Common use of Gewährleistung Clause in Contracts

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen Die Gewährleistung betrifft neue und Leistungen gebrauchte Anla- gen und Maschinen und richtet sich nach den Gewähr- leistungsvorschriften des § 483ff BGB. Sie beträgt 12 Monate ab dem Tage der Auslieferung für Kaufverträge mit Unternehmen. Bei Kaufverträgen mit Privatperso- nen beträgt die zugesicherten Eigenschaften aufweisen Gewährleistungsfrist 24 Monate ab dem Tage der Auslieferung. Für normale Abnutzung und frei von Mängeln sindVerschleißteile besteht keine Gewährleistung. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder AnlagenverantwortungDie Gewährleistung erlischt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istan der Ware Arbei- ten durch fremde Hand vorgenommen wurden oder wenn die Seriennummer entfernt oder unkenntlich ge- macht wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden Gewährleistung erstreckt sich nicht auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe falsche Behandlung, mangelnde Sorgfaltunzulässi- ges Arbeitsmaterial, Unfällenicht autorisiertes Verbrauchsma- terial oder unsachgemäße Wartung, höhere Gewalt Verunreinigung und außergewöhnliche Anschlüsse oder normale Abnützung Transportschä- den entstanden sind; • Ersatz von Schäden. Insoweit eine Beschaffenheits- o- der Haltbarkeitsgarantie vom Hersteller gegeben wird, gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Her- stellers. In einem Gewährleistungsfall sind wir verpflichet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Für Mängel der Nachbesserung o- der neu erbrachte Leistung wird entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen Gewährleis- tung zugesichert. Erweist sich eine Mängelrüge als un- berechtigt, hat der Kunde alle Aufwendungen zu erset- zen, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, diese Mängelrüge entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausverlängert sich nicht dadurch, dass ur- sprünglich gelieferte Ware durch eine andere ersetzt wurde. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, gelten fol- gende Sonderbestimmungen: Alle Programme wurden sorgfältig erstellt und geprüft. Sollten sich dennoch Programmfehler zeigen, sind wir innerhalb der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hatGe- währleistungspflicht zur Fehlerbeseitigung verpflich- tet. Wir haften jedoch nicht für irgendwelchen, aus fal- scher oder unvollständiger Programmierung entstande- nen Schaden. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischtVerpflichtung für uns aus Gewähr- leistung ist beschränkt auf Fehlerbeseitigung. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ENIP AG der Käufer o- der ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG Dritter Veränderungen irgendwelcher Art an den von diesen gelieferten Produkten und/der Ware vornimmt oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswsie unsachgemäß behandelt.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre 5.1Für alle Lieferungen und Leistungen übernimmt der Lieferant volle Gewähr für die zugesicherten Eigenschaften aufweisen Frist von 24 Monaten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausdrücklich vereinbart. Der Lieferant hat während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel über Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Alle mit der Mängelfeststellung und frei Mängelbe- hebung in Zusammenhang stehenden Kosten, auch soweit sie bei uns anfallen, wie z.B. Untersuchungskosten, Transport, Aus- und (Wieder-) Einbaukosten, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Gewährleistungsfrist wird für die Dauer von Mängeln Verbesserungsarbeiten bis zur erfolgreichen Mängelbehebung gehemmt. Für im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte oder reparierte Teile gilt wieder eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Austausch bzw. Reparatur. Der Erfüllungsort für Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsver- pflichtung liegt in unserer Xxxx. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. 5.2Für versteckte Mängel, die bei der Abnahme oder Übernahme nicht erkennbar sind, beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erkennens. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür5.3In jenen Fällen, dass ihre Lieferungen in welchen der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung über Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist nachkommt und Leistungen für auch in anderen besonders dringlichen Fällen, sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbehebung selbst vorzunehmen oder durch einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder AnlagenverantwortungDritten ausführen zu lassen bzw., wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart nicht möglich ist, anderweitig Ersatz zu beschaffen. Ebenso sind wir bei wiederholten Gewährleistungsfällen berechtigt, auf Kosten des Lieferanten zur Fehlersuche und Fehlerbeseitigung unterstützend einzugreifen. 5.4Wir behalten uns vor, statt Verbesserung und Austausch sofort das Recht auf Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate uns durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Schäden sind vom Lieferanten zu ersetzen. 