International Plant Selection (IPS)
International Plant Selection (IPS)
Xxxxx xx Xxxxxxxxx, X-00000 XXXXXXXXXX XXXXX Telefon: x00 (0)000 00 00 00,
Produzentenvertrag
Zwischen: gräb
gehölze und obstbau bassenheimer str. 49 d-56220 kettig
im Folgenden: LIZENZNEHMER genannt,
und ……………………………………….
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Pflanz-Saison: …………………………
im Folgenden: OBSTBAUER genannt, wird folgende Vereinbarung getroffen:
Der OBSTBAUER bestätigt hiermit, von dem LIZENZNEHMER, der hierzu von Internatio- nal Plant Selection (IPS) berechtigt ist, die veredelten Pflanzen der Aprikosensorten CARMINGO ® Pricia (S), CARMINGO ® Priabel (S), CARMINGO ® Medaga (S) und CARMINGO ® Faralia (S) für seine Obstanlage erhalten zu haben. Die Pflanzen wer- den ausschließlich in dem oben genannten Betrieb gepflanzt und sind wie folgt lo- kalisiert:
CARMINGO ® / Sorte | Menge/ Baumform | Fläche (m²) | Pflanzort PLZ / Gemeinde | Standort Flurbezeichnung Fläche |
Die entsprechenden Lizenzgebühren, die der Obstproduzent am IPS zu zahlen hat, werden von der Baumschule in Rechnung gestellt und sind im Verkaufspreis der Bäume inkludiert.
A l l g e m e i n e B e d i n g u n g e n
PRÄAMBEL :
IPS ist Herausgeber von Obstsorten und dazu befugt, im Namen der Züchter oder deren Rechtsnachfolger nicht-exklusive Lizenzen zur Nutzung von Vermehrungs- material oder zur vegetativen Vermehrung der von ihnen entwickelten oder durch sie vertretenen Sorten zu gewähren. IPS darf diese in allen sich hieraus er- gebenden Operationen vertreten. Die auf der Vorderseite aufgeführte Vertrags- Obstsorte ist eigentumsrechtlich geschützt (Sortenschutzrecht, Markenschutz); Der Obstbauer wird die veredelten Pflanzen der Obstsorte, die Vertragsgegen- stand ist, ausschließlich in seinem eigenen Betrieb pflanzen und nur zum Anlegen eines Obstgartens, der ausschließlich für die Produktion von Obst bestimmt ist, nutzen.
Es wird wie folgt vereinbart:
§ 1 - VERTRAGSGEGENSTAND
Hiermit gewährt IPS dem Obstproduzenten zu den nachfolgend genannten Be- dingungen unter Verpflichtung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtmäßigen Garantien eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung von veredelten Pflanzen der Obstsorte, die Vertragsgegenstand und im Anhang näher spezifiziert ist. Der Obstproduzent nimmt diese Lizenz an für ihn produziertem Pflanzenmaterial an, mit der Absicht einen Obstgarten anzulegen, der zur Produktion von Obst be- stimmt ist. IPS autorisiert den Obstproduzenten, das eingetragene Markenzeichen zu verwenden, das mit der unter diesem Vertrag genannten Obstsorte verbun- den ist, um die aus dieser Sorte produzierten Früchte zu vermarkten. Die Produkti- on von Vermehrungsmaterial (Reiser, Stecklinge, veredelte Pflanzen, Pollen…) der Sorte(n), die Vertragsgegenstand ist (sind), ist dem Obstproduzenten unter- sagt.
§ 2 – VERTRAGSGEBIET
Diese Lizenz wird gewährt zur Errichtung eines Obstgartens im auf der Rückseite genannten Betrieb des Obstproduzenten.
§ 3 – HERKUNFT UND LIEFERUNG VON TECHNISCHEM MATERIAL
Der Begriff technisches Material bezeichnet vegetatives Material (veredelte Pflanzen), das zur Ausführung dieses Vertrages notwendig ist.
Der Obstbauer verpflichtet sich, zum Aufbau seines Obstgartens nur für ihn pro- duziertes technisches Material von einer durch IPS anerkannten Baumschule zu verwenden. Der Obstproduzent wird seine technischen und kaufmännischen An- gelegenheiten mit der Baumschule, die das technische Material liefert, regeln.
IPS kann nicht haftbar gemacht werden für kaufmännische, technische oder ge- sundheitliche Probleme, die mit der Lieferung und Nutzung dieses vegetativen Materials verbunden sind. Die Lieferung von technischem Material der Sorte, die Vertragsgegenstand ist, erfolgt erst dann durch die anerkannte Baumschule, wenn dieser Vertrag durch den Obstproduzenten unterschrieben wurde. Dem Obstbauern ist jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe des ihm gelie- ferten technischen Materials der Sorte, die Vertragsgegenstand ist, untersagt.
§ 4 – Nutzung der Früchte
Der Obstproduzent verpflichtet sich, das Obst, das aus den veredelten Pflanzen der Sorte, die Vertragsgegenstand ist, produziert wurde, ausschließlich unter sei- ner Sortenbezeichnung und unter dem eingetragenen Markenzeichen zu ver- markten. Dies gilt für die gesamte Nutzungsdauer seines Obstgartens (seiner Obstgärten).
