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Fazit Musterklauseln

Fazit a) Die Begründung des Besprechungsurteils ist alles an- dere als stringent: Das FG beruft sich zunächst auf die zi- tierte Formel des BFH, die aber die Rechtsfähigkeit der Stif- tung gerade voraussetzt, denn nur im Fall eines wirksamen Vermögensübergangs kann sich die Frage stellen, ob die Stiftung frei über das auf sie übertragene Vermögen verfü- gen kann. Sodann wird behauptet, dass „in so gelagerten Fällen“ das Trennungsprinzip durchbrochen werde (Tz. 27). Das ist gerade unrichtig: Eine Durchbrechung des Tren- nungsprinzips würde gerade einen Vermögensübergang auf die Stiftung und damit auch die Anwendung der BFH-For- mel sachlogisch ausschließen. b) Meines Erachtens sollte man sich von den Überlegun- gen frei machen, wonach die einschlägigen Stiftungen nicht wirksam errichtet sind oder ihrer Anerkennung der ordre public entgegensteht. Diese Thesen stehen ohnehin auf wackligen Beinen und sind in keiner der einschlägigen Entscheidungen überzeugend begründet worden: Weder das liechtensteinische Stiftungsrecht noch das deutsche IPR trägt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips, wenn man von extremen und unrealistischen Lehrbuchfällen ab- sieht. Für die Zukunft wird man ohnehin vor allem lautere Stiftungsgründungen zu beurteilen haben, die nicht auf eine Steuerhinterziehung zielen. Die Beurteilung derartiger Sach- verhalte sollte im Zentrum der Überlegungen stehen. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: Fallgruppe 1: Liegt ein Treuhand- oder ein anderes Rechts- verhältnis vor, wonach die Stiftung das ihr übertragene Ver- mögen für Rechnung des Stifters verwaltet, liegt zunächst weder eine Entreicherung des Stifters noch eine Bereiche- rung der Stiftung vor. Endet das Treuhand- oder andere Rechtsverhältnis, das die Zuordnung des Stiftungsvermö- gens zur Person des Stifters begründet, mit dem Tod des Stifters, so liegt ein in zeitlicher Hinsicht gestreckter Erwerb der Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG vor, der als Schenkung unter Lebenden zu einem Direkterwerb der Stif- tung im Zeitpunkt des Todes des Stifters führt. Es liegt bei den Erben des Stifters im Hinblick auf das Stiftungsvermö- gen kein Erwerb durch Erbanfall vor. Fallgruppe 2: Sind die Statuten und Vereinbarungen so zu deuten, dass das Dotationskapital bereits im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung als eigenes Vermögen der Stiftung zu qualifizieren ist, ist bereits in diesem Zeitpunkt der Tatbe- stand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Die für mittelbare Schenkungen entwickelte ...
Fazit. Auch wenn das MoPeG in vielen Berei- chen nur die aktuelle Gestaltungspraxis in Gesetzesform gießt und echte Neue- rungen nur in Einzelfällen vorsieht, darf es dennoch als Vorteil gewertet werden, die Rechtslage nicht mehr etlichen Jahrzenten Rechtsentwicklung des Schrifttums und der Rechtsprechung entnehmen zu müssen. Eine echte Fortentwicklung ist hingegen die Einführung eines Gesellschaftsregisters, welches die Rechtssicherheit in der Praxis im Umgang mit der GbR deutlich erhöht. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber auch Themen im Bereich der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts innovativ umgesetzt hätte. Mit kollegialen Grüßen Lesen Sie in der nächsten Ausgabe mehr über die Änderungen durch das Mo- PeG für die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG sowie im Bereich der Stillen Gesellschaft und im Vereinsrecht. Xxxxxxxx Xxxxxx Digitalisieren Sie Ihre Rechtsanwaltskanzlei – mit DATEV Anwalt classic, ergänzt um professionelle Lösungen rund um Fallbearbeitung, Kommunikation und Rechnungs- wesen. So bleibt mehr Zeit für das Wesentliche: beste Ergebnisse für Ihre Mandantinnen und Mandanten. Mehr Informationen unter xxxxx.xx/xxxxxx oder kostenfrei anrufen: 0000 0000000. Sie gründen Ihre eigene Kanzlei? Know-how und Software finden Sie unter xxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxx. xxxxx-xxxxxxxxxx.xx O WEBINAR-TIPP Dipl. Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx ist Refe- rentin und seit über 15 Jahren Inhaberin der Kanzleiberatung Jasis Consulting. Mit einem betriebswirtschaftlichen Blick unterstützt sie die kleinen bis mittelgroßen Anwalts- kanzleien dabei, die hohen Erwartungen zu erfüllen, den Umsatz zu steigern, die Freude an der Arbeit zurückzubringen und gleich- zeitig den Gewinn zu steigern. Jede Branche kann mit solchen Kennzahlen arbeiten und diese sogar nach Bedarf er- schaffen. In der Anwaltschaft nutzen ten- denziell die Groß- und Wirtschaftskanzlei- en die Aussagekraft von Kennzahlen mehr als andere. Mit diesem Artikel möchte ich sowohl Kanzleigründerinnen und Kanzlei- gründern als auch Inhaberinnen und Inha- bern etablierter Kanzleien einige sinnvolle Kennzahlen, relevante Zusammenhänge und deren Erfassung vorstellen.
