Common use of Gewährleistung Clause in Contracts

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Samples: Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release), Vereinbarung Über Die Nutzung Von Fotografien (Model Release)

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Gewährleistung. Soweit durch Der Käufer hat die Mitarbeit Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Mangel zeigt, uns – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Scha- denersatzansprüche – unverzüglich Anzeige zu machen. Dies gilt hinsichtlich auch für Fehl- und Anderslieferungen. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen. Weist diese eine äußerliche Beschädigung auf, die auf eine Beschädi- gung der verpackten Ware schließen lässt, ist uns – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprü- che – unverzüglich Anzeige zu machen. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsmäßigen Ge- schäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand uns unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel bin- nen fünf Werktagen ab Untersuchung schriftlich zu rügen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls un- verzüglich zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Män- gelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrü- ge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde. Der Käufer kann bis maximal sechs Monate nach Übergabe der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend ma- chen. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist. Eine Zeitgarantie für eine bestimmte Lebensdauer oder eine Leis- tungsgarantie für die Erreichung einer bestimmten Arbeitsleistung kann nicht eingegangen werden. Retoursendungen von Waren bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Bei unberechtigten Mängelrügen, kann die umfangreiche Nachprüfun- gen verursachen, können die Kosten der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenPrüfung dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Die Geltendmachung von Gewährleis- tungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungs- verpflichtung (siehe Punkt 7.). Kommt es im Verhältnis des Käufers zu seinen Kunden zu einem Gewährleistungsfall, so ist ein Rückgriff auf uns gem. § 933 b ABGB ausgeschlossen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormKäufer wird seinen Kunden gegen- über (sofern es sich nicht um Verbraucher handelt) ebenfalls das Rückgriffsrecht gem. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde§ 933 b ABGB ausschließen.

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Gewährleistung. Soweit Die Lieferantin garantiert, dass die Lieferung/Leistung dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik, den entsprechenden Normen sowie den einschlägigen behördlichen Vorgaben und Bestimmungen von Fachverbänden entspricht. Weiters garantiert die Lieferantin, dass die Lieferungen/Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ohne die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, gewerblicher und sonstiger Schutzrechte sowie wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen hergestellt, erworben und in den Verkehr gebracht worden sind. Darüber hinaus garantiert die Lieferantin, dass die Nutzung der Lieferungen/Leistungen weder ganz noch teilweise, und weder unmittelbar noch mittelbar in gewerbliche Schutzrechte bzw. geistige Eigentumsrechte Dritter eingreift, und durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Nutzung auch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. sonstige geheimhaltungspflichtige Informationen Dritter unberechtigt offenbart werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 48 Monate ab Abnahme der Lieferung/Leistung. Für Lieferungen/Leistungen, die aus dem Titel der Gewährleistung erfolgen, beginnt diese Frist neu zu laufen. Den Kunden trifft keine Untersuchungs- oder Rügepflicht. Die Anwendung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377f UGB) auf vertragsgegenständliche Lieferungen/Leistungen ist daher ausgeschlossen. In Abweichung von der dispositiven Regelung der zwingenden gerichtlichen Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen (§ 933 ABGB) wird vereinbart, dass die Geltendmachung der Gewährleistung zur Wahrung der Gewährleistungspflicht nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich fristwahrend erfolgen kann. Durch eine solche schriftliche Mängelanzeige werden die Gewährleistungsfrist und laufende Zahlungsfristen unterbrochen, diese beginnen nach vollständiger Behebung des Mangels und Übergabe an den Kunden erneut zu laufen. Erfolgt eine Lieferung/Leistung mangelhaft, hat sie die Lieferantin binnen einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nach Xxxx des Kunden entweder zu verbessern oder die mangelhafte Lieferung/Leistung auszutauschen. Sollte sich (Werkvertrag)zB bei einer freiwilligen stichprobenartigen Überprüfung durch den Kunden) herausstellen, gilt hinsichtlich dass einzelne Teile der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material Lieferung/Leistung mangelhaft istsind, ist der Kunde berechtigt, die gesamte Lieferung/Leistung zurückzuweisen und an die Lieferantin auf deren Kosten zurückzusenden. Das Aussortieren der mangelhaften von den mangelfreien Teilen der Lieferung/Leistung obliegt jedenfalls allein der Lieferantin. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch (i) nicht möglich, (ii) für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder unzumutbar oder (iii) erfolgt die Verbesserung oder der Austausch nicht oder nicht vollständig, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Kunde wahlweise entweder vom Vertrag zurücktreten oder Preisminderung verlangen. Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag werden bereits gelieferte Waren der Lieferantin auf deren Kosten und Gefahr rückübersendet. Der Mangel Kunde ist in dringenden Fällen berechtigt, die erforderlichen Verbesserungs- bzw. Nachbesserungsarbeiten auf Kosten und Gefahr der Lieferantin selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Die Gewährleistungsverpflichtung beinhaltet auch die Kosten der Mängelbehebung vor Ort sowie die Übernahme der Aus- und Einbaukosten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ihre Geltung kann zu Lasten des Kunden vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Sollten Dritte gegenüber dem Kunden behaupten, durch die Nutzung der Lieferung/Leistung in ihren Rechten verletzt zu sein, und Ansprüche – wie zB Unterlassung oder Schadenersatz – geltend machen, wird die Lieferantin dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das erforderliche Nutzungsrecht verschaffen. Xxxxxxx dies nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istangemessener Frist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder Kunde nach seiner Xxxx vom einzelnen Auftrag zurücktretenVertrag zurückzutreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaftdem Mangel entsprechende Preisminderung geltend machen, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeentsprechenden Schadenersatz verlangen.

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Samples: www.miba.com, www.miba.com

Gewährleistung. Soweit durch Die Gewährleistung für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)von uns ausgeführten Bauleistungen richtet sich nach § 13 der VOB, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Teil B in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberihrer jeweils gültigen Fassung. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss erbrachten Leistungen und sonstigen Warenlieferungen übernehmen wir die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannGewährleistung, wenn der Auftraggeber die seinen Zahlungsverpflichtungen zur Gänze nachgekommen ist. In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtstehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremd beauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonerzeugnisse können wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens eine Woche nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Für Kosten einer durch den Käufer selbst durchgeführten Mangelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxAnspruch auf Mangelhaftung erlischt dann, wenn ein Schaden durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht worden ist (z.B. mangelnde Wasserfreihaltung, vorzeitige Betonbeanspruchung, Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung usw.). Für ausschließliche Baustoff- bzw. Bauteilelieferungen gilt die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretengesetzliche Gewährleistung von 6 Monaten. Alle weitergehenden Ansprüche wie Schadenersatz, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten AnhängenVerdienstentgang und dergleichen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Für Gewerke, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenderen Ausführung und Materiallieferung bauseits erfolgt, wird keine Gewährleistung übernommen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetFalls eine Gewährleistungsbürgschaft verlangt wird, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass trägt der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ alle anfallenden Kosten und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeProvisionen.

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Samples: www.komm-invest.de, www.farmbau.eu

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istMeldung der Versandbereitschaft bzw., kann der Auftraggeber zunächst wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, am Versandtag. Als Mangel im Sinne des § 434 BGB ist nur eine Nachbesse­ rung verlangennach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Der Mangel ist innerhalb Leistung bzgl. ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, sofern hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, anzusehen, wir haften für diese Mängel nur gemäß der nachfolgenden Bestimmung. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden bzw. vergleichbaren Gründen entstanden sind: ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, Überlastung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung vor- genommene Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungsarbeiten, Nichtbefolgung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von nicht spezifizierten Verbrauchsmaterialien, Verschleiß, Korrosion, mechanische Beschädigungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formuns zu vertreten sind. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt Ebenfalls wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenVerfahrenstechnik übernommen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdass im Kaufvertrag anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Journalist haftet Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware bzw. Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens acht Tage nach deren Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und auf dem Anlieferungsschein zu vermerken. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d.h. sie darf ohne unsere Zustimmung nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Begutachtung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannten, gerichtlich zugelassenen Sachverständigen erfolgte. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 10, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Fällen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir ermächtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (bis zu dreimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung) fest zu legen oder anstelle der Ersatzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Gewährleistung befreit. Die durch die Aus- / Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 entstehenden unmittelbaren Kosten ein- schließlich des Versandes an die ursprüngliche Lieferanschrift tragen wir; die übrigen Kosten der Käufer. Letzteres gilt insbesondere für Xxxxxxxdie Kosten, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesendadurch entstehen, dass der Auftraggeber gegen Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde. Lediglich in dringenden Fällen wie Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Käufer das Risiko Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen; im Übrigen erfolgt eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannKostenerstattung nur nach erfolgter Verständigung und Erlaubnis. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenDer Käufer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Minimierung des Schadens beitragen. Im Falle eines von uns anerkannten Mangels ist der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenKäufer berechtigt, einen Anteil von bis zu 10 % vom Kaufpreis als Sicherheit bis zur Behebung des Mangels einzubehalten. Diese Ausnahmen Ablehnungen von Mängelansprüchen, gegen die der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung Einspruch erhoben hat, gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatals anerkannt. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Im Falle eines Rücktritts durch den Journalisten Käufer oder seine ErfüllungsgehilfenVerkäufer haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang bis zur Rückgabe an den Verkäufer, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Gewährleistung ist zu­ Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate bei täglich achtstündigem Betrieb und fünf Arbeitstagen je Woche. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vor- schreibt. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAblauf der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich Ansprüche der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann Kunden wegen Sachmängel verjähren in 24 Monaten – bei Kaufleuten in 6 Monaten – ab Übergabe der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenWare. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln Kunde muss erkannte Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung – schriftlich anzeigen. Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine Bing-in schriftli­ cher FormGewährleis- tung. Die Mangelhafte Ware muss der MEIS frei Haus zur Verfügung gestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wird. Für Kaufleute gelten gem. § 377 ff. HGB. Soweit eine Nachbesserung der Mangel nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, kann steht uns beim Anspruch auf Nacherfüllung hinsichtlich der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Art der Nacherfüllung (Beseitigung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Mangels oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossender Lieferung einer mangelfreien Sache) ein Wahlrecht zu. Der Kunde hat uns für die Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Die gleichen Regelungen geltenzum Zwecke der Mangelbeseitigung ersetzten Teile oder ausgetauschten Waren sind uns zu übereignen. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen nicht, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit Fehler verursacht wurde durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)äußere, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werdenmechanische oder chemische Einflüsse auf den Auftragsgegenstand, weiterhin auch keine ausdrückliche unsachgemäße Behandlung oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­Überbeanspruchung des Auftragsgegen- standes, Marken­Instandsetzung, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Wartung oder Pflege des Kaufgegenstandes durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ nicht durch uns autorisierte Personen. Einbau von Teilen, Zubehör oder Verbrauchsmaterialien in den Kaufgegenstand, Installation von Software oder Anschluss an eine Datenbank, deren Verwendung von uns nicht geneh- migt wurde oder Veränderung des Kaufgegenstandes in einer von uns nicht genehmigten Weise; Nicht- befolgung von Vorschriften von uns über die Behandlung, Wartung und Ausland wegen Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) insbesondere Nichteinhaltung der Verwendung gem. solchen Vorschriften vorgesehenen Wartungsintervalle. Soweit der Besteller als Kaufmann Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Lieferers oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten seiner Gehilfen insbesondere in der Wer- bung oder durchsetzenbei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat trägt der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft Kunde die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenBeweislast dafür, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kanndie Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ Für Äußerungen und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeWerbeaussagen Dritter haften wir gegenüber Kaufleuten nicht.

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Gewährleistung. Soweit durch Der Käufer ist verpflichtet, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Waren nach Eingang unverzüglich auf Mängel, gilt hinsichtlich insbesondere auf die Übereinstimmung mit den Bestelldaten zu überprüfen. Vor Beginn des Auflagendrucks hat sich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istKäufer in ausreichender Weise von der Richtigkeit des Duftes und der Eignung der Ware für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck zu überzeugen. Festgestellte Mängel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, kann spätestens 14 Tage nach Übergabe der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Ware, schriftlich mitzuteilen; . Mängel, die auch bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln sorgfäl-tiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, hat der Käufer unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form6 Monaten nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch Wir übernehmen keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­Mängel, Marken­die durch natürliche Abnutzung, Urheberrechts­ fehler- hafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Verwen- dungshinweise entstehen. Insbesondere Mängel aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen Auftragemenge (g/m²) gehen stets zu Lasten des Käufers. Ferner übernehmen wir keine Gewähr für mögliche Duftabweichungen durch Fremd- aromaten, die der Sphäre des Käufers zuzurechnen sind und sich somit unserem Verantwortungsbereich entziehen. Dazu zählen vorwiegend etwaige beim Druck- und Bearbeitungsvorgang vom Käufer eingebrachte Eigengerüche, welche z.B. durch Papierstrich, Druckfarben, Wasch- oder Feuchtmittel bzw. Drucktücher hervorgerufen werden können. Eine durch den Auf­ traggeberDuftdruck erzeugte, unvermeidbare Mattierung des Farbglanzes und auftretende Rauhigkeit stellt keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar. Handelsübliche Abweichungen von Qualität, Maßen und Mengen bilden ebenfalls keinen Grund zu Beanstandungen. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Eignung unserer Ware zu bestimmten Verwendungszwecken oder zur Erreichung eines bestimmten Produktions- ergebnisses sowie für die chemische Beständigkeit bei der Auftraggeber verantwortlich; Weiterverarbeitung mit anderen Stoffen wird nur gehaftet, wenn diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesagt wurde. Anwendungstechnische Beratung, Empfehlung oder Auskünfte unsererseits sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen eigenverantwortlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenunserer Ware auf ihre Eignung für vorgesehene Zwecke und beabsichtigte Verfahren. Sofern zwi­ schen dem Journalisten ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Hierbei sind die Art des Mangels und dem Auftragge­ ber streitig istdie berechtigten Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Im Falle der Nacherfüllung unserer Lieferungen haben wir alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Waren nach einem anderen Ort als bestimmungsmäßige Eigenschaft die gewerbliche Niederlassung des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenKäufers verbracht wurden, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestim- mungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Xxxx mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Käufer den Journalisten trifft Rücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer Schadensersatz, verbleibt die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannWare beim Käufer, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei ihm dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und den Journalisten darauf hingewiesenWert der mangelhaften Ware, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, sofern wir die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsIst nur ein Teil der gesamten Warenlieferung mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert Lieferung kein Interesse hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Ansprüche des Journalisten verletzt wurdeKäufers wegen eines Mangels der Ware kann dieser nur inner- halb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Waren geltend machen.

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Gewährleistung. Soweit durch Für seine gesamte Leistung, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Güte der Ausführung, gilt hinsichtlich die Verwendung einwandfreien Materials sowie die Einhaltung der Gewährleistung: Sofern zugesicherten bzw. vereinbarten Eigenschaften übernimmt der Lieferer, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, die volle Gewähr für die Dauer von 24 Monaten nach Auslieferung bzw. Abnahme der Leistung, und zwar auch für etwaige Unterlieferanten. Er gewährleistet ferner, dass die bei Lieferung geltenden Vorschriften, z. B. die der Berufsgenossenschaften, des Gesetzes über technische Arbeitsmittel, die gültigen Unfallverhütungsvorschriften und das gelieferte Material mangelhaft istMaschinenschutzgesetz in allen Punkten erfüllt sind bzw. für den elektrischen Teil die VDE-Vorschriften und/oder VDE Richtlinien eingehalten werden. Bei Vorliegen von Mängeln behalten wir uns vor, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung zu mindern, zurückzutreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und/oder Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung zu verlangen. Der Mangel Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtungen oder ist innerhalb von zwei Werktagen ihm auch die Ersatzlieferung nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die vorgenannten Gewährleistungsrechte geltend machen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Abstimmung mit dem Lieferer, die Nachbesserung nicht möglich selbst vorzunehmen oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossendurch einen Dritten ausführen zu lassen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht hierdurch entstehenden Kosten trägt der Lieferer. Die Gewährleistungszeit für Lieferungen und Leistungen beginnt mit deren Übergabe an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird uns und Abnahme durch uns am Erfüllungsort. Wir können Dritte mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen beauftragen. Für nachgebesserte oder ersetzte Lieferungen und Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit von neuem. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (Kaufvertrag§ 377 HGB). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin Für verborgene Mängel haftet der Lieferer auch keine ausdrückliche wenn sich diese erst nach der Fabrikation oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig innerhalb der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen mit unseren Abnehmern vereinbarten Gewährleistungsfristen im In­ Gebrauch der von uns hergestellten Produkte zeigen. Verborgene Fehler berechtigen uns auch, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und Ausland wegen aufgewendete Löhne zu verlangen. Beruht ein Mangel auf einem Umstand, den der Lieferer zu vertreten hat oder fehlt der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft, haftet der Lieferer auch für Folgenschäden, die sich aus der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben seiner Ware oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtseines Werkes ergeben. Der Journalist haftet nicht Lieferer ist verpflichtet, uns von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Bei Mängelrügen verlängert sich die Gewährleistungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Im Falle der Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistungszeit für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in das ausgebesserte oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und neu gelieferte Teil um weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde24 Monate.

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Gewährleistung. Soweit durch Es gelten die Mitarbeit Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Jahr ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (Werkvertrag)z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangendie Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel ist innerhalb zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Zur Behebung von zwei Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach ____ Werktagen nach Erhalt – am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen möglichen Ursachen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenbekannt zu geben. Die gleichen Regelungen geltenbeanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)sofern dies tunlich ist. Soweit durch Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Ware als genehmigt. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossener verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istden Fall, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdedass diese Untersuchung ergibt, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich dass wir keine Fehler zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenvertreten haben, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kunde die Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenfür diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber iIm Zusammenhang mit der Nutzung Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.Über unsere Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und –leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Keinen Mangel begründet der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenUmstand, sei dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängenausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetKunden wie etwa Zuleitungen, seine Computer­ Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch betriebsbereitem Zustand oder mit den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen gelieferten Gegenständen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdekompatibel sind.

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Gewährleistung. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als an dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Soweit durch ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zu Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Schlägt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Nacherfüllung trotz zweimaligen Mangelbeseitigungsversuch fehl, gilt hinsichtlich so ist der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istBesteller nach seiner Xxxx berechtigt, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gebrauchte Sachen werden vorbehaltlich einer anders lautenden ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenverkauft, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Vertragsverletzung des Journalisten verletzt wurdeLieferanten vor.

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Samples: www.sgs-edertal.de

Gewährleistung. Soweit Für Sach- und Rechtsmängel leistet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehalt- lich der Regelungen in Ziffer 6 sowie in Ziffer 10 Gewähr nach den folgenden Bestimmungen. Der Auftraggeber testet ein Werk nach Ablieferung unverzüglich und nimmt es innerhalb von fünf Tagen durch eine schriftliche Erklärung ab. Entspricht das abgelieferte Werk nicht den vereinbarten Anforderun- gen oder weist es sonstige Mängel auf, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet die Evernine GmbH zu vertreten hat, wird (Werkvertrag)der Auftraggeber die Evernine GmbH innerhalb von fünf Tagen schriftlich von dem Mangel unterrichten. Die Evernine GmbH wird unverzüglich in angemessener Nachfrist die notwendigen Nachbesserungen durchführen bzw. den Mangel beseitigen. Das Werk gilt als abgenommen, gilt hinsichtlich sofern die Evernine GmbH innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung we- der Gewährleistung: Sofern eine schriftliche Abnahmeerklärung noch eine schriftliche Mängelrüge erhalten hat. Eine unerhebliche Minderung des Wertes und der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Sollte die vertragsge- mäße Nutzung während der Gewährleistungszeit beeinträchtigt werden, so hat die Evernine GmbH das gelieferte Material mangelhaft istRecht mehrmaliger Versuche zur Behebung des Mangels. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Auf- traggeber auch Minderung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Honorars verlangen oder vom einzelnen Auftrag Vertrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenletzteres jedoch nur, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch der Fehler die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Nutzung des Werks oder eines wesentlichen Teils unmöglich macht oder so erheblich einschränkt, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberdass eine wirtschaftliche Verwertung scheitert. Für die Klärung solcher Rechte inhaltliche Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Materialien ist regelmäßig allein der Auftraggeber verantwortlich; ver- antwortlich. Eine Prüfungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der beigestellten Materialien auf ihre Tauglichkeit zur Vertragserfüllung oder Verwendbarkeit besteht ausdrücklich nicht. Insoweit übernimmt die Evernine GmbH keine Haftung. Eine Gewährleistung für vom Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, geänderten Programmcode ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenausgeschlossen, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesender Auf- traggeber nicht nachweist, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannFehler auch bei unverändertem Programmcode aufgetreten wäre. Informationen erhält Eine Gewährleistung des Auftraggebers für Mängel an der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädendem Werk zugrundeliegenden Software Dritter, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsim Einverständnis des Auftraggebers genutzt wird, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeausgeschlossen.

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Samples: evernine-group.de

Gewährleistung. Soweit Der Auftragnehmer erbringt eine sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen. Mit dem Datum der Übernahme, falls diese nicht erfolgt oder verweigert wird, mit dem Datum der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten (zB Rechnung) durch den Auftragnehmer beginnt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Gewähr- leistungsfrist. Wir leisten Gewähr bei den von uns geliefer- ten Materialien bzw. ausgeführten Arbeiten nur im Rahmen der von den Herstellern ange- gebenen Produkteigenschaften (WerkvertragzB Qualitäten, Normenentsprechungen u.ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom AG ausdrücklich gefor- derte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung die zuständigen behörd- lich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche auf Grund von Weiterverarbei- tungsmängel (zB Einschnürung einer Elasto- mer-Kältedämmung durch Kennzeichnungs- schilder), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenunsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, die Ware oder die ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens in 3 Tagen nach Übernahme und bei verborgenen Mängel spätestens 3 Tage nach deren Entde- ckung, schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen können nicht behandelt wer- den.‌ Sämtliche Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem AG und AN festzusetzen. Unbeschadet der vorher ange- führten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Scha- denseintritt. Jedenfalls aber können nur inner- halb von 3 Jahren ab dem Gefahrenübergang solche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen den Zulieferan- ten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Beschädigungen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erlischt sofort, wenn ein Nutzungsrecht ohne unsere schriftliche Einwilligung der AG selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Ände- rungen oder Instandsetzungen an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird den geleiste- ten Arbeiten vornimmt. Bei durch den Kunden vorgegebenen Arten der Ausführung (KaufvertragzB Isolierdicke, Materialien etc.) übernehmen wir keine Verantwortung für das Erreichen von ebenfalls vom Kunden vorgegebenen technischen Sollwerten (zB Schallpegel, Oberflächentemperatur etc.). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso kann keine Gewährleitung übernom- men werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ wenn auf Grund von baulichen Gegebenheiten die ordnungsgemäße Durch- führung der Dämmarbeiten nicht möglich ist (zB Platzprobleme bei Kältedämmungen). Nutzung und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Gefahr gehen spätestens mit der Übernahme der Ware bzw. der Isolierarbeiten durch den Auf­ traggeberAuftraggeber oder einen von ihm Beauftragten, durch Bestätigung der Kollau- dierung, Lieferscheine etc. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig über. Sofern keine andere Vereinbarungen getroffen werden, liefern wir handelsübliche Qualitäten. Geringe Abweichungen in Maßen und Ge- wichten sind unvermeidlich und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen. Eventuelle Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen. Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, wird dies der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragennicht zum Anlaß nehmen, Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob Sollte eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdegerechtfertigter Mangel aufgetreten sein, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei dennberechtigt, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenmax. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde3-fachen Wert dieser Leistung bis zur Mängel- behebung einzubehalten.

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Gewährleistung. Für bestimmte Waren, Dienstleistungen und Soft- ware können besondere Gewährleistungsbestim- mungen Anwendung finden (z. B. gemäß den in Ziffer 8 genannten Bedingungen). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)solche be- sonderen Bestimmungen nicht Anwendung finden, gilt hinsichtlich Folgendes: Auf alle mangelhaften Leistungen, die der GewährleistungLieferant dem Kunden unter diesem Vertrag erbringt, finden die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften An- wendungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Be- stimmungen: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Bei Mängel von Waren hat der Lieferant auf seine Kosten Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung zu leisten, sofern der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten in Bezug auf den Mangel rechtzeitig nachgekommen ist. Wenn der Lieferant den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Vorliegens eines Mangels behebt, so kann der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine letzte und angemesse- ne Frist für die Mängelbeseitigung setzen. Hat der Lieferant den Mangel auch nach Ablauf dieser Frist nicht behoben, kann der Auftraggeber zunächst nur Kunde die weitergehenden gesetzlichen Rechte geltend machen, wobei der An- spruch auf Schadenersatz den in Ziffer 10 genann- ten Beschränkungen unterliegt. Besteht eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Vertragsverletzung nicht in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig isteinem Man- gel, kann der Auftraggeber Kunde nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern dann vom Vertrag zurück- treten oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch danndiesen kündigen, wenn der Auftraggeber Lieferant die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für alle Leistungen, die dem Werkvertragsrecht unter- liegen. Jedoch übt der Lieferant das Wahlrecht zwi- schen Ersatzlieferung und Nachbesserung aus. Soweit die Leistungen nicht der Gewährleistung nach dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht unterliegen, sind die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdes Kunden auf Scha- densersatz beschränkt und hat der Kunde den Lie- feranten über vertragswidrige Leistungen unverzüg- lich nach Kenntniserlangung zu unterrichten. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenKlarstellend gilt, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen dieser Abschnitt (Gewähr- leistung) nicht auf Software oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftOnline-Dienste Anwendung findet, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ für die gesonderte Bedingungen gemäß Ziffer 8 (DeLaval Software und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (RechtenOnline Diens- te) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegelten.

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Samples: www.delaval.com

Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass eine Leistung bei Lieferung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Taug- lichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Auf- tragnehmer auf erkennbare Mängel und auf Vollständigkeit zu prüfen und festgestellte Mängel bzw. Unvollständigkeit unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istvom Auftragnehmer zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, kann der Auftragnehmer nach seiner Xxxx die Mängelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung, trägt er alle dafür erforderlichen Aufwendungen, wie Material, Arbeitsleistung- und Transportkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Auslieferungsort verbracht worden ist. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung/Ersatzlie- ferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung gesetzte angemessene Frist hinaus oder schlägt in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdesonstiger Weise fehl, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abredennach seiner Xxxx berechtigt, die­ se eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (z.B. aus Mangelfolgeschäden, unerlaubter Handlung, Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis etc.) sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenausgeschlossen, es sei denn, den Journalisten trifft sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Soweit Gegenstände, die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch danndie Leistungspflicht des AN betreffen mechanischen oder sonstigen Bewegungen oder Eingriffen ausgesetzt sind, sind Gewährleistungsansprüche dann ausge- schlossen, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils sie auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeunsachgemäße Benutzung zurückzuführen sind.