5.5Sollte uns als Hersteller des Endproduktes eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler des vom Lieferanten gelieferten Grundstoffes oder Teilproduktes zurückzuführen sind, so hat uns der Lieferant aus einer solchen Haftung schadlos zu halten und beginnt bei Aufträgen vollen Regress zu leisten, und zwar unabhängig von einem Verschulden. 5.6Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass seine Lieferungen/Leistungen keiner Eingangskontrolle unterzogen, sondern erst im Zeitpunkt ihrer AusführungZuge der weiteren Projektbearbeitung durch uns oder, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunktsofern eine solche nicht erfolgt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen Kundenübergabe überprüft werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 Er verzichtet daher auf eine frühere Untersuchungs- und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf Mängelanzeigepflicht im Sinne des § 377 Abs. 1 UGB. Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltlose Abnahme der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswWare.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährGibt die Betriebsanleitung Hinweise zur Problemanalyse oder Fehlereingrenzung einer gelieferten Ware, dass ihre Lieferungen und Leistungen wird der Käufer bei Störungen nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei Instandsetzung durch SMM verlangt. Wird von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürSMM gelieferte Xxxx vom Käufer zurückgesandt, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungso kann SMM die Reparatur ablehnen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istder Sendung keine Rechnungskopie und/oder ein Liefernachweis und eine erteilte RMA-Nummer beigefügt wurde. Vor der Warenrücksendung ist im Gespräch mit SMM die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware festzustellen. Die Warenrücksendung erfolgt auf Gefahr des Kunden und hat frei Haus zu erfolgen. Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von beanstandeter Ware kann SMM eine Bearbeitungsgebühr von 45.- Euro erheben oder spezifisch abrechnen.SMM behält sich im Falle eines Produktmangels Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Schlägt die zweite Nachbesserung bzw. die zweite Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung verlangen. SMM ist berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise einem Vertragshändler oder einem geeigneten Fachhändler zu übertragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 für Unternehmer und Geschäftskunden zwölf Monate und beginnt bei Aufträgen ab dem Tage des Erhaltens der Ware. Eine eventuell verlängerte Garantie seitens des originären Herstellers wird dem Käufer abgetreten. Der Käufer hat SMM offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt ihrer Ausführungder Feststellung des Mangels befinden, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt giltzur Besichtigung durch SMM bereitzuhalten. Bei Werkleistungen endet Geschäften mit Vollkaufleuten muß der Käufer die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und SMM von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhaltes Mitteilung machen. Die Vorschriften der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG§§ 377, 378 HGB bleiben ergänzend anwendbar. ENIP AG erfüllt ihre GewährleistungspflichtEin Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber SMM aus. Für untypische, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von nicht vorhersehbare Schäden, die durch unsachgemässe Behandlunginsbesondere wegen Auftretens von Computerviren, mangelnde Sorgfaltbesteht keine Haftung. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von SMM nicht befolgt, UnfälleÄnderungen an den Produkten vorgenommen, höhere Gewalt Teile ausgewechselt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und AusführungenGebrauchsmaterialien verwendet, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn dadurch Mängel entstehen. Liegt ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Käufer zu beweisen, daß der Mangel nicht durch Eintritt der vorstehenden Voraussetzungen entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher ist. Die vorstehenden Absätze enthalten ausschließlich die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten Gewährleistung für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungenschließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Die Gebrauchte Geräte oder Ersatzteile werden gegenüber Unternehmern und Geschäftskunden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswgeliefert.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: avid-s-klasse.de