Fazit. Die Tätigkeiten eines Vereins werden sich bei einer starken Ausweitung seiner Aktivitäten nicht ausschließ- lich ehrenamtlich verwalten lassen. Mit der Stellung als Arbeitgeber und hinzukommenden neuen wirtschaftli- chen Tätigkeiten sowie der damit verbundenen Häufung komplexer Rechtsverhältnisse ist es sinnvoll, dass Sie prüfen, ob insgesamt oder doch zumindest teilweise Tä- tigkeiten auf geeignetere Rechtsformen verlagert oder ausgelagert werden können. Hierbei ist die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) für wirtschaftliche Aktivitä- ten geeignet und die Stiftung für die Verwaltung grö- ßeren Vermögens in Betracht zu ziehen.
FazitDer Vertrag legt die wichtigsten Grundregeln für Kinder und Jugendliche im Netz fest. Er ersetzt jedoch nicht die intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Internet. Eltern sollten sich dafür interessieren, was ihre Kinder dort machen und sich die Zeit nehmen, mit ihnen darüber zu sprechen. Dieser Vertrag sollte doppelt ausgedruckt werden und im unmittelbaren Umfeld des PCs, den das Kind benutzt, aufgehängt werden. So bleiben die vereinbarten Grundregeln immer präsent. Sollte es zu Rechtsverletzungen durch das Kind kommen, sollte seitens der Eltern keinesfalls das Kind vorschnell als Täter genannt werden. Abmahnungen sind äußerst ernst zu nehmen und bedürfen der Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Fazit. Bei umwelt-, agrar- und ernährungspolitischen Proble- men wird häufig argumentiert, dass eine weitreichende Intervention, die unter Umständen auch zu steigenden Preisen führen würde, aus sozialpolitischen Motiven nicht möglich wäre. Als Grund wird genannt, dass es einkommensschwache Konsument*innengruppen gäbe, die dann von diesem Gut ausgeschlossen wür- den. Gerade bei überlebenswichtigen Grundbedürf- nissen wie Ernährung wird somit fast jede Form des Wandels unterbunden. Neben der Konkurrenzfähig- keit gegenüber Waren aus dem Ausland ist die Bereit- stellung günstiger Lebensmittel daher eine häufig ge- nannte Legitimation von Agrarsubventionen, aber auch des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auf Le- bensmittel. Hierdurch entsteht eine Kette von Zwangsläufigkeiten. Die Landwirt*innen beklagen, sie könnten keine weiteren Umweltschutzmaßnahmen mehr hinnehmen, da ihnen die finanziellen Mittel zu deren Umsetzung fehlen, weil die Erzeuger*innen- preise so niedrig seien. Der Handel gibt aber an, dass er keine höheren Preise bezahlen und verlangen könne, da die Verbraucher*innen nicht bereit wären, mehr zu zahlen und die Handelsunternehmen sich durch nied- rige Preise von der Konkurrenz absetzen müssten. Zu- dem sind die Konsumierenden, die mit einem begrenz- ten finanziellen wie auch zeitlichen Budget ausgestat- tet sind, von einem regelrechten Kennzeichnungs- dschungel überfordert. Eine Beurteilung, welches Pro- dukt nun nachhaltig und fair ist, scheint nahezu un- möglich. So wird die Verantwortung permanent wei- tergereicht. Es scheint, als müsste, statt permanent die Symptome zu mildern, indem man durch Subventio- nen Preise drückt und die ausbleibenden Einnahmen der Erzeuger*innen kompensiert, dafür gesorgt wer- den, dass alle Konsument*innen genug Mittel haben, um einen angemessenen Preis für ihre Nahrungsmittel zu zahlen. Dazu zählt sowohl ein Mindestlohn, der ein angemessenes Einkommen ermöglicht, als auch Transferleistungen, die nicht nur für die billigsten Son- derangebote reichen, sondern für eine gesunde, nach- haltige Ernährung. Solange diese Grundlage nicht er- füllt ist, sind alle anderen Maßnahmen Behelfsbrücken. In einem zweiten Schritt ist die Marktsituation zu be- trachten. In einem Oligopol ist ein Aushandeln von An- gebots- und Nachfragepreisen auf Augenhöhe nicht möglich. Das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft be- steht darin, dass die Politik, wenn der Markt versagt, zur Not intervenieren muss. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Ver...