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Samples: ehrlich-sicherheitstechnik.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Bei Mängeln der Ware ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenErsatzlieferung oder Nachbesserung innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit Lieferant verpflichtet sich, eine Nachbesserung nicht möglich solche Mängelbeseitigung auch im Mehrschichtbetrieb oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern im Überstunden- oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenProduktionsstundensatz durchzuführen, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten dies aus dringenden betrieblichen Gründen beim Besteller erforderlich und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und Lieferanten zumutbar ist. Der Auftraggeber wird Kunde ist nicht verpflichtet, mehr als 1 (einen) Ersatz- oder Reparaturversuch zur Behebung des Mangels zu unternehmen. Für Waren, die unter Gewährleistungsbestimmungen geliefert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist neu. Bei wesentlichen Mängeln steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungen und Garantien beträgt bei beweglichen Sachen 24 Monate und bei unbeweglichen Sachen 60 Monate ab Zugang durch den Journalisten darauf hingewiesenKunden. Der Lieferant trägt die Beweislast für die Übereinstimmung der Ware zum Zeitpunkt des Eingangs durch den Kunden. Der Lieferant garantiert ferner, dass die Waren nicht mit Rechten Dritter belastet sind und ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Schutzrechten oder lauteren Wettbewerbsregeln hergestellt, erworben und vertrieben wurden. Der Lieferant garantiert ferner, dass durch die Benutzung der Auftraggeber gegen das Risiko Vertragswaren weder ganz noch teilweise, noch direkt oder indirekt gewerbliche Schutzrechte oder geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt werden und die Benutzung nicht zur unbefugten Preisgabe von Betriebsstörungen Betriebs- oder ­ausfall wegen Computerviren Geschäftsgeheimnissen führt oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung andere vertrauliche Informationen Dritter. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, seine Rechte seien durch die Nutzung der Ware verletzt worden und macht er Ansprüche (z. B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche) geltend, wird der Lieferant dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen, indem er die erforderlichen Nutzungsrechte einholt Erstellung eines Lizenzvertrages. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ angemessene Minderung und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeangemessenen Schadensersatz zu verlangen.

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Samples: www.kansaihelios-wefa.de

Gewährleistung. Soweit durch Angaben, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)in Katalogen, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. enthalten sind, stellen keine Garantien im Rechtssinne dar, soweit das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb Gegenteilige nicht ausdrücklich von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen MarkIDent oder dem Hersteller schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formmitgeteilt wird. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istMarkIDent - ohne besondere Vergütung - technische Ratschläge und Empfehlungen gibt, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenberuhen diese auf sorgfältiger Prüfung, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenbeinhalten jedoch keinen Rechtsbindungswillen; insoweit stellen sie weder Beschaffenheitsangaben, noch Garantien dar und es wird für sie auch keine Haftung übernommen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch Prüfungspflicht des Käufers beinhaltet auch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istPrüfung, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde sich die bestellte oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig die von MarkIDent vorgeschlagene Ware für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck eignet; die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber Käufer vorgesehene Eignung ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenjedoch nur dann Vertragsinhalt, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgenommen wurde. Bei gebrauchter Ware ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, auch wenn eine Generalüberholung stattgefunden hat. Darüber hinausgehende Sachmängelgewährleistungsansprüche sind nur gegeben, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die gesamte von uns gelieferte Hardware, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 12 Monate. Bei von MarkIDent erbrachten Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Bei Mängeln des hergestellten Werkes leistet MarkIDent zunächst nach ihrer Xxxx Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung (= Nacherfüllung). MarkIDent ist berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenDem Käufer ist bekannt, dass daß Software im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und im Hinblick auf ihre Komplexität in der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Informationen erhält MarkIDent macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen. Bei Mängeln der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband gelieferten Ware ist MarkIDent berechtigt, kostenlos nachzubessern, den Austausch der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe obenschadhaften Teile vorzunehmen oder Ersatz zu liefern. Von den Einschränkungen Mängel der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzwSoftware kann MarkIDent darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen Gewährleistungsansprüche sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfengenaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch umsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, Verunreinigung und Werkverträgen Verwendung von nicht aus­ geschlossenvon MarkIDent freigegebenem Zubehör entstehen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe an der Hard- und/oder Software vom Käufer selbst oder von Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der MarkIDent vorgenommen werden oder wenn die Fabriknummer entfernt, geändert oder unleserlich ist. Wenn zwischen MarkIDent und dem Kunden eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt Abnahme für ein geliefertes Gut oder eine erbrachte Leistung durchgeführt wird, ist die Geltendmachung eines Sachmangels nach § 434 BGB ausgeschlossen, wenn dieser nicht spätestens 30 Tage nach der Abnahme schriftlich bei MarkIDent angezeigt wird, oder dieser bereits während der Abnahme beanstandet wurde.

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Gewährleistung. Soweit durch Die HKS übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Mitarbeit Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, gilt hinsichtlich so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Die HKS weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Xxxxx ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an die HKS zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der HKS eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der HKS mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die HKS ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die HKS kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der HKS zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenKunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltendem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Soweit durch Wenn die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werdenTritt ein Mangel auf, weiterhin auch keine ausdrückliche der Folge eines nicht korrekten oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig nicht aktualisierten Treibers ist, ob so räumt der Kunde der HKS das Recht ein, einen funktionalen Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die HKS, nachzuliefern. Die HKS ist berechtigt, falls eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Materials Problems führt. Die HKS übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Hat der Kunde die HKS wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdestellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abredengeltend gemachte Mangel die HKS nicht zur Gewährleistung verpflichtet, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, so hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenKunde, es sei dennsofern er die Inanspruchnahme der HKS grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn allen der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtHKS entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxKunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der HKS am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit Funktionsfähigkeit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber Datensicherung noch gegeben ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeErgebnis schriftlich festhalten.

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Gewährleistung. Soweit durch ein Verbrauchergeschäft vorliegt, gelten die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)folgenden Bestimmungen nur soweit, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istals sie den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht widersprechen. Wenn Sie Unternehmer sind, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenhaben Sie gemäß § 377 UGB die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel umgehend mit e-Mail mit Sende- und Lesebestätigung, alternativ mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen Wenn Sie diese Prüfung unterlassen, sie nicht im gebotenen Umfange durchführen oder erkenn- bare Mängel nicht unverzüglich spätestens jedoch binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Ware anzeigen, gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Bei Übergabe der Ware nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen unserer Xxxx unter angemessener Berücksichtigung Ihrer Interessen zu Preisnachlass, Nachlieferung, Verbesserung, Umtausch oder Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sind weitere Gewährleistungs- und/oder Schaden- ersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sofern dies nicht durch zwingendes Gesetz ausgeschlossen wird. Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt im Falle der Weiterveräußerung der Ware. Wir leisten keine Gewähr für Abnützung, Schäden aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (Lagerung) oder für Teile, die zwischenzeitlich von Dritten verändert oder Instand gesetzt wurden. Weiters wird nicht gewährgeleistet, wenn das Gerät unsachgemäß und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formnicht dem verkehrsüblichen Gebrauch entsprechend genutzt wird oder aufgrund der Art der Nutzung und Beanspruchung als Baumaschine seine zu erwartenden Nutzungsdauer überschritten hat. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ Einzelfall nichts anderes vereinbart, verkaufen wir gebrauchte Geräte grundsätzlich wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Alle Gewährleistungs- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeSchadenersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Übergabe.

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Gewährleistung. Soweit Für Mängel der Lieferung haften wir nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Käufer. Mängel, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Seiner Untersuchungspflicht ist der Käufer auch im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. War eine Abnahme der Ware vereinbart, ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festellbar waren, ausgeschlossen. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (WerkvertragNacherfüllung), gilt hinsichtlich . Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, Nacherfüllung kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags Käufer den Kaufpreis mindern oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom einzelnen Auftrag Vertrag zurücktreten. Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sonst sind ausgeschlossenwir von der Mängelhaftung befreit. Die gleichen Regelungen geltenErsetzte Teile werden unser Eigentum. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig wir mit der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen Mangelbeseitigung im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenVerzug sind, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei dennKäufer das Recht, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenMangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für XxxxxxxSchäden, die beim Auftraggeber aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch bei Nichtbeachtung einer zureichenden Bearbeitungszugabe, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht durch uns zu vertreten sind. Bei Waren, die als unklassifiziertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der Gründe, die zur Unklassfizierbarkeit führten und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Bei Verkauf von unklassifiziertem Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Im Falle der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen (Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers, an die geliefert wurde, gebracht wurde. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung Nacherfüllung übernehmen wir nur, wenn sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenWare, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängenangemessen sind, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen keinesfalls aber 150 % des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenWarenwertes übersteigen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen Wir sind Mängel und Mangelfolgeschädenberechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Jour­ nalist Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Durch etwa seitens eines Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die hieraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche des Käufers einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Das gilt nicht im Falle des Rückgriffs nach § 478 BGB, ferner nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder seine Erfüllungsgehilfen der Gesundheit oder aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch eine vorsätzliche uns oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine unsere Erfüllungsgehilfen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeRechte aus § 478 BGB bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung besteht nur dann, gilt hinsichtlich wenn uns Beanstandungen der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istStückzahl sowie der Art der Ware unverzüglich, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Ware schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten mitgeteilt werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen verborgenen Mängeln ergänzend davon abhängig, dass uns Beanstandungen der Eigenschaften der Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenWare schriftlich mitgeteilt werden. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erstreckt sich nur auf solche Mängel, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden sind. Soweit durch Für Mängel und Schäden, die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)auf natürliche Abnutzung, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche übermäßiger Beanspruchung oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Auf­ traggeberBesteller oder seiner Hilfspersonen beruhen, wird nicht gehaftet. Für Beanstandete Stücke sind vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten unverzüglich an uns zurückzusenden. Die Versandkosten und sonst bei der Erledigung des Gewährleistungsfall anfallende Aufwendungen werden von uns übernommen, sofern sich die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenBerechtigung des Gewährleistungsanspruches herausstellt. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft Im Falle des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung Bestehens von Gewährleistungsansprüchen wird das Recht des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenBestellers auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche beschränkt, es sei denn, die Nacherfüllung ihrerseits ist mangelhaft. Für diesen Fall kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Xxxx die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Handelt es sich bei dem Besteller um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich/rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist in Abweichung von den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzengesetzlichen Bestimmungen 1 Jahr. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang Sie beginnt mit der Nutzung Ankunft der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeWaren am Bestimmungsort.

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Samples: albrecht-elektrotechnik.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung besteht nur dann, gilt hinsichtlich dass uns Beanstandungen der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istStückzahl sowie der Art der Ware unverzüglich, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen 10 Tagen nach erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen verborgenen Mängeln ergänzend davon abhängig, dass uns Beanstandungen der Eigenschaften der Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Ware schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenmitgeteilt werden. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erstreckt sich nur auf solche Mängel, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden sind. Soweit durch Für Mängel und Schäden, die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)auf natürliche Abnutzung, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche übermäßiger Beanspruchung oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Auf­ traggeberBesteller oder seiner Hilfspersonen beruhen, wird nicht gehaftet. Für Beanstandete Stücke sind vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten unverzüglich an uns zurückzusenden. Die Versandkosten und sonst bei der Erledigung des Gewährleistungsfall anfallende Aufwendungen werden von uns übernommen, sofern sich die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenBerechtigung des Gewährleistungsanspruches herausstellt. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft Im Falle des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung Bestehens von Gewährleistungsansprüchen wird das Recht des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenBestellers auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche beschränkt, es sei denn, die Nacherfüllung ihrerseits ist mangelhaft. Für diesen Fall kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Xxxx die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Handelt es sich bei dem Besteller um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich/rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist in Abweichung von den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegesetzlichen Bestimmungen 1 Jahr.

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Gewährleistung. Soweit durch Es gelten die Mitarbeit Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des Auftragnehmers beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenJahr ab Übergabe. Der Mangel Zeitpunkt der Übergabe ist innerhalb mangels abweichender Vereinbarung (zB förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat, die Leistungen des Auftragnehmers zu benützen begonnen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind diese Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung des Auftragnehmers. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind dem Auftragnehmer seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormVersuche einzuräumen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeliegt kein Gewährleistungsfall vor, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer entstandene Aufwendungen für den Inhalt die Feststellung der Abreden, die­ se sind stets schriftlich Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtersetzen. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen unternehmerische Kunde hat stets zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenbeweisen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannMangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädenam Liefergegenstand, die der Jour­ nalist unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder seine Erfüllungsgehilfen feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens drei Tage nach Übergabe an den Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Ein Wandlungsbegehren kann der Auftragnehmer durch eine vorsätzliche Verbesserung oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenangemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsWerden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den dem Auftragnehmer im Zeitpunkt der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatLeistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für LebenDen Kunden trifft die Obliegenheit, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenAuftragnehmer zu ermöglichen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht die technischen Anlagen des Journalisten verletzt wurdeKunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

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Gewährleistung. Soweit Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragten Leistungen. Er haftet insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) sowie den fachspezifischen technischen Vorschriften entsprechen. Der Auftragnehmer haftet stets in jenem Umfang, in welchem der Auftraggeber gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) für Schadenersatz und Gewährleistung haftet. Sollte der Auftragneh- mer diesen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Der Auftragneh- mer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die anlässlich der Behebung eines Mangels zusätzlich auftreten (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertragörtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur, Sanierung von Bauteilen), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetberechtigt, seine Computer­ die Mängel- und sonstigen Digital­ systeme Schadensbehebung auch selbst oder durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Dritte auf Kosten des Auftragneh- mers durchzuführen oder durchführen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istlassen. Der Auftraggeber wird hat den Auftragnehmer bei Kenntnis von Mängeln unverzüglich zu verständigen, um ihm die Besichtigung des Mangels und die Unterbreitung allfälliger Sanierungsvorschläge zu ermöglichen. Wird vom Auftraggeber die Mängelbehebung durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftragnehmer verlangt, dass sind die Mängel vom Auftragnehmer bei Gefahr im Verzug sofort, sonst aber – nach Autforderung – innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Wird der Auftraggeber gegen das Risiko wegen Mängel von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannseinem Auftraggeber (Bauherrn) in Anspruch genommen, so ist er jedenfalls berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu regressieren; der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich Prozesskosten). Informationen erhält Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Falle der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeEinleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verständigen.

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Gewährleistung. Soweit durch Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach dem §§ 377, 376 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel müssen uns gegenüber entsprechend unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Eingang der Ware, schriftlich gerügt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei uns. Für Mängel haften wir , indem der Liefergegenstand nach unserer Xxxx nachgebessert oder neu geliefert wird, wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt worden ist. Ersetzte Teile sind unser Eigentum. Erfolgt eine Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen First, so ist der Besteller nach unserer Xxxx zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Für wesentliche Fremdzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Abtretung der Ansprüche, gilt hinsichtlich die uns gegen den von uns benannten Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für Nachbesserung oder Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Bestellwert mit einer Zahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenden durch den Mangel verursachten Minderwert der Ware übersteigt. Der Mangel ist innerhalb Besteller hat uns zur Vornahme alles uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormGewährleistung befreit. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Wettergehende Ansprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenWir haften deshalb nicht für Schäden, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Wir übernehmen auch keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichteinhaltung der von uns vorgeschriebenen Einweisungen entstanden sind. Bei Fertigung und Ausführung nach Zeichnungen des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Unser Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche unsere Haftung im Übrigen ausgeschlossen oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig beschränkt ist, ob eine Gewähr gilt dies auch für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Gewährleistung. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit durch uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, gilt hinsichtlich typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsregeln des BGB. Ausgenommen von der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istGewährleistung sind solche Schäden, kann die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger von Verkäufer oder seinen Unterlieferanten nicht zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Auftraggeber zunächst Verkäufer im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, jedoch nur eine Nachbesse­ rung verlangenbis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltenden Gewährleistungsfrist. Der Mangel ist innerhalb Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung für die von zwei Werktagen ihm gelieferten Elektroaggregate (wie z.B.: Elektroöffner, elektrische Rollladenmotoren) nur dann, wenn die Elektroinstallation dieser Geräte nach Erhalt den Vorschriften des Herstellers bzw. des Verkäufers durchgeführt wird. Diese Vorschriften werden bei Anlieferung der Sendung te­ lefonisch Geräte dem Käufer mit ausgehändigt. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, sind diese bei dem Verkäufer einzufordern. Erfolgt die Installation dieser Geräte nicht entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Verkäufers, sind jegliche Gewährleistungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Soweit Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Verkehrsträger hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft Käufer die Haf­ xxxx erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenFrachtführer wahrzunehmen. Das gilt auch dannStellt der Käufer einen Mangel fest, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdar erden Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen o.ä. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang bis einen Beweissicherung mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in dem Verkäufer oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ einvernehmlichen Regelung mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt Verkäufer getroffen wurde.

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Samples: www.kochs-fensterbau.de

Gewährleistung. Soweit durch Der AN wird die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenvereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte Dies ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; Fall, wenn Leistungen vom AG ohne Widerspruch entgegengenommen wurden. Der AN sichert zu, bei der Auftraggeber muss Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag stets mit bestem Wissen und Gewissen vorzugehen und seine Leistungen im Sinne des Auftraggebers zu erbringen. Hinsichtlich Vollständigkeit, inhaltlicher Richtigkeit sowie der Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit ist er jedoch auf Mitarbeit und Mitwirkung des AG angewiesen. Dies gilt insbesondere für jegliches Zahlenmaterial sowie andere wirtschaftliche Eckdaten, Vorgaben und Rahmenparameter, sei es die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Vergangenheit, die Gegenwart oder die Zukunft betreffend, welche der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenAG dem AN überlässt. Sind diese bereits mit Mängeln behaftet, entsteht hieraus keine Mängelhaftung für den AN. Der AG sichert zu, etwaige Mängel unverzüglich (mindestens binnen Wochenfrist) schriftlich dem AN anzuzeigen. Unrichtigkeiten wie Schreibfehler, offensichtlich erkennbare Rechenfehler oder ähnliches sind dabei kein Mangel im Sinne dieser Bestimmung. Der AN kann solche Fehler jederzeit beseitigen, ohne dass der AG hieraus Ansprüche ableiten kann. Darüber hinaus ist der AN ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seinen Leistungen zu beheben. Er verpflichtet sich, den AG hierüber unverzüglich und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich AN einen Mangel zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenvertreten hat, hat der Auftraggeber AG ein Anrecht auf deren unentgeltliche Beseitigung durch den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenAN (Nacherfüllung), es sei denn, den Journalisten trifft der AG hat hieran kein Interesse. Schlägt die Haf­ xxxx gegenüber Mängelbeseitigung fehl, steht es dem Auftraggeber AG frei, vom Vertrag zurück zu treten oder Minderung zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem AG nur bei Verschulden des AN zu und erst nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxAN trägt dabei keine Gewähr dafür, dass durch die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit Erbringung seiner Leistungen bestimmte Ergebnisse erzielt werden. Xxxxxxxx Anspruch auf Mängelbeseitigung erlischt spätestens sechs Monate nach Erbringung der Nutzung jeweiligen Leistung. Verhandlungen über Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis hemmen dabei die Verjährungsfrist nicht. Die Umkehr der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenBeweislast ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetAG muss dem AN nachweisen, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istdass ein Mangel vorliegt. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenEine umgekehrte Nachweispflicht derart, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftAN die Richtigkeit seiner Leistungen nachweisen muss, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeausgeschlossen.

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Gewährleistung. Soweit Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)rechtzeitige Anzeige, so gilt hinsichtlich die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istBesteller dem Verkäufer nicht unverzüglich nach dessen Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht. Ist die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Käufer nach seiner Xxxx als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Mangel Verkäufer ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormNacherfüllung abzulehnen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Soweit eine Der Käufer ist dann auf die jeweils andere Ausprägung des Nacherfüllungsanspruchs beschränkt. Auch diesem Anspruch kann der Verkäufer die Einrede unverhältnismäßig hoher Kosten entgegenhalten mit der Folge, dass dann der Nacherfüllungsanspruch insgesamt entfällt. Schlägt die Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istErsatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenVertrages verlangen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeVerweigert er diese, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt Verkäufer von der AbredenMängelbeseitigung befreit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, die­ se sind stets schriftlich zu treffenferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder solcher thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannDie Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen worden sind und die Rechte am Bei­ trag Änderung oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Die in Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtungen ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau an Dritte überträgtdas Eigentum des Verkäufers über. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxWeitere Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die beim Auftraggeber nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich im Zusammenhang Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Nutzung Ablieferung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeWare.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material technisch mangelhaft oder schadhaft ist, kann der Auftraggeber Vertragspartner zunächst nur eine Nachbesse­ rung Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei 14 Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig bzgl. der Kosten unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber Vertragspartner nur das Hono­ rar Honorar hinsichtlich des jeweiligen jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenBeitrags-Bestandteils mindern, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne eine Gewährleistung ausgeschlossen. Der Vertragspartner trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. WAGNERVISION GmbH übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­Persönlichkeits-, Marken­Marken-, Urheberrechts­ Urheberrechts- und Ei­ gentumsrechte Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge infolge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberAuftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber Vertragspartner muss die eventuellen Kos­ ten Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen zwischen dem Journalisten Unternehmen und dem Auftragge­ ber Vertragspartner streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige nach seiner Bestimmung orientierte Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche Vertragspartner Ansprüche erheben oder presse­ presse- und strafrecht­ liche strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten Vertragspartner das Unternehmen von al­ len allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten das Unternehmen trifft die Haf­ xxxx Haftung gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Vertragspartner die Rechte am Bei­ trag Material an Dritte überträgt. Der Journalist Das Unternehmen haftet nicht für XxxxxxxSchäden, die beim Auftraggeber Vertragspartner im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien von WAGNERVISION GmbH angelieferten Materialien und Daten eintreten, sei dies durch Com­ puterviren Computerviren in oder an E­Mails E-Mails oder vergleich­ baren vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenUnternehmens. Der Auftraggeber Vertragspartner ist verpflich­ tetverpflichtet, seine Computer­ Computer- und sonstigen Digital­ systeme Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist WAGNERVISION GmbH oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, haben oder wenn der Journalist das Unternehmen Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit ga­ rantiert garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Pflichtverletzung durch den Journalisten das Unternehmen oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Gewährleistung. Soweit durch Der AN gewährleistet - vorbehaltlich nachfolgender Bestimmung - bei allen Leistungen, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)im gesonderten Vertrag und dessen Anhängen vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leis- tungsumfang entsprechen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt hinsichtlich leistet der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann AN keine Gewähr für die Kompa- tibilität zwischen vom AG selbst angeschaffter Software und der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenvom AN bisher für den AG betriebenen bzw. zur Verfügung gestellten Software. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt AG nimmt zur Kenntnis, dass Beratungs- und Produktinformationsgespräche vor und während des Vertragsabschlusses allein der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormInformation des AGs dienen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Außerdem enthalten sie keine Zusicherun- gen im Sinne des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenGewährleistungsrechts. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe der Leistung. Sollte diese nicht rechtzeitig übernommen werden, beginnt sie mit der Bereitstellung der Leistung bzw. mit der ver- suchten Übergabe zu laufen. Der AG ist zur Überprüfung der Leistung verpflichtet. Sie gilt als geneh- migt, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)nicht binnen angemessener Frist eine Mängelrüge erfolgt. Soweit durch Es obliegt dem AG, das Vorhan- densein eines Mangels nachzuweisen. Sofern die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Unterzeichnung eines Übernahme- / Abnahmeprotokolls durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck AG vereinbart wurde, ist dieses Protokoll binnen vier Wochen nach Übergabe der Auftraggeber be­ weispflichtig Leistung zu unterzeichnen. Erfolgt binnen die- ser Frist weder eine schriftliche Reklamation noch die Unterzeichnung des Protokolls, gilt das Protokoll mit Ablauf der oben genannten Frist als unterzeichnet. Offenkundige Mängel, sind jedoch auch bei ver- einbarter Erstellung eines Übernahme- / Abnahmeprotokolls unverzüglich zu rügen. Der AN verpflichtet sich, Gewährleistungsmängel, die vom AG unverzüglich in schriftlicher Form gerügt wurden, zu beseitigen, sofern sie nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe an den AG vorhanden wa- ren. Die Gewährleistung für einmalig auftretende, nicht reproduzierbare und nicht fortdauernde Mängel ist jedoch ausgeschlossen. Der AG kann bei einem behebbaren Mangel vorerst nur die Verbesserung dieses Mangels verlangen. Wird ein Fehler nicht innerhalb einer den Inhalt der AbredenUmständen nach angemessenen Frist beseitigt, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenwäre die Behebung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber den Journalisten AG das Recht auf Preismin- derung. Sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auch auf Wandlung des Vertrages. Betrifft der Mangel eine teilbare Leistung, so kann Wandlung nur hinsichtlich der mangelhaften Teilleis- tung begehrt werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Leistung durch eine Person, die der Sphäre des AGs zuzurechnen ist, verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder ungeeigneten Umgebungsbe- dingungen ausgesetzt wird, oder wenn technische Originalbestandteile geändert oder beseitigt werden, das Produkt nicht gewartet wurde, oder der AG Softwareupdates und - Upgrades von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es einem Dritten (z.B.: per Internetdownload) bezieht. Es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme AG weist jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesennach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Ge- währleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von Überprüfung gemäß den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht aktuellen Stundensät- zen des Journalisten verletzt wurdeANs verrechnet.

