Gewährleistung, Haftung Musterklauseln

Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz...
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach.
Gewährleistung, Haftung. 9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
Gewährleistung, Haftung. 9.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifika- tion verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
Gewährleistung, Haftung. 1. Der Verkäufer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Gewährleistung, Haftung. 1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Gewährleistung, Haftung. 9.1 Die Partner werden die von ihnen im Rahmen des Verbundprojektes übernommenen Arbeiten sachgemäß und nach bestem Wissen unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik ausführen. Die Partner übernehmen keine Gewähr dafür, daß die von ihnen aufgrund dieser Zusammenarbeit erarbeiteten Ergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind. Sobald einem Partner jedoch solche Schutzrechte bekannt werden, wird er die anderen Partner darüber unterrichten.
Gewährleistung, Haftung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgenden Abweichungen: Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde die Software selbst ändert oder von Dritten ändern lässt. Die Sparkasse haftet bei Schäden aller Art, auch für unerlaubte Handlungen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit und der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung der Sparkasse auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schadenersatzansprüche wegen etwa übernommener Garantien, für Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein Mitverschulden des Kunden wird zu Gunsten der Sparkasse berücksichtigt. Bei Datenverlust oder -beschädigung haftet die Sparkasse nur in Höhe der Wiederherstellungskosten bei Vorliegen von Sicherungskopien.
Gewährleistung, Haftung. 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend Sachmangel genannt) gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
Gewährleistung, Haftung. 10.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer über die erforder- liche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Arbeitnehmer, dass datenschutzrechtli- che Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.