Fazit. Praxis der Abmahnung * Tatsächliche und vermeintliche Verletzer von ImmR/ WettbR werden täglich abgemahnt * Vermeidung der Kosten bei sofortigem Anerkenntnis § 93 ZPO * Kostenersatz gem. §§ 683, 670 BGB seit BGH GRUR 1970, 189 – Fotowettbewerb * § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97a Abs. 3 UrhG - Unterwerfungsvertrag/Unterlassungserklärung * Übliches Element des Abmahnschreibens * Pflicht des Abgemahnten, die Verletzung künftig zu unterlassen * Mit oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht * Konstitutives Schuldversprechen bzw. Schuldaner- kenntnis gem. §§ 780, 781 BGB * Einwendungen aus dem ImmR/WettbR können Unter- lassungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden * Absicherung durch Vertragsstrafe: beziffert oder nach „Hamburger Brauch“ * Vertragsstrafe nur bei Verschulden des Verletzers * Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB - Auswirkung auf Unterlassungsanspruch * Erste Verletzung indiziert Wiederholungsgefahr * Abgabe der ernsthaften (weil strafbewehrten) Unter- lassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr entfallen → Details folgen * Gericht kann keine einstweilige Verfügung erlassen - Missbräuchliche Abmahnungen * Weite Auslegung des Rechtsbruchtatbestands § 3a UWG durch den BGH, insb. Informationspflichten, aber auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, bspw. ElektroG * Bei Verstoß greift § 12 UWG ein * Aber: missbräuchliche Abmahnungen gem. § 8 Abs. 4 UWG sind nicht berechtigt, Kostenersatz scheidet aus * Vergleiche auch § 97a UrhG → anderer Regelungsan- satz, Deckelung der Abmahnkosten - Auswirkung auf Vertragsstrafe? * BGH GRUR 2019, 638 – Kündigung der Unterlassungs- vereinbarung * Bestätigt durch BGH GRUR 2020, 292 – Da Vinci - Auswirkung auf Vertragsstrafe? * BGH GRUR 2019, 638 – Kündigung der Unterlassungs- vereinbarung - Kündigung/Rechtsmissbrauch * Akzessiorität der Vertragsstrafe trotz §§ 780, 781 BGB * Kündigung für die Zukunft gem. § 314 Abs. 1 BGB * Ansprüche für die Vergangenheit steht § 242 BGB (Rechtsmissbrauch) entgegen * Kritik aus der Literatur: Warum soll Einhaltung des UWG rechtsmissbräuchlich sein? (Rieble) * Antwort: BGH verdient Zustimmung! Geschäftsmodell missbräuchlicher Abmahnungen darf nicht über Ver- tragsstrafe fortgesetzt werden. - Kontrolle der Vertragsstrafe * § 343 Abs. 1 BGB: Herabsetzung der Strafe Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. (...) * § 348 HGB: Eine Vertragsstrafe, die von einem Kauf- mann im ...