Gewährleistung. ENIP AG Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Regelungen gilt folgendes: Der Lieferer leistet dafür in der Weise Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen er die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und Teile der Lieferung, die mangelhaft sind, oder innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft werden, nach unserer Xxxx frei von Mängeln sindVerwendungsstelle neu liefert oder nachbessert. ENIP AG leistet nur Ein derartiger Mangel liegt auch dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungvor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istder Liefergegenstand nicht dem Stand der Technik entspricht, die von uns vorgegebenen Merkmale und Anforderungen oder geltende gesetzliche und behördliche Bestimmungen, insbesondere Zulassungsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften nicht erfüllt. Alle Kosten die MABEG durch das Nichteinhalten von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien oder durch das Verschulden des Lieferers entstehen, trägt der Lieferer. Unser Anspruch erstreckt sich im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes auch auf die zum Zweck der Nacherfüllung gegenüber unserem Kunden erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen nach endgültiger Abnahme. Soweit eine Abnahme nicht in Betracht kommt beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung Verwendung. In beiden Fällen endet die Gewährleistungsfrist spätesten 36 Monate ab Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten an Grundstücken und für Bauwerke beträgt 5 Jahre ab Abnahme. Beseitigt der Lieferer innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Mängel nicht, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. In dringenden Fällen oder bei Werkleistungen zum ZeitpunktVerzug können wir auf Kosten und Risiko des Lieferers Ersatz beschaffen oder die Mängel selbst beseitigen bzw. Beseitigen lassen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Mängelrüge, soweit nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährung wird durch Mängelrüge bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem das Werk genehmigt wird bzwder Lieferer unsere Ansprüche durch einen eingeschriebenen Brief endgültig ablehnt. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch KorrosionsschädenNachbesserungen, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten beginnen nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem KundenMängelbeseitigung für diese Leistungen die Fristen Abs. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw1 von neuem.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.mabegsystems.com

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen werden gemäß dem der Auf- tragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von BWT er- bracht. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichun- gen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (z.B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und frei von Mängeln sindFarbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als ge- nehmigt. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind von BWT unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und übernimmt nur dann System- erkennbare Mängel, Fehlmengen oder AnlagenverantwortungFalschlieferungen unverzüglich, wenn dies ausdrücklich spätestens jedoch binnen einer Wo- che nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich vereinbart istzu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 6 Monate ab Übernahme der Ware. Die Rechte aus Gewährleistung sowie Ansprüche aus Preisminderung oder Ver- tragsauflösung verjähren einen Monat nach Ablauf dieser Gewährleistungs- frist. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) findet keine Anwendung. Bei begründeten Mängeln ist BWT berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Xxxx den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und beginnt bei Aufträgen Ersatzlieferun- gen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Vertragsauflösung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von BWT nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn die Ware nicht gemäß sämtlichen Vorschriften und der Bedienungsanleitung betrie- ben wird oder die Genehmigung im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit Sinne von Punkt 2.3 nachträglich weg- fällt. Zur Vornahme der Lieferung Leistungen aus der Gewährleistung hat der Vertrags- partner auf seine Kosten und Gefahr die Ware an BWT zu liefern und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzwBWT abzuholen. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von BWT haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlungungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, mangelnde Sorgfaltnatürliche Abnützung, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung fehlerhafte oder nachlässige Be- handlung oder Lagerung entstanden sind; • Ersatz von . Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine darüber hinaus ge- hende Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „un- echten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Ver- schleißteile oder Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungenungeeignete oder unsachgemäße Ver- wendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die darüber hinaus gehende Garantiezu- sage ist derart zu verstehen, dass BWT für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die nicht dem massgeblichen Stand innerhalb der Technik entsprechenvereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht wer- den. Soweit gesetzlich zulässig, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten ist jegliche Gewährleistung für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten Ware und/oder an den ausgeführten Arbeiten Leistung (sei sie ausdrücklich oder implizit), mit Ausnahme jener gemäß Punkt 8.1. bis 8.9., ausgeschlossen, einschließlich jener für eine be- stimmte Markttauglichkeit, das nicht-Vorliegen von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werdenEingriffen in Rechte Dritter sowie für die Tauglichkeit der Ware für einen bestimmten Einsatz- zweck. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder Der Vertragspartner verzichtet hiermit ausdrücklich auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswsämtliche daraus ableitbare Rechtsansprüche.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährWir garantieren, das fehlerlose Funktionieren aller Standardkomponenten unserer Geräte hinsichtlich des verwendeten Materials (ausgeschlossen davon sind vom Benutzer vorzunehmende Ersatzbeschaffungen z.B. Sicherungen, Lampen, Verschließteile, Röhren, Filter usw.). Wir garantieren die Reinheit unserer chemischen Produkte gemäß den Angaben im Analysenzertifikat. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Lieferung von Chemikalien, die mit anderen chemischen Produkten durch den Vertragspartner vermischt oder sonst wie verbunden werden. Die Garantiezeit für Geräte beträgt 24 Monate. Die Garantiezeit für andere Artikel beträgt 90 Tage, es sei denn, dass ihre Lieferungen und Leistungen wir den Vertragspartner über eine konkrete, kürzere Ablaufzeit informieren, gleich in welcher Weise, bevor die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von 90 Tage Periode endet. Die Garantiezeit für Ersatzteile beträgt 6 Monate Mängel an der gelieferten Ware oder Falschlieferungen sind uns spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist überschritten oder wird die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt oder verarbeitet, so erlöschen alle Mängelansprüche sofern sie nicht bereits nach den vorstehenden Bestimmungen verfristet sind. ENIP AG leistet Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die Fehlmengen nachliefern, bzw. nach unserer Xxxx die Ware zurücknehmen, umtauschen oder dem Kunden einen angemessenen Preisnachlass gewähren. Eine Rücksendung der beanstandeten Waren ist nur dann Gewähr dafürmit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Vertragspartner vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt. Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unsere Produkte auf ihre Eignung und Verwendbarkeit. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Lieferungen alle Produkte ausschließlich für Laboratoriums- und Leistungen Forschungszwecke bestimmt sind. Wir liefern solche Produkte daher nur an öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten, technische Gewerbebetriebe bzw. einschlägige Industrie. Wir lehnen daher jede Haftung für einen bestimmten Zweck geeignet sind Schäden ab, die aus unsachgemäßer Handhabung entstehen könnten oder bei Anwendung im Haushalt oder an Mensch und übernimmt nur dann System- oder AnlagenverantwortungTier. Wir untersagen ausdrücklich die Weitergabe giftiger (gefährlicher) Stoffe an Privatpersonen. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart dass das Fehlen einer Gefahrenkennzeichnung nicht bedeutet, dass das betreffende Produkt harmlos ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert Ebenso ist jegliche Haftung unsererseits für Schäden an Personen- oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von SchädenSachschäden, die durch unsachgemässe Behandlungunsachgemäße Handhabung oder Lagerung der Produkte ausgeschlossen. Soweit für den Verkehr einschlägige nationale oder internationale Gesetze oder Verordnungen gelten, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt sind diese vom Vertragspartner zu beachten. Der Vertragspartner kann nur und ausschließlich die in diesen Bedingungen fixierten Ansprüche geltend machen. Keinesfalls sind wir verantwortlich für direkte oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, indirekte Schäden die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien Verletzung von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern Anwendungsrichtlinien oder durch Wassereinwirkung Ausfall oder Unterbrechung beim Betrieb der Anlagensoftware entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch . Wir sind daher nicht verantwortlich für jeglichen wirtschaftlichen Ausfall oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger uswVerletzungsfolgen betroffener Personen.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.implen.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 sechs Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt IX. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf allfällige Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Mängel an Liefergegenständen, Fehlmengen oder Falschlieferungen, die der Kunde bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführungordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte können, bei Lieferungen mit sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Gefahrenübergang an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls binnen dieser angemessenen Frist ab Entdeckung angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 AGBG wird ausdrücklich ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Obliegenheit, nach Mängelrüge eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen. Die mangelhafte Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzwoder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – zu diesem Zweck vom unternehmerischen Kunden auf seine Kosten an uns zu retournieren. als genehmigt giltBehebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Bei Werkleistungen endet Sind die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche Mängelbehauptungen des Kunden auf • Wandelungunberechtigt, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schädenist der Kunde verpflichtet, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Vom Kunden beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten LeistungenGewährleistung. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass Qualität von Beistellungen liegt in der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hatVerantwortung des Kunden. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Bei beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich und stellen keinen Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kundendar. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ausgenommen sind schliesslich TeileSchäden an der Beschichtung, welche auf physische Krafteinwirkung durch den Kunden bzw in seinem Einflussbereich wie zB Hämmern oder Verbiegen zurückzuführen sind. Bei blanken unbeschichteten Eisenteilen wird gewährleistet, dass die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswWare unser Lager rostfrei verlässt. Auf Grund der spezifischen Eigenschaften des Materials bestehen jedoch keine Gewährleistungsansprüche im Falle von ab diesem Zeitpunkt auftretendem Rost.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.imex.at

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDie Anlage(n), dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- Modernisierungs-Baugruppen oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in Reparaturersatzteile werden entsprechend dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechenunter Berücksichtigung der Werksnormen unseres Unternehmens erstellt und entsprechen den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugsvorschriften. Angaben unseres Unternehmens über Kraftbedarf, Geschwindigkeit und Leistung der Anlage(n) bzw. der beauftragten Ausführung gelten als erfüllt, wenn eventuelle Abweichungen nicht mehr als ± 10% betragen. Bei der Modernisierung durch den Austausch der ganzen Anlage(n) sind diese nach EN 50082-1/2 und EN 55011 für eine ausreichende Funkstör- und Netzrückwirkfreiheit in Wohngebäuden ausgelegt. Zusätzliche Funkentstör- und Filtereinrichtungen sind nicht zur Lieferung vorgesehen. Alle Teile, welche entsprechend der schriftlich vereinbarten Verjährungsfrist nach dem Gefahrenübergang bei sachgemäßer Benutzung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind in angemessener Frist unentgeltlich nach unserer Xxxx auszubessern oder auszuwechseln. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind bei erfolgreicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeschlossen. Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistung setzt eine regelmäßige angemessene fachgerechte Wartung durch den Hersteller voraus. Die Gewährleistung bezieht sich weder auf natürlichen Verschleiß noch auf Schäden oder Auswirkungen, welche aus durch uns nicht vertretbare Gründe entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien z.B.: - Einfluss von ENIP AG über ProjektierungTemperatur und Witterung - chemische und sonstige Natureinflüsse - mangelnde Wartung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb wie zu große Wartungsintervalle - rohe Behandlung - Überlastung und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker Nichteinhaltung unserer in den Anlagezeichnungen usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sindgestellten Anforderungen - Vandalismus Vornahme aller uns nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, ferner sonst sind wir von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten LeistungenMängelhaftung befreit. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht Bestimmungen über die fachgerechte Durchführung Gewährleistung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke, jedoch nur bis zum Ende der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswGewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.aufzug-service-moritz.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDie Anlagen werden nach den Regeln DIN 4701-4703 derartig berechnet, dass ihre Lieferungen bei den sich aus der Klimatafel der Regeln für den betreffenden Ort ergebenden tiefsten anhaltenden Außentemperaturen die gleichzeitige dauernde Erwärmung aller Räume für die in den Plänen eingetragenen Raumtemperaturen gewährleistet wird. Gewährleistung und Leistungen Verjährung nach §13 VOB/B jedoch vom Tag der probeweisen Inbetriebsetzung ab gerechnet, zwei Jahre, für maschinelle (bewegliche und feuerberührte) Teile der Anlage. Gewährleistung erfolgt vom AN durch Nachbesserung. Für die Güte der Materialien, sachgemäße Ausführung und Erzielung der zugesicherten Eigenschaften aufweisen Heizwirkung (unter Ausschluß von Brennstoff- und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Wasserverbrauch) wird