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Samples: www.ictglobe.at

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istMeldung der Versandbereit- schaft bzw., kann der Auftraggeber zunächst wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, am Versandtag. Als Mangel im Sinne des § 434 BGB ist nur eine Nachbesse­ rung verlangennach billigem Ermessen nicht un- erhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Der Mangel ist innerhalb Leistung bzgl. ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, sofern hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, anzusehen, wir haften für diese Mängel nur gemäß der nachfolgenden Bestimmung. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden bzw. vergleich- baren Gründen entstanden sind: ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, Überlastung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung vor- genommene Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungsarbeiten, Nichtbefolgung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von nicht spezifizierten Verbrauchsmaterialien, Verschleiß, Korrosion, mechanische Beschädigungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formuns zu vertreten sind. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt Ebenfalls wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenVerfahrenstechnik übernommen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdass im Kaufvertrag anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Journalist haftet Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware bzw. Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens acht Tage nach deren Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und auf dem Anlieferungsschein zu vermerken.Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d.h. sie darf ohne unsere Zustimmung nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Begutachtung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannten, gerichtlich zugelassenen Sachverständigen erfolgte. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 10, Allgemeine Haftungsbe- grenzung, genannten Fällen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Be- anstandung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir ermächtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (bis zu dreimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung) fest zu legen oder anstelle der Eratzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserun- gen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Gewährleistung befreit. Die durch die Aus- / Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten einschließlich des Versandes an die ursprüngliche Lieferanschrift tragen wir; die übrigen Kosten der Käufer. Letzteres gilt insbesondere für Xxxxxxxdie Kosten, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesendadurch entstehen, dass der Auftraggeber gegen Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde. Lediglich in dringenden Fällen wie Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnis-mäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Käufer das Risiko Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen; im übrigen erfolgt eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannKostenerstattung nur nach erfolgter Verständigung und Erlaubnis. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenDer Käufer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Minimierung des Schadens beitragen. Im Falle eines von uns anerkannten Mangels ist der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenKäufer berechtigt, einen Anteil von bis zu 10 % vom Kaufpreis als Sicherheit bis zur Behebung des Mangels einzubehalten. Diese Ausnahmen Ablehnungen von Mängelansprüchen, gegen die der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung Einspruch erhoben hat, gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatals anerkannt. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Im Falle eines Rücktritts durch den Journalisten Käufer oder seine ErfüllungsgehilfenVerkäufer haftet der Käufer für Verschlech- terung, Untergang bis zur Rückgabe an den Verkäufer, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Gewährleistung ist zu­ Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate bei täglich achtstündigem Betrieb und fünf Arbeitstagen je Woche. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAblauf der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

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Gewährleistung. Soweit Sofern vereinbart, sichert Inaxas AG für die Dienstleistungen die Service Levels gemäss SLA zu. Die Dienstleistungen stehen dem Kunden grundsätzlich während 24 Stunden und 7 Tage pro Woche zur Benutzung offen. Inaxas AG kann jedoch keine Gewähr für die unterbruchs- und störungsfreie Funktion der Dienstleistungen oder für einen absoluten Schutz ihres Netzes vor unerlaubten Zugriffen oder unerlaubtem Abhören übernehmen. Bei Störungen im Bezug und der Nutzung von Dienstleistungen steht dem Kunden lediglich das Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag zu, sofern er Inaxas AG über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten des entsprechenden Medienlieferanten gelten nicht als Störungen. Der Kunde prüft die Dienstleistung, bevor er sie produktiv einsetzt. Sofern im Dienstleistungsvertrag nicht anders vorgesehen, liegt die Verantwortung für die Sicherung von Daten beim Kunden. Der Kunde trifft Vorkehrungen für den Fall, dass die Dienstleistung ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss angeboten wird, z.B. durch periodische Prüfungen, Störungsdiagnose, Ausweichverfahren, Datensicherung (business recovery). Der Kunde ist sich bewusst, dass nach Beendigung dieses Vertrages die Mitarbeit Dienstleistung eingestellt wird. Inaxas AG sichert insbesondere nicht zu, dass die auf den Servern von Inaxas AG abgespeicherten Daten, Inhalte und/oder Informationen nach der Beendigung dieses Vertrages weiterhin abrufbar bleiben. Xxxxxx AG erklärt nach bestem Wissen, dass die Dienstleistungen keine Rechte Dritter verletzen. Behauptet eine dritte Partei gegenüber dem Kunden, dass das die Dienstleistung ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Patent oder Urheberrecht dieser dritten Partei verletzt, verteidigt Xxxxxx AG den Kunden auf eigene Kosten gegen diesen Anspruch und zahlt sämtliche(n) Kosten, Schadenersatz und Anwaltsgebühren bis zu dem letztendlich von einem Gericht auferlegten Betrag oder die in einem durch den Kunden genehmigten Vergleich enthalten sind, sofern der Kunde (Werkvertrag)i) Inaxas AG umgehend schriftlich per Einschreiben über den Anspruch informiert; und (ii) Inaxas AG die Kontrolle oder Mitwirkung bei der Verteidigung und etwaigen diesbezüglichen Vergleichsverhandlungen erlaubt. Wird ein solcher Anspruch von einer dritten Partei gestellt oder erscheint die Stellung eines solchen Anspruchs als wahrscheinlich, gilt hinsichtlich dann stimmt der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istKunde zu, Inaxas AG zu gestatten, dem Kunden die weitere Nutzung der Dienstleistung zu ermöglichen oder diese zu modifizieren oder durch funktional mindestens äquivalente Dienstleistung zu ersetzen. Stellt Inaxas AG fest, dass keine dieser Alternativen billigerweise zur Verfügung steht, kann der Auftraggeber zunächst nur Inaxas AG die Dienstleistung einstellen. Inaxas AG stellt dem Kunden dann eine Nachbesse­ rung verlangenGutschrift aus, die dem durch den Kunden für die nicht nutzbare Dienstleistung bezahlten Betrag entspricht. Der Mangel ist innerhalb Ziff. 4.4 bis 4.6 beschreiben die gesamte Verpflichtung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Inaxas AG gegenüber dem Kunden in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenBezug auf Ansprüche wegen Rechtsverletzungen gegenüber Dritten. Die gleichen Regelungen geltenGarantiefrist für gekaufte Geräte beträgt 24 Monate ab Empfang. Die Garantie ist nur gültig und durchsetzbar in der Schweiz. Während der Garantiefrist werden mangelhafte Geräte (Herstellungs-, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Konstruktions- und Materialfehler) nach alleiniger Xxxx von Inaxas AG repariert oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberersetzt. Für die Klärung solcher Rechte Dauer der Reparatur besteht kein Anspruch auf ein Ersatzgerät. Für reparierte oder ersetzte Geräte gibt es keine verlängerte bzw. erneuerte Garantiefrist. Ist ein Gerät nicht mehr reparier- und ersetzbar, wird dem Kunden ein gleichwertiges Nachfolgegerät ausgehändigt, wobei die Bestimmung des gleichwertigen Nachfolgegerätes Inaxas AG vorbehalten ist. Vorstehende Gewährleistungsansprüche entfallen bei Mängeln, die sich ergeben aus: unsachgemässem Gebrauch und Betrieb, der nicht den Spezifikationen des Produktes entspricht; nicht fachgerechter, unzureichender oder unsachgemässer Wartung; aus der Verwendung von Zubehör, Software etc., welche nicht vom Gerätehersteller selbst hergestellt oder von diesem zur Verwendung mit dem Gerät genehmigt wurden; unerlaubten Änderungen am Gerät (einschliesslich Änderung/ Entfernung von Seriennummern, Zusatzcodes etc.); Missbrauch, Fahrlässigkeit, Zufall oder Verlust; nicht genehmigter bzw. unsachgemässer Reparatur. Der vorstehende Gewährleistungsumfang ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenabschliessend und ersetzt sämtliche gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeSoweit gesetzlich zulässig, ist eine allfällige Haftung von Inaxas AG ausgeschlossen. Insbesondere haftet Inaxas AG nicht für indirekte Schäden sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden). Zur Geltendmachung der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Garantie hat der Auftraggeber den Journalisten Kunde das defekte Gerät in der Originalverpackung zusammen mit einer Beschreibung des Mangels an die von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Inaxas AG bestimmte Adresse zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habensenden. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Adresse wird dem Kunden auf Anfrage durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeInaxas AG übermittelt.

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Samples: safephone.ch

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Die Untersuchungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Rügepflicht beginnt in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenallen Fällen erst, wenn ein Nutzungsrecht an die Ware im Werk des Bestellers eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn die Ware schon vorher in den Gewahrsam oder in das Eigentums des Bestellers übergegangen ist oder einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Spediteur, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Frachtführer oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggebereinem anderen Beauftragten des Bestellers übergeben wurde. Für die Klärung solcher Rechte Untersuchungs- und Rügepflicht offensichtlicher Mängel wird dem Besteller eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Ware im Werk des Bestellers eingeräumt. Der Lieferer übernimmt im Übrigen für seine Lieferung für die Dauer von zwei Jahren nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchstens jedoch für drei Jahre nach Gefahrübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei der Lieferer dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehende Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle zu ersetzen hat. Der Besteller hat das Recht, Nachbesserung zu verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist regelmäßig oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gerät der Auftraggeber verantwortlich; Lieferer mit seiner Nachbesserungspflicht in Verzug, so kann der Auftraggeber muss Besteller die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Mängel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Schlägt der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istNachbesserungsversuch fehl, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist so hat der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Besteller nach seiner Xxxx das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen zur Herabsetzung der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen Gegenleistung (Minderung) bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdezur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

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Gewährleistung. Soweit Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Leistungen nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Das Bestehen einer Überwachung durch den Auftraggeber schränkt die Mitarbeit Gewährleistung des Auftragnehmers nicht ein. Ist ein bestimmter Erfolg geschuldet Mangel auf eine besondere Weisung des Auftraggebers, auf von diesem beigestellten Material oder Unterlagen oder auf Vorleistungen anderer Auftragnehmer zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung hinsichtlich dieser Mängel befreit, wenn er diese Mängel trotz Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht erkannt hat oder nicht hätte erkennen können, oder wenn er seiner Warnpflicht nachgekommen und der Auftraggeber den Bedenken keine Rechnung getragen hat. Der Auftraggeber hat Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme beanstandet wurden, ehestens nach Entdeckung, aber jedenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt zu geben; die derart gerügten Mängel können auch noch ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gesamtübernahme der Leistung durch den Endkunden, sie beträgt, sofern nicht anderes vereinbart, 3 Jahre. Bei Mängeln, ausgenommen solche beweglicher Sachen der Haustechnik, welche binnen zwei Jahren gerügt werden, wird (Werkvertrag)im Zweifel angenommen, gilt hinsichtlich dass sie bereits zum Zeitpunkt der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istÜbernahme bestanden. Für Leistungen vorübergehenden Bestandes endet die Gewährleistungsfrist spätestens mit Abbruch/Demontage. Ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine endgültige Behebung nicht möglich, so hat der Auftragnehmer, ebenfalls auf seine Kosten, eine vorläufige Behebung vorzunehmen. Bei wesentlichen, unbehebbaren Mängeln kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung die Wandlung verlangen. Der Mangel ; ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung jedoch die Wiederherstellung des vorigen Standes technisch nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig unzumutbar, steht ihm das Verlangen nach Minderung des Entgelts bis zum Wert, den die Leistung für ihn hat, zu. Unbehebbar sind auch solche Mängel, deren Behebung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Wesentliche, kann behebbare Mängel sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten innert einer vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu beheben. Gleiches gilt für unwesentliche Mängel. Nach Ablauf der Frist steht es dem Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich frei, den Mangel auf Kosten des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Auftragnehmers selbst zu beheben oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenbeheben zu lassen. Ist die Behebung wesentlicher, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ behebbarer Mängel zur Abwendung schwerwiegender Nachteile dringend notwendig und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung eine sofortige Behebung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenAuftragnehmer nicht möglich, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denndas Recht, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Der Auftragnehmer ist hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Unwesentliche, unbehebbare Mängel geben dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzendas Recht auf Preisminderung. Das gilt auch dann, wenn Unerhebliche Mängel führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen. Mit dem Tag der Auftraggeber Behebung von Mängel beginnt die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht Gewährleistungsfrist für Xxxxxxxjene Teile, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit an Stelle des mangelhaften treten, neu zu laufen. Wird durch einen Mangel der Nutzung vertragsgemäße Gebrauch auch anderer Leistungsteile oder der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenGesamtleistung verhindert, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und so verlängern sich die Fristen für diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen Leistungsteile bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die Gesamtleistung um die Zeit der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeBehinderung.

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Gewährleistung. Soweit Mängel der gelieferten Sache bzw. Software einschließlich der Dokumentation werden vom Anbieter innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach entsprechender schriftlicher Mitteilung durch den Benutzer behoben. Dies geschieht nach Xxxx des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Solange der Anbieter seinen Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommt, hat der Benutzer kein Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, gilt wenn sie vom Anbieter verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Nachbesse­ rung verlangenUnzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Der Mangel Benutzer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxxx auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Dokumenten, soweit diese zum Lieferumfang gehören, sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Anbieter (innerhalb der Gewährleistungsfrist) innerhalb von zwei Werktagen Wochen nach Erhalt Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen (innerhalb der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln Gewährleistungsfrist) innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Benutzer schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in schriftli­ cher FormAnsehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, dem Anbieter die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Xxxx des Anbieters entweder beim Käufer oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istbeim Anbieter. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, kann dann wird der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenAnbieter von der Gewährleistung frei. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannGewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Auftraggeber Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Anbieters nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxVertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Betriebsbedingungen verwandt worden sind, die beim Auftraggeber nicht den Spezifikationen des Anbieters entsprechen. Gleiches gilt im Zusammenhang Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Software zusammen mit solchen Geräten entstehen, deren Kompatibilität der Nutzung Anbieter nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Handelt es sich bei der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenVersion um eine BETA- oder TESTVERSION, sei dies durch Com­ puterviren dann sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sie erkennen das Vorliegen einer Betaversion an dem Zusatz „Beta“ in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängender Versionsnummer des Programms, in die im Eingangsbildschirm der Installation oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen der Titelleiste des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdelaufenden Programms angezeigt wird.

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Samples: files.itc-ms.de

Gewährleistung. Soweit durch CTA gewährleistet gemäß den nachstehenden Bedingungen, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Produkte den vertraglich festgelegten technischen Daten entsprechen und innerhalb der üblichen bzw. vereinbarten Toleranzen liegen. Der Auftraggeber zeigt CTA sämtliche Ansprüche unter der Gewährleis- tung für offensichtliche Mängel vor der Verwendung/Verarbeitung der Produkte innerhalb von fünfzehn (Werkvertrag)15) Tagen nach deren Lieferung schriftlich an. Der Auftraggeber zeigt sämtliche sonstigen Ansprüche unter der Gewährleistung für Fehler und Mängel, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istausgenommen offensichtliche Mängel, kann innerhalb von sechs (6) Monaten nach deren Lieferung schriftlich an. In jedem Fall zeigt der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist CTA derartige Ansprüche innerhalb von zwei Werktagen fünf (5) Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormEntde- ckung des Fehlers bzw. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenMangels an. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Haftung der CTA unter dieser Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannentfällt, wenn der Auftraggeber seine Anzeige nicht innerhalb der jeweiligen Frist abgibt. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abwei- chungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beein- trächtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gibt der Auftraggeber CTA nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Überprüfung hat durch CTA unverzüglich zu erfolgen, sofern der Auftraggeber ein Interesse an der sofortigen Erledigung darlegt. Bei Vorliegen eines Fehlers oder Mangels, wird CTA entweder (i) das fehlerhafte Produkt auf eigene Kosten nacharbeiten, (ii) das Produkt auf eigene Kosten austauschen oder (iii) dem Auftraggeber den Preis für das fehlerhafte Produkt anteilig zurückerstatten. Soweit ein von CTA zu vertretender Mangel vorliegt, ist CTA nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Gemäß der Gewährleistung durchgeführte Mängelbeseitigung oder Nachlieferung sind auf die vorstehend genannte Gewährleistungsfrist beschränkt. Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt(Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist CTA zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit CTA keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxSchlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl, ist diese unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert CTA die beim Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber im Zusammenhang mit vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabset- zen (mindern). Klagen gegen CTA sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Jahren nach der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenAnspruchsentstehung zu erheben; danach verjähren sämtliche Ansprüche. Der Auftraggeber ist verpflich­ tethält sämtliche Anweisungen der CTA, u.a. hinsichtlich der Lagerung und Verwendung der Produk- te, ein und setzt seine Computer­ eigenen Kunden oder Unterauftragnehmer davon in Kenntnis. Befolgt der Auftraggeber diese Anweisungen nicht oder informiert seine Kunden nicht darüber, so haftet CTA nicht unter dieser Gewährleistung oder für Verluste und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istSchäden des Auftragge- bers oder eines Dritten. Der Auftraggeber wird übernimmt sämtliche aus der Verwendung der Produkte entstehenden Risiken und Verbindlich- keiten. Folgende Mängel und Fehler werden ausdrücklich nicht von der Ge- währleistung umfasst: - Mängel aufgrund einer Nichteinhaltung von Angaben oder Anwei- sungen CTA, - Mängel aufgrund normaler Abnutzung, - Mängel aufgrund des Transports oder der verwendeten Transportmit- tel (falls ex works), - Mängel aufgrund von Lagerbedingungen bei einer Lagerung, die nicht durch CTA vorgenommen oder beauftragt wurde, - Mängel aufgrund von Änderungen der Produkte oder deren Verwen- dung durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftraggeber oder einen Dritten ohne die schriftliche Einwilligung CTA, dass - Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts an den Auf- traggeber nicht bestanden, - Mängel eines Produkts, das nicht zum Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs bestimmt war, - Mängel, die auf das Endprodukt zurückzuführen sind, das in das Produkt eingebaut wurde bzw. in welches das Produkt eingebaut wurde, oder auf Anwei- sungen an den Hersteller des Endprodukts, Mängel, die angesichts des wissenschaftlichen und technischen Stan- dards zum Herstellungszeitpunkt nicht hätten bekannt sein müssen. Der Auftraggeber haftet gegenüber CTA und entschädigt CTA für sämtliche Folgen, die aus Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produk- te entstehen, sofern die Produkte in Übereinstimmung mit ihren tech- nischen Daten geliefert wurden. Rügt der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädenaus Gründen, die der Jour­ nalist CTA nicht zu vertreten hat, zu Unrecht das Vorliegen eines von CTA zu vertretenden Mangels, so ist CTA berechtigt, die CTA entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ –Feststellung dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAuftraggeber zu berechnen.

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Samples: www.cta-gmbh.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen beträgt, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft wenn nichts anders schriftlich vereinbart ist, 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Anzeige an den Besteller über die Fertigstellung der Leistung. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei zweimaligem Fehlschlagen kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware in unserem Werk zu untersuchen und den Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberzu beheben. Für Schadenersatz gilt Ziff. 10. Der Besteller hat die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss gelieferte Xxxx bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen und durch eingeschriebenen Brief zu rügen. Andernfalls gilt die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenWare als genehmigt. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxwir uns bereit erklären, die Ware auf Mängel zu untersuchen. Wenn der Besteller beim Auftraggeber im Zusammenhang mit Gebrauch der Nutzung Ware die Gebrauchsanweisung nicht beachtet und / oder Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenWare vorgenommen hat, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesener beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen Mangel hierauf nicht beruht. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftMängelrüge geltend gemacht wird, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädendürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsVertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, wenn so kann der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenBesteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeMängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Für Gebrauchtkompressoren hat Anhang 1 Gültigkeit. Für Garantiereparaturen hat Anhang 2 Gültigkeit.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Mängelansprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenKunden bestehen nur, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekom- men ist. Soweit durch Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach § 377 HGB nicht nach, so gilt die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Ware vollumfänglich als geneh- migt und der Kunde kann uns gegenüber insoweit keiner- lei Ansprüche wegen Mängeln mehr geltend machen. Vorstehendes gilt für erkennbare Mängel. Bezüglich anfänglich oder rein optisch nicht erkennbarer Mängel gilt, dass der Kunde verpflichtet ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets ab Erkennbar- keit dieser Mängel diese unverzüglich spätestens binnen 10 Tagen uns gegenüber schriftlich zu treffenrügen. Soweit Dritte bzwUnterlässt der Kunde dies, so gilt die Xxxx ebenfalls vollumfänglich als genehmigt und der Kunde kann uns gegenüber kei- nerlei Gewährleistungsrechte wegen dieser Mängel mehr geltend machen. staatliche Einrichtungen im In­ Beanstandete Ware ist uns oder einem von uns beauf- tragten Dritten kurzfristig zur Untersuchung und Ausland wegen Beweis- führung zur Verfügung zu stellen oder hierzu Zugang zu gewähren. Zur Mängelprüfung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt. Stellen wir bei der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenÜberprüfung aufgrund einer Mängelanzeige fest, dass kein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber die hierdurch für die Überprüfung uns entstandenen Kosten zu erstatten. Unsere Tätigkeit wird in diesem Fall dem Auftraggeber als Serviceleistung in Rechnung gestellt. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vor- liegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenKauf- preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung ver- pflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berech- tigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nach- besserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforder- lichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minde- rung) verlangen oder den Journalisten trifft Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadens- ersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenNacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das gilt auch dannRecht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Scha- densersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingun- gen bleibt hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Datum der Warenauslieferung, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxsoweit eine Abnahme er- forderlich ist, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung tatsächlichen oder fiktiven Abnah- me, falls der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenKunde die Abnahme zu Unrecht verweigert, sei dies und beträgt für die unterschiedlichen Produkte wie folgt. - 15 Jahre auf Edelstahlkonstruktionen gegen Korrosion, welche die Standsicherheit und Funktion beeinträchtigt. Ausgenommen sind nicht kalkulierbare Umwelteinflüs- se und Beschädigungen durch Com­ puterviren chemische Reaktionen, verursacht von anderen Metallen und Mineralien. Die Gewährleistungsfrist gilt bis einschließlich Korrosivitäts- kategorie C4 gemäß DIN EN ISO 12944. Bei einer höhe- ren Korrosivitätskategorie, beispielsweise C5-I und C5-M gemäß DIN EN ISO 12944, gilt die Gewährleistungsfrist nur für die Ausführung der betroffenen Bauteile in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten AnhängenV4A. - 12 Jahre auf feuerverzinkte Stahlkonstruktionen gege Korrosion, in oder welche die Standsicherheit und Funktion be- einträchtigt. Die Gewährleistungsfrist gilt bis einschließ- lich Korrosivitätskategorie C4 gemäß DIN EN ISO 12944. Bei einer höheren Korrosivitätskategorie, beispielsweise C5-I und C5-M gemäß DIN EN ISO 12944, gilt die Ge- währleistungsfrist nur in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern einer Duplex- Pulverbeschichtung. - 10 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer und un- behandelte Eichenhölzer ohne Erdkontakt gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beein- trächtigen. - 7 Jahre auf unbehandelte Lärchen- und Douglasienhöl- zer ohne Erdkontakt gegen Bruch- und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. - 7 Jahre auf unbehandelte Robinienhölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Stand sicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf unbehandelte Eichenhölzer direkt im Erdver- bau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Stand- sicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf Taue/Netze mit Stahleinlage. - 5 Jahre auf Bruch durch Verrottung bei nicht im direkten Erdverbau eingesetzten HPL-Platten. - 3 Jahre auf temporären Sonnenschutz (EM-N-072*). Ausgenommen sind Schäden durch Regen-, Schnee- und Eislasten sowie Windlasten >9 m/s (5 Beaufort). Bei zu erwartendem Auftreten vorgenannter Lastfälle muss die Membrane - je nach Situation - vorab bis zum Boden abgesenkt und verspannt oder an Anlagen komplett abgenommen werden.. - 3 Jahre auf feststehenden Sonnenschutz (EM-N-073*). Ausgenommen sind Schäden durch Schnee- und Eis- lasten sowie Windlasten >25 m/s (10 Beaufort). Bei zu erwartendem Auftreten vorgenannter Lastfälle darf die Membran nicht aufgespannt werden bzw. muss vorab abgenommen werden. - 2 Jahre auf alle beweglichen Teile. - 2 Jahre auf GFK-Rutschbahnen. - 2 Jahre auf jegliche Ersatzteile/-lieferungen, in Ab- weichung vorgenannter Gewährleistungsfristen und unabhängig davon, ob aufgrund anerkannter Gewähr- leistungen, Kulanz oder kostenpflichtiger Bestellung des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenKunden. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils - 2 Jahre auf dem neuesten Stand zu haltenMontageleistungen. Für nachfolgend ausgeführte Fälle erfolgt die Lieferung, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaftunter jeglichem Ge- währleistungsausschluss: - Verschleiß, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädenmutwillige Beschädigungen, sowie Schäden, die auf Pilzbefall zurückzuführen sind, zum Beispiel verursacht durch einen Standort der Jour­ nalist Produkte in un- mittelbarer Nähe von Bäumen/Sträuchern oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche dauerhafte Staunässe aufgrund übermäßiger Schmutz-/ Laubansammlungen - Schäden an Standpfosten im Bodenbereich bei lehm- haltigen Böden. - Schäden an hölzernen Standpfosten bei Verwendung von Rindenmulch im Sicherheitsbereich. - Holzrisse, die auf das natürliche Schwund- und Quell- verhalten des Werkstoffs zurückzuführen sind und die Standsicherheit und Funktion nicht beeinträchtigen. - Veränderung der Farbintensität oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenFarbabrieb bei Farbanstrichen/Lasuren und pulverbeschichteten Ober- flächen sowie Plattenmaterialien durch Witterung, UV- Einflüsse, Verschleiß oder mechanische Abnutzung - Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder hö- here Gewalt entstanden sind. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls- Schäden, wenn Materialveränderungen oder Verfärbungen, die durch ein verspätetes Entfernen der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeVerpackung (an- gemessene Frist: spätestens 2 Wochen nach Lieferung) entstanden sind.

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Gewährleistung. Soweit Wir führen die in Auftrag gegeben Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung auf der Basis wissenschaftlich anerkannter Verfahren und Methoden aus. Eine Gewähr für die Erreichung des vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung angestrebten Ziels übernehmen wir nicht. Sollte eine unserer Leistungen mangelhaft sein und nicht nur eine unerhebliche Minderung des Xxxxx oder der Tauglichkeit der Leistung bewirken, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung durch Neuvornahme der Leistung oder durch Nachbesserung berechtigt. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Übergabe bzw. Empfang der erbrachten Leistung uns gegenüber schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Leistung insoweit als mangelfrei und der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers erlischt. Im Übrigen führt die Annahme der Leistung in Kenntnis eines Mangels zum Verlust der Mängelrechte, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann außer der Auftraggeber behält sich seine Rechte wegen des Mangels schriftlich vor. Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, so hat er auch verborgene Mängel nach Entdeckung innerhalb von 3 Wochen zur Vermeidung des Erlöschens seiner Gewährleistungsansprüche uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen verbleibt es bei seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Das Recht auf Neuvornahme oder Nachbesserung der Leistung nach unserer Xxxx ersetzt zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangendas Recht des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen Auftraggeber hat uns die zur Nacherfüllung nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch billigem Ermessen erforderliche Zeit und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormGelegenheit zu gewähren. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann Verweigert der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern dies, sind wir von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Lehnen wir die Neuvornahme der versprochenen Leistung bzw. ihre Nachbesserung ab oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch unterbleibt die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin Nacherfüllung auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig nachdem der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob hierfür schriftlich eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde angemessene Frist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig eine solche für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Auftraggeber unzumutbar oder schlägt eine Neuvornahme bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenNachbesserung zweimal fehl, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellennach seiner Xxxx Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder - bei erheblichen Mängeln – auf Rückgängigmachung des Vertrags. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bezieht sich nicht auf mängelfrei erbrachte Teilleistungen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Teilleistungen für ihn wertlos sind. In jedem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Stichhaltigkeit der von uns übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schluss- folgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, sofern er in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Einwendungen gegen den Journalisten Inhalt eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Xxxxx der Auftraggeber Xxxxxxxx ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unsere Leistung als vereinbarungsgemäß anzusehen. Jede Analyse bzw. jeder Untersuchungsbericht SAS hagmann GmbH & Xx.XX Sitz 72160 Horb (BRD) HRA 734698 Tel.: +49(0) 7451 / 5 57 03-0 Fax: +49(0) 7451 / 0 00 00-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxx.xx Ust.-ldNr. DE200857763 GF Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxxx Vereidigter Sachverständiger für analytische Chemie bezieht sich ausschließlich auf die von uns analysierten Proben und trifft keine Aussage über den Rest der Lieferung bzw. Partie, aus der die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenProben entnommen worden sind. Das gilt auch dann, wenn Sofern der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet von uns ermittelten Arbeitsergebnisse beanstandet und sich bei entsprechender Überprüfung nicht für Xxxxxxxdie Unrichtigkeit dieser Ergebnisse herausstellt, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass hat der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen die Kosten eines wiederholten Tests bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeeiner wiederholten Überprüfung zu tragen.

