Allgemeine Haftungsbegrenzung Musterklauseln

Allgemeine Haftungsbegrenzung. 10.1 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzan- sprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertrags- pflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz bleibt ebenfalls unberührt.
Allgemeine Haftungsbegrenzung. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfol- gend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhält- nis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Pro- duktehaftpflichtgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässig- keit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten auch für die Haftung des Lieferanten und seiner Organe sowie deren etwaige persönliche Haftung. Jegliche Haftung des Lieferanten für seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist ausge- schlossen.
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 10.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
Allgemeine Haftungsbegrenzung. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, die über die in diesen Bedingungen zugestandenen hinausgehen, sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn). Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir darüber hinaus auf Schadensersatz auch bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn die Zusicherung gerade den Zweck verfolgt, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Für grob fahrlässiges Verhalten wird die Haftung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens begrenzt. Durch uns wurde eine angemessene, weltweit gültige Produkt- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus Produkt- und Betriebshaftung beschränken sich daher auf die von der Versicherung geschuldeten Beträge. Soweit zulässig, treten wir diese Versicherungsansprüche an den Käufer ab. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) zugrunde. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten; für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Arglist bzw. Vorsatz gilt die gesetzliche Regelung.
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ( nachfolgend: Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
Allgemeine Haftungsbegrenzung. Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist seine Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Allgemeine Haftungsbegrenzung a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 1. Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer richtet sich, soweit nicht vorstehend etwas anders vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter des Verkäufers.
Allgemeine Haftungsbegrenzung. 9.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Absatz getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.