche langfristige Vision die deut- sche Bundesregierung für Deutschland und Europa hat. Hervorzuheben ist aber auch, dass in der Vergangen- heit ein Koalitionsvertrag selten so detailliert war und so viele spezifische Ziele für eine Vielzahl wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bereiche formuliert hat. Man kann die Lücken im Vertrag und den Mangel an Visionen ala ein Defizit ansehen. Besser wäre es aber, die offenen Stellen als eine Chance für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft zu begreifen, in den kom- menden Monaten und Jahren eine Vision für Deutsch- land und Europa zu entwickeln! Xxxxxx Xxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ist Leiter der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxxxxxx ist Präsident des DIW Berlin | xxxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx Xxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist stellvertretender Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiterin der Abteilung Energie, Verkehr, Umwelt am DIW Berlin | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist wiss...
Fazit. Mittels der Antragsunterlagen können die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter mit hinreichender Genauigkeit eingeschätzt werden. Da die Errichtung und der Betrieb einer Produktionsanlage für grünen Wasserstoff und eines Windparks zur Energiebereitstellung der Anlage aufgrund einer Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, ist im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese Feststellung und die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP- Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG, wurde gem. § 5 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes am 15.10.2021. Außerdem erfolgte die öffentliche Bekanntgabe in der Stadt Zerbst/Anhalt auf ortsübliche Weise. Das beantragte raumbedeutsame Vorhaben mit der Elektrolyse-Anlage als Hauptanlage und 7 WEA als Elektrolyseur-Nebenanlagen ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Dem raumbedeutsamen Vorhaben stehen keine Ziele der Raumordnung gemäß dem Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA 2010) sowie dem Regionalen Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (REP A-B-W 2018) mit den Planungszielen „Raumstruktur, Standortpotenziale, technische Infrastruktur und Freiraumstruktur einschließlich des vor allem einschlägigen Sachlichen Teilplans „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ mit dem darin ausgewiesenen Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten, Z 1, Nr. XXI „Zerbst Flugplatz" (nachfolgend kurz: VRG Wind „XXI Zerbst Flugplatz") entgegen. Die Errichtung der Elektrolyse-Anlage im Randbereich dieses VRG Wind „XXI Zerbst Flugplatz" wird aus raumordnerischer Sicht befürwortet. Gemäß § 3 Nr. 6 ROG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Die Raumbedeutsamkeit im konkreten Fall ergibt sich aus der Größe der Elektrolyse- Anlage mit einer Kapazität von 2000 Nm3/h Wasserstoff-Produktion sowie der besonderen Dimension der 7 W...
Fazit. Die Swissair-Rechtsprechung im Bereich der Absichtsanfechtung bringt die Banken in eine delikate Lage. Einerseits haben sie jedes Interesse daran, den Schuldner bei ersten Anzeichen von finanziellen Schwierigkeiten aktiv zu begleiten. Andererseits erhöhen sie aber damit das Risiko einer Anfechtungsklage, denn sie bringen sich damit auch in eine privilegierte Informationsstellung, was wiederum auf die Erkennbarkeit des möglichen Konkurses zurückwirkt. Ihre Alternativen sind zudem begrenzt. Zwar hat das Bundesgericht namentlich im ZKB-Entscheid festgehalten, dass ein bestehendes Darlehen umgewandelt werden kann in ein sogenanntes „Sanierungsdarlehen“, das seinerseits – weil es die Befreiung des Schuldners aus einer temporären Notlage bezweckt – anfechtungsfest ist. Die Voraussetzungen dafür sind aber derart streng, dass sich diese Fälle in der Praxis kaum je verwirklichen werden.128 Fragt man nach Alternativen, um dem Risiko der Absichtsanfechtung zu entgehen, so steht die Besicherung des Kredits im Vordergrund.129 Wird ein Darlehen nur gegen Bestellung einer Sicherheit eingeräumt, liegt darin eine vom Recht vorgesehene und daher auch legitime Absicherung der Kreditgeberin.130 Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Schuldner mit dem Geschäft den Zweck verfolgt hat, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger zu verfügen, und die Bank dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen.131 Selbst die Rückzahlung des gesicherten Darlehens kurz vor dem Konkurs ist vergleichsweise unproblematisch, weil sich die Rechtsprechung auf den Standpunkt stellt, dass jedenfalls dann, wenn mit der Rückzahlung ein gleichwertiges Pfand ausgelöst wird, lediglich Vermögenswerte ausgetauscht werden, ohne dass dies zu einer Verminderung des Vollstreckungssubstrats und 125 BGer 5A_386/2008 E. 5.2. (LRP); 5A_116/2009 E. 7.1., 7.4. (Dresdner Bank). Diese Erwägung trat bereits im Zuge der mündlichen Urteilsberatung des ZKB-Entscheids in Erscheinung, sie fand allerdings noch keinen Eingang in die schriftliche Urteilsbegründung. Vgl. dazu XXXXX, Jusletter vom 20. Oktober 2008, Rz. 17. 126 Im Fall der Dresdner Bank hatte die Bank einen langjährigen, jeweils auf drei Monate verlängerten Kredit schrittweise verkürzt, am Schluss nur noch tageweise verlängert und zusätzlich auch noch Sicherheiten verlangt. Vgl. BGer 5A_116/2009 E. 7.4. Im Fall der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz wurde der zuvor regelmässig verlängerte Betriebsmittelrahmenkredit nur noch als Fall-auf-Fall-Entscheidung mit Prol...