§ 5 – KONTROLLEN
Der Obstbauer billigt jegliche Kontrolle seines Betriebes, die IPS für notwendig hält. Diese Kontrolle kann entweder durch IPS selbst oder durch ein von ihr er- nanntes und zur Vertraulichkeit verpflichtetes Organ erfolgen, um sich auf jede Weise von der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge unter diesem Vertrag zu über- zeugen.
Der Obstproduzent ermächtigt jegliche durch IPS anerkannte Person, GPS – Da- ten seiner Obstgärten zu erheben, die mit der in diesem Vertrag genannten Sor- te aufgebaut wurden.
§ 6 – FINANZIELLE BEDINGUNGEN
Im Gegenzug der ihm übertragenen Rechte, verpflichtet sich der Obstbauer, der liefernden Baumschule eine Lizenzgebühr für die unter diesem Vertrag genannte Sorte zu zahlen.
§ 7 - RECHTSVERLETZUNG
Der Obstproduzent wird IPS unverzüglich über jegliche versuchte Verletzung an den Rechten der Vertragsparteien oder etwaigen unlauteren Wettbewerb, über die er Kenntnis erlangt, unterrichten. IPS kann jedwede Maßnahme ergreifen, um diese Rechtsverletzungen oder den unlauteren Wettbewerb zu beenden.
§ 8 - VERTRAGSPFLICHTEN
Jede Vertragspartei ist nur für ihre eigenen Handlungen und Versäumnisse haft- bar: weder IPS noch der Obstbauer können haftbar gemacht werden für solche Versäumnisse, die entstehen aus Schäden oder Verspätungen verursacht durch Feuer, Streik, Sturm, Krieg, Invasion, Verlust der Beförderungserlaubnis oder sonsti- ger Einrichtungen, Eingriffe durch die Regierung, die die zur Ausführung dieses Vertrages notwendigen Lieferungen untersagen oder einschränken.
§ 9 - VERTRAGSDAUER
Dieser Vertrag wird geschlossen für die Dauer des Obstgartens (der Obst- gärten), der (die) mit der in diesem Vertrag genannten Sorte errichtet wur- de(n).
Der Vertrag endet mit dem Tag der Rodung bzw. Pfropfung dieses Obstgartens (dieser Obstgärten). Der Obstbauer ist verpflichtet, IPS dieses Datum mit zu teilen.
§ 10 - KÜNDIGUNG
Im Falle der Nichterfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Verpflichtungen durch den Obstbauern, wird IPS ihm per Einschreiben mit Rückschein eine An- mahnung seiner Pflichten zusenden.
Sollte der Obstbauer innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Mahnschreibens seiner(n) Verpflichtung(en) gegenüber IPS nicht nachkommen, gilt der Vertrag von Rechtswegen zu Lasten des Obstbauern gekündigt. In allen Fällen behält sich IPS das Recht vor, Schadenersatz zu fordern und auf gerichtlichem Wege die fälligen Gebühren einzutreiben. Weiterhin gilt dieser Vertrag rechtskräftig frist- los und ohne Entschädigung gekündigt, im Falle von Insolvenz, Konkurs oder of- fensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Obstproduzenten.
§ 11 – BEENDIGUNG / AUFGABE DES OBSTGARTENS
Dieser Vertrag und die hiermit verbundenen Rechte verstehen sich pro Obstgar- ten, der zur Fruchtproduktion aus der Sorte, die Vertragsgegenstand ist, bestimmt ist. Im Falle der Übertragung des Obstgartens (der Obstgärten) auf Dritte werden diese Rechte nicht mit übertragen. Dieser Vertrag und die hiermit verbundenen Rechte sind dann Vertragsbestandteil der Übertragung/Veräußerung des Obst- gartens (der Obstgärten). Im Falle der Übertragung/Veräußerung ist der Obstpro- duzent verpflichtet, IPS entsprechend zu informieren.
§ 12 – VORBEHALT
Aufgrund von genetischer und gesundheitlicher Instabilität des Pflanzenmaterials und aufgrund unvorhersehbarer Mutationen verpflichtet sich der Obstproduzent, keinerlei Schadenersatz oder Ersatzleistungen von IPS zu fordern, für den Fall, dass verdeckte Mängel oder gesundheitliche, anatomische oder physiologische Anomalien auf den Pflanzen der in diesem Vertrag genannten Sorten auftreten. Dies gilt unabhängig von den in der Beschreibung gemachten Angaben auf den entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnissen (COV) und ohne die Rechtsgültigkeit dieser Rechte anfechten zu können. In allen Fällen und insbe- sondere bei einer Veredelung, gilt jeder Vorbehalt auf den unkontrollierbaren Gesundheitszustand der veredelten Pflanzen oder auf genetische Unverträglich- keiten, die zwischen Reiser und Unterlage oder veredelter Sorte bestehen kön- nen. Folglich kann IPS im Falle von späterem Fehlverhalten der erhaltenen Bäu- me nicht haftbar gemacht werden.
Der LIZENZNEHMER bestätigt, dass diese Erklärung richtig und vollständig ist.
Dieses Dokument wurde in drei Exemplaren ausgefertigt
in ……………………………………….. am …………………………………….
(Unterschrift LIZENZNEHMER) (Unterschrift OBSTBAUER)