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Gewährleistung. Soweit Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechts- mängeln (einschließlich Falschlieferung und Minder- mengen, fehlerhafter Montage oder Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus Ziffer 8 und/oder den JS-AGB nichts anderes ergibt. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf (12) Monaten nach Lieferung der betreffenden Teile an den Kunden. Es gilt die gesetzliche Verjäh- rungsfrist: • für Schäden, die auf einer grob fahrlässi- gen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der SLM Solutions, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beru- hen; und/oder • für arglistig verschwiegene Mängel; und/oder • für Ansprüche nach dem Produkthaf- tungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften; und/o- der • wenn und soweit wir SLM Solutions nach Maßgabe der Bestimmungen der JS-AGB eine Garantie übernommen haben; und/o- der • im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich die gelieferten Teile für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde vernünftiger- weise erwarten konnte. SLM Solutions haftet ferner nicht, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SLM So- lutions die Teile ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Änderung entstehenden Mehr- kosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Gewährleistungspflichten seitens SLM Solutions sind in folgenden Fällen ausgeschlossen: Konstruktions- fehler in der vom Kunden zur Verfügung gestellten CAD-Datei, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istmangelhafte CAD-Dateien, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Bedienungsfehler durch den Kunden, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Lagerung, äußere Einflüsse oder höhere Gewalt. Der Mangel Kunde ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt für die Beurteilung der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormEignung der ge- lieferten Teile für seine Zwecke allein verantwortlich. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istvom Kunden unter Verwendung der Teile Pro- dukte hergestellt und vermarktet werden, kann liegt es in der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich alleinigen Verantwortung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenKunden, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenKonstrukti- ons- und Fertigungsfehler in den von ihm in Verkehr gebrachten Produkten durch umfangreiche produkti- onsbegleitende Prüfungen und Qualitätskontrollen zu vermeiden. Der Kunde hat SLM Solutions von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Verpflichtung ergeben. Die gleichen Regelungen geltenMängelrechte des Kunden setzen voraus, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets Parteien nicht schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenJob-Shop-Ver- trag eine Abnahme vereinbart haben, hat der Auftraggeber Kunde die gelieferten Teile unverzüglich nach Ablieferung an den Journalisten Kunden oder einen von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenihm benannten Drittemp- fänger zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüg- lich zu rügen. Die §§ 377, 381 HGB und die Regelun- gen in dieser Ziffer gelten entsprechend. Die Mängel- rüge ist spätestens innerhalb von sieben (7) Werkta- gen nach Ablieferung oder - wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2, 3 HGB) - spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels an SLM Solutions zu richten. Ist eine Abnahme vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach schriftlicher Meldung der Abnahmebereitschaft, so geht die Sachgefahr nach Ablauf dieser Frist auf den Kunden über, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenAbnahme wird aus Gründen verweigert, die SLM Solutions zu vertreten hat. Das Werden die gelieferten Teile jedoch vom Kunden vorbehaltlos genutzt, so gilt auch danndies als Abnahme. Der Kunde hat die als mangelhaft gemeldeten Teile auf Verlangen und auf seine Kosten unverzüglich an SLM Solutions zurückzusenden. Ist die Beanstandung berechtigt, wird SLM Solutions die Kosten des Kunden erstatten. Die Erstattung der Kosten des Kunden er- folgt auf der Grundlage des günstigsten Versandwe- ges; dies gilt nicht, wenn sich die Teile an einem an- deren als dem im Job-Shop-Vertrag angegebenen Ort befinden. In jedem Fall hat der Auftraggeber Kunde SLM Solutions die Rechte am Bei­ trag an erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die behaup- teten Mängel und sonstigen Beanstandungen zu prü- fen und ggf. zu beseitigen; insbesondere ist der Kunde verpflichtet, SLM Solutions zu diesem Zweck Zugang zu den betroffenen Teilen zu gewähren. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist SLM Solutions unverzüglich zu benachrichtigen, und der Kunde ist berechtigt, alle erforderlichen Abhilfemaß- nahmen selbst oder durch Dritte überträgtzu treffen und von SLM Solutions Ersatz der erforderlichen Aufwendun- gen zu verlangen. Andernfalls haftet SLM Solutions nicht für die hieraus entstehenden Kosten und sonsti- gen Folgen. Liegt ein Mangel vor, so trägt SLM Solutions die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar- beits- und Materialkosten. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Teile oder deren erneute Lieferung, wenn die ursprüngliche Verpflich- tung von SLM Solutions die Lieferung der Teile gar nicht erst umfasste. Stellt sich jedoch ein Mangelbe- seitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann SLM Solutions die hierdurch entstande- nen Kosten vom Kunden erstattet verlangen. Im Gewährleistungsfall hat SLM Solutions das Recht, nach eigenem Ermessen die Teile kostenlos nachzu- liefern. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxKunde hat SLM Solutions die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die beim Auftraggeber ivon SLM Solutions für notwendig erachteten Nachlieferungen nach Rück- sprache mit SLM Solutions durchzuführen. Im Zusammenhang mit Falle ei- ner Rücklieferung ist der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenKunde verpflichtet, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängendie man- gelhaften Teile auf Verlangen von SLM Solutions zu- rückzusenden. SLM Solutions ist berechtigt, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen die Nacherfüllung davon abhängig zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenmachen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen Kunde den fälligen Kaufpreis oder ­ausfall wegen Computerviren ggf. die laufende Rate bezahlt, wobei der Kunde berechtigt ist, einen dem Mangel angemes- senen Teil der Zahlung zurückzuhalten. Ist die Nacherfüllung unmöglich oder vergleich­ baren Störungen fehlgeschlagen oder hat der Kunde eine Betriebsausfallversiche­ rung angemessene Frist zur Nach- erfüllung gesetzt und ist diese Frist erfolglos verstri- chen oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält besteht keine gesetzliche Pflicht zur Frist- setzung zur Nacherfüllung, kann der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von Kunde nach sei- ner Xxxx vom jeweiligen Job-Shop-Vertrag zurücktre- ten oder den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeKaufpreis mindern.

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Gewährleistung. Soweit Sofern vereinbart, sichert SoEasy für die Dienstleistungen die Service Levels gemäss SLA zu. Die Dienstleistungen stehen dem Kunden grundsätzlich während 24 Stunden und 7 Tage pro Woche zur Benutzung offen. SoEasy kann jedoch keine Gewähr für die unterbruchs- und störungsfreie Funktion der Dienstleistungen oder für einen absoluten Schutz ihres Netzes vor unerlaubten Zugriffen oder unerlaubtem Abhören übernehmen. Bei Störungen im Bezug und der Nutzung von Dienstleistungen steht dem Kunden lediglich das Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag zu, sofern er XxXxxx über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten des entsprechenden Medienlieferanten gelten nicht als Störungen. Der Kunde prüft die Dienstleistung, bevor er sie produktiv einsetzt. Sofern im Dienstleistungsvertrag nicht anders vorgesehen, liegt die Verantwortung für die Sicherung von Daten beim Kunden. Der Kunde trifft Vorkehrungen für den Fall, dass die Dienstleistung ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss angeboten wird, z.B. durch periodische Prüfungen, Störungsdiagnose, Ausweichverfahren, Datensicherung (business recovery). Der Kunde ist sich bewusst, dass nach Beendigung dieses Vertrages die Mitarbeit Dienstleistung eingestellt wird. SoEasy sichert insbesondere nicht zu, dass die auf den Servern von SoEasy abgespeicherten Daten, Inhalte und/oder Informationen nach der Beendigung dieses Vertrages weiterhin abrufbar bleiben. SoEasy erklärt nach bestem Wissen, dass die Dienstleistungen keine Rechte Dritter verletzen. Behauptet eine dritte Partei gegenüber dem Kunden, dass das die Dienstleistung ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Patent oder Urheberrecht dieser dritten Partei verletzt, verteidigt SoEasy den Kunden auf eigene Kosten gegen diesen Anspruch und zahlt sämtliche(n) Kosten, Schadenersatz und Anwaltsgebühren bis zu dem letztendlich von einem Gericht auferlegten Betrag oder die in einem durch den Kunden genehmigten Vergleich enthalten sind, sofern der Kunde (Werkvertrag)i) SoEasy umgehend schriftlich per Einschreiben über den Anspruch informiert; und (ii) SoEasy die Kontrolle oder Mitwirkung bei der Verteidigung und etwaigen diesbezüglichen Vergleichsverhandlungen erlaubt. Wird ein solcher Anspruch von einer dritten Partei gestellt oder erscheint die Stellung eines solchen Anspruchs als wahrscheinlich, gilt hinsichtlich dann stimmt der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istKunde zu, SoEasy zu gestatten, dem Kunden die weitere Nutzung der Dienstleistung zu ermöglichen oder diese zu modifizieren oder durch funktional mindestens äquivalente Dienstleistung zu ersetzen. Stellt SoEasy fest, dass keine dieser Alternativen billigerweise zur Verfügung steht, kann der Auftraggeber zunächst nur SoEasy die Dienstleistung einstellen. SoEasy stellt dem Kunden dann eine Nachbesse­ rung verlangenGutschrift aus, die dem durch den Kunden für die nicht nutzbare Dienstleistung bezahlten Betrag entspricht. Der Mangel ist innerhalb Ziff. 4.4 bis 4.6 beschreiben die gesamte Verpflichtung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung XxXxxx gegenüber dem Kunden in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenBezug auf Ansprüche wegen Rechtsverletzungen gegenüber Dritten. Die gleichen Regelungen geltenGarantiefrist für gekaufte Geräte beträgt 24 Monate ab Empfang. Die Garantie ist nur gültig und durchsetzbar in der Schweiz. Während der Garantiefrist werden mangelhafte Geräte (Herstellungs-, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Konstruktions- und Materialfehler) nach alleiniger Xxxx von SoEasy repariert oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberersetzt. Für die Klärung solcher Rechte Dauer der Reparatur besteht kein Anspruch auf ein Ersatzgerät. Für reparierte oder ersetzte Geräte gibt es keine verlängerte bzw. erneuerte Garantiefrist. Ist ein Gerät nicht mehr reparier- und ersetzbar, wird dem Kunden ein gleichwertiges Nachfolgegerät ausgehändigt, wobei die Bestimmung des gleichwertigen Nachfolgegerätes SoEasy vorbehalten ist. Vorstehende Gewährleistungsansprüche entfallen bei Mängeln, die sich ergeben aus: unsachgemässem Gebrauch und Betrieb, der nicht den Spezifikationen des Produktes entspricht; nicht fachgerechter, unzureichender oder unsachgemässer Wartung; aus der Verwendung von Zubehör, Software etc., welche nicht vom Gerätehersteller selbst hergestellt oder von diesem zur Verwendung mit dem Gerät genehmigt wurden; unerlaubten Änderungen am Gerät (einschliesslich Änderung/ Entfernung von Seriennummern, Zusatzcodes etc.); Missbrauch, Fahrlässigkeit, Zufall oder Verlust; nicht genehmigter bzw. unsachgemässer Reparatur. Der vorstehende Gewährleistungsumfang ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenabschliessend und ersetzt sämtliche gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeSoweit gesetzlich zulässig, ist eine allfällige Haftung von SoEasy ausgeschlossen. Insbesondere haftet SoEasy nicht für indirekte Schäden sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden). Zur Geltendmachung der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Garantie hat der Auftraggeber den Journalisten Kunde das defekte Gerät in der Originalverpackung zusammen mit einer Beschreibung des Mangels an die von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen SoEasy bestimmte Adresse zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habensenden. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Adresse wird dem Kunden auf Anfrage durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeSoEasy übermittelt.

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Samples: soeasy-mobile.ch

Gewährleistung. Beschädigungen der Ware durch den Transport sind im Versicherungsfalle durch den zuständigen Sachverständigen umgehend feststellen zu lassen und uns bekannt zu machen. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach den §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekom- men ist. Offensichtliche Mängel hat der Käufer sofort bei Ablieferung und solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung - soweit eine solche im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist - erkennbar sind, innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung (spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Übergabe) schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Wir haften nicht für unsachgemäße Verwendung unserer Produkte. Soweit durch ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder Er- satzlieferung berechtigt. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich, insbesondere per Telefax, anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, ins- besondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Mängelbeseitigung/Ersatz-lieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Wandlung (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Nachbesse­ rung entsprechende Her- absetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istsich nachstehend nichts an- deres ergibt, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich sind weitergehende Ansprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenBestellers - gleich, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenVorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das Sie gilt auch dannferner dann nicht, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtBesteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadener- satzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen Sofern wir fahrlässig eine Betriebsausfallversiche­ rung Kardinal- spflicht oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannvertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftSoweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ gilt dies auch für die persön- liche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Samples: www.bsb-obp.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Die Liegenschaft wird im derzeitigen Zustand verkauft. Der Käufer erklärt, das Kaufobjekt sowie den Zustand der Liegenschaft aus eigenen Wahrnehmungen zu kennen. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand (Werkvertraginsbesondere auch nicht für das Freisein von Altlasten, Bodenkontaminationen, Betonfundamenten oder dergleichen), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istein bestimmtes Ausmaß, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenbestimmte Ertragserzielungsmöglichkeit oder bestimmte Eigenschaften des kaufgegenständlichen Objektes oder dafür, dass sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen bzw. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberübergeben werden können. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig kaufgegenständlichen Objekte bestehen keine Zahlungsrückstände, für die mit der Auftraggeber verantwortlich; Liegenschaft gehaftet werden müsste. Weiters müssen vom Käufer sämtliche, eventuell vorhandene, nicht verbücherte Wegerechte oder durch den täglichen Gebrauch ersessene Rechte, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, übernommen werden. Seitens des Verkäufers kann keine Garantie bzw. Gewährleistung für die Eignung und Machbarkeit einer etwaigen Änderung der Auftraggeber muss Bebaubarkeit der Liegenschaft etc. gegeben werden. Die für eine allfällige (zusätzliche) Bebauung des Kaufgegenstandes relevanten Vorschriften (z. B. Stmk. ROG, Bebauungsplan, Dichte usw.) betreffen ausschließlich den Käufer, welcher in diesem Zusammenhang erklärt, in Kenntnis sämtlicher diesbezüglicher Vorschriften bzw. Möglichkeiten zu sein. In Kenntnis der Bestimmungen der §§ 934 ff ABGB verzichten die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Vertragsteile auf eine Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Die Vertragsteile stellen einvernehmlich und unwiderruflich fest, dass die ausbedungenen Gegenleistungen dem gemeinen Wert der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragengekauften Sache entsprechen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Sie erklären selbst für den Inhalt der AbredenFall des Bestehens eines Missverhältnisses zwischen Leistungen und Gegenleistungen, die­ se sind stets schriftlich sich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen diesem Rechtsgeschäft im In­ und Ausland Sinne der Bestimmungen des § 935 ABGB verstanden zu haben. Ferner verzichten sie auf das Recht, diesen Vertrag wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Zwang, Irrtum oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenaus welchem Rechtsgrund immer, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeanzufechten.

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Samples: www.verwaltung.steiermark.at

Gewährleistung. Soweit durch Auf die Mitarbeit von uns und unter unserem Firmennamen vertriebenen Produkte gewähren wir eine Gewährleistung von 24 Monaten im Einschichtbetrieb gegen Hersteller- und Materialfehler, jedoch abhängig davon, ob diese entsprechend unseren Richtlinien und Empfehlungen montiert und bedient werden, gültig ab Lieferdatum (Lieferschein). Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Von allen Gewährleistungen ausgeschlossen sind jene Schäden, die auf falschen Einbau, sowie Anwendung, Verschleiß, Vernachlässigung der Servicerichtlinien, Korrosion, Unfall, Einbau bzw. Verwendung von nicht Originalteilen, nicht ordnungsgemäßer Montage, sowie Behandlung bzw. Verwendung in dafür nicht vorgesehenen Bereichen (Zweckentfremdung). Liegt ein bestimmter Erfolg geschuldet Gewährleistungsfall vor, reparieren oder ersetzten wir alle zu schaden gekommener Teile, wenn diese an uns direkt und frachtfrei geschickt werden. Wird uns ein Bauteil mit Gewährleistungsforderungen zugeschickt, wird (Werkvertrag)dieses einer strengen Prüfung unterzogen. Sollte diese Prüfung ergeben, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istdass kein Material- bzw. Herstellerfehler vorliegt, kann der Auftraggeber zunächst nur so wird die Reparatur durchgeführt und die dafür angefallenen Kosten in angemessener Höhe dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Rücklieferung erfolgt wieder ab Werk ausschließlich Verpackung. Wir machen darauf aufmerksam, dass auch bei einer gerechtfertigten Gewährleistungsforderung, jegliche Art von evtl. entstehenden Folgekosten generell nicht anerkannt werden und wir hierfür nicht haftbar gemacht werden können. Eine auf Kulanz erfolgte Beseitigung von Problemen, ist grundsätzlich nicht als Schuldgeständnis einer berechtigten Gewährleistungsforderung zu betrachten und wird von uns generell abgelehnt. Ist eine Nachbesse­ rung verlangenReparatur Vor-Ort erforderlich, werden dem Kunden die anfallenden Reise-, Verpflegungskosten, sowie Spesen in Rechnung gestellt. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormEs gibt Bauteile, die Zukaufteile sind. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Diese unterliegen den Gewährleistungen des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenOriginalherstellers. Bei einer mit uns nicht abgestimmten Änderung der Anlage / Komponente, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenverliert diese sämtliche Gewährleistungsansprüche. Die gleichen Regelungen geltenvon uns vertriebenen Produkte sind zum Fördern von flüssigen und pastösen Materialien konzipiert. Wir machen darauf aufmerksam, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)dass diese flüssigen und pastösen Materialien nicht von uns hergestellt bzw. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)vertrieben werden. Daher können wir keine Verantwortung für evtl. auftretende Wirkungen / Reaktionen übernehmen. Auf Wunsch können wir dem Kunden alle verwendeten Materialien nennen, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig so dass der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen Kunde mit dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istMaterialhersteller Rücksprache halten kann, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde ein Risiko vorliegt oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdenicht. Wir machen an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben dass halogenierte Kohlenwasserstoffe in Kontakt mit Aluminium oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxverzinkten Teilen, die beim Auftraggeber im Zusammenhang evtl. in diesem Produkt beinhaltet sein können, unter bestimmten Umständen eine Reaktion eingehen können mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenFolge einer Explosion. Bei eigenständigen Änderungen an dem von uns gelieferten Umfang ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeentfällt automatisch unsere Gewährleistungsverpflichtung.

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Samples: www.fere-gmbh.de

Gewährleistung. Soweit durch Der Verkäufer gewährleistet, dass (a) alle Waren und Dienstleistungen frei von Mängeln sind und den Spezifikationen, Proben oder anderen vorgege- benen Beschreibungen oder Anforderungen entsprechen, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird in diesem Auf- trag beschrieben werden oder auf die verwiesen wird; (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch b) alle Waren aus neuen Materialien und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenKomponenten hergestellt wurden, es sei denn, der Käufer erlaubt ausdrücklich etwas anderes; (c) alle Waren marktgerecht sind und sich für den Journalisten trifft Zweck des Käufers eignen; (d) alle Dienstleistungen pünkt- lich und auf fachmännische Weise und in Übereinstimmung mit den Indust- rienormen durchgeführt werden und zur vollen Zufriedenheit des Käufers durchgeführt werden; (e) bei der Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und dem Transport der Waren und der Erbringung von Dienstleistungen alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Regelungen und Erlasse der EU, des Staates, von Regionen, Provinzen, Bundesländern, oder Kommunen beach- tet werden; (f) der Verkäufer das Eigentumsrecht an den Waren hat und die- ses dem Käufer überträgt, frei von Pfandrechten, Belastungen und Forde- rungen Dritter; (g) der Verkäufer nicht zuvor Vereinbarungen mit anderen abgeschlossen hat oder ihnen gegenüber Verpflichtungen eingegangen ist, die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen gemäß diesem Auftrag ste- hen; (h) der Verkäufer alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, Zulas- sungen, Freigaben, Autorisierungen und Ähnliches eingeholt und in Kraft ge- halten hat, die erforderlich sind, um auf rechtmäßige Weise die Verpflichtun- gen des Verkäufers gemäß diesem Auftrag zu erfüllen, und der Verkäufer (1) informiert umgehend den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannKäufer, wenn der Auftraggeber Verkäufer eine Mitteilung, Forde- rung, Vorladung oder Beschwerde einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde oder einer anderen Organisation, die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtsich auf den Gegenstand dieses Auf- trags oder die Leistungen des Verkäufers in Übereinstimmung mit diesem Auftrag bezieht, erhält, und (2) ergreift alle Maßnahmen, auf Kosten des Verkäufers, Probleme, die darin vorgebracht werden, so schnell wie irgend möglich zu beheben und zu lösen; (i) alle Waren, die dem Käufer gemäß diesem Auftrag geliefert werden, zum Zeitpunkt dieser Lieferung nicht im Sinne eines anwendbaren nationalen, Landes- oder kommunalen Rechts verfälscht oder falsch deklariert sind; und (j) die Waren einem fertigen Pro- dukt nicht einen anderen Geschmack, Geruch oder eine andere Farbe ver- leihen, als dies in den Spezifikationen ausdrücklich spezifiziert wurde. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxVerkäufer kennt alle internationalen, nationalen oder lokalen Produktvor- schriften, gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf Sicher- heit, Gesundheit, Maße, Stoffe, Verpackungen, Originalität, Prävention und Sicherheitshinweise, Indexierung oder Ähnliches und wendet sie an und ist dafür verantwortlich. Der Verkäufer gewährleistet und hält den Käufer schadlos gegenüber Klagen Dritter, einschließlich Behörden, in Bezug auf die beim Auftraggeber im Zusammenhang gelieferten Waren. Der Verkäufer ersetzt alle Waren nach einer ersten schriftlichen Forderung des Käufers. Diese Gewährleistungen überdauern Lieferungen, Kontrollen, Annahmen oder Zahlungen des Käufers. Dem Käufer stehen die in dem Abschnitt mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in dem Titel “Mangelhafte oder fehlerhafte Waren und Dienstleistungen” und/oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, anderer Stelle in oder diesem Auftrag in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils Bezug auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass eine Gewährleis- tungsverletzung hinsichtlich der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ Waren und Dienstleistungen bzwgenannten Rechtsmittel zur Verfügung. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel Zusätzlich ergreift der Verkäufer alle erforderli- chen Maßnahmen, um Pfandrechte, Belastungen oder Ansprüche Dritter auf Waren und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeDienstleistungen zu entfernen.

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Samples: www.sonoco.com

Gewährleistung. Soweit HWK-R übernimmt gegenüber unternehmerischen Auftraggebern keine Gewährleistung für andere als die ausdrücklich zugesagten Eigenschaften des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks oder dafür, dass es für einen bestimmten Einsatzzwecke tauglich ist, sofern von HWK-R nicht ausdrücklich bestimmte Eigenschaften oder Einsatzzwecke schriftlich zugesichert wurden. Bei Produkten, Waren oder Materialien, bei denen es sich um Naturprodukte handelt, können Risse, Verfärbungen oder Unregelmäßigkeiten vorkommen. Sofern dadurch die Funktionalität des Produkts, der Ware oder des Materials nicht beeinträchtigt wird, handelt es sich dabei um keinen Mangel. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch Umwelteinflüsse (z.B. durch Witterung) zu Farbabweichungen kommen kann, die Mitarbeit ebenfalls keinen Mangel darstellen. Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen Auftraggebern wird auf ein bestimmter Erfolg geschuldet Jahr ab Übergabe verkürzt. Die Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB wird (Werkvertrag)für unternehmerische Auftraggeber ausgeschlossen. Der unternehmerische Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Zeitpunkt der Übergabe ist, wenn der Auftraggeber den Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werks in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossendie Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses behaupteten Mangels dar. Soweit durch Zur Mängelbehebung sind HWK-R seitens eines unternehmerischen Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen. Sind die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft Mängelbehauptungen des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeAuftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig verpflichtet, HWK-R die entstandenen Aufwendungen für den Inhalt die Feststellung der Abreden, die­ se sind stets schriftlich Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu treffenersetzen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Zur Behebung von Mängeln hat der Auftraggeber den Journalisten Ort des Kaufgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks ohne schuldhafte Verzögerung HWK-R zugänglich zu machen und dieser oder einem von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft ihr bestellten Sachverständigen die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtMöglichkeit zur Begutachtung einzuräumen. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxunternehmerische Auftraggeber hat HWK-R Mängel, die beim er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Versand oder Übergabe des Kaufgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks durch eine Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen 14 Tagen bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 377 UGB schriftlich oder per Fax anzuzeigen. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk weiterverarbeitet werden soll, verpflichtet sich der unternehmerische Auftraggeber im Zusammenhang mit den Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk vor der Verarbeitung zu überprüfen und HWK-R allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der oben angeführten Frist, zu melden. Eine etwaige Nutzung der oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein Schaden oder ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenunverzüglich einzustellen, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar nicht unzumutbar ist. Der Auftraggeber wird Sind Mängel bei gehöriger Untersuchung durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftraggeber nicht erkennbar gewesen (versteckter Mangel) und kommen sie erst nach der genannten Frist zum Vorschein, so sind sie binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 000 XXX XXX-X schriftlich oder per Fax anzuzeigen. Diese Rügeverpflichtung trifft den unternehmerischen Auftraggeber auch sinngemäß bei einer Falschlieferung oder einem Mengenfehlern, sofern der Liefergegenstand nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass HWK-R die Genehmigung des unternehmerischen Auftraggebers als ausgeschlossen betrachten musste. Ein Regress des unternehmerischen Auftraggeber gegen HWK-R gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen. Der Gewährleistungsbehelf der Verbesserung wird bei unternehmerischen Auftraggebern ausgeschlossen. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet HWK-R nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass der Auftraggeber gegen Kaufgegenstand, das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftMaterial, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädendas Produkt, die der Jour­ nalist Ware oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsdas Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den HWK-R im Zeitpunkt der Journalist Mängel arglistig verschwiegen Leistungserbringung/-ausführung oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für LebenLieferung vorgelegenen Informationen basiert, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenweil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Gewährleistung Entnahme einer Probe ist zu­ dem HWK-R schriftlich anzukündigen und hat bei Kauf­ Übergabe des Kaufgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks im Beisein eines Vertreters von HWK-R zu erfolgen und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenerhalten alle Vertragsparteien einen Probenanteil. Auf Wunsch ist eine Rückstellprobe plombiert an eine akkreditierte Prüfstelle zur Prüfung zu übergeben. Die Kosten dafür sind von demjenigen zu tragen, wenn der die Überprüfung durch die Prüfstelle wünscht. Die mangelhafte Lieferung – sofern wirtschaftlich vertretbar – oder weitere Proben davon sind vom unternehmerischen Auftraggeber an HWK-R zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an HWK-R trägt zur Gänze der unternehmerische Auftraggeber. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeunverzügliche Mangelfeststellung durch HWK- R zu ermöglichen.

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Gewährleistung. Soweit Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Aus- führung der beauftragten Leistungen. Er haftet insbeson- dere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich voraus- gesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) sowie den fachspezifischen technischen Vorschriften entsprechen. Der Auftragnehmer haftet stets in jenem Umfang, in wel- chem der Auftraggeber gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) für Schadenersatz und Gewährleistung haftet. Sollte der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nach- teile einschließlich Folgeschäden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die anlässlich der Behebung eines Mangels zusätzlich auftreten (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer, zusätz- liche Überwachungstätigkeit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertragörtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur, Sanierung von Bauteilen), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetberechtigt, seine Computer­ die Mängel- und sonstigen Digital­ systeme Schadensbehebung auch selbst oder durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchfüh- ren zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istlassen. Der Auftraggeber wird hat den Auftragnehmer bei Kenntnis von Mängeln unverzüglich zu verständigen, um ihm die Besichtigung des Mangels und die Unterbrei- tung allfälliger Sanierungsvorschläge zu ermöglichen. Wird vom Auftraggeber die Mängelbehebung durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftragnehmer verlangt, dass sind die Mängel vom Auftrag- nehmer bei Gefahr im Verzug sofort, sonst aber – nach Aufforderung – innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Wird der Auftraggeber gegen das Risiko wegen Mängel von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannseinem Auftrag- geber (Bauherrn) in Anspruch genommen, so ist er jeden- falls berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu regressieren; der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich Prozesskosten). Informationen erhält Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Falle der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeEinleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verständigen.

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Gewährleistung. Soweit durch Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der einschlägigen Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Wir gewährleisten, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Ware zum Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. frei von Sachmängeln ist. Sollten dennoch Mängel bestehen, gilt hinsichtlich haften wir nur nach Maßgabe der Gewährleistungfolgenden Bestimmungen: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istDen Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenKunde keine weiteren Rechte herleiten. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenverpflichtet. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Zur Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung hat der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenKäufer uns eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istdie Nacherfüllung fehlschlägt, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeverweigert wird, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Ziff. 7 dieses Abschnitts - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für neue Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung übernommen. § 478 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch benutzt oder selbständig gewartet, repariert, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenInstallationsanforderungen entsprechen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenKunde weist nach, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von diese Umstände nicht ursächlich für den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfengerügten Mangel sind. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenentfällt ferner, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeohne unsere schriftliche Zustimmung technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.

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Samples: www.go-systems.de

Gewährleistung. Soweit 1.) Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf einen Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch die Mitarbeit Nacherfüllung beseitigt. Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Probebetrieb vereinbart ist, kann nach einwandfreiem Probebetrieb. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Übernahme von mehr als 14 Tagen, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung. Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber zunächst nur dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenen Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit. Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen hat lassen, ohne den Mängel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch zweimaligem Versuch nicht zur Mängelbeseitigung führt und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istzugemutet werden kann, kann so hat der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenVertrag zurückzutreten. Die gleichen Regelungen geltenMängelansprüche erlöschen, wenn ein Nutzungsrecht der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Auftrag-nehmers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberDie in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Nacherfüllung haftet der Auftraggeber verantwortlich; Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten und zwar bis zum Ablauf der Auftraggeber muss Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeursprünglichen Arbeiten.

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Gewährleistung. Soweit Für Geräte, welche nicht durch den Lieferanten selber hergestellt werden, haftet der Lieferant grundsätzlich nicht, tritt aber die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)ihm gegenüber Dritten stehenden Gewährleistungs- ansprüche an den Besteller ab und erteilt diesem alle zur Rechtsverfolgung gegen Dritte nötigen Auskünfte. Im Falle des Vorliegens eines durch den Lieferanten zu vertretenden Mangels des Liefergegenstandes geht das Recht der Nachbesserung durch den Lieferanten vor. Die Art und Weise, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istwie die Nacherfüllung erbracht wird, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenliegt im alleinigen Ermessen des Lieferanten und bleibt in jedem Fall maximal auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während der Sendung te­ lefonisch Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko an den Firmensitz zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberStelle repariert. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenFall, dass der Auftraggeber Lieferant die Nacherfüllung nicht gehörig erfüllt steht dem Besteller Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Sofern die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt, haftet der Lieferant im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche gestützt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend macht oder der Besteller Schadenersatzansprüche aus Verletzung des Lebens oder der körperlichen- oder gesundheitlichen Unversehrtheit geltend macht, welche auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder dieser schuldhaft gegen eine wesentliche Vertagpflicht verstoßen hat, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne von § 474 BGB ist, stehen ihm alle Gewährleistungsrechte der §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 im gesetzlichen Umfang zu. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Lieferant insbesondere nicht für Schäden, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Gefahrübergang gerechnet ein Jahr. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Für gebrauchte Liefergegenstände besteht keine Gewährleistung. Bei Geschäften mit einem Verbraucher im Sinne von § 474 BGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr. Gewährleistungsansprüche an den Lieferanten stehen nur direkt dem Besteller gegenüber und sind nicht an Dritte abtretbar. Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäß behandelt, mangelhaft gewartet oder übermäßiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Risiko Eigentum des Lieferanten über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller. Kein Garantieanspruch besteht für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie auf Verschleiß: z.B. Bruch der Glaskeramikplatte, Bruch der Potentiometer, Lüfterdefekt infolge Verschmutzung, Ersatz von Betriebsstörungen Sicherungselementen, Abdichtungen (Silikonfugen). Es wird ferner keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch Reparaturen Dritter am Liefergegenstand entstanden sind, sofern nicht unser Einverständnis für die „Drittreparatur“ vorliegt. Ebenfalls entfällt unsere Gewährleistung, wenn den Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers nicht gemäß §§ 377 – 378 HGB nachgekommen wurde oder ­ausfall wegen Computerviren wenn der Liefergegenstand nach Feststellung eines Mangels ohne unsere Zustimmung durch den Besteller weiterbenützt oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannweiterverarbeitet wird. Informationen erhält Tritt der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenBesteller aus Gründen, die der Jour­ nalist Lieferant nicht zu vertreten hat, gänzlich oder seine Erfüllungsgehilfen durch zu Teilen vom Vertrag zurück, so schuldet der Besteller eine vorsätzliche Vertragsstrafe in der Höhe von 35 % des Auftragswertes oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfendes Kaufpreises. Die Gewährleistung Geltendmachung weitergehenden finanziellen Schadens behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Der Besteller ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenberechtigt, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdenachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden wesentlich geringer ausgefallen ist.

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Samples: www.menu-system.com

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Der Kunde ist bei allen Lieferungen, gilt hinsichtlich auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istWare verpflichtet. Alle Mängel, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen, sind spätestens binnen zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenanzuzeigen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an weiteren Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Bei einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Einbau oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Weiterverarbeitung in Kenntnis des Mangels erlischt der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenGewährleistungsanspruch, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftKunde sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, Adres­ se siehe oben. Von wir den Einschränkungen der Gewährleistung Mangel bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel Lieferung arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatzuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ferner Beanstandete Lieferungen sind ausgenommen Schä­ zur Bewertung und Ursachenforschung zurückgegeben. Erfolgt die Rückgabe schuldhaft nicht, sind wir berechtigt, die Mängelrügen zurückzuweisen, ohne in Verzug zu geraten. Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ausschließlich durch Nacherfüllung, d.h. Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer Xxxx. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. § 439 III BGB idF ab 1.1.2018 wird für den für LebenFall des fehlenden Verschuldens unsererseits ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche jeder Art einschließlich von Folgeschäden, Körper entgangenen Gewinn und Vertragsstrafen werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben oder falls uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung unsere Haftung auslöst. Im Falle unserer Haftung ist der Schadenersatz auf den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Gewährleistung Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist zu­ dem bei Kauf­ nur zulässig und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenwirksam mit unserer schriftlichen Zustimmung. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der beanstandeten Ware beim Kunden. Sofern gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen bestehen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegehen diese Regelungen vor.

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Gewährleistung. Soweit durch Für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Güte des verarbeiteten Materials, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist soweit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr. Soweit der Käufer gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377,378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag Vertrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss Ersatzlieferung und die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Ausbesserung wird in gleicher weise Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig geleistet wie für den Inhalt ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der AbredenGewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, die­ se sind stets schriftlich zu treffensoweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Soweit Dritte bzwMängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. staatliche Einrichtungen im In­ Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Ausland wegen Bestätigung. Für Teile die der Verwendung des Materials durch Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorranging nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenBesteller. Das gilt auch dannDie vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenvorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenwird ferner ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Überschreitung des Journalisten verletzt wurdenach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/ oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Alle Angaben über Eignung, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istVerarbeitung und Anwendung unserer Bearbeitung, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangentechnische Beratung und sonstigen Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Mangel ist Kunde hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Werktagen acht Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Ware bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; Mustern erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei Anlieferung von schlechtem Material entfällt die Haftung für Qualitätsveredelung. Eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf kostenlose Nachbesserung unter Einräumung einer angemessenen Frist. Für bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formder Bearbeitung entstehenden Ausschuss durch Formveränderung, Risse oder dgl., Beeinträchtigung der Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile kann keine Gewähr übernommen werden. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich Ersatz für Material oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Schadensersatzansprüche des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Kunden sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenFa. Bader Pulverbeschichtung haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma Bader Pulverbeschichtung. Soweit Die Haftung beschränkt sich dem Umfang nach auf vorhersehbare, typischer Weise eintretender Schäden. Der Besteller hat der Firma Bader Pulverbeschichtung Gelegenheit zur Nachbesserung und Ersatzlieferung zu geben, andernfalls werden wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, um unverhältnismäßigen Schaden abzuwenden oder im Falle unseres Verzugs hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und dafür Ersatz zu verlangen. Veränderungen und Nachbesserungen, die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung ohne unsere Zustimmung durch den Auf­ traggeberBesteller oder von Dritten an den beanstandenden Teilen vorgenommen wurden, entbinden uns von der Gewährleistungspflicht. Bei Fehlschlag der Nachbesserung kann der Besteller den Werklohn herabsetzen oder vom Vertrag zurjücktreten. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, durch fehelrhafte Montage oder Inbetriebnahme seitens des Bestellers oder Dritter, durch natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bausubstanz, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse oder außergewöhnliche Witterungsbedingungen eingetreten sind. In diesem Zusammenhang sind die Reinigungsanweisungen des Pulverherstellers bzw. unsererseits zu beachten. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Maß- und Farbtoleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für die Klärung solcher Rechte Lichtbeständigkeit unserer Beschichtungen übernehmen wir keine Gewähr. Eine absolute Farbübereinstimmung der Pulverbeschichtung ist regelmäßig aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Eventuelle geringfügige Farbabweichungen und unterschiedliche Glanzgradnuancen hat der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenBesteller zu dulden. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig istWird uns Ware zur Bearbeitung oder Veredelung angeliefert, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen gilt im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenFalle einer Eingangskontrolle die in unserem Werk festgestellte Menge, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft sonst die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit Lieferschein angegebene Menge als Eingangsmenge. Verpackte Xxxx wird nur grob bei Wareneingang kontrolliert. Es gilt die bei der Nutzung Verarbeitung festgestellte Menge als gelieferte Menge. Für Serienteile kann bis zu 3% Ausschuss und Fehlmengen keine Haftung übernommen werden, ebenso bei zerbrechlicher Ware. Eine Haftung für die Eignung, Qualität und Richtigkeit der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen gestellten Stoffe und den Anweisungen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenBestellers ist nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen7 ausgeschlosssen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ vorstehenden Bestimmungen gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeBetriebsangehörigen.

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Samples: www.bader-pulver.de

Gewährleistung. Wir gewährleisten im Rahmen nachfolgender Bestimmungen die Fehlerfreiheit und die Güte der von uns selbst produzierten Teile auf die Dauer von 24 Monaten (2 Jahre) vom Tag der Lieferung an, längstens jedoch für eine Laufleistung ab Auslieferung von 300.000 km. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass unsere speziellen Herstellervorschriften für Lackbehandlung und Wartung gemäß Wartungsheft eingehalten und die Wartungen durch von SAXAS autorisierte Servicewerkstätten durchgeführt und dokumentiert werden. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verwender nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung unserer Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Verwender berechtigt, sie zu verweigern. Sollte die vorbenannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlgeschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso, wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Der Besteller muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Entsprechende Rechte stehen dem Besteller zu, sollte eine Nachbesserung wiederholt nicht zum Erfolg führen und weitere Nachbesserungen unzumutbar sein. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Unsere Gewährleistung umfasst die Reparatur oder den Ersatz mangelhafter Teile und die Beseitigung von Schäden, die durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird sie an anderen Teilen des Liefergegenstandes verursacht wurden (WerkvertragNachbesserung), sofern diese Teile bzw. der Liefergegenstand dem Lieferwerk überstellt werden und die Nachprüfung ergibt, dass der Mangel auf einem Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler beruht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln an Reifen hat sich der Besteller an den Reifenhersteller bzw. den Importeur oder einen von diesen, für die Abwicklung genannten Betrieb zu wenden, entsprechendes gilt hinsichtlich für Ladebordwände und Tiefkühlaggregate. Nur wenn der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istHersteller bzw. Importeur nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft, kann sich der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenBesteller an uns halten. Der Mangel Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten für den Liefergegenstand Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen geleistet. Unsere Gewährleitungspflicht ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an erkennbarer Mangel nicht unverzüglich, ein versteckter Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder von dritter Seite durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise verändert worden ist und der Schaden bzw. Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn der Schaden bzw. Mangel darauf beruht, dass der Besteller die Vorschriften über Behandlung und Bedienung des Liefergegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Der Verwender kann die Gewährleistung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflicht ihm gegenüber nicht in einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Umfang erfüllt, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberder dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte und von uns anerkannte, aber nicht beseitigte Mängel wird bis zur Beseitigung des Mangels Gewähr geleistet; solange ist die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenVerjährungsfrist für diesen Mangel gehemmt. Sofern zwi­ schen dem Journalisten Die von uns gebauten Fahrzeuge entsprechen in Konstruktion und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Bauart den geltenden Vorschriften. Irgendeine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffenhierfür übernehmen wir jedoch nicht. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen Angaben im In­ Dokumentationsmaterial gelten als nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. I S. 3 BGB. Angaben in Kaufanträgen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit im vorbezeichneten Sinne, wenn sie ausdrücklich und Ausland schriftlich als solche benannt sind. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens vereinbarte Beschaffenheit werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße, u. a.) sind nur ungefähr und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenannähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Garantie erfolgt ausdrücklich und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeschriftlich.

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Samples: www.saxas.biz

Gewährleistung. Soweit durch Der AN gewährleistet - vorbehaltlich nachfolgender Bestimmung - bei allen Leistungen, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)im gesonderten Vertrag und dessen Anhängen vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt hinsichtlich leistet der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann AN keine Gewähr für die Kompatibilität zwischen vom AG selbst angeschaffter Software und der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenvom AN bisher für den AG betriebenen bzw. zur Verfügung gestellten Software. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt AG nimmt zur Kenntnis, dass Beratungs- und Produktinformationsgespräche vor und während des Vertragsabschlusses allein der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormInformation des AGs dienen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Außerdem enthalten sie keine Zusicherungen im Sinne des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenGewährleistungsrechts. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe der Leistung. Sollte diese nicht rechtzeitig übernommen werden, beginnt sie mit der Bereitstellung der Leistung bzw. mit der versuchten Übergabe zu laufen. Der AG ist zur Überprüfung der Leistung verpflichtet. Sie gilt als genehmigt, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)nicht binnen angemessener Frist eine Mängelrüge erfolgt. Soweit durch Es obliegt dem AG, das Vorhandensein eines Mangels nachzuweisen. Sofern die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Unterzeichnung eines Übernahme- /Abnahmeprotokolls durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck AG vereinbart wurde, ist dieses Protokoll binnen vier Wochen nach Übergabe der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt Leistung zu unterzeichnen. Erfolgt binnen dieser Frist weder eine schriftliche Reklamation noch die Unterzeichnung des Protokolls, gilt das Protokoll mit Ablauf der Abredenoben genannten Frist als unterzeichnet. Offenkundige Mängel, die­ se sind stets schriftlich jedoch auch bei vereinbarter Erstellung eines Übernahme-/Abnahmeprotokolls unverzüglich zu treffenrügen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen Der AN verpflichtet sich, Gewährleistungsmängel, die vom AG unverzüglich in schriftlicher Form gerügt wurden, zu beseitigen, sofern sie nachweislich im In­ Zeitpunkt der Übergabe an den AG vorhanden waren. Die Gewährleistung für einmalig auftretende, nicht reproduzierbare und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch nicht fortdauernde Mängel ist jedoch ausgeschlossen. Der AG kann bei einem behebbaren Mangel vorerst nur die Verbesserung dieses Mangels verlangen. Wird ein Fehler nicht innerhalb einer den Auftraggeber An­ sprüche erheben Umständen nach angemessenen Frist beseitigt oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenwäre die Behebung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber den Journalisten AG das Recht auf Preisminderung. Sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auch auf Wandlung des Vertrages. Betrifft der Mangel eine teilbare Leistung, so kann Wandlung nur hinsichtlich der mangelhaften Teilleistung begehrt werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Leistung durch eine Person, die der Sphäre des AGs zuzurechnen ist, verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder ungeeigneten Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, oder wenn technische Originalbestandteile geändert oder beseitigt werden, das Produkt nicht IMPIT GmbH Xxxxxxxxxx 0x E-Mail: xxxxxx@xxxxx.xx Internet: xxx.xxxxx.xx Firmensitz: X-0000 Xxxxxxxxxxxxxx Eingetragen beim LG Korneuburg Firmenbuch Nr.: FN404317i Bankverbindung: Sparkasse Korneuburg gewartet wurde, oder der AG Softwareupdates und - Upgrades von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es einem Dritten (z. B. per Internetdownload) bezieht. Es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme AG weist jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesennach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von Überprüfung gemäß den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht aktuellen Stundensätzen des Journalisten verletzt wurdeANs verrechnet.

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Gewährleistung. Soweit durch 7.1Der LIEFERANT garantiert, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Waren, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istwenn sie ordnungsgemäß vom Käufer oder seinen Vertretern behandelt und gelagert werden, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenden Spezifikationen des LIEFERANTEN für diese Waren in allen wesentlichen Aspekten entsprechen. Der KÄUFER meldet alle offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängel, Verluste oder Schäden gemäß der in Abschnitt 10 dargelegten Bedingungen. Sobald ein nicht offensichtlicher Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenfestgestellt wird, hat der Auftraggeber KÄUFER die Nutzung der Waren einzustellen, die Waren nach Einholung der vorherigen Genehmigung des LIEFERANTEN und gemäß den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenAnweisungen des LIEFERANTEN zurückzusenden, es sei dennsämtliche Waren und Behältnisse verfügbar zu halten und dem LIEFERANTEN jegliche notwendige Unterstützung für die Untersuchung zuzusichern. Wenn diese Bedingungen erfüllt werden und die Waren nachweislich nicht den Spezifikationen des LIEFERANTEN entsprechen, ersetzt der LIEFERANT jegliche fehlerhaften Waren (oder erstattet, wenn dies nicht zumutbar ist, den Journalisten trifft Preis [oder einen angemessenen Teil]) und erstattet alle zumutbaren Kosten für die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenRücksendung. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Diese Verpflichtung ist die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädeneinzige Haftung, die der Jour­ nalist LIEFERANT für fehlerhafte Waren übernimmt. 7.2Empfehlungen oder seine Erfüllungsgehilfen Vorschläge zu Gebrauch, Anwendung, Lagerung, Handhabung oder Entsorgungder Warenin Fachliteratur oder Werbematerialien oder infolge einer Anfrage bzw. in sonstiger Form werden (vor oder nach der Lieferung) in gutem Glauben gegeben, wobei das letztendliche Vertrauen auf diese Empfehlungen oder Vorschläge der alleinigen Beurteilung des KÄUFERS (ggf. durch eine vorsätzliche Probeverarbeitung) obliegt. Der LIEFERANT übernimmt keinerlei Haftung für derartige Empfehlungen oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatVorschläge. Ferner sind ausgenommen Schä­ wird keinerlei Gewähr für die Qualität der Waren bzw. für deren Eignung für einen bestimmten Zweck gegeben. Darüber hinaus werden sämtliche anwendbare gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf Qualität, Beschreibung oder Eignung für einen bestimmten Zweck in nach geltendem Recht maximal zulässigem Umfang ausgeschlossen. Xxxxx Xxxxxxx wird empfohlen, den für Lebenspezifischen Kontext der gewünschten Nutzung zu prüfen und zu bewerten, Körper ob der beabsichtigte Nutzungszweck rechtliche Vorgaben oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdePatente verletzt.

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Gewährleistung. Soweit durch Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Über- gabe beschränkt. Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber kei- nesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist. Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Xxxx von Sportalpen zu. Durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Behebung des Mangels wird (Werkvertrag)die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen. Sportalpen verfügt über eine spezielle IT-Haftpflichtversicherung, gilt hinsichtlich deren Polizze dem Auftraggeber bekannt ist. Sportalpen ist verpflichtet, dem Auftraggeber von sich aus jede nachteilige Änderung der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann Versicherung sofort bekanntzugeben und auf Anforderung dem Auftraggeber den aktuellen Stand der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenVersicherung nachzuwei- sen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Auftraggeber hat sein Risiko selbst zu bewerten. Eine Höherversicherung kann auf Kosten des Auftrag- gebers vereinbart werden. Schadenersatzansprüche und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istAnsprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich insbesondere Regressan- sprüche, des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht entweder auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen und von der IT-Haftpflichtversicherung von Sportalpen gedeckt sind oder ansonsten nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Sportalpen beruhen. Die gleichen Regelungen geltenDerartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen. Ausdrücklich vereinbart wird, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet. Soweit durch Jene Dritten, welche die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)vereinbarten Fremdleistungen erbringen, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werdensind keine Erfüllungsgehilfen von Sport- alpen, weiterhin nicht bei der Verfolgung der Interessen von Sportalpen tätig und damit auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch nicht in den Auf­ traggeberRisikobereich von Sportalpen einbezogen. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeBearbeitung derselben, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffensomit jegliche verschuldensabhängige Haftung von Sportalpen zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Sportalpen ausge- schlossen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft Werden die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko jegliche Haftung von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeSportalpen ausgeschlossen.

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Gewährleistung. Soweit Nach Abnahme der Leistung haftet der Auftragnehmer für einen Mangel der Leistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers und unbeschadet der weiteren Regelungen dieser Vertragsbedingungen in der Weise, dass er den Mangel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel, der bei Abnahme zumindest bereits angelegt sein muss, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Zur Beseitigung eines vom Auftragnehmer zu behebenden Mangels hat der Besteller dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Aufragnehmers über. Bei seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungen wird die Haftung des Auftragnehmers aufgehoben. Nur in dringenden Fällen, zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, worüber der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die Mitarbeit zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt. Bei unverhältnismäßigen Kosten ist der Auftragnehmer zur Verweigerung der Mangelbeseitigung berechtigt. Dem Besteller steht für diesen Fall das Recht zur Minderung zu. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zudem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz Minderung für den Besteller nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber zunächst nur Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich vorrangig nach diesen Vertragsbedingungen. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, das die beanstandenden Fehler auf eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig andere technische Ursache zurückzuführen ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenals sie bei dem ursprünglichen Serviceeinsatz vorlag, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenso scheiden Gewährleistungsansprüche aus, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenFolge, dass der Auftraggeber gegen das Risiko entstandene und zu belegende Aufwand von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe obendem Besteller zu vergüten ist. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen vollständig ausgeschlossen sind Mängel und Mangelfolgeschäden- Defekte, die der Jour­ nalist durch Beschädigung, falsche Anschlüsse oder seine Erfüllungsgehilfen Bedienung seitens des Bestellers verursacht wurden, - Schäden infolge höherer Gewalt (zum Beispiel Blitzeinschlag), - Mängel verursacht durch eine vorsätzliche Verschmutzung oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenVerschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und/oder elektronischer Teile, -sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Diese Ausnahmen Vorbehaltlich von weitergehenden Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beträgt die Gewährleistungsfrist von Reparatur-/Serviceleistungen des Auftragnehmers sechs Monate ab Abnahme oder Inbetriebnahme. Bei sonstigen Werkleistungen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdedie gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

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Gewährleistung. Soweit Mängelrügen müssen vom Auftraggeber, sofern nicht durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird gesetzliche Regelung andere Fristen zwingend vorgesehen sind (Werkvertragund diese gesetzlichen Bestimmungen auch auf den Auftraggeber zwingend anzuwenden sind), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft unverzüglich schriftlich erhoben werden. Die Produkte und Arbeiten sind vom Auftraggeber umgehend zu überprüfen, sobald eine derartige Überprüfung möglich ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel Mängelrügen sind im Anschluss daran sofort und schriftlich zu erheben. Die Geltendmachung von mündlichen Mängelrügen ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formentsprechend dem Schriftformgebot unter „Vertragsumfang 2.“ ausgeschlossen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche Offensichtliche Mängel sind jedoch sofort zu rügen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verbessert bei fristgerechter, ordnungsgemäßer und gerechtfertigter Mängelrüge in angemessener Frist, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Erfüllungsort ist dabei das Lager des Auftragnehmers in 00000 Xxxxxx. Der Auftragnehmer kann sich aber von dieser Verbesserungspflicht durch Leistung eines Betrages, der der Preisminderung entspricht, befreien. Die gleichen Regelungen geltenErhebung einer Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Soweit durch Das vereinbarte Aufrechnungsverbot gilt auch in diesem Fall. Ist die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet des Auftraggebers notwendig, entbindet die Untätigkeit des Auftraggebers den Auftragnehmer von der Verbesserungspflicht. Für darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche (soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt) wird (Dienstvertrag)nicht gehaftet. Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden im Vermögensbereich des Auftraggebers oder eines Dritten, ist ei­ ne Gewährleistung auch nicht für Folgeschäden jeder Art. Wenn dritte Personen Verbesserungsversuche oder Eingriffe, welcher Art auch immer, vorgenommen haben, sind Gewährleistungsansprüche jedenfalls ausgeschlossen. werdenFür den Fall, dass der Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder Beauftragte oder Personen, denen er die Verfügungsbefugnis aus welchem Titel auch immer eingeräumt hat, das Werkstück trotz Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen weiterhin auch keine ohne ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­Zustimmung des Auftragnehmers benützen, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig so haftet der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenfür jede Vergrößerung des Schadens oder Verschlechterung des Zustandes des Werkstückes. Sofern zwi­ schen dem Journalisten Die Gewährleistungsfrist wird mit 6 Monaten begrenzt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Gewährleistungsanspruches liegt beim Auftraggeber. Die Herstellung und dem Auftragge­ ber streitig istBemalung/Beschriftung von Werkstücken nach Vorlagen, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde Entwürfen oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials Skizzen erfolgt so genau wie möglich. Technisch bedingte Abweichungen von Form, Abmessungen, Material und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen Farben im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch üblichen Rahmen berechtigen den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzennicht zur Mängelrüge. Warenrücksendungen an den Auftragnehmer können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an diesen erfolgen. Sollte diese Zustimmung nicht vorliegen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenAuftragnehmer das Recht, es sei denndie Annahme zu verweigern, den Journalisten trifft ohne dass ihm dadurch Rechtsnachteile entstehen. Das Recht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, erlischt im Falle nachteiligen oder unsachgemäßen Gebrauchs bzw. wenn die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt erteilten An- oder Hinweisungen oder die in der Bedienungsanleitung gegeben Anweisungen oder Hinweise wenn auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nur fahrlässig nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdebeachtet werden.