Fazit. Das chinesische Vertragsgesetz normiert eine Reihe von Dienstleistungs- verträgen, lässt die Kodifizierung anderer Vertragstypen – wie den Reise- vertrag, den Vertrag über medizinische Behandlung oder auch den Vertrag über selbständige Dienstleistungen (Dienstvertrag im deutschen Sinne) – hingegen aus. Mit der Einbeziehung der Technikverträge in die typischen Verträge geht der chinesische Gesetzgeber einen eigenen Weg, der aller- dings angesichts der Übernahme dieser Regelungen aus dem Vorgänger- gesetz auf eine gewisse Pfadabhängigkeit zurückzuführen ist. 127 Als höhere Gewalt bezeichnet das Vertragsgesetz nicht vorhersehbare, nicht zu vermeidende, nicht zu bewältigende objektive Umstände, § 117 Satz 3. Hierzu eingehend Xxxx Xxxx, Contract Law in China (2002), 406 ff. 128 Damit bezieht sich die Haftungsbefreiung (im Unterscheid zum UN-Kaufrecht, siehe dort Art. 79 Abs. 5) auch auf andere Rechtsbehelfe als Schadenersatz. 129 Es handelt sich demnach um eine „relative Haftungsbefreiung“. 130 Siehe hierzu oben, III. 2. b) dd). Im Gesetz scheinen an einigen Stellen ordnungspolitische Ansätze durch, wenn etwa beim Bauleistungsvertrag das Verbot der Übertragung aller Gewerke auf Subunternehmer damit begründet wird, dass hierunter die Qualität des Bauwerks leiden könnte.131 Die Rechtsfolge, dass „rechts- widrige“ Einkünfte aus verbotenerweise übertragenen Gewerken einge- zogen werden können, hat im Übrigen eine gewisse planwirtschaftliche Prägung. Die nur dem allgemeinen Vertragsrecht unterworfene Übertragbarkeit auf Dritte bei Technikverträgen erscheint überraschend, da hier das Resul- tat typischerweise maßgeblich von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Dienstverpflichteten abhängt. Aus Sicht des deutschen Rechts ist interessant, dass das chinesische Vertragsrecht der Abnahme keine herausgehobene Bedeutung zumisst. Vor dem Hintergrund, dass das chinesische Recht nicht zwischen Primär- und Sekundäransprüchen unterscheidet, indem der Anspruch auf Vertrags- erfüllung als Anspruch wegen Vertragsverletzung, nämlich als Verstoß gegen die Erfüllungspflicht, konzipiert ist, und sich die Ansprüche sowohl auf Neuherstellung und Mängelbeseitigung als auch auf Wandlung und Minderung einheitlich aus dem Institut der Vertragsverletzung ergeben, ist dies aber konsequent. Einige Fragen bleiben offen. Dies betrifft zunächst Abgrenzungsfragen wie etwa beim Werkvertrag zwischen „Hauptarbeiten“ und „ergänzenden Arbeiten“. Da die Vergütungspflicht bei Annahmeverzug des Dienstbe...
Fazit. Der Vertrag legt die wichtigsten Grundregeln für Kinder und Jugendliche im Netz fest. Er ersetzt jedoch nicht die intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Internet. Eltern sollten sich dafür interessieren, was ihre Kinder dort machen und sich die Zeit nehmen, mit ihnen darüber zu sprechen. Dieser Vertrag sollte doppelt ausgedruckt werden und im unmittelbaren Umfeld des PCs, den das Kind benutzt, aufgehängt werden. So bleiben die vereinbarten Grundregeln immer präsent. Sollte es zu Rechtsverletzungen durch das Kind kommen, sollte seitens der Eltern keinesfalls das Kind vorschnell als Täter genannt werden. Abmahnungen sind äußerst ernst zu nehmen und bedürfen der Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Fazit. Die Tätigkeiten eines Vereins werden sich bei einer starken Ausweitung seiner Aktivitäten nicht ausschließ- lich ehrenamtlich verwalten lassen. Mit der Stellung als Arbeitgeber und hinzukommenden neuen wirtschaftli- chen Tätigkeiten sowie der damit verbundenen Häufung komplexer Rechtsverhältnisse ist es sinnvoll, dass Sie prüfen, ob insgesamt oder doch zumindest teilweise Tä- tigkeiten auf geeignetere Rechtsformen verlagert oder ausgelagert werden können. Hierbei ist die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) für wirtschaftliche Aktivitä- ten geeignet und die Stiftung für die Verwaltung grö- ßeren Vermögens in Betracht zu ziehen. Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: November 2016
Fazit. Bei umwelt-, agrar- und ernährungspolitischen Proble- men wird häufig argumentiert, dass eine weitreichende Intervention, die unter Umständen auch zu steigenden Preisen führen würde, aus sozialpolitischen Motiven nicht möglich wäre. Als Grund wird genannt, dass es einkommensschwache Konsument*innengruppen gäbe, die dann von diesem Gut ausgeschlossen wür- den. Gerade bei überlebenswichtigen Grundbedürf- nissen wie Ernährung wird somit fast jede Form des Wandels unterbunden. Neben der Konkurrenzfähig- keit gegenüber Waren aus dem Ausland ist die Bereit- stellung günstiger Lebensmittel daher eine häufig ge- nannte Legitimation von Agrarsubventionen, aber auch des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auf Le- bensmittel. Hierdurch entsteht eine Kette von Zwangsläufigkeiten. Die Landwirt*innen beklagen, sie könnten keine weiteren Umweltschutzmaßnahmen mehr hinnehmen, da ihnen die finanziellen Mittel zu deren Umsetzung fehlen, weil die Erzeuger*innen- preise so niedrig seien. Der Handel gibt aber an, dass er keine höheren Preise bezahlen und verlangen könne, da die Verbraucher*innen nicht bereit wären, mehr zu zahlen und die Handelsunternehmen sich durch nied- rige Preise von der Konkurrenz absetzen müssten. Zu- dem sind die Konsumierenden, die mit einem begrenz- ten finanziellen wie auch zeitlichen Budget ausgestat- tet sind, von einem regelrechten Kennzeichnungs- dschungel überfordert. Eine Beurteilung, welches Pro- dukt nun nachhaltig und fair ist, scheint nahezu un- möglich. So wird die Verantwortung permanent wei- tergereicht. Es scheint, als müsste, statt permanent die Symptome zu mildern, indem man durch Subventio- nen Preise drückt und die ausbleibenden Einnahmen der Erzeuger*innen kompensiert, dafür gesorgt wer- den, dass alle Konsument*innen genug Mittel haben, um einen angemessenen Preis für ihre Nahrungsmittel zu zahlen. Dazu zählt sowohl ein Mindestlohn, der ein angemessenes Einkommen ermöglicht, als auch Transferleistungen, die nicht nur für die billigsten Son- derangebote reichen, sondern für eine gesunde, nach- haltige Ernährung. Solange diese Grundlage nicht er- füllt ist, sind alle anderen Maßnahmen Behelfsbrücken. In einem zweiten Schritt ist die Marktsituation zu be- trachten. In einem Oligopol ist ein Aushandeln von An- gebots- und Nachfragepreisen auf Augenhöhe nicht möglich. Das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft be- steht darin, dass die Politik, wenn der Markt versagt, zur Not intervenieren muss. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Ver...