nach Erfüllung der Zahlungsbedingungen Gewähr dafürdadurch geleistet, dass ihre Lieferungen wir nach unserer Xxxx Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Teile oder einer mangelfreien Sache und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet bei Unvollständigkeit Nachlieferung vornehmen. Alle anderen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund , insbesondere Schadensersatzansprüche, sind und übernimmt ausgeschlossen. Jede Beanstandung hat nur dann System- oder AnlagenverantwortungGültigkeit, wenn dies ausdrücklich sie uns schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführunginnerhalb von 8 Tagen, bei Lieferungen mit verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Lieferung Gewährleistungsfrist zugeht und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzwunsere Weisung hinsichtlich des weiteren Verhaltens bezüglich der beanstandeten Ware eingeholt und befolgt wird. als genehmigt giltMängelanzeigen durch den AG haben stets schriftlich unter Beifügung von Belegen zu erfolgen. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von SchädenKosten, die durch unsachgemässe eine unbegründete Beanstandung entstehen, trägt der AG. Durch eigenmächtige Nacharbeit an den von uns gelieferten Waren erlischt jegliche Ersatzpflicht. Bei Reparaturen, die mit unserem schriftlichen Einverständnis ausgeführt werden, haftet der AG selbst für Mängel bei Ausführung der Reparaturen. Zur Vornahme aller notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der AG uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Bei Umänderungen oder bei Erweiterungsarbeiten wird eine Gewähr nur dann übernommen, wenn eine solche vorher schriftlich vereinbart worden ist. Für fremdbezogene und von uns nicht wesentlich veränderte Teile übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. Die Durchführung der Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des AG . Auf sein Verlangen treten wir ihm die Gewährleistungsansprüche ab. Von der Gewähr ausgeschlossen sind Rost- und Wasserschäden und alle Schäden aus mangelhaften Bauausführungen, ungenügender Schornsteinanlage, natürlicher Abnutzung, Verschleißteile, nachlassen von Dichtungen, Rost, chemischen oder elektrischen Einflüssen, falscher Bedienung oder unsachgemäße Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte übermäßiger Beanspruchung und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungengewaltsamer Zerstörung. Die Gewährleistung und jede Möglichkeit zum Kostenersatz erlischt, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden oder die Anlage durch ENIP bauliche Hindernisse, Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser, Frost oder ähnlich nur von dem AG setzt vorauszu vertretende Umstände beschädigt wird. Bei Durchführung von Schweiß-, dass Schneid-, Aufbau-, oder Lötarbeiten sind während und nach der Kunde Ausführung vom AG alle betrieblich bedingten Sicherheitsmaßnahmen, die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hatder AN fordert, darunter auch nach Erfordernis Brandwachen, zu erfüllen, bzw. zu leisten. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischtHaftung für derartige Schäden , • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten undzumal sie zumeist in keinem Verhältnis zum Auftragswert stehen, wird abgelehnt. Eine über vorstehende Gewähr hinausgehende Haftung für irgendwelche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden besteht nicht. Eine Gewährleistung entfällt, soweit bauseits zur Verfügung gestelltes Material für die Ausführung des Auftrages verwendet worden ist. Es gelten im übrigen die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten und die gesetzlichen Bestimmungen. Der Rechtsanspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Arbeit bleibt in vollem Umfang bestehen. Wegen der abschließenden Regelung des §13 Nr. 5, VOB/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn B entfällt auch die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf Möglichkeit, aus dem Gesichtspunkt der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung ungerechtfertigten Bereicherung Ersatz der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswAufwendungen zu verlangen.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.kurz-heizung.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährPAYONE gewährleistet, dass die dem Unternehmen überlassenen POS-Kaufterminals zum Zeitpunkt der Auslieferung der POS-Terminals den Spezifikationen der PAYONE entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die spezifikationsgemäße Verwendbarkeit beeinträchtigen oder mindern; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Eine Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 BGB wird nicht abgegeben. PAYONE erfüllt ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen Gewährleistungsverpflichtung für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istgemietete POS-Terminals durch Lieferung eines POS-Ersatzterminals. Die Gewährleistungsfrist für POS-Kaufterminals und Zubehör beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 12 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt giltab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei Werkleistungen endet