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Gewährleistung. Soweit Für die Rechte von GELITA bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)gesetzlichen Vorschriften, gilt hinsichtlich soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten jedenfalls auch diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istBestellung von GELITA – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht keinen Unterschied, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenob die Produktbeschreibung von GELITA, vom Lieferanten oder von einem eventuellen Hersteller stammt. Der Mangel Lieferant gewährleistet, dass für von ihm gelieferte Stoffe und Chemikalien die nach den anwendbaren Vorschriften notwendigen Anmeldungen vorgenommen wurden oder diese Stoffe und Chemikalien anmeldefrei sind. Er gewährleistet weiter, dass von ihm gelieferte Chemikalien und Stoffe den auf sie anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, den auf sie anwendbaren Verwaltungsvorschriften und sonstigen auf sie anwendbaren Normen und Richtlinien entsprechen. Falls zu liefernde Chemikalien oder Stoffe unter Regelungen über gefährliche Arbeitsstoffe fallen, ist der Lieferant verpflichtet, GELITA spätestens mit Vertragsschluss das vollständig ausgefüllte „Sicherheitsdatenblatt des Verbandes der chemischen Industrie e.V.“ einschließlich der gültigen G- und H-Sätze einmalig zur Verfügung zu stellen. GELITA ist zur Prüfung und Mängelrüge frühestens nach Eingang der Ware verpflichtet, auch wenn die Ware schon vorher in das Eigentum von GELITA übergegangen sein sollte. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln erfolgt innerhalb von zwei fünf Werktagen nach Erhalt ab Eingang der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; Ware, bei technischen und sonstigen verdeckten versteckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen fünf Werktagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Mangels. Als Werktage gelten Montag bis Xxxxxxx. Ist der Lieferant gegenüber GELITA zur Nacherfüllung verpflichtet, hat GELITA das Recht Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen. Das Recht des Lieferanten nach Maßgabe des Gesetzes die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von GELITA gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann GELITA den Mangel selbst beseitigen und vom einzelnen Auftrag zurücktretenLieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für GELITA unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenGefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Im Übrigen ist GELITA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat GELITA nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Die gleichen Regelungen geltenzum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Soweit durch Die Schadensersatzhaftung von GELITA bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Ist der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich, hat er GELITA insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen er im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Außenverhältnis haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenLieferant Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter ergeben. Ist GELITA verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Warn- und/oder Rückrufaktion durchzuführen, so erstattet der Lieferant GELITA diese Kosten, es sei denn, der Fehler fällt nicht in den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach Verantwortungsbereich des Lieferanten. Über Inhalt und Umfang von Warn- und/oder Rückrufmaßnahmen wird GELITA den vorstehenden AbsätzenLieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtWeitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 2.500.000 pro Personen-/Sachscha­den abzuschließen und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeunterhalten.

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Gewährleistung. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit durch uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, gilt hinsichtlich typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsregeln des BGB. Ausgenommen von der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istGewährleistung sind solche Schäden, kann die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger von Verkäufer oder seinen Unterlieferanten nicht zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Auftraggeber zunächst Verkäufer im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, jedoch nur eine Nachbesse­ rung verlangenbis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltenden Gewährleistungsfrist. Der Mangel ist innerhalb Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung für die von zwei Werktagen ihm gelieferten Elektroaggregate (wie z.B.: Elektroöffner, elektrische Rotoren) nur dann, wenn die Elektroinstallation dieser Geräte nach Erhalt den Vorschriften des Herstellers bzw. des Verkäufers durchgeführt wird. Diese Vorschriften werden bei Anlieferung der Sendung te­ lefonisch Geräte dem Käufer mit ausgehändigt. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, sind diese bei dem Verkäufer einzufordern. Erfolgt die Installation dieser Geräte nicht entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Verkäufers, sind jegliche Gewährleistungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Soweit Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Verkehrsträger hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft Käufer die Haf­ xxxx erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenFrachtführer wahrzunehmen. Das gilt auch dannStellt der Käufer einen Mangel fest, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdar erden Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen o.ä. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang bis einen Beweissicherung mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in dem Verkäufer oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ einvernehmlichen Regelung mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt Verkäufer getroffen wurde.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Einen Lernerfolg können wir nicht garantieren. Es hängt vom Teilnehmer ab, gilt hinsichtlich inwieweit er von der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istAusbildung profitieren wird. Mobiltelefone, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Smartphones, Tablet-Computer oder Laptops dürfen während des Unterrichts nicht benutzt werden und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich ausgeschaltet zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenbelassen, es sei denn, den Journalisten trifft der Dozent fordert ausdrücklich zur Nutzung auf. • 9 Hausordnung, Haftung, Schadensersatzansprüche Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Haf­ xxxx gültige Hausordnung zu beachten. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Veranstalter vor, ihn (ggf. unter Benachrichtigung des Kostenträgers) von der Bildungsmaßnahme auszuschließen. Der Veranstalter haftet dem Kunden bzw. Teilnehmer gegenüber dem Auftraggeber bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den vorstehenden Absätzengesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch dannIm Übrigen haftet der Veranstalter ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nur, wenn der Auftraggeber Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde. Soweit der Veranstalter seine Vertragspflichten nicht vorsätzlich verletzt, ist die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtSchadensersatzhaftung auf den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Journalist Veranstalter haftet auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die den Inhalt des Vertrages bestimmt und dessen Durchführung erst ermöglicht, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung des Veranstalters nach Absatz 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Veranstalter haftet nicht bei nicht von ihm verschuldeten Unfällen und für XxxxxxxBeschädigungen, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in Verlust oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenKraftfahrzeuge. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeTeilnehmerin/der Teilnehmer haftet für vorsätzlich oder fahrlässig von ihm verursachte Schäden jeder Art.

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Gewährleistung. Soweit Für die Gewährleistung gelten die maßgeblichen, gesetzlichen Bestimmungen der vereinbarten Rechtsordnung. Mängel werden dem Auftraggeber nach Bekannt- werden schriftlich angezeigt, wobei die Prüfpflich- ten unter Bedachtnahme auf den maßgeblichen betrieblichen Produktionsablauf nur stichproben- artig erfolgen. Bei mangelhafter Lieferung ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Verbesserung durch Er- satzlieferung zu geben, das heißt entweder Man- gelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache (Austauschteile). In beiden Fällen trägt der Auf- tragnehmer alle hierdurch entstehenden Kosten. Im Falle einer Nachlieferung hat der Auftragneh- mer die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)mangelhaften Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen. Schlägt die Verbesserung fehl, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istist eine solche pro- duktionsbedingt aus zeitlichen oder sachlichen Gründen für den Auftraggeber unzumutbar oder erfolgt sie nicht binnen angemessener Frist nach erfolgter Rüge, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenohne weite- re Fristsetzung vom Vertrag bzw. von der Bestel- lung zurücktreten und die Produkte auf Gefahr so- wie Kosten des Auftragnehmers zurücksenden. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit Auftragnehmer hat - auch ohne Verschulden - für durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Mängel seiner Lieferungen und Leis- tungen entstehende Folgeschäden uneinge- schränkt einzustehen. Den Auftraggeber treffen keine Kontrollpflichten betreffend der Mangelfreiheit von Lieferungen o- der Leistungen des Auftragnehmers, sodass die bestehende Rechte auf Gewährleistung, Schaden- ersatz, Haftung für fehlerhafte Produkte oder ähn- liche Rechte ungeachtet einer nicht erfolgten Kon- trolle in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dem Auftragnehmer ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werdenbekannt, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig dass der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber Auftrag- geber unter anderem nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar „ISO 9000“ zertifiziert ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftragnehmer sichert zu, dass der Auftraggeber gegen das Risiko die gelie- ferten Waren und die von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannihm zu erbringenden Dienstleistungen diesem Standard voll und ganz entsprechen. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftDer Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen dass sämtliche aktuell bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel auch zukünftig gelieferten Waren den EU-Konformitätsbestimmungen ent- sprechen und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeCE-Kennzeichnung tragen.

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Gewährleistung. TUBEX gewährleistet gemäß den nachstehenden Bedingungen, dass die Produkte den vertraglich festgelegten technischen Daten entsprechen und innerhalb der üblichen bzw. vereinbarten Toleranzen liegen. Der Auftraggeber zeigt TUBEX sämtliche Ansprüche unter der Gewährleistung für offensichtliche Mängel vor der Verwendung/Verarbeitung der Produkte unverzüglich spätestens aber innerhalb von acht (8) Tagen nach deren Lieferung schriftlich an. Der Auftraggeber zeigt sämtliche sonstigen Ansprüche unter der Gewährleistung für Fehler und Mängel, ausgenommen offensichtliche Mängel, innerhalb von sechs (6) Monaten nach deren Lieferung schriftlich an. In jedem Fall zeigt der Auftraggeber TUBEX derartige Ansprüche innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Entdeckung des Fehlers bzw. Mangels an. Die Haftung der TUBEX unter dieser Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber seine Anzeige nicht innerhalb der jeweiligen Frist abgibt. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gibt der Auftraggeber TUBEX nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Überprüfung hat durch TUBEX unverzüglich zu erfolgen, sofern der Auftraggeber ein Interesse an der sofortigen Erledigung darlegt. Bei Vorliegen eines Fehlers oder Mangels, wird TUBEX entweder (i) das fehlerhafte Produkt auf eigene Kosten nacharbeiten, (ii) das Produkt auf eigene Kosten austauschen oder (iii) dem Auftraggeber den Preis für das fehlerhafte Produkt anteilig zurückerstatten. Soweit durch ein von TUBEX zu vertretender Mangel vorliegt, ist TUBEX nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Gemäß der Gewährleistung durchgeführte Mängelbeseitigung oder Nachlieferung sind auf die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird vorstehend genannte Gewährleistungsfrist beschränkt. Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder Rechte (Werkvertrag)Rücktritt, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istMinderung, Schadenersatzoder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist TUBEX zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist von zumindest 4 Wochen zu geben, soweit TUBEX keine anders lautende Garantie abgegeben hat. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl, ist diese unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert TUBEX die Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenvom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Der Mangel ist Klagen gegen TUBEX sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen (2) Jahren nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Anspruchsentstehung zu erheben; danach verjähren sämtliche Ansprüche. Der Auftraggeber hält sämtliche Anweisungen der TUBEX, u.a. hinsichtlich der Lagerung und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen Verwendung der Produkte ein und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung setzt seine eigenen Kunden oder Unterauftragnehmer davon in schriftli­ cher FormKenntnis. Soweit eine Nachbesserung Befolgt der Auftraggeber diese Anweisungen nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istinformiert seine Kunden nicht darüber, so haftet TUBEX nicht unter dieser Gewährleistung oder für Verluste und Schäden des Auftraggebers oder eines Dritten. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche aus der Verwendung der Produkte entstehenden Risiken und Verbindlichkeiten. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar keine Rechte hinsichtlich der restlichen Teillieferungen geltend machen, sofern die Abnahme der mangelfreien Teilmengen dem Auftraggeber zumutbar ist. - Mängel aufgrund einer Nichteinhaltung von Angaben oder Anweisungen TUBEX, - Mängel aufgrund normaler Abnutzung, - Mängel aufgrund des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Transports oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird der verwendeten Transportmittel (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertragfalls ex works), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden- Mängel aufgrund von Lagerbedingungen bei einer Lagerung, weiterhin auch keine ausdrückliche die nicht durch TUBEX vorgenommen oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart beauftragt wurde, ist - Mängel aufgrund von Änderungen der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Produkte oder deren Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ einen Dritten ohne die schriftliche Einwilligung TUBEX, - Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts an den Auftraggeber nicht bestanden, - Mängel eines Produkts, das nicht zum Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs bestimmt war, - Mängel, die auf das Endprodukt zurückzuführen sind, das in das Produkt eingebaut wurde bzw. in welches das Produkt eingebaut wurde, oder auf Anweisungen an den Hersteller des Endprodukts, - Mängel, die angesichts des wissenschaftlichen und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzentechnischen Standards zum Herstellungszeitpunkt nicht hätten bekannt sein müssen. Der Auftraggeber haftet gegenüber TUBEX und entschädigt TUBEX für sämtliche Folgen, hat die aus Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produkte entstehen, sofern die Produkte in Übereinstimmung mit ihren technischen Daten geliefert wurden. Rügt der Auftraggeber den Journalisten aus Gründen, die TUBEX nicht zu vertreten hat, zu Unrecht das Vorliegen eines von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenTUBEX zu vertretenden Mangels, so ist TUBEX berechtigt, die TUBEX entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/ oder –Feststellung dem Auftraggeber zu berechnen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber TUBEX aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubten Handlungen werden ausgeschlossen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzensie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der TUBEX oder seiner leitenden Angestellten. Das gilt Die Haftung wird auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ Verletzungen auf den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht Ersatz des Journalisten verletzt wurdezum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

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Gewährleistung. Soweit durch Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit von Werkstoff und Werkarbeit. Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung, ein- schließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt: Nach unserer Xxxx sind diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)innerhalb von sechs Monaten in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, gilt hinsichtlich insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, mangelhafter Ausführung etc. als unbrauchbar oder in Brauchbarkeit nicht unerheb- lich beeinträchtigt sich herausstellen. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen, nach Eingang der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istWare am Bestimmungsort, schriftlich bekanntzugeben, verdeckte Män- gel innerhalb gleicher Frist nach Erkennbarkeit. Werden diese Fristen nicht einge- halten, erlöschen jegliche Ansprüche des Kunden. Kommen wir unserer Nachbesse- rungspflicht trotz mindestens zweifacher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach bzw. schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens zweimal fehl, so kann der Auftraggeber zunächst nur Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Minderung der Vergütung oder aber, sollte eine Nachbesse­ rung Verweisung auf das Minderungsrecht unbillig sein, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Keine Gewähr wird für Schä- den übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formgelieferten Gegenstände, fehlerhafte Montage bzw. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Inbetriebnahme durch den Auf­ traggeberKunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, den Einsatz ungeeigneter Be- triebsmittel, fehlende bauliche Voraussetzungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Weiterhin keine Gewähr wird übernommen für Lieferteile die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, z. B. Dichtungen, Kunststofflager o. ä. Da sich Farbstoffe im Laufe der Zeit verändern können, erstreckt sich die Gewährleis- tung auch nicht auf etwaige Farbveränderungen. Räumt uns der Kunde zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Gewährleistungs- maßnahmen bzw. Ersatzlieferungen nicht angemessene Frist ein, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen beträgt die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Gewährleistungsfrist lediglich drei Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss ursprünglichen Gewähr- leistungsfrist für die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Lieferung bzw. staatliche Einrichtungen im In­ Leistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und Ausland wegen können von uns in Besitz genommen werden. Bei Bauleistungen gelten ausschließlich die Regelungen der Verwendung VOB Teil B in der zum Zeitpunkt des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeVertragsabschlusses gültigen Fassung.

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Samples: kaeuferle.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit 1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vor- schriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbän- den entsprechen. Falls im Einzelfall ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Abweichen von diesen Vorschriften not- wendig ist, kann muss der Auftraggeber zunächst Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von MD einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Des Weiteren sichert der Lieferant zu, dass sämtliche Investitionsgüter und Dienst- leistungen die oben aufgeführten Anforderungen erfüllen sowie der entsprechen- den Bestellung und gegebenenfalls von MD übermittelte bzw. vorgegebenen Spe- zifikationen, Zeichnungen, CAD-Daten, Beschreibungen bzw. Mustern entspre- chen, sowie für die beabsichtigten Zwecke und Kapazitäten geeignet sind und alle Kennzeichnungen, Markierungen und Zertifizierungen aufweisen, die für eine sol- che Verwendung am beabsichtigten Einsatzort erforderlich sind. 2. Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die von MD gewünschte Art der Ausfüh- rung bestehen, hat der Lieferant diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ände- rungen dürfen nur eine Nachbesse­ rung verlangenmit schriftlichem Einverständnis ausgeführt werden. Auf die Ver- bindlichkeit des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins hat dies keinen Einfluss. 3. MD wird dem Lieferanten Mängel der Lieferung, Transport- oder Verpackungs- schäden unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten ei- nes ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung. 4. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben ver- zichtet MD nicht auf Gewährleistungsansprüche. 5. Der Mangel ist Lieferant teilt MD innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Arbeitstagen ab dem Eingang der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; zurück gelieferten bemängelten Ware beim Lieferanten mit, welche Mängelbeseitigungs- maßnahmen sofort eingeleitet wurden. 6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von MD gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, wurde die Nacherfüllung vom Lie- feranten zu Unrecht verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder für MD unzumutbar, insbesondere bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig istGefahr im Verzug, kann MD die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Gewährleistungsver- pflichtung des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Lieferanten selbst vornehmen oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenvon Dritten vornehmen lassen. 7. Die gleichen Regelungen geltenMängelansprüche verjähren nach Ablauf von 48 Monaten seit Fahrzeug-Erst- zulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 60 Monaten seit Lieferung an MD, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggebersich nicht aus dem Gesetz eine längere Verjährungs- dauer der Mängelansprüche ergibt. Für Investitionsgüter gilt abweichend zum Vorstehenden eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Investiti- onsgüter. 8. Für Lieferteile, die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig während der Auftraggeber verantwortlich; Untersuchung des Mangels und/oder der Auftraggeber muss Mängel- beseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs- frist daneben um die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Zeit der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenBetriebsunterbrechung. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr Im Falle der Nachlieferung oder Nachbesserung beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde ausgebes- serte oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist ersatzweise gelieferte Teile mit Abschluss der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte Nachbesserung bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenAblieferung nachgelieferter Teile bei MD von neuem zu laufen. 6. The Supplier shall have the duty to promptly notify the Purchaser in writing whenever the Supplier’s declaration for products having preferential origin status and/or the statement on the status of origin for commercial policy purposes become(s) invalid in part or as a whole or whenever any changes have occurred, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenif any. 7. The Supplier undertakes to make sure that the Purchaser will receive the shipment on time by complying with the respective international supply chain security standards (e.g. C-TPAT or AEO) that may be relevant. In the event of the Supplier’s non-participation in either of these supply chain security standards, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenthe Supplier shall issue a Security Declaration already with the first shipment. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtA new Security Declaration must be issued and submitted every year. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeVII.

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Gewährleistung. Soweit durch Der Kunde hat die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)erbrachten Leistungen unmittelbar nach Erhalt/Abnahme/Leistungserbringung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Bestellung/dem Auftrag zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt/Abnahme/Leistungserbringung, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von zwei Werktagen acht Tagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Erhalt/Abnahme/Leistungserbringung, sonstige Mängel innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung schriftlich unter detaillierter Beschreibung des Mangels zu rügen. Unterbleibt die Rüge gilt die Abnahme als erfolgt und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Bei ordnungsgemäßer Rüge kommen die allgemeinen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts zum Tragen. SirPauls ist in diesem Fall zur Verbesserung oder stillschweigende Gewähr zum Austausch berechtigt. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen SirPauls mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder SirPauls dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde Austausch- oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeVerbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig Kunde berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des Vertrages) zu begehren. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Recht auf Wandlung. Mängel gelten nur dann als Mängel, wenn sie reproduzierbar sind, das heißt, dass der Erwerber in der Lage ist, auf Verlangen vorzuführen, unter welchen Bedingungen sie auftreten. Die Wiederherstellung von Daten, Software und Konfiguration, die durch Hardwareschäden verlorengegangen sind oder beschädigt wurden, ist kostenpflichtig. SirPauls haftet nicht für irgendeinen bestimmten Erfolg oder für das Erreichen bestimmter Ziele (zB Zugriffe etc) und in jedem Fall lediglich für grob schuldhafte Pflichtverletzung und höchstens bis zum gemeinen Wert der vom Kunden bestellten Leistung. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft von verlinkten/verknüpften Seiten hat SirPauls keinerlei Einfluss und wird eine Haftung dafür ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt für alle gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in von SirPauls beispielsweise eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen, Linkverzeichnissen, Mailinglisten und in allen anderen Formen von Datenbanken, auf deren Inhalt externe Schreibzugriffe möglich sind. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der jeweilige Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde. Darüber hinaus haftet SirPauls nur für typische und vorhersehbare Schäden, dh für solche, mit deren Eintritt sie bei Vertragsabschluss nach den Inhalt zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftiger Weise rechnen konnte. Ansprüche aus (Mangel)Folgeschäden sowie aus Schäden, für die der AbredenKunde Versicherungsschutz erhalten kann oder die vom Kunden beherrschbar sind, die­ se aus sonstigen mittelbaren Schäden und Verlusten oder entgangenem Gewinn sowie generell Vermögensschäden, insbesondere aus mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistungserbringung, sind stets schriftlich zu treffenausdrücklich ausgeschlossen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen Sollte der Kunde während Testphasen den Auftragsgegenstand bereits im In­ Produktivvertrieb nutzen, trägt er das dadurch entstehende Risiko selbst (zB Datenverlust, frustrierte Datenerfassung). SirPauls haftet nicht für die Verletzung von Rechten durch Daten und Ausland wegen der Verwendung des Materials Informationen, welche durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben zur Verfügung gestellt wurden. Wird SirPauls wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Kunde, SirPauls schad- und klagslos zu halten. Soweit die Leistungen SirPauls die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhaltet, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. SirPauls schuldet bei der Registrierung von Domains für den Kunden lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch SirPauls nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt. Soweit die Leistungen von SirPauls das Hosting von Programmen oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten Daten beinhaltet, schuldet SirPauls keine bestimmte Ausfalls- oder durchsetzenDatensicherheit, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Level vereinbart sind. Die dem Auftraggeber nach Kunden gemäß den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren Bestimmungen zustehenden Schadenersatzansprüche verjähren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdezwölf Monaten.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istMeldung der Versandbereit- schaft bzw., kann der Auftraggeber zunächst wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, am Versandtag. Als Mangel im Sinne des § 434 BGB ist nur eine Nachbesse­ rung verlangennach billigem Ermessen nicht un- erhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Der Mangel ist innerhalb Leistung bzgl. ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, sofern hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, anzusehen, wir haften für diese Mängel nur gemäß der nachfolgenden Bestimmung. WB308 12.2018 Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden bzw. vergleich- baren Gründen entstanden sind: ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, Überlastung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungsarbeiten, Nichtbefolgung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von nicht spezifizierten Verbrauchsmaterialien, Verschleiß, Korrosion, mechanische Beschädigungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formuns zu vertreten sind. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt Ebenfalls wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenVerfahrenstechnik übernommen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtdass im Kaufvertrag anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Journalist haftet Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware bzw. Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens acht Tage nach deren Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und auf dem Anlieferungsschein zu vermerken. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d.h. sie darf ohne unsere Zustimmung nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Begutachtung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannten, gerichtlich zugelassenen Sachverständigen erfolgte. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 10, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Fällen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir ermächtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (bis zu dreimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung) fest zu legen oder anstelle der Eratzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserun- gen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Gewährleistung befreit. Die durch die Aus- / Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten einschließlich des Versandes an die ursprüngliche Lieferanschrift tragen wir; die übrigen Kosten der Käufer. Letzteres gilt insbesondere für Xxxxxxxdie Kosten, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesendadurch entstehen, dass der Auftraggeber gegen Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde. Lediglich in dringenden Fällen wie Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnis-mäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Käufer das Risiko Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen; im übrigen erfolgt eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannKostenerstattung nur nach erfolgter Verständigung und Erlaubnis. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenDer Käufer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Minimierung des Schadens beitragen. Im Falle eines von uns anerkannten Mangels ist der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt habenKäufer berechtigt, einen Anteil von bis zu 10 % vom Kaufpreis als Sicherheit bis zur Behebung des Mangels einzubehalten. Diese Ausnahmen Ablehnungen von Mängelansprüchen, gegen die der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung Einspruch erhoben hat, gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hatals anerkannt. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung Im Falle eines Rücktritts durch den Journalisten Käufer oder seine ErfüllungsgehilfenVerkäufer haftet der Käufer für Verschlech- terung, Untergang bis zur Rückgabe an den Verkäufer, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Gewährleistung ist zu­ Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate bei täglich achtstündigem Betrieb und fünf Arbeitstagen je Woche. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAblauf der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

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Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass eine Leistung bei Lieferung die vertraglich zu- gesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglich- keit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Auftragnehmer auf erkennbare Mängel und auf Vollständigkeit zu prüfen und festgestellte Mängel bzw. Unvoll- ständigkeit unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als geneh- migt. Zeigt sich später ein Mangel, so obliegt es dem Auftraggeber nachzuweisen, dass dieser bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istvom Auftragnehmer zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, kann der Auftragnehmer nach seiner Xxxx die Mängelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung, trägt er alle dafür erforderlichen Aufwendungen, wie Material, Arbeitsleistung- und Transportkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Auslieferungsort verbracht worden ist. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über eine vom Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung gesetzte ange- messene Frist hinaus oder schlägt in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdesonstiger Weise fehl, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abredennach seiner Xxxx berechtigt, die­ se eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurück- zutreten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (z.B. aus Mangelfol- geschäden, unerlaubter Handlung, Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis etc.) sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenausge- schlossen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in sie beruhen auf Vorsatz oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAuftragnehmers.

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Samples: hampel-zerspanung.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, so hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenAuftragnehmer nach seiner Xxxx Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Journalisten trifft Auftraggeber nicht verwendbar. Lässt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Haf­ xxxx gegenüber dem Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenfür diese Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch dannMängelrügen sind, wenn der Auftraggeber es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung spätestens innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenLeistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetzur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, seine Computer­ wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenHilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit dies technisch umsetzbar sie in den Lieferbedingungen der Papier- und zumutbar istPappindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind. Der Dies gilt auch für Abweichungen bei Druckarbeiten soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien steht der Auftragnehmer nur soweit ein, als diese vom Auftraggeber wird durch ausdrücklich gefordert werden. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Journalisten darauf hingewiesenAuftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenSchäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der Jour­ nalist groben Fahrlässigkeit oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeFehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

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Gewährleistung. Soweit durch Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)mit dem Mangel in Zusammenhang stehen, gilt hinsichtlich unabhängig von der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Rechtsgrundlage des Anspruches. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerhebli- cher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Sie gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung und in den Fällen, in denen es zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gekommen ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen oder bei Ansprüchen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossendem Produkthaftungsgesetz. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt Ersatz angeblicher Aufwendungen. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit der AbredenLieferung gem. Ziff. 5 dieser AGB. Haben wir Nacherfüllung zu leisten, die­ se sind stets so haben wir das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu treffenerfolgen. Soweit Dritte bzwDie Nacher- füllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlge- schlagen. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen Die zum Zwecke der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, hat soweit sie dadurch entstehen, dass der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenVer- tragsgegenstand an einen anderen Ort als seine Niederlassung verbracht wird, es sei denn, den Journalisten trifft denn die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenVerbringung entspricht deren be- stimmungsgemäßem Gebrauch. Das gilt auch dann, wenn Unbeschadet weitergehender Ansprüche hat der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber Besteller im Zusammenhang mit Falle einer unberechtigten Mängelrüge die uns durch diese entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Eine Nacherfüllung unsererseits führt zu einer Hemmung der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenVer- jährung, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen nicht jedoch zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdederen Neubeginn.

