Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehö render Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Xxxxxx 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran ein Miteigentum in Höhe seines Fakturenwertes erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer vorrangigen Sicherungshypothek ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten ur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers bis zu dieser Grenze verpflichtet. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegenüber Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, in Höhe des Fakturenwertes der Ware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus eventuellen Verbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

Appears in 1 contract

Samples: General Sales Conditions

Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt 1. Alle von der Firma Reinders gelieferten Produkte bleiben im Eigentum der Firma Reinders, bis der Kunde allen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Reinders im Zusammenhang mit einer mit der Firma Reinders geschlossenen Vereinbarung zur vollen Bezahlung sämtlicher ForderungenLieferung von Produkten nachgekommen ist, einschließlich NebenforderungenAnsprüchen aus einer solchen Vereinbarung aufgrund von Mängeln in der Vertragserfüllung. 2. Ein Kunde, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechselnder als Wiederverkäufer auftritt, Eigentum des Verkäufers. Der ist nicht berechtigt, die Produkte, die dem Eigentumsvorbehalt bleibt der Firma Reinders unterliegen, zu verkaufen oder weiterzuleiten, auch dann bestehennicht, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehö render Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Xxxxxx 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran ein Miteigentum in Höhe seines Fakturenwertes erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer vorrangigen Sicherungshypothek ab. Hat der Käufer die Forderung dies im Rahmen des echten Factorings verkauftder normalen Ausübung seines Geschäfts üblich ist. 3. Wenn der Kunde (teilweise) aus von der Firma Reinders gelieferten Produkten eine neue Sache bildet, wird bildet der Kunde diese Sache nur für die Forderung des Verkäufers sofort fällig Firma Reinders und behält die neu gebildete Sache für die Firma Reinders, bis der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung Kunde alle aus der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. Vereinbarung geschuldeten Beträge vollständig beglichen hat; In diesem Fall hat die Firma Reinders bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung durch den Kunden alle Rechte als Eigentümer der neu gebildeten Sache. 4. Dem Kunden ist es nicht gestattet, beschränkte Rechte an Produkten, die dem Eigentumsvorbehalt der Firma Reinders unterliegen, zu begründen. Wenn Dritte (beschränkte) Rechte an Produkten begründen oder begründen wollen, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen , wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigtKunde die Firma Reinders unverzüglich darüber informieren. 5. Auf den gelieferten Produkten, die Abnehmer durch Zahlung in das Eigentum des Kunden übergegangen sind und sich noch im Besitz der Firma Reinders befinden, behält sich die Firma Reinders hiermit ein besitzloses Pfandrecht vor zur zusätzlichen Sicherung von der Abtretung zu unterrichten und Forderungen, die Forderungen selbst einzuziehennicht in Artikel 3:92 Absatz 2 BW genannt sind, die die Firma Reinders aus welchem Grund auch immer gegen den Kunden haben kann. 6. Der Käufer Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte getrennt von anderen Produkten mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum der Firma Reinders zu (lassen) halten. 7. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Schäden durch Feuer, Explosion und Wasser sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Policen dieser Versicherungen der Firma Reinders auf Verlangen eine genaue Aufstellung sofort zur Verfügung zu stellen. Alle Ansprüche des Kunden gegenüber den Versicherern der dem Verkäufer zustehenden Produkte aus diesen Versicherungen gehen, sobald die Firma Reinders dies wünscht, stillschweigend auf die Firma Reinders über, zur zusätzlichen Sicherung der Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der Fakturenwert der für Firma Reinders gegen den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten ur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers bis zu dieser Grenze verpflichtet. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegenüber Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, in Höhe des Fakturenwertes der Ware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus eventuellen Verbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehenKunden.

Appears in 1 contract

Samples: Algemene Voorwaarden

Eigentumsvorbehalt. 1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher ForderungenForderungen aus der Geschäftsverbindung,, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers. 2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehö render gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. 4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Xxxxxx 6 Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. 5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Käufer . x. Xxx Xxxxxx tritt hiermit die Forderung Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. . b. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran ein Miteigentum in Höhe seines Fakturenwertes seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts eines solchen auf Einräumung einer vorrangigen Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. . c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. 7. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. 8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten ur insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl des Verkäufers bis zu dieser Grenze verpflichtet. 9. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. 10. Nimmt der Verkäufer auf Grund aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. 11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten obengenannten Art gegenüber gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus eventuellen Verbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