Fazit. Praxis der Abmahnung * Tatsächliche und vermeintliche Verletzer von ImmR/WettbR werden täglich abgemahnt * Vermeidung der Kosten bei sofortigem Anerkenntnis § 93 ZPO * Kostenersatz gem. §§ 683, 670 BGB seit BGH GRUR 1970, 189 – Fotowettbewerb * § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97a Abs. 3 UrhG Unterwerfungsvertrag/Unterlassungserklärung * Übliches Element des Abmahnschreibens * Pflicht des Abgemahnten, die Verletzung künftig zu unterlassen * Mit oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht * Konstitutives Schuldversprechen bzw. Schuldaner kenntnis gem. §§ 780, 781 BGB * Einwendungen aus dem ImmR/WettbR können Unterlas sungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden * Absicherung durch Vertragsstrafe: beziffert oder nach „Hamburger Brauch“ * Vertragsstrafe nur bei Verschulden des Verletzers * Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB Auswirkung auf Unterlassungsanspruch * Erste Verletzung indiziert Wiederholungsgefahr * Abgabe der ernsthaften (weil strafbewehrten) Unter lassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr entfallen → Details folgen * Gericht kann keine einstweilige Verfügung erlassen Missbräuchliche Abmahnungen * Weite Auslegung des Rechtsbruchtatbestands § 3a UWG durch den BGH, insb. Informationspflichten, aber auch öffentlichrechtliche Vorschriften, bspw. ElektroG * Bei Verstoß greift § 12 UWG ein * Aber: missbräuchliche Abmahnungen gem. § 8 Abs. 3 UWG sind nicht berechtigt, Kostenersatz scheidet aus satz, Deckelung der Abmahnkosten Auswirkung auf Vertragsstrafe? * BGH, 14.2.2019, I ZR 6/17, BeckRS 2019, 6122 – Kün digung der Unterlassungsvereinbarung Auswirkung auf Vertragsstrafe? * BGH, 14.2.2019, I ZR 6/17, BeckRS 2019, 6122 – Kün digung der Unterlassungsvereinbarung Kündigung/Rechtsmissbrauch * Akzessiorität der Vertragsstrafe trotz §§ 780, 781 BGB * Kündigung für die Zukunft gem. § 314 Abs. 1 BGB * Ansprüche für die Vergangenheit steht § 242 BGB (Rechtsmissbrauch) entgegen * Kritik aus der Literatur: Warum soll Einhaltung des UWG rechtsmissbräuchlich sein? (Rieble) * Antwort: BGH verdient Zustimmung! Geschäftsmodell missbräuchlicher Abmahnungen darf nicht über Ver tragsstrafe fortgesetzt werden. Kontrolle der Vertragsstrafe * § 343 Abs. 1 BGB: Herabsetzung der Strafe Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. (...) * § 348 HGB: Eine Vertragsstrafe, die von einem Kauf mann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist...
Fazit. Die Verantwortung fu¨r das entstandene Unrecht an den Vertragsarbeiter*innen und ehe- maligen Schu¨ler*innen ist beiderseits anzuerkennen und durch entsprechende Maßnah- men zu wu¨rdigen. Eine Entschuldigung sollte ein erster Schritt sein. Notwendig sind die Aufarbeitung der intransparenten Geschehnisse aber vor allem auch zukunftsorientierte, gesellschaftliche und politische Maßnahmen sowie angemessene Entscha¨digungen. Die Zeit dr¨angt! Einige der ehemaligen Vertragsarbeiter*innen sind bereits verstorben, vie- le gealtert. Es bleibt wenig Zeit, ihre Lebenswege und Lebensleistungen anzuerkennen. Respekt gegenu¨ber Vertragsarbeiter*innen und Schu¨ler*innen der SSchule der Freund- schaft”wird sich in der mosambikanischen Gesellschaft ausgleichend und friedfertig aus- wirken. In Deutschland wu¨rde die Anerkennung ihres Lebens im 30. Jahr der Friedlichen Revolution mehr Gerechtigkeit nach den Wirrnissen historischer Umbru¨che schaffen. Magdeburg, am 24. Februar 2019 Angenommen von den Teilnehmer*innen der: zur Entwicklungszusammenarbeit Mosambik-Deutschland mit dem Schwerpunkt Ver- tragsarbeit und Experten aus Anlass des 40. Jahrestages des Staatsvertrages der VR Mosambik mit der DDR vom 24.02.1979 Kontakt fu¨r den Fortsetzungsausschuss: Xxxxxxx Xxxxxxxxx Joa˜o xxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxx.xx Dr. Xxxx-Xxxxxxx Xx¨ring xxxx-xxxxxxx.xxxxxxx@xxxx.xx
Fazit. Die drei beschriebenen Modelle stellen unterschiedliche Ansät- ze dar, wie zwischen Erzeugern im stadtnahen Raum und Städ- tern ein Netzwerk entstehen kann und damit eine Brücke zwi- schen Stadt und Land geschlagen wird. Diese Verbindung zeigt sich u. a. darin, dass die Beteiligten zusammenarbeiten und auf vielfältige Weise Ressourcen miteinander teilen. Die drei Model- le unterscheiden sich beispielsweise dadurch welche Arbeiten von den Mitgliedern mitübernommen werden, wie viel Einfluss sie auf die Sortenwahl haben und welches Wissen sie erlangen, ob es Kooperationen gibt hinsichtlich der Finanzierung, ob ein Teilen der Produktionsmittel bzw. von Land erfolgt. Für Ver- braucher entstehen so verschiedene Möglichkeiten, sich ihren Bedürfnissen entsprechend einzubringen: Wer gerne gärtnert und vieles selbst machen möchte, mietet eine Parzelle im Selbst- erntegarten. Wer Biolebensmittel beziehen und regionale Produ- » Mitglied FoodCoop » Bislang gibt es für Sharing Economy keine einheitli- che Definition. Es werden unterschiedliche Formen und Geschäfismodelle des Teilens zur Sharing Eco- nomy gezählt, darunter nutzenorientierte Geschäfis- modelle, Gemeinschafiswirtschafi sowie die klassi- schen Praktiken des Teilens.