Akkus gilt die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schädennicht für Mängel, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung den gewöhnlichen natürlichen Verschleiß und die übliche Schwächung der Batterie entstanden sind bzw. auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch das Unternehmen zurückzuführen sind; • Ersatz . Sofern im Rahmen von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden Sonderaktionen gebrauchte POS-Terminals Kaufgegenstand sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten so übernimmt PAYONE je nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten Vereinbarung im Vertrag für die Feststellung POS-Terminals eine Alters entsprechend kürzere oder keine Gewährleistung. Sollten Mängel des POS-Terminals auftreten, wird das Unternehmen die für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen zur Verfügung stellen und bei der Fehlersuche unterstützend mitwirken. PAYONE wird den gerügten Mangel überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Beseitigung einleiten (Nacherfüllung). Statt einer Fehlerbeseitigung kann PAYONE den Gewährleistungsanspruch auch durch Lieferung eines mangelfreien POS-Terminals erfüllen. Bei Fehlschlagen von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etczwei Versuchen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann das Unternehmen wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Einzelvertrag zurücktreten., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: cash-port.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDie ERS ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, dass ihre Lieferungen und Leistungen nach Maßgaben der folgenden Bestimmungen, jeden die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürFunktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen der im Zeitpunkt ihrer Ausführungder Übergabe besteht, bei Lieferungen mit zu beheben, der Lieferung auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben aus Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert schriftlichen oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungenmündlichen Äußerungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierungkönnen keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von SchädenLeistungsgegenstände, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen mit einem Gebäude oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker uswGrund und Boden fest verbunden sind. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse uswDer Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde Käufer die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens jedoch nach 10 Tagen, schriftlich angezeigt hat. Die Gewährleistungspflicht Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen und uns insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen. Abgesehen von ENIP AG erlischtjenen Fällen, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen in denen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung Gesetz wegen des Rechts auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Xxxx durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialen usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wird eine Ware von ENIP AG an den uns aufgrund von diesen gelieferten Produkten und/Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kundenbedingungsmäßige Ausführung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teilesolche Mängel, die aus nicht von der ERS bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von der ERS angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die ERS leistet auch keine Gewähr für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. DichtungenVerschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr. Die Gewährleistung erlischt sofort, Stopfbüchsen uswwenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 9 genannten Frist. Die Bestimmungen aus Punkt 9 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. Maße, Gewichte, Eigenschaftszusicherungen werden so genau wie möglich angegeben, sind jedoch nicht verbindlich und stellen keine definitive Eigenschaftszusicherung dar. Der Anwender dieser Erzeugnisse muss in eigener Verantwortung über dessen Eignung für den vorgesehenen Einsatz entscheiden oder sich bei ERS absichern. Wir behalten uns das Recht vor, ohne Mitteilung an den Kunden, an Werkstoffen oder Verarbeitung Änderungen vorzunehmen.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: ers-heatscreen.com

