Leistungsumfang Musterklauseln

Leistungsumfang. 2.1 Die von Vodafone auf Grundlage dieser AGB sowie der Leistungs-/ Produktbeschreibung erbrachten Dienstleistungen können den Einsatz geeigneter Endgeräte voraussetzen.
Leistungsumfang. Der AN verpflichtet sich die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 90 Absatz 1 StVO) durchzuführen. Die Verkehrsflächenbetreuung erfolgt, wenn vom AG keine anderen Ausmaße angeordnet werden, laut § 93 Absatz 1 und 1a (Gehsteige, Gehwege und in Fußgängerzonen 1 m breit). Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Rei- nigung und die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung. Der jeweilige Beginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schnee- höhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen. Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen. Diesbezüglich wäre eine gesonderte schriftliche Vereinbarung notwendig (wesentlich höhere Preise!) Glatteis: bei entsprechender Vorhersage wird durch den AN prophylaktisch gestreut. Bei andauernden, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tagen nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Xxxx des Streumaterials bleibt dem AN überlassen. Extremsituationen: im Falle höherer Gewalt (z. B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andau- ernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisierung des Verkehrs, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchgeführt. Zu reinigende Flächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt, ein allfälliger erforderlicher Abtransport sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe ist gesondert zu vereinbaren. Die Behandlung vorhersehbarer Eisbildung, (z. B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallenden Schnee) ist gesondert in Auftrag zu geben. Die Splittentfernung erfolgt zu Saisonende.
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung er- forderlichen Kosten – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwal- tes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung ei- nes am Ort des zuständigen Gerichtes ansässi- gen Rechtsanwaltes; – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Ge- richt herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; – der Reisen des Versicherten zu einem auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Par- tei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; – die dem Gegner durch die Wahrnehmung sei- ner rechtlichen Interessen entstanden sind, so- weit der Versicherte zu deren Erstattung ver- pflichtet ist; – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versi- cherten und mitversicherte Personen auf Grund des- selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht – Kosten, die im Zusammenhang mit einer ein- verständlichen Erledigung entstanden sind, so- weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum erziel- ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung ge- setzlich vorgeschrieben ist; – Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungs- maßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; – Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht über- nommen haben; – Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechts- schutzvertrag nicht bestünde. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen notwendigen in Textform vorliegenden Unterlagen und trägt die dabei an- fallenden Kosten; – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erfor- derlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Leistungsumfang. Der Anleger kann Aufträge per Telefax in dem von der USB nachstehend angebotenen Umfang abwickeln. Diese Aufträge umfassen den Kauf und Verkauf sowie die Umschichtung von Fondsanteilen und sonstigen Wertpapieren. Auszahlungen bei Verkauf von Fondsanteilen beziehungsweise sonstigen Wertpapieren kön- nen nur auf das eigene Konto des Anlegers beziehungsweise des Verfügungsberechtigten über das UnionDepot, das bei einem inländischen Kreditinstitut geführt wird, erfolgen. Die Umschichtung von Fondsanteilen ist nur innerhalb des eigenen UnionDepots möglich. Darüber hinaus können Aufträge zur Stammdatenerfassung, -änderung beziehungsweise -löschung (zum Beispiel Anschriftsänderungen, Lastschrifteinzüge, Auszahlpläne, Freistellungs- aufträge auf amtlich vorgeschriebenem Formular und so weiter) per Telefax erteilt werden. Die USB weist darauf hin, dass die Übermittlung von Aufträgen per Telefax die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnet, etwa die Manipulation des Auftragsinhalts, die Fälschung der Unterschrift durch den Einsatz moderner Kopiertechniken beziehungsweise Manipulation der Absenderkennung. Der Anleger nimmt dementsprechend zur Kenntnis, dass der USB bei der Erteilung von Aufträgen per Telefax die Möglichkeit fehlt, die bei ihr eingehenden Telefax- aufträge auf ihre Echtheit und ihre Autorisierung durch den Anleger zu überprüfen bezie- hungsweise eventuelle Fälschungen zu erkennen. NGR
Leistungsumfang. Beinhaltet der Servicevertrag die Kraftstofflieferung, übergibt Xxxxxx für jedes Leasingfahrzeug dem vom Leasingnehmer benannten Nutzer (im folgenden auch Karteninhaber) bis zu 2 Tankkarten, die Allane auf der Grundlage von Tankkarten- und Lieferverträgen mit verschiedenen Mineralölgesellschaften von diesen bezieht. Die Tankkarten verbleiben im Eigentum von Allane und/oder der auf der Tankkarte angegebenen Mineralölgesellschaft. Die Auswahl der Mineralölgesellschaften erfolgt in Abstimmung mit dem Leasingnehmer. Durch die Ausgabe von Tankkarten werden keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen dem Leasingnehmer und der Mineralölgesellschaft begründet. Die Tankkarte gewährt dem Karteninhaber die Möglichkeit, gegen Vorlage der Tankkarte und Verwendung eines PIN-Codes im Namen und für Rechnung von Allane im In- und Ausland Lieferungen und Leistungen über die Stellen zu beziehen, die von der auf der Tankkarte genannten Mineralölgesellschaft zur Akzeptanz der Tankkarte autorisiert sind; ein Anspruch des Leasingnehmers auf Lieferungen und Leistungen gegen Vorlage der Tankkarte besteht jedoch nicht. Soweit der Leasingnehmer bzw. ein Nutzer unter Verwendung einer Tankkarte Kraftstoffe, sonstige Waren oder Dienstleistungen bezieht, gelten folgende Liefer- und Leistungsbeziehungen: Der Karteninhaber bezieht den Kraftstoff und die sonstigen Waren sowie die Dienstleistungen von der Tankkartenakzeptanzstelle im Namen und für Rechnung von Allane; der mit der Tankkarte bezahlte Kraftstoff sowie die mit der Tankkarte bezahlten sonstigen Waren und Dienstleistungen werden sodann von Allane an den Leasingnehmer geliefert bzw. geleistet (sog. Reihenliefergeschäft); die jeweilige Tankkartenakzeptanzstelle wird dabei als Erfüllungsgehilfin von Allane tätig. Der jeweilige Karteninhaber gilt als vom Leasingnehmer bevollmächtigt und berechtigt, unter Verwendung der Tankkarte Lieferungen und Leistungen für den Leasingnehmer von Xxxxxx in Anspruch zu nehmen. Xxxxxx (bzw. die betreffende als Erfüllungsgehilfin von Xxxxxx handelnde Tankkartenakzeptanzstelle) ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers der vorgelegten Tankkarte weiter zu prüfen, wenn dieser sich durch die Eingabe des korrekten PIN-Codes legitimiert. Allane (bzw. die betreffende als Erfüllungsgehilfin von Allane handelnde Tankkartenakzeptanzstelle) kann Lieferungen ablehnen und Tankkarten einziehen, wenn der Verwender der Tankkarte sich nicht durch Eingabe des korrekten PIN-Codes oder Vorzeigen des...
Leistungsumfang. Vodafone erbringt im Rahmen von Abo-TV folgende Leistungen:
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.
Leistungsumfang. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten