Änderungen der Satzung und der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen. 23 Satzungsänderungen 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungszweige bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung. 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, vorzuneh- men. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreter- versammlung genehmigt, zu entsprechen.
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