Fazit. Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen im Form von Vermeidungsmaßnahmen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan dargestellt. Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit), zur Dauer von eventuellen Unterhaltungsmaßnahmen sowie zu einem ggf. erforderlichen Risikomanagement sind ausführlich in vorliegender Unterlage Kapitel 6 dargestellt. Eine spezielle Pflege- und Funktionskontrolle ist notwendig und veranlasst; Beschreibung ausführlich in Unterlage Nummer Kapitel Nummer dargestellt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen treten Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht ein, so dass keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich ist. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG (bei einer Art des Anhangs IV der FFH-RL i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erfüllt, eine Zulassung ist nicht möglich. Artenschutzrechtliche Prüfung I Bebauungsplan Pfaffenackerstraße / Am Schönen Rain Mai 2021 Projektbezeichnung Bebauungsplan Pfaffenackerstraße / Am Schönen Rain Vorhabenträger Esslingen am Neckar Betroffene Gilde Höhlenbrüter (Blaumeise, Kohlmeise) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Fazit. Der BMV-Ärzte trifft in § 17 keine dahingehende Wertung, dass eine Vertretung bei einer stundenweisen Abwesenheit nicht möglich sei und die Praxis insgesamt geschlossen bleiben müsse. Nach wie vor bleibt es somit einem Vertragsarzt unbenommen, die Praxis in begründeten Einzelfällen zum Beispiel nur für einen halben Tag zu schließen, wenn er an einer Fortbildung teilnimmt oder aus anderen Gründen Urlaub benötigt. Für diese Zeit kann er selbstver- ständlich auch einen Vertreter bestimmen. Unzulässig bleibt jedoch das sogenannte Timesharing innerhalb der Praxisgemeinschaft, das vermutlich auch im vorliegenden Fall betrieben wurde. Hier nehmen sich die einzelnen Ärzte bewusst einzelne freie Tage oder halbe Tage, währenddessen der andere Arzt in der Praxisgemeinschaft als Vertreter eingesetzt wird. Unzuläs- sig ist dies, wenn damit die Intention verfolgt wird, bewusst Klage unzulässig bei Verstoß gegen Schlichtungsklausel Bei Bestehen einer vertraglichen Schlichtungsklausel muss unter Gesellschaftern zunächst der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden, bevor eine Partei den Klageweg beschreiten kann. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2014 betont (Az. 5 U 116/13). Vertretungsfälle zu generieren und somit über die Abrechnung der Vertreterpauschale ein zusätzliches Honorar zu erzielen. Ein Verstoß gegen die vertragsärzt- lichen Pflichten kann aber auch darin liegen, wenn damit, wie das SG Marburg herausarbeitet, die üblichen Sprechstundenzeiten nicht gewährleistet werden oder sogar die Mindestanzahl (derzeit 20 Wochen- stunden) nicht erreicht wird. Zutreffend weist das SG Marburg zudem darauf hin, dass es die klare Aufgabe des Arztes sei, den Patienten auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemein- schaft und die damit einhergehen- den Beschränkungen hinzuweisen. So müsse gegebenenfalls auch die Behandlung des Patienten – abge- sehen von Notfällen – abgelehnt und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxis- gemeinschaftspartner hingewiesen werden. Im Falle einer Vertretungsbehandlung müsse sich der Vertreter auf die notwendige, das heißt keinen Aufschub zulassende Behandlung beschränken. Im Anschluss an eine Gesellschafter- versammlung kam es unter den Gesellschaftern zum Streit über die Wirksamkeit dort gefasster Beschlüs- se. Der Vertrag sah vor, dass bei Streitigkeiten und Meinungsverschie- denheiten Vertrauensmänner bestellt werden, die sich um Verständigung...
Fazit. Seit mindestens zehn Jahren wird der Immobilienmarkt zunehmend beherrscht von großen börsennotierten Immobilienunternehmen, Investmentfonds und ähnlichem. Die Entwicklung im Holstenquartier kann deshalb wirklich nicht überraschen. Durch den Verzicht auf die An- wendung des planungsrechtlichen Instrumentariums, dass dieses Projekt vor der Grund- stücksspekulation hätte schützen können, wurde es diesem profitorientierten Segment der Immobilienwirtschaft ausgeliefert. Die Folge ist der mehrfache Grundstücksverkauf in Form sogenannter Share Deals, die zu einer mehr als Verdoppelung des Grundstückspreises ge- führt haben. Die Folge davon ist notwendigerweise, dass das Quartier in einer städtebaulich nicht mehr zu vertretenden baulichen Dichte bebaut werden muss, damit das Projekt aus Sicht des 7 Xxxx Xxxxxxxxx – Jacobs; Repräsentativuntersuchung Soziale Erhaltungsverordnung im Hamburger Stadtteil Altona- Nord, Hamburg, Februar 2019 Investors noch rentabel ist. Dabei werden die Orientierungswerte zu den Obergrenzen der Baunutzungsverordnung um mehr als das Dreifache überschritten und Mindestabstände mit der Folge mangelnder Belichtungsverhältnisse unterschritten, sodass das Gebot des Bauge- setzbuches der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wird. Der Hinweis auf den vermeintlichen Wohnungsmangel und der sparsame Umgang mit Grund und Boden ist kein hinreichender städtebaulicher Grund, mit dem diese Über- und Unterschrei- tungen der gesetzlichen Vorgaben noch gerechtfertigt werden können. Die Stadt hätte besser daran getan, das Grundstück aufzukaufen und ausschließlich an Bau- gemeinschaften und Genossenschaften zu vergeben, die gewährleisten, dass die Mietwoh- nungen auch nach Wegfall der Sozialbindung noch halbwegs niedrig gehalten werden kön- nen. Und sie hätte durch den Weiterverkauf die planungsbedingte Wertsteigerung des Grundstücks selbst abgeschöpft und es nicht den privaten Grundstückfonds überlassen, die durch den mehrfachen Weiterverkauf offenbar Riesensummen abkassiert haben, ohne dafür eine einzige Wohnung zu bauen. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, das ein Bebauungsplan, der durch die Verhandlungen mit dem Investor über einen städtebaulichen Vertrag bis in Detail festgelegt ist, auf alle Fälle was die Zahl der Wohnungen, die Bruttogeschoßflächen und damit verbunden die städtebau- liche Dichte (GFZ) betrifft, nicht mehr den Anforderungen gerecht wird, die an den Prozesses der gerechten und ungebundenen Abwägung zwischen p...
Fazit. Plenumstreffen der Food Coop Park Slope in New York SoLaWi Mitglieder unterstützen den Landwirt aktiv bei der Ernte Viele nutzen das Wochenende, um in ihrem Gartenabschnitt zu ernten, zu gießen und Kartoffelkäfer abzusammeln. Die Vielfalt der Hintergründe für die Entstehung von alterna- tiven Versorgungsnetzwerken spiegelt sich in der Vielfalt der Motive der befragten Mitglieder für ihre Beteiligung. Ofimals bestehen sowohl eigenorientierte, gemeinschafisorientierte als auch gesellschafispolitische Motivationen gleichzeitig. Dies liefert einen Hinweis darauf, dass sich bei den Befragten Life- style-Aspekte und politische Ansichten vermischen und sie in der Teilnahme an ihrem Netzwerk eine Möglichkeit sehen, so- wohl eigene Interessen als auch gesellschafiliche Belange zu be- dienen. Aus wissenschafilicher Sicht neu ist die Identifizierung von gemeinschafisorientierte Motiven bei den Mitgliedern, wie z. B. soziale Interaktion und Unterstützung der Erzeuger. Diese sind in der vorhandenen internationalen Fachliteratur zur Moti- vation von Teilnehmern alternativer Netzwerke zur Nahrungs- mittelversorgung so noch nicht beschrieben worden. Von den sechs interviewten Mitgliedern von Food Coops wur- den folgende Motive am häufigsten genannt: • Qualität der Produkte (persönliche Motive) • Vertrauen zum Produzenten (persönliche Motive) • Soziale Interaktion (gemeinschafisorientierte Motive) • Politischer Protest (gesellschafispolitische Motive) • Wissen aneignen (persönliche Motive ) • Unterstützung der Erzeuger (gemeinschafisorientierte Motive) Die meisten der befragten Mitglieder gaben als wichtigstes Motiv für die Teilnahme an einer Food Coop die soziale Inter- aktion mit anderen Mitgliedern oder den Erzeugern an. Grund hierfür ist vermutlich, dass in Food Coops die Selbstorganisati- on einer Gruppe von Verbrauchern, im Vergleich zu den anderen Modellen, eine größere Rolle spielt. In der Regel suchen sich die Food Coop-Mitglieder die Produzenten und Zwischenhändler selbst und vereinbaren Lieferbedingungen und Lieferzeitpunk- te. Darüber hinaus organisieren sie zumeist die Verteilung und Lagerung der Produkte (siehe Kapitel 2). Aus dieser Selbstorgani- sation entsteht häufig ein Gruppengefühl. Die Befragten schät- zen dabei den Austausch in einer Gemeinschafi Gleichgesinnter. » Mitglied Food Coop » Mitglied Food Coop Von den sechs interviewten Mitgliedern von SoLaWis wurden folgende fünf Motive am häufigsten genannt: • Unterstützung der Erzeuger (gemeinschafisorie...