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Gewährleistung. Soweit Bei Sach- und Rechtsmängeln sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen durch den Verkäufer gelten uneingeschränkt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)gesetzlichen Vorschriften. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Vertrages sind oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenin gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig wobei unerheblich ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbe- kannt geblieben ist. Hinsichtlich der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Regelungen des Materials Handelsgesetzbuches unter den Maßgabe, dass sich unsere Untersuchungspflicht auch bei äußerlicher Begutachtung erkennbare Mängel einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeoffen zu Tage treten. Ansonsten besteht keine Untersuchungspflicht. Für später entdeckte Mängel gilt, ist dass wir diese innerhalb von 7 Arbeitstagen zu rügen haben. Kommt der Auftraggeber be­ weispflichtig für Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kön- nen wir den Inhalt Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Verkäufer fehlgeschlagen oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder durchsetzendrohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellennach Möglichkeit vorher, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber zu unter- richten. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den vorstehenden Absätzengesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeAufwendungsersatz.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Einen Lernerfolg können wir nicht garantieren. Es hängt vom Teilnehmer ab, gilt hinsichtlich inwieweit er von der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istAusbildung profitieren wird. Mobiltelefone, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Smartphones, Tablet-Computer oder Laptops dürfen während des Unterrichts nicht benutzt werden und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich ausgeschaltet zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenbelassen, es sei denn, den Journalisten trifft der Dozent fordert ausdrücklich zur Nutzung auf. • 9 Hausordnung, Haftung, Schadensersatzansprüche Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Haf­ xxxx gültige Hausordnung zu beachten. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Veranstalter vor, ihn (ggf. unter Benachrichtigung des Kostenträgers) von der Bildungsmaßnahme auszuschließen. Der Veranstalter haftet dem Kunden bzw. Teilnehmer gegenüber dem Auftraggeber bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den vorstehenden Absätzengesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch dannIm Übrigen haftet der Veranstalter ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nur, wenn der Auftraggeber Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde. Soweit der Veranstalter seine Vertragspflichten nicht vorsätzlich verletzt, ist die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtSchadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Journalist Veranstalter haftet auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die den Inhalt des Vertrages bestimmt und dessen Durchführung erst ermöglicht, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung des Veranstalters nach Absatz 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Veranstalter haftet nicht bei nicht von ihm verschuldeten Unfällen und für XxxxxxxBeschädigungen, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in Verlust oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenKraftfahrzeuge. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeTeilnehmerin/der Teilnehmer haftet für vorsätzlich oder fahrlässig von ihm verursachte Schäden jeder Art.

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Gewährleistung. Der Auftraggeber hat die Vertrags- gemäßheit der gelieferten Arbeiten und Waren sowie der zur Korrektur über- sandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Produktionsreif- erklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im anschließenden Fertigungs- vorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftragebers. Soweit durch DELTAPLOT auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer, gilt hinsichtlich solange solche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit DELTAPLOTs beruhen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen Ware/Leistung schriftlich mitzuteilen; sind sie auch bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln sorgfältiger Prüfung innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Formdieser Frist nicht festzustellen, so sind sie unverzüglich nach Auftreten schriftlich mitzuteilen. Soweit eine Nachbesserung Geringfügige Abweichungen, insbesondere Farbgebung, Schriftart, Farbreproduktionen, können nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann Gegenstand einer Beanstandung sein. Macht der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich bei Repro- duktion, Wiedergabe oder Vervielfälti- gung keine konkrete Angaben über Farbe, Helligkeit oder Kontrast, so bestimmt DELTAPLOT diese Eigenschaften nach billigem Ermessen. Beinhaltet der Auftrag die Weiter- verarbeitung von vom Auftraggeber gestellter Materialien, so haftet DELTAPLOT nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenweiterzuverarbeitenden Materials; insbesondere kann eine dadurch entstehende Minderung der Bestell- menge nicht beanstandet werden. Die gleichen Regelungen geltenEbensowenig hat DELTAPLOT für die Mangelhaftigkeit des fertigen Produkts einzustehen, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig diese auf der Mangelhaftigkeit der vom Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellengelieferten Materialien beruht, es sei denn, den Journalisten trifft DELTAPLOT ist bei der Ausführung des Auftrags selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beweislast für die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber Mangelfreiheit und Tauglichkeit des angelieferten Materials trägt der Auftraggeber. Bei berechtigten Beanstandungen hat DELTAPLOT unter Ausschluß anderer Ansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden und/oder entgange- nem Gewinn, das Recht nach den vorstehenden Absätzenseiner Xxxx auf Nachbesserung und/oder Ersatz- lieferung, und zwar maximal bis zur Höhe des Auftragsteilwertes; Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Das gilt Zulieferungen (auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird Datenträger) durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko oder durch einen von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kannihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens DELTAPLOTs. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeabtretbar.

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Samples: deltaplot.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossennachstehenden Bestimmungen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossenwenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, weiterhin auch keine ausdrückliche in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Einbau; anderenfalls gilt der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was Liefergegenstand als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellengenehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben. Mängelansprüche verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang. Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenKaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Das gilt auch dannRückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag Regelungen des nachfolgenden § 8. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an Dritte überträgtuns auf unsere Kosten zurück zu senden. Der Journalist haftet Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Weiterverarbeitung von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit der Produkte. Die Anerkennung von Sachmängeln durch uns bedarf stets der Schriftform. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Xxxxxxxnormale Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenKunden oder einen Dritten verschuldet werden, dass eine unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen Produkte einschließlich einer versehentlichen oder ­ausfall wegen Computerviren willentlichen Zerstörung oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält Beschädigung der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeProdukte.

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Gewährleistung. Soweit Der Auftragnehmer erbringt eine sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen. Mit dem Datum der Übernahme, falls diese nicht erfolgt oder verweigert wird, mit dem Datum der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten (zB Rechnung) durch den Auftragnehmer beginnt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Gewähr- leistungsfrist. Wir leisten Gewähr bei den von uns geliefer- ten Materialien bzw. ausgeführten Arbeiten nur im Rahmen der von den Herstellern ange- gebenen Produkteigenschaften (WerkvertragzB Qualitäten, Normenentsprechungen u.ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom AG ausdrücklich gefor- derte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung die zuständigen behörd- lich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche auf Grund von Weiterverarbei- tungsmängel (zB Einschnürung einer Elasto- mer-Kältedämmung durch Kennzeichnungs- schilder), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenunsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, die Ware oder die ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens in 3 Tagen nach Übernahme und bei verborgenen Mängel spätestens 3 Tage nach deren Entde- ckung, schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen können nicht behandelt wer- den. Sämtliche Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem AG und AN festzusetzen. Unbeschadet der vorher ange- führten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Scha- denseintritt. Jedenfalls aber können nur inner- halb von 3 Jahren ab dem Gefahrenübergang solche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen den Zulieferan- ten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Beschädigungen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erlischt sofort, wenn ein Nutzungsrecht ohne unsere schriftliche Einwilligung der AG selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Ände- rungen oder Instandsetzungen an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird den geleiste- ten Arbeiten vornimmt. Bei durch den Kunden vorgegebenen Arten der Ausführung (KaufvertragzB Isolierdicke, Materialien etc.) übernehmen wir keine Verantwortung für das Erreichen von ebenfalls vom Kunden vorgegebenen technischen Sollwerten (zB Schallpegel, Oberflächentemperatur etc.). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso kann keine Gewährleitung übernom- men werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ wenn auf Grund von baulichen Gegebenheiten die ordnungsgemäße Durch- führung der Dämmarbeiten nicht möglich ist (zB Platzprobleme bei Kältedämmungen). Nutzung und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Gefahr gehen spätestens mit der Übernahme der Ware bzw. der Isolierarbeiten durch den Auf­ traggeberAuftraggeber oder einen von ihm Beauftragten, durch Bestätigung der Kollau- dierung, Lieferscheine etc. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig über. Sofern keine andere Vereinbarungen getroffen werden, liefern wir handelsübliche Qualitäten. Geringe Abweichungen in Maßen und Ge- wichten sind unvermeidlich und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen. Eventuelle Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen. Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, wird dies der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragennicht zum Anlaß nehmen, Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob Sollte eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdegerechtfertigter Mangel aufgetreten sein, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei dennberechtigt, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenmax. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde3-fachen Wert dieser Leistung bis zur Mängel- behebung einzubehalten.

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Gewährleistung. Soweit durch Der Kunde hat die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Ware sofort nach Empfang in angemessenem Umfang zu überprüfen. Etwaige Mängel hat der Kunde innerhalb von 1 Tag nach Gefahrübergang bzw. nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Unsere Ware ist frei von Sachmängeln, gilt hinsichtlich wenn sie bei Gefahrübergang der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istvereinbarten Spezifikation entspricht. Haben wir mit dem Kunden keine Spezifikation vereinbart, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Ware erwarten kann. Unsere Muster stellen keine Garantie sondern nur die allgemeine Beschaffenheit einer Warensorte dar. Außer der Lieferung mangelfreier Ware sind wir zu keiner Leistung verpflichtet. Als Nacherfüllung kann der Auftraggeber zunächst Kunde nur eine Nachbesse­ rung die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen Erweist sich eine Ersatzlieferung als unmöglich oder misslingt sie, wird die Ersatzlieferung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Kunde das Recht, nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags seiner Xxxx zu mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktretenVertrag zurückzutreten. Sollte die Ware einen Sachmangel aufweisen, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltengilt dies nicht als eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung, wenn ein Nutzungsrecht an wir die Ware ordnungsgemäß nach einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Qualitätsmanagement gemäß International Food Standard hergestellt haben oder der Sachmangel auf der Nichteinhaltung eines oder mehrerer Prozessschritte beruht und die Nichteinhaltung auch mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnte. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossenhaften wir lediglich im Rahmen der Deckung der von uns – mit angemessener Deckungssumme – abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. werden, weiterhin Soweit im Einzelfall nicht – auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob nicht konkludent – eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck kürzere Frist vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft gilt die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegesetzliche Verjährungsfrist.

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Samples: www.zachert-leo.de

Gewährleistung. Soweit Mängel der gelieferten Sache einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von Ceyoniq ab Ablieferung nach entsprechender Mitteilung/Anzeige durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx der Ceyoniq durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich mangelhafte Sache zurück zu gewähren. Kann der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istMangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber zunächst nur Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn Ceyoniq hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn sie von Ceyoniq verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Nachbesse­ rung verlangenUnzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Die Ceyoniq kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzgl. eines Teils der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, bezahlt hat. Soweit aufgrund einer zeitlich beschränkten Rechteeinräumung mietrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, gilt ergänzend: Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine (Miet-)Minderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich bereicherungsrechtliche Anspruch des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei dennKunden, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannaufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdebleibt hiervon unberührt.

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Samples: ceyoniq.com

Gewährleistung. Zugunsten des Lizenznehmers gewährleistet DeLaval, dass die zuletzt bereitgestellte Version des Dienstes in allen wesentlichen Belangen geeignet ist, diejenigen Eigenschaften und Funktionen zur Verfügung zu stellen, die in der von der DeLaval-Gruppe bei der Veröffentlichung der betreffenden Version des Dienstes herausgegebenen Dokumentation des Dienstes allgemein beschrieben sind, vorbehaltlich der Abschnitte 10 (Aussetzung und Widerruf) und 15 (Updates und Änderungen) sowie unter der Voraussetzung, dass die betreffende Lizenz gültig bleibt und dass der Dienst entsprechend der Dokumentation aktiviert/installiert worden ist. Die Gewährleistung läuft aus: (a) Soweit durch der Dienst in ein Gerät integriert oder darauf installiert bereit gestellt worden ist oder sonst lokal installiert werden soll, 90 Kalendertage nach dem Tag, an dem die Mitarbeit betreffende Version des Dienstes dem Lizenznehmer auf einem physischen Medium, zum elektronischen Herunterladen oder anderweitig zugänglich gemacht worden ist; und (b) sonst 90 Kalendertage nach dem Tag des erstmaligen Auftreten des Mangels. Wenn ein bestimmter Erfolg geschuldet Mangel von dem Lizenznehmer schriftlich vor dem Auslaufen der Gewährleistung mitgeteilt wird, wird DeLaval (Werkvertrag)oder deren autorisierter Vertriebspartner) versuchen, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istihn zu beheben. Wenn DeLaval den Mangel nicht binnen eines angemessenen Zeitraums behebt oder ihn nicht beheben kann, kann der Auftraggeber zunächst nur Lizenznehmer als einzigen und ausschließlichen Behelf die Lizenz kündigen und eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt anteilige Rückerstattung eines nicht verbrauchten Teils der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich Lizenz- oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenBezugsberechtigungsgebühren, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch Lizenznehmer zuletzt für diejenige Version des Dienstes, auf die sich der Gewährleistungsanspruch bezieht, gezahlt hat, erhalten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallssolche Rückerstattung wird von der Gesellschaft getätigt, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Lebendie ursprünglich berechtig gewesen ist, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfendie Zahlung solcher Gebühren zu erhalten. Die Gewährleistung ist zu­ Rückerstattung steht unter dem bei Kauf­ Vorbehalt der Entfernung aller Teil- oder Vollkopien der betreffenden Version des Dienstes von dem System oder den Systemen des Lizenznehmers und Werkverträgen nicht aus­ geschlossender Rückgabe aller bereitgestellten physischen Medien (z.B. USB Laufwerken), wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdedie solche Kopien beinhalten. Weder DeLaval noch ihre autorisierten Vertriebspartner haften für den Dienst über denjenigen Umfang hinaus, der in diesem Abschnitt (Gewährleistung) und, soweit zutreffend, in dem Abschnitt 11 (Service Level Vereinbarung) geregelt oder sonst ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

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Samples: corporate.delaval.com

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen1. Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche stehen dem Auf- traggeber ungekürzt zu. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Auftragnehmer hat dem Auftraggeber insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Sendung te­ lefonisch Technik und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormNormen entsprechen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, Un- abhängig davon ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt nach seiner Xxxx berechtigt, vom Auftragnehmer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der AbredenAuftragnehmer verpflichtet, die­ se sind stets schriftlich alle zum Zwecke der Mängelbeseiti- gung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen tragen, die der Auftrag- geber im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dannVerhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber vorhanden war. Eine Nachbesserung des Auftragnehmers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichter- füllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtbetreffende Pflichtverletzung des Auftragnehmers nur unerheb- lich ist. Die gesetzlichen Gewährleistungs-/Garantieansprüche verjähren, sofern das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrenüber- gang. Soweit der Auftraggeber von Dritten aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware in Anspruch genommen wird (Unternehmerrückgriff), wird die Verjährung bis zum Ablauf von maximal fünf Jahren gehemmt. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers endet spä- testens zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die Ansprüche des Auftraggebers auf Tatsachen beruhen, die der Auftragnehmer kann- te oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er dem Auftraggeber nicht offenbart hat. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxAuftragnehmer tritt an den Auftraggeber bereits jetzt - erfül- lungshalber – alle Ansprüche ab, die beim Auftraggeber ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenLieferung mangelhafter Waren zustehen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ Er wird dem Auftrag- geber zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterla- gen aushändigen und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdesämtliche erforderlichen Erklärungen abgeben.

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Samples: www.zoller.info

Gewährleistung. Soweit HWK übernimmt gegenüber unternehmerischen Auftraggebern keine Gewährleistung für andere als die ausdrücklich zugesagten Eigenschaften des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks oder dafür, dass es für einen bestimmten Einsatzzwecke tauglich ist, sofern von HWK nicht ausdrücklich bestimmte Eigenschaften oder Einsatzzwecke schriftlich zugesichert wurden. Bei Produkten, Waren oder Materialien, bei denen es sich um Naturprodukte handelt, können Risse, Verfärbungen oder Unregelmäßigkeiten vorkommen. Sofern dadurch die Funktionalität des Produkts, der Ware oder des Materials nicht beeinträchtigt wird, handelt es sich dabei um keinen Mangel. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch Umwelteinflüsse (z.B. durch Witterung) zu Farbabweichungen kommen kann, die Mitarbeit ebenfalls keinen Mangel darstellen. Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen Auftraggebern wird auf ein bestimmter Erfolg geschuldet Jahr ab Übergabe verkürzt. Die Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB wird (Werkvertrag)für unternehmerische Auftraggeber ausgeschlossen. Der unternehmerische Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Zeitpunkt der Übergabe ist, wenn der Auftraggeber den Kauf-/Mietgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werks in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossendie Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses behaupteten Mangels dar. Soweit durch Zur Mängelbehebung sind HWK seitens eines unternehmerischen Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen. Sind die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft Mängelbehauptungen des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdeAuftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig verpflichtet, HWK die entstandenen Aufwendungen für den Inhalt die Feststellung der Abreden, die­ se sind stets schriftlich Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu treffenersetzen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, Zur Behebung von Mängeln hat der Auftraggeber den Journalisten Ort des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks ohne schuldhafte Verzögerung HWK zugänglich zu machen und dieser oder einem von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft ihr bestellten Sachverständigen die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtMöglichkeit zur Begutachtung einzuräumen. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxunternehmerische Auftraggeber hat HWK Mängel, die beim er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Versand oder Übergabe des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks durch eine Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen 14 Tagen bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 377 UGB schriftlich oder per Fax anzuzeigen. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk weiterverarbeitet werden soll, verpflichtet sich der unternehmerische Auftraggeber im Zusammenhang mit den Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk vor der Verarbeitung zu überprüfen und HWK allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der oben angeführten Frist, zu melden. Eine etwaige Nutzung der oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein Schaden oder ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenunverzüglich einzustellen, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar nicht unzumutbar ist. Der Auftraggeber wird Sind Mängel bei gehöriger Untersuchung durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftraggeber nicht erkennbar gewesen (versteckter Mangel) und kommen sie erst nach der genannten Frist zum Vorschein, so sind sie binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 000 XXX XXX schriftlich oder per Fax anzuzeigen. Diese Rügeverpflichtung trifft den unternehmerischen Auftraggeber auch sinngemäß bei einer Falschlieferung oder einem Mengenfehlern, sofern der Liefergegenstand nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass HWK die Genehmigung des unternehmerischen Auftraggebers als ausgeschlossen betrachten musste. Ein Regress des unternehmerischen Auftraggeber gegen HWK gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen. Der Gewährleistungsbehelf der Verbesserung wird bei unternehmerischen Auftraggebern ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Leistung der HWK-Werkstatt handelt. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet HWK nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass der Auftraggeber gegen Kauf-/Mietgegenstand, das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftMaterial, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädendas Produkt, die der Jour­ nalist Ware oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsdas Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den HWK im Zeitpunkt der Journalist Mängel arglistig verschwiegen Leistungserbringung/-ausführung oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für LebenLieferung vorgelegenen Informationen basiert, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenweil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Gewährleistung Entnahme einer Probe ist zu­ dem HWK schriftlich anzukündigen und hat bei Kauf­ Übergabe des Kaufgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks im Beisein eines Vertreters von HWK zu erfolgen und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenerhalten alle Vertragsparteien einen Probenanteil. Auf Wunsch ist eine Rückstellprobe plombiert an eine akkreditierte Prüfstelle zur Prüfung zu übergeben. Die Kosten dafür sind von demjenigen zu tragen, wenn der die Überprüfung durch die Prüfstelle wünscht. Die mangelhafte Lieferung – sofern wirtschaftlich vertretbar – oder weitere Proben davon sind vom unternehmerischen Auftraggeber an HWK zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an HWK trägt zur Gänze der unternehmerische Auftraggeber. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeunverzügliche Mangelfeststellung durch HWK zu ermöglichen.

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Gewährleistung. Soweit nicht das Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist vorsieht, leistet der Auftragnehmer für einen Zeitraum von 36 Monaten beginnend mit der Abnahme Gewähr für die Einhaltung der in Ziffer 2 vereinbarten Vorgaben, für die Eignung und Mangelfreiheit der Materialien und Zuliefererteile sowie die Abwesenheit von sonstigen Mängeln der Anlage. Weiterhin gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Anlage für den im Vertrag vorgesehenen Zweck geeignet ist und eine für den Instandhaltungsaufwand günstige Konstruktion mit hohem Laufzeitfaktor aufweist. Die Rechtsmängelgewährleistung richtet sich nach Ziffer 25. Liegt ein Mangel vor, stehen dem Auftraggeber folgende Gewährleistungsrechte zu: Er kann zunächst Nacherfüllung verlangen, wobei die Xxxx der Art der Nacherfüllung beim Auftraggeber liegt. Kommt der Auftragnehmer seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder ist die Fristsetzung von Gesetzes wegen entbehrlich, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann zudem Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, gilt hinsichtlich es sei denn der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, Auftragnehmer hat den Mangel nicht zu vertreten. In dringenden Fällen kann der Auftraggeber zunächst nur mit Zustimmung des Auftragnehmers, die nicht unbillig verweigert werden darf, die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Das Recht zur Selbstvornahme nach Ziffer 20.2 bleibt unberührt. Mängelansprüche können innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder eventueller Garantiefristen geltend gemacht werden, wenn die jeweiligen Mängel dem Auftragnehmer vor Ablauf der jeweiligen Frist mitgeteilt worden sind. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungszeit und im Falle einer gewährten Garantie die Garantiezeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder wenn eine Nachbesse­ rung verlangenAbnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls schriftlich zu beantragen. Der Mangel Auftragnehmer ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch auch für Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Dies gilt für Subunternehmer und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Lieferanten entsprechend. Im Übrigen gelten, soweit in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig diesen Einkaufbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdegesetzlichen Bestimmungen.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)a) Die Gewährleistung für erbrachte Lieferungen und Leistungen beträgt, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft wenn nichts anders schriftlich vereinbart ist, 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Anzeige an den Besteller über die Fertigstellung der Leistung. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei zweimaligem Fehlschlagen kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware in unserem Werk zu untersuchen und den Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberzu beheben. Für Schadenersatz gilt Ziff. 10. Der Besteller hat die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss gelieferte Xxxx bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen und durch eingeschriebenen Brief zu rügen. Andernfalls gilt die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenWare als genehmigt. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxwir uns bereit erklären, die Ware auf Mängel zu untersuchen. Wenn der Besteller beim Auftraggeber im Zusammenhang mit Gebrauch der Nutzung Ware die Gebrauchsanweisung nicht beachtet und / oder Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenWare vorgenommen hat, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesener beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen Mangel hierauf nicht beruht. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaftMängelrüge geltend gemacht wird, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädendürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfallsVertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, wenn so kann der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenBesteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeMängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

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Gewährleistung. Soweit durch RRS leistet Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossensind. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 12 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Ist eine Abnahme vereinbart, läuft die Gewährleistungsfrist ab dem Bestehen der Ab- nahme. Verweigert der Kunde die Durchführung der Abnahme, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Abnahmebereitschaft von RRS. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Soweit durch RRS verpflichtet sich, alle Teile ihrer Lieferungen oder Leistungen, die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)nachweisbar infolge schlechten Materials, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, weiterhin auch keine ausdrückliche innerhalb angemessener Zeit nach eigener Xxxx entweder zu reparieren, zu ersetzen oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­den auf diese Teile entfallenden Anteil am Preis zurück- zuerstatten. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, Marken­die RRS nicht zu vertreten hat, Urheberrechts­ wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Bean- spruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. RRS erbringt die Gewährleistung nach ihrer Xxxx in ihren Räumen oder beim Kunden, der RRS freien Zugang zu gewähren hat. Demontage- und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeberMontage-, Transport-, Verpa- ckungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Ersetzte Teile werden Eigentum von RRS. Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen. Kann der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenMangel nicht beseitigt werden, hat der Auftraggeber Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Journalisten Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens zehn Prozent des Wertes der mangelhaften Produkte. Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeFolgeschäden verlangen.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Die Untersuchungs- und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung Rügepflicht beginnt in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenallen Fällen erst, wenn ein Nutzungsrecht an die Ware im Werk des Bestellers eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn die Ware schon vorher in den Gewahrsam oder in das Eigentums des Bestellers übergegangen ist oder einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Spediteur, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche Frachtführer oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggebereinem anderen Beauftragten des Bestellers übergeben wurde. Für die Klärung solcher Rechte Untersuchungs- und Rügepflicht offensichtlicher Mängel wird dem Besteller eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Ware im Werk des Bestellers eingeräumt. Der Lieferer übernimmt im Übrigen für seine Lieferung für die Dauer von zwei Jahren nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchstens jedoch für drei Jahre nach Gefahrübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei der Lieferer dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehende Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle zu ersetzen hat. Der Besteller hat das Recht, Nachbesserung zu verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist regelmäßig oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gerät der Auftraggeber verantwortlich; Lieferer mit seiner Nachbesserungspflicht in Verzug, so kann der Auftraggeber muss Besteller die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung Mängel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Schlägt der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragenNachbesserungsversuch fehl, so hat der Besteller nach seiner Xxxx das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) bzw. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig zur Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) bzw. zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter übernommen wurde oder was auf erstes Anfordern freizustellen, als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials die Ursache in seinem Herrschaft- und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der AbredenLieferer auch verpflichtet, die­ se sind stets schriftlich etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxerstatten, die beim Auftraggeber sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Nutzung durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, Besteller den Lieferer - soweit dies technisch umsetzbar möglich und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ - unterrichten und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

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Gewährleistung. Soweit Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass dem Auftragnehmer die zur Auftrager- stellung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu Verfü- gung gestellt werden. Der Auftraggeber erklärt mit Übergabe der Unterlagen (z.B. Dias, Zeichnungen, Illustrationen, Texte, Personenbilder, Entwürfe, Da- tenbanken usw.) auch den unstrittigen Besitz der Nutzungsrechte, gegebe- nenfalls auch den Besitz der Arbeitsrechte durch Dritte. Die Überprüfung von zu Werbezwecken dienlichen Aussagen auf ihre werbe- und wettbewerbs- rechtliche Unbedenklichkeit insbesondere auch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)dem Produkt zuge- schriebenen Eigenschaften übernimmt der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei. Erachtet der Auftrag- nehmer für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erfor- derlich, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann so trägt der Auftraggeber diese Kosten. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel die bei der Übergabe vorhan- den sind. Der Auftraggeber kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) den Austausch der Sache oder eine angemessene Minderung des Entgeltes auf die Aufhebung des Vertrages fordern. Der Auftraggeber kann zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt die Verbesserung oder den Austausch der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, Sache verlangen es sei denn, es ist für den Journalisten trifft Auf- tragnehmer nicht wirtschaftlich und mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, dann steht dem Auftragnehmer die Haf­ xxxx gegenüber Möglichkeit der Preisminderung und so ferne es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, die Wandlung des Vertrages zu. Der Auftraggeber hat dem Auftraggeber nach Auftrag- nehmer die Mängel schriftlich anzuzeigen. Bei Zustimmung der Mängelbe- hebung durch den vorstehenden AbsätzenAuftragnehmer steht diesem eine Nachfrist zur Mängel- behebung von 30 Tagen zu. Das gilt auch dannDie Ansprüche aus der Gewährleistung oder aus dem Ersatz des Mängelfolgeschadens erlöschen, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag Mängel nicht unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich anzeigt. Darü- ber hinaus müssen die einzelnen Mängel genau bezeichnet werden, sodass der Auftragnehmer Art und Umfang erkennen kann. Um der unverzüglichen Anzeige von Mängeln gerecht zu werden hat der Auftraggeber die Ware bei Übernahme zu überprüfen und Mängel an Dritte überträgtTeilen der Ware sofort nach Übernahme dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, Weiters erlöscht die beim Gewährleistung wenn Mängel und die davon betroffenen Teilen inzwischen von dritter Hand oder dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in selbst verändert oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar selbst ein Mängelbehebungsversuch erfolgt ist. Der Auftraggeber wird Mangel ist durch den Journalisten darauf hingewiesenAuftragneh- mer dann im Rahmen der Gewährleistung zu beheben, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe obenwenn sein Ursprung vom Auftragnehmer stammt. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeexterne Einflüsse.