Appears in 1 contract

Samples: General Sales Conditions

Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungensämtlicher, einschließlich Nebenforderungenauch der zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Einlösungen von Schecks und WechselnSchecks, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen Ein Eigentumserwerb des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und Käufers gem. § 950 BGB im Falle der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die ist ausgeschlossen. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei VerarbeitungVerarbeitung mit anderen, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehö render Ware erwirbt der gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Fakturenwertes seiner Rechnungswertes der Vorbehaltswerte der anderen, verarbeiteten Waren zu. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zum Gesamtwertmit anderen Waren der Käufer des Alleineigentum nach §§ 947 Abs. 2, 948 BGB so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentumsrecht des Käufers an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf dem Verkäufer übergeht und, daß der Käufer diese Sachen unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Für die aus Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigtberechtigt und ermächtigt, dass daß die Forderungen gemäß Xxxxxx 6 aus der Weiterveräußerung wie nachfolgend vorgesehen, auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Befugnisse Forderungen des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus und den Verkäufer abgetreten, wie es in den Absätzen 5 und 6 bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers beeinträchtigt werden, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab. Wurde die , allerdings im Fall der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, mit fremder Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran ein Miteigentum in Höhe seines Fakturenwertes erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer vorrangigen Sicherungshypothek ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung Eigentumsanteils des Verkäufers sofort fällig und an der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung anVorbehaltsware. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, xxxxxxx xxx Xxxxxx seinen Zahlungsverbindlichkeiten ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an der Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die Berechtigung des Käufers zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware, sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung erlöschen in jedem Falle mit der Vermögensverhältnisse Zahlungseinstellung des Käufers. In diesem Fall wird der Der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigtverpflichtet sich, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer Sicherheiten auf Verlangen des Käufers oder eines durch insoweit freizugeben, als ihr Wert die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten ur Freigabe von Sicherungen nach zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl des Verkäufers bis zu dieser Grenze verpflichtetvorbehalten, welche Sicherheiten er freigeben will. Die Verpfändung oder Soweit die Sicherungsübereignung vorstehenden Bedingungen unter den Eigentumsvorbehalt mit den übrigen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht in Einklang stehen, gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen. Sollte eine der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurückvorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wird die Gültigkeit der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegenüber Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, in Höhe des Fakturenwertes der Ware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus eventuellen Verbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehenübrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt Bis zur vollen Xxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxxx xxx xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx xxxxx xxx Xxxxxx, xxxxxx xxx welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur vollen Bezahlung sämtlicher ForderungenEinlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen Ein Eigentumserwerb des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und Käufers gem. § 950 BGB im Falle der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die ist ausgeschlossen. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei VerarbeitungVerarbeitung mit anderen, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehö render Ware erwirbt der gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Fakturenwertes seiner Rechnungswertes der Vorbehaltswerte der anderen, verarbeiteten Waren zu. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zum Gesamtwertmit anderen Waren der Käufer des Alleineigentum nach §§ 947 Abs. 2, 948 BGB so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentumsrecht des Käufers an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf dem Verkäufer übergeht und, daß der Käufer diese Sachen unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Für die aus Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigtberechtigt und ermächtigt, dass daß die Forderungen gemäß Xxxxxx 6 aus der Weiterveräußerung wie nachfolgend vorgesehen, auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Befugnisse Forderungen des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus und den Verkäufer abgetreten, wie es in den Absätzen 5 und 6 bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers beeinträchtigt werden, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab. Wurde die , allerdings im Fall der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, mit fremder Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran ein Miteigentum in Höhe seines Fakturenwertes erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer vorrangigen Sicherungshypothek ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung Eigentumsanteils des Verkäufers sofort fällig und an der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung anVorbehaltsware. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, xxxxxxx xxx Xxxxxx seinen Zahlungsverbindlichkeiten ordnungsgemäß nachkommt. Xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx xxx xxx Xxxxxx xxxxx Xxxxxxxx von der Abtretung an der Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die Berechtigung des Käufers zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware, sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung erlöschen in jedem Falle mit der Vermögensverhältnisse Zahlungseinstellung des Käufers. In diesem Fall wird der Der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigtverpflichtet sich, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer Sicherheiten auf Verlangen des Käufers oder eines durch insoweit freizugeben, als ihr Wert die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten ur Freigabe von Sicherungen nach zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl des Verkäufers bis zu dieser Grenze verpflichtetvorbehalten, welche Sicherheiten er freigeben will. Die Verpfändung oder Soweit die Sicherungsübereignung vorstehenden Bedingungen unter den Eigentumsvorbehalt mit den übrigen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht in Einklang stehen, gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen. Sollte eine der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurückvorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wird die Gültigkeit der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegenüber Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, in Höhe des Fakturenwertes der Ware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus eventuellen Verbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehenübrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts