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For more information visit our privacy policy.Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die EWS nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene ▇▇▇▇▇ nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort‐ und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die EWS dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Head of Data Protection, +▇▇ (▇)▇▇▇▇ ▇▇▇-▇▇▇, ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.
Vergütung und Zahlungsbedingungen 3.1. Von uns durchgeführte Werbeberatungen sind honorarpflichtig. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten verbleiben, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, bei uns. Ziff. II. 11. bleibt unberührt. 3.2. Sofern in dem Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der TERRITORY erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der TERRITORY abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der TERRITORY für technische Kosten abgerechnet. 3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die TERRITORY bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen. 3.4. Für Leistungen Dritter, derer sich die TERRITORY zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, und die vereinbarungsgemäß an den Kunden offen weiter berechnet werden sollen, berechnet die TERRITORY, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, eine Handling- Pauschale von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten. Bei dem Weiterverkauf von Mediaschaltungen sind bei der Abrechnung einer Handling-Pauschale die der TERRITORY von den Medien oder Portalen gewährten, an das isolierte Schaltvolumen des Kunden geknüpften, Rabatte und sonstigen Vorteile einschließlich der Agenturprovision an den Kunden weiterzureichen. 3.5. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen. 3.6. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Gebühren von Verwertungsgesellschaften (z.B. für in der Werbung des Kunden eingesetzte Musik), Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende, Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet. Leistungen, die dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen (z.B. bei Fotografen oder Webdesignern), verstehen sich zuzüglich der gültigen Abgabesätze. 3.7. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Rahmenverträgen sind die Preise vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung für die Dauer von zwei Jahren fest vereinbart und können dann angepasst werden. Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen (Index „Werbung“ im Teilindex „Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen“; 2015 = 100) dann seit Vertragsschluss oder dem Datum des Wirksamwerdens der letzten Anpassung aufgrund dieser ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇. II. 3.7. um mehr als 5 Prozentpunkte nach oben oder unten verändert, kann jede Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner eine entsprechende Anpassung der Vergütung verlangen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten verlangt werden. 3.8. Rechnungen der TERRITORY sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung binnen 30 Tagen nach Erhalt einer den Vorschriften des UStG entsprechenden Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. 3.9. Im Rahmen von Agenturleistungen werden technische Fremdkosten wie z.B. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlagen nicht enthalten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand, Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt. 3.10. In der Vergütung der TERRITORY sind Reisen zu Abstimmungsgesprächen mit dem Kunden an dessen Sitz nicht enthalten. Diese sind gesondert zu vergüten. Weitere Reisen erfolgen nur nach Aufforderung durch den Kunden und werden durch den Kunden vergütet. Die TERRITORY lässt sich hierfür im Vorhinein die anfallenden Kosten freigeben. Angefallene Reisekosten werden dem Kunden nach den steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt, soweit nicht höhere Sätze vereinbart wurden.
Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.