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Gewährleistung. Soweit Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen; anderslau- tende gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich einer Vermutung der Mangel- haftigkeit finden jedenfalls keine Anwendung. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilenunsach- gemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind; wenn ge- setzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- oder Installations- vorschriften nicht befolgt werden; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich fehlerhafter oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte fehlender Montage bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funk- tions-störenden Betriebsbedingung (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, bei schlechter Instandhaltung oder bei durch vergleichbare Handlungen oder Unterlassungen verursachten Män- geln. Mängelrügen und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder durchsetzennicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berück- sichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, hat die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Werden Waren oder Werke aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt oder bearbeitet, so leistet der Auftragnehmer nur für die den Vorgaben entspre- chende Ausführung Gewähr. Werden vom Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- tragnehmers Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, es sei denn, den Journalisten trifft erlischt die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtGewährleistungspflicht des Auftragneh- mers. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxAuftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen Art der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (RechtenVerbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wand- lung) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeselbst zu bestimmen.

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Gewährleistung. Soweit Der Lieferant leistet während sechsunddreissig (36) Monaten ab Abnahme der Produkte durch den Endkunden, längstens aber zweiundvierzig (42) Monate ab Lieferung, vollumfänglich Gewähr für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Mängelfreiheit der von ihm geleisteten Arbeiten bzw. der von ihm bearbeiteten, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangengefertigten und/oder gelieferten Ware. Der Mangel Lieferant gewährleistet die im jeweiligen Einzelvertrag festgelegte Güte und Qualität sowie die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Normen und Vorschriften betreffend Arbeits-, Produkt- und Betriebssicherheit. Der Besteller ist innerhalb berechtigt, während der gesamten Gewährleistungsfrist von zwei Werktagen nach Erhalt drei (3) Jahren bzw. zweiundvierzig (42) Monaten Mängel jeglicher Art jederzeit zu rügen. Er ist mithin von den gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten entbunden. Eine Leistung des Lieferanten ist dann im Sinne der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenvorliegenden Gewährleistungsbestimmungen mangelhaft, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag)sie nicht den im Einzelvertrag festgelegten Spezifikationen entspricht oder zum vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur beschränkt tauglich ist. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)Der Lieferant ist verpflichtet, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossenmangelhafte Arbeiten und Ware innert angemessener Frist nach Xxxx des Bestellers kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen. werdenIst der Lieferant nicht in der Lage, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurdevom Besteller gerügte Mängel innert angemessener Frist zu beheben, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für Besteller berechtigt, entweder a) den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen oder b) eine angemessene Minderung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben Preises zu verlangen oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtc) vom Vertrag zurückzutreten. Der Journalist haftet nicht Lieferant ist dem Besteller für Xxxxxxxsämtliche Schäden, die beim Auftraggeber diesem als unmittelbare oder mittelbare Folge mangelhafter Vertragserfüllung entstehen, vollumfänglich haftbar. Führt ein vom Lieferanten bearbeitetes, gefertigtes und/oder geliefertes Produkt infolge Fehlerhaftigkeit zu Personen- oder Sachschäden, so ist der Lieferant verpflichtet, die Haftung für allfällige daraus resultierende Ansprüche zu übernehmen und den Besteller sowie die anderen yalcom- Gruppengesellschaften diesbezüglich vollumfänglich schadlos zu halten. Die Schadenersatzpflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf Kosten und Aufwendungen des Bestellers im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenInformation und Warnung von Kunden sowie dem Rückruf von Produkten etc. Der Auftraggeber ist verpflich­ tetLieferant verpflichtet sich, seine Computer­ eine Betriebs- und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme Produktehaftpflichtversicherung mit genügender Deckung abzuschliessen und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils dem Besteller auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, Verlangen die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeentsprechende Versicherungsbestätigung zuzustellen.

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Samples: yalcom.ch

Gewährleistung. Soweit Der schöpferische Teil der Tätigkeit des Designers ist nur beschränkt einer Überprüfung zugänglich. Eine Gewährleistung durch den Designer ist daher in vollem Umfange ausge- schlossen. Xxxxx Xxxxxxx haftet lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der werblichen Tätigkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Beratung des Auftraggebers. Haftung wird (Werkvertrag)lediglich übernommen für die handwerkliche Qualität der Zulieferprodukte, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istnicht jedoch für deren optisches Erscheinungsbild. Der Designer haftet nicht für die urheberrechtliche und warenzeichenrechtliche Schutzfä- higkeit von Xxx entworfener Gestaltungen, kann deren Prüfung alleine der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenauf ihre Kosten vorzunehmen hat. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist Designer haftet nicht für Xxxxxxx, die beim durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte Dritter entstan- den sind, es sei denn, dass diese Schäden alleine auf einem Verhalten des Designers beruhen, von dem der Auftraggeber keine Kenntnis erlangt hatte. Die vom Designer gelie- ferten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzei- ge, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers. Bei Vorliegen von Mängeln steht dem Designer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu. Nach der Druckfreigabe durch den Auftraggeber ist der Designer von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung des Designers Vorstehende Haftungs- einschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Sphäre des Designers, in diesen und in allen sonstigen Fällen – z.B. auch im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängenzugesicherten Eigenschaften, in oder denen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, der Designer zum Scha- denersatz verpflichtet ist – wird dieser Schadenersatzanspruch auf maximal 10% des Auftragswertes beschränkt. Entgangener Gewinn und andere Schäden, die nicht unmittel- bar durch den Auftrag entstanden sind (Folgeschäden), werden in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenkeinem Fall ersetzt. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenAusschlüsse bzw. Beschränkungen der Haftung gelten nur, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

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Samples: benedek.company

Gewährleistung. Soweit durch Der LIEFERANT leistet Gewähr, dass die Mitarbeit LIEFERGEGENSTÄNDE frei sind von Materialfehlern und Fabrikationsmängeln, welche die Funktionalität oder Betriebstüchtigkeit beeinträchtigen, und dass die LIEFERGEGENSTÄNDE den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und dem neuesten Stand von Wissen und Technik entsprechen. Die Konstruktion ist nach bewährten Grundsätzen unter Verwendung des bestgeeignetstem Material auszuführen, so dass sie den vorausgesetzten Zweck uneingeschränkt erfüllt, ein bestimmter Erfolg geschuldet wird Maximum an Betriebssicherheit gewährleistet, Revisionen und Reparaturen auf ein Minimum reduziert und dass diese bei Bedarf innert kürzester Frist ausgeführt werden können. Wo die Bestellung von RITTMEYER Toleranzwerte festhält, müssen diese eingehalten sein bei Prüfung mittels Messinstrumenten der von RITTMEYER bezeichneten oder der höchsten Genauigkeitsklasse. Die Lieferung muss in jeder Hinsicht den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen sowie einschlägigen Fachvorschriften und Normen entsprechen. Insbesondere müssen sämtliche LIEFERGEGENSTÄNDE konform sein mit dem Produkthaftungsgesetz (WerkvertragBGBl. Nr. 99/1988) in der jeweils gültigen Fassung. Der Lieferant stellt Xxxxxxxxx unaufgefordert sämtliche diesbezüglichen Nachweise zur Verfügung. Der LIEFERANT trifft angemessene Massnahmen, um Gefahren, welche bei vorhersehbarer Verwendung von den LIEFERGEGENSTÄNDEN ausgehen könnten, zu erkennen, sie abzuwenden und die Rückverfolgbarkeit der LIEFERGEGENSTÄNDE jederzeit zu gewährleisten. Stellt der LIEFERANT fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von einem LIEFERGEGENSTAND eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwender oder Dritter ausgeht, meldet er dies RITTMEYER unverzüglich. Bei mangelhafter Lieferung kann RITTMEYER unbeschadet weitergehender Rechte und unabhängig von einem allfälligen Verschulden des LIEFERANTEN Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach einmaligem erfolglosem Versuch als fehlgeschlagen. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung kann RITTMEYER unabhängig von einem allfälligen Verschulden des LIEFERANTEN nach Xxxx Minderung geltend machen oder vom jeweiligen Vertrag zurücktreten. Ist wegen des Mangels ein Schaden entstanden, so hat RITTMEYER ausserdem in jedem Fall das Recht, unabhängig von einem allfälligen Verschulden des LIEFERANTEN Schadenersatz zu verlangen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus mangelhafter Lieferung beträgt drei Jahre („Gewährleistungsfrist“), gilt hinsichtlich beginnend mit der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann Lieferung der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenLIEFERGEGENSTÄNDE am ERFÜLLUNGSORT, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden AbsätzenMängel wurden arglistig verschwiegen. Das gilt auch dann, wenn RITTMEYER ist während der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit gesamten Dauer der Nutzung GEWÄHRLEISTUNGSFRIST berechtigt zur Geltendmachung von Mängeln der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine ErfüllungsgehilfenLIEFERGEGENSTÄNDE. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ sofortigen Prüf- und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeRügeobliegenheiten gemäss §§ 377 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Mängelbehebung oder Ersatzlieferung beginnt die Frist für den davon betroffenen Teil der Lieferung neu zu laufen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: rittmeyer.com

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenDie Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate. Der Mangel Kunde ist innerhalb von zwei Werktagen nach zur unverzüglichen Untersuchung der Ware auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit verpflichtet und hat Exclusive Networks unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab Erhalt der Sendung te­ lefonisch Ware, schriftlich unter Bekanntgabe von Art und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb Umfang den Mangel zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von zehn Tagen ab Entdeckung Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind diesem Fall ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenHandelt es sich um einen Mangel, wenn der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so muss dieser unter genauer Spezifizierung des Mangels spätestens eine Woche nach Entdeckung dessen, bei Exclusive Networks schriftlich beanstandet werden, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Liegt ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag)von Exclusive Networks zu vertretender Mangel des Kaufgegenstandes vor, ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossenExclusive Networks berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. werdenIm Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung stehen dem Kunden alle übrigen, weiterhin gesetzlich vorgesehenen Gewährleitungsansprüche zur Verfügung. Exclusive Networks ist berechtigt, die Nacherfüllung so lange zu verweigern, bis der Kunde einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises bezahlt hat. Keine Gewährleistungspflicht besteht bei unsachgemäßer Behandlung oder Installation, sowie für den normalen Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch keine ausdrückliche für nachträgliche Veränderungen oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung Instandsetzungen durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde Kunden oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenihm beauftragte Dritte, es sei denn, den Journalisten trifft denn diese erschweren die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Analyse oder die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtBeseitigung des Sachmangels nicht. Der Journalist haftet Kunde trägt die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen Rücksendung. Exclusive Networks ist berechtigt, für Xxxxxxx, derartige Rücksendungen eine Kostenpauschale von € 100,- zu erheben oder die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen tatsächlich anfallenden Kosten geltend zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdemachen.

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Samples: www.exclusive-networks.com

Gewährleistung. Soweit durch Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Lieferungen und Leistungen stets die zugesicherten Eigenschaften haben, den Anforderungen und Spezifikationen des Auftraggebers sowie allen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Österreich im besonderen geltenden allgemeinen und besonderen Normen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und dass die gelieferten Waren frei von Rechten Dritter sind. Bei Verpackungsmaterialien, welche bei der Verarbeitung bzw. Abpackung mit Lebens- und Futtermitteln, sowie landwirtschaftlichen Produkten in Berührung kommen, garantiert der Auftragnehmer weiters, dass diese den Vorschriften des österreichischen Lebensmittelgesetzes und anderer damit in Verbindung stehenden Verordnungen entsprechen. Jedenfalls ist der Lieferant verpflichtet, das Transportmittel vor Beladung gründlich aufSauberkeit, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Fremdgeruch und schadhafte Stellen zu überprüfen. Die Übernahme der gelieferten Ware bedeutet keinesfalls Genehmigung derselben. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit. Der Auftraggeber hat im Haftungsfalle unbeschränkt seiner sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten das Recht, selbst wenn der Mangel unwesentlich oder behebbar ist, nach seiner Xxxx kostenlos Ersatzlieferung, Wandelung, kostenlose Beseitigung des Mangels oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen, oder den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beheben zu lassen. Mit vollendeter Mangelbehebung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Sollte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Nachfrist erforderlich sein, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb jedenfalls ein Zeitraum von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormWochen als angemessen. Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder im Einzelfall schriftlich nicht eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig andere Haftungsregelung getroffen ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der AbredenAuftragnehmer zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch die den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ den Kunden des Auftraggebers infolge einer fehlerhaften Lieferung mittelbar oder unmittelbar treffen, wobei unter fehlerhafter Lieferung auch eine mit Rechtsmängeln behaftete Ware zu verstehen ist. Die Schadenersatzpflicht ist unabhängig davon gegeben, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Dem Auftragnehmer steht es in diesem Fall frei, sich bei seinen Zulieferern oder Partnern schad- und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtklaglos zu halten. Der Journalist haftet Nachweis eines Verschuldens ist nicht für Xxxxxxxvom Auftraggeber zu führen, dieser hat nur die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen Tatsache des Auftraggebers angeschlossenen Geräten Eintrittes des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeSchadens nachzuweisen.

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Samples: www.ipc-austria.at

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Besondere Eigenschaften für unsere Lieferungen und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung Leistungen sagen wir grundsätzlich nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellenzu, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dass sich ein entsprechender schriftlicher Vermerk auf unserem Angebotsschreiben oder der Auftragsbestätigung befindet. Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung übernehmen wir innerhalb der gesetzlichen Frist infolge eines vor dem Auftraggeber Gefahrübergang liegenden Umstandes Gewährleistung nach den vorstehenden AbsätzenMaßgabe der nachfolgenden Regelungen: Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren bzw. Das gilt auch dannder von uns ausgeführten Werkleistungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Tagen ab Erhalt der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung zu rügen. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns bereitgestellten Papiers stellen dann keinen Mangel dar, wenn sie in den Lieferbedingungen der Auftraggeber Papier- und Pappenindustrie für zulässig erklärt worden sind oder sonst dem üblichen Maße entsprechen oder soweit sie auf drucktechnischen Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farbe, für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung u.s.w. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Gewährleistungsrechte wegen Mängel eines Teiles der Lieferung können nur hinsichtlich dieses Teiles ausgeübt werden. Im Falle der Gewährleistung kann der Besteller zunächst nur Nachlieferung bzw. Nachbesserung verlangen. Wir sind berechtigt, zunächst zwei Versuche der Nachlieferung/Nachbesserung zu unternehmen. Xxxxxxxxx die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtNachbesserung/Nachlieferung oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so ist der Besteller zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Wandlung des Vertrages berechtigt. Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxWeitergehende Gewährleistungsansprüche, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreteninsbesondere eine Haftung auf Schadensersatz, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenübernehmen wir nicht. Der Auftraggeber Eine Haftung für Folgeschäden/Vermögensschäden ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istausgeschlossen. Der Auftraggeber wird Für Schäden aufgrund ungeeigneter bzw. unsachgemäßer Behandlung unserer Leistung durch den Journalisten darauf hingewiesenBesteller oder Dritte übernehmen wir keine Haftung. Zur Durchführung notwendiger Ausbesserungs-, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen Nachbesserungs- oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung Ersatzlieferungsarbeiten ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeuns angemessene Gelegenheit zu geben.

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Samples: www.duftkalender.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel Kunde ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxxverpflichtet, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit bestellte Xxxx unmittelbar nach der Nutzung Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel, bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche, der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintretenSW gegenüber, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängenunverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalistenlängstens jedoch 14 Tage ab Übergabe zu rügen. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenDabei muss der Kunde beweisen, dass der Auftraggeber Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Beides gilt auch für den Fall, dass der Kunde Schadenersatz gemäß § 933a ABGB geltend macht. Bemängelte Ware darf vom Kunden nicht weiterverarbeitet werden. Ausbaukosten werden von der SW nicht ersetzt. Die SW ist wahlweise berechtigt, Fehlendes nachzutragen, mangelhafte Ware gegen das Risiko von Betriebsstörungen gleichartige, mangelfreie Ware auszutauschen, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen den Preis zu mindern. Der Kunde ist verpflichtet, der SW die Möglichkeit zur Vornahme dieser Handlungen zu geben. Im Falle der gerechtfertigten Wandlung hat der Kunde ein branchenübliches Benützungsentgelt zu bezahlen. Eine Haftung der SW für eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe obenallenfalls in diesem Zusammenhang eintretende Bauverzögerung ist ausgeschlossen. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen ausgeschlossen sind Mängel, die auf nicht fachgerechte Behandlung oder Montage, Überbeanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und MangelfolgeschädenVerwendung der Ware oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. Selbiges gilt für Mängel, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenauf vom jeweiligen Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenerlischt sofort, wenn vom Kunden oder eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdevon ihm ermächtigte Person ohne schriftliche Einwilligung der SW Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den bestellten Waren vornimmt. Sollte der Kunde trotzdem ein anderes Unternehmen als die SW mit der Behebung eines Mangels beauftragen, können dabei entstehende Kosten gegenüber der SW nicht geltend gemacht werden. Die Ansprüche aus Gewährleistung erlöschen in jedem Fall nach sechs Monaten ab Übergabe der Ware (§ 9 KSchG bleibt bei Verbrauchern hiervon unberührt). Für Waren, welche die SW von Zulieferanten bezogen hat, haftet die SW nur im Rahmen der von ihr selbst gegen diesen Zulieferanten zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. In diesem Fall steht die SW wahlweise das Recht zu, den Mangel zu beheben oder die eigenen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Zulieferanten an den Kunden abzutreten. Für Bruch wird, wenn die SW oder von ihr beauftragte Unternehmen bzw. Personen dafür das Verschulden trifft, nur bis höchstens 10% der Liefermenge und nur dann Ersatz geleistet, wenn die genaue Bruchmenge von SW oder von dem von ihr beauftragten Unternehmen bzw. Person am Lieferschein bestätigt wird. Die SW ist dazu berechtigt, dem jeweiligen Kunden Transport- und Wegekosten zum vereinbarten Ort der Mängelbehebung in Rechnung zu stellen. Bei unbegründet erhobenen Gewährleistungsansprüchen wird ein der SW entstandener Mehraufwand dem Kunden verrechnet.

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Samples: www.sw-umwelttechnik.at

Gewährleistung. Soweit Die Ware ist umgehend nach Anlieferung zu untersuchen, Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen gelten als verfristet und bedingen den Verlust allfälliger Ansprüche. Primär erfolgt die Gewährleistung durch Verbesserung oder Austausch des Leistungsgegenstandes innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht der Auftragnehmerin zu. Ist weder eine Verbesserung noch ein Austausch möglich oder ist dies nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Handelt es sich bei dem Mangel um einen unbehebbaren, welcher den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindert, besteht ein Wandlungsrecht. Die Auftragnehmerin sichert die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Entsendung geeigneten Personals zu. Mängel infolge der Nichtbefolgung von Montage-, Einbau- oder Benutzeranweisungen begründen keinen Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird (Werkvertrag)bei beweglichen Sachen bzw. für die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten mit sechs Monaten vereinbart, jedoch nicht auf vom Auftraggeber oder von Dritten beigestelltes Personal. Ebenso wird von der Auftragnehmerin keine Gewährleistung für beigestelltes Material übernommen. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartner erlöschen, wenn dieser, ohne dies zuvor mit der Auftragnehmerin abgesprochen und ohne eine schriftliche Genehmigung der Auftragnehmerin eingeholt zu haben, Eingriffe in die Ware / Lieferung / sonstigen Leistungsgegenstand vorgenommen hat. Dies gilt hinsichtlich auch für jenen Fall, in dem der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft Vertragspartner die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet hat. Die Inanspruchnahme der Auftragnehmerin im Sinne des § 933b ABGB wird abbedungen. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des KSchG ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangengelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch Bei Abnahmen und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials Kommissionierungen durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ Regierungsbehörden wird von der Auftragnehmerin keine Haftung oder Gewährleistung dafür übernommen, dass die Produktionsanlagen oder Wasserkraftanlagen auch die errechnete oder auf dem Typenschild angegebene Produktionsleistung erreicht wird. Werden in Elektroplänen oder Anlagenplänen oder in der Software, die vom Auftraggeber oder von Dritten beigestellt werden, bei der Inbetriebnahme oder auch nach Übergabe der Anlage versteckte Fehler ersichtlich, die direkt nicht erkennbar waren und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten so Folgeschäden entstehen, so übernimmt die Auftragnehmerin hierfür keine Gewährleistung oder durchsetzenHaftung. Bei mechanischen oder hydraulischen Auslegungen und Konstruktionen die vom Auftraggeber oder von Dritten falsch berechnet, hat ausgelegt oder montiert wurden und so Leistungen nicht erzielt werden oder Folgeschäden bei der Inbetriebnahme oder nach Teilübergabe oder Übergabe der Anlage entstehen, wird seitens der Auftragnehmerin ebenso jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Querschnittberechnungen und Leistungsberechnungen und Auslegungen von Geräten, Leistungsschalter, Schaltschränke etc. speziell in Mittelspannungsanlagen, wenn sie vom Auftraggeber den Journalisten oder Dritten geliefert oder montiert werden, werden von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, der Auftragnehmerin nicht überprüft und es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzenwird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Das gilt auch dannerstmalige Aufschalten von Mittelspannungen zum Netz kann nur vom Lieferanten der Anlage, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der geschulten Personal oder vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen Elektroversorgungsunternehmen (Rechtenkurz EVU) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenerfolgen. Die Auftragnehmerin lehnt hieraus entstehende Schäden oder Folgeschäden in jedweder Weise ab und übernimmt keine Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeoder Haftung.

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Samples: www.abmtech.at

Gewährleistung. Soweit Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. • Schlägt die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet Nacherfüllungfehl, oder ist sie für uns unzumutbar, oder wird (Werkvertrag)die Beseitigung desMangels und Nacherfüllung durch uns wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, so kann der Auftraggeber zunächst Vertragspartner nach seiner Xxxx nur eine Nachbesse­ rung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (siehe Abschnitt 7) statt der Leistung verlangen. Der Mangel • Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Offensichtliche Mängel sindunverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist innerhalb die Geltendmachung von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenZur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig insbesondere für den Inhalt Mangel selbst, für den Zeitpunkt der AbredenFeststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. • Die Gewährleistungsfristbeträgt unbeschadet der Regelungen nach Abs. 3 dieses Abschnittes und abweichend von § 438 BGB ein Jahr für bewegliche Sachen. • Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte fehlerhafter Montage bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Werden Änderungen an den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzenWerkstücken vorgenommen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossenso entfällt jede Gewährleistung, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeentsprechende substantiierte Behauptung unsererseits, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt wird.

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Samples: uhg-gingen.de

Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Gewährleistungsansprüche sind binnen sechs Monaten nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen. Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, gilt hinsichtlich spätestens der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangenZeitpunkt des Verlassens des Lagers. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn uns der Vertragspartner den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich, spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort, anzeigt und detailliert beschrieben hat. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder sind nach unserer Xxxx berechtigt den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Für die Prüfung der Mängel, sowie für die Mängelbehebung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist innerhalb uns die erforderliche Zeit zu gewähren. Der Vertragspartner verzichtet darauf, selbst bei wesentlichen Mängeln, ohne vorherige Einräumung der Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit uns von zwei Werktagen nach Erhalt dem Mangel zu überzeugen, stellt er, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Wird uns als mangelhaft gerügte Xxxx retourniert, so hat der Sendung te­ lefonisch Vertragspartner die Kosten und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen die Gefahr für Hin- und Rücktransport zu übernehmen. Wir sind in jedem Fall so lange jeder Gewährleistungspflicht entbunden, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, vom Vertragspartner oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Vertragspartners oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen, chemische und physikalische Einflüsse sowie Witterungs- und Natureinflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind Gewährleistung ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen geltenGewährleistung erlischt sofort, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird (Kaufvertrag)die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin Die vorstehenden Vorschriften gelten auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was bei Lieferung anderer als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtvertragsgemäßer Ware. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang Rückgriffsanspruch gem. § 933 b Abs. 1 ABGB endet gleichzeitig mit Ablauf der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeGewährleistungsfrist.

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Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag)Der Lieferant hat gewährleistet nach den gesetzlichen Vorschriften, gilt hinsichtlich dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft istTechnik und den vertraglichen vereinbarten Eigenschaften, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher FormVorschriften entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht Rechtsmängeln oder mit Fehlern (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- und Bedienungsanleitungen) behaftet sind. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig Abnahme vereinbart ist, kann besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich Umstände des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Fehlerentdeckung bei dem Lieferanten eingeht. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspätet eingetroffenen Mängelrüge. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom einzelnen Auftrag zurücktretenLieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossenGefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ einschließlich eventueller Ausbau- und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig Einbaukosten) trägt der Auftraggeber verantwortlichLieferant; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber es stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den vorstehenden Absätzengesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gilt auch dannAußerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgtoder sofern eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme, sofern nichts anders vereinbart ist. Diese Fristen gelten –im gesetzlichen Umfang- für alle vertraglichen Mängelansprüche. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit Lieferant hat uns von der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mails oder vergleich­ baren Übermittlungen oder diesen beigefüg­ ten Anhängen, in oder in Verbindung mit an­ gelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­ tet, seine Computer­ und sonstigen Digital­ systeme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltenProduzentenhaftung freizustellen, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch er für den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ­ausfall wegen Computerviren oder vergleich­ baren Störungen eine Betriebsausfallversiche­ rung oder eine vergleichbare Versicherung ab­ schließen kann. Informationen erhält der Auf­ traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres­ se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufge­ genständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Jour­ nalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverlet­ zung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit ga­ rantiert Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Ferner sind ausgenommen Schä­ den für Leben, Körper oder Gesundheit auf­ grund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflicht­ verletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zu­ dem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht aus­ geschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeIm Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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