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDer Lieferant übernimmt die Gewähr für absolut vertragsgemässe und einwandfreie Lieferung, die Verwendung geeigneter Rohstoffe und Waren in gutem Zustand, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Der Lieferant verpflichtet sich, dass ihre die Liefergegenstände Xxxxxx‘s Angaben in der Bestellung bezüglich des zu liefernden Gegenstandes und den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsvereinbarungen sowie den einschlägigen Gesetzen, Normen, Vorschriften und anderen Bestimmungen entsprechen. Da es bei einem Teil der Lieferungen und Leistungen nicht möglich ist, die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sindvereinbarte Qualität sofort abschliessend zu prüfen, anerkennt der Lieferant durch Annahme der Bestellung eine allfällige Mängelrüge auch ohne Einhaltung einer Rügefrist. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürDer Lieferant hat dafür zu sorgen, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet bei wiederkehrenden Aufträgen gleichbleibende Qualität geliefert wird. Qualitätsrelevante Änderungen sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istmit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Corden zulässig. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 vierundzwanzig (24) Monate und ab Lieferung, für ersetzte oder reparierte Teile beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführungsie mit deren Lieferung neu. Die Gewährleistung schliesst tatsächliche oder rechtliche Mängel des Gegenstandes sowie das Fehlen zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften ein. Stellt Corden während der Garantiefrist fest, bei Lieferungen mit der dass die Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunktoder Teile davon Mängel aufweisen, in so teilt sie dies dem das Werk genehmigt wird bzwLieferanten mit. Der Lieferant verpflichtet sich, die mangelhafte Lieferung oder Teile nach seiner Xxxx nachzubessern oder auszutauschen. Gelingt es dem Lieferanten nicht, innerhalb einer verkehrsüblichen Frist von nicht mehr als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht14 Tagen den vertragskonformen Zustand herzustellen, indem sie ist Corden berechtigt, nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert entweder (i) eine Preisreduktion zu verlangen oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, (ii) die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern mangelhaften Produkte selber oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten nachzubessern oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.iii) durch Verunreinigungen gegen das gleiche Produkt auszutauschen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, (iv) eine Rückerstattung des Kaufpreises zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).verlangen

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Samples: cordenpharma.com

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährKGF gewährleistet, dass ihre Lieferungen alle Vertragsleistungen insbesondere die gesamte Hard- ware und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen Software inklusive aller Softwarederivate, alle Customizingarbeiten und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von SchädenIndividualprogrammierungen, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte Plattformtechnologie und Ausführungen, die nicht alle sonstigen IT- Dienstleistungen dieses Vertrages den anerkannten Regeln der Programmier- kunst und dem massgeblichen aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Gewährleistungsfrist und die Frist zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen wegen mangelhafter Leistung beträgt 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Abnahme und wenn diese nicht ver- traglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, entstanden mit Abschluss der Leistungser- bringung. Für alle Dauerschuldverträge gelten die Regelungen aus dem Teil Be- sondere Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde die Software bzw. die Customizingarbeiten und/oder die Systemumgebung verändert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen für die gemeldeten Mängel nicht ursäch- lich sind. Die Gewährleistung ist nach Xxxx von KGF auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlie- ferung beschränkt. Als Ersatzlieferung ist auch ein Releasewechsel zulässig. Dem Kunden ist dabei eine Wartezeit zumutbar, ferner durch Nichtbeachtung sofern ein Releasewechsel in einem angemessenen Zeitraum bevorsteht. Scheitert ein Nacherfüllungsversuch, räumt der technischen Richtlinien Kunde KGF zwei weitere Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist ein. Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein ge- ringfügiger Mangel vorliegt. Der Kunde hat Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Leistung oder Rügen wegen offensichtlicher oder normal erkennbarer Mängel spätestens 14 Tage nach Erhalt der Produkte oder Abschluss der Leistungen schriftlich anzu- zeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mängelanzeige, so gilt dies als vor- behaltlose Genehmigung. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere jegliche Form von ENIP AG über ProjektierungScha- densersatzansprüchen, Montageinsbesondere für Mangelfolgeschäden, Inbetriebsetzungwerden ausge- schlossen mit Ausnahme von Personenschäden, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch sofern KGF grobfahrlässig ge- handelt hat. KGF haftet insbesondere nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von für Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschädennicht am Liefergegen- stand selbst entstanden sind. KGF ist berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Kunde ei- nen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagendenjenigen von mangelfreien Teilstü- cken. Meldet der Kunde KGF einen Mangel, Entkalker usw. angeschlossen der keiner ist oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sindden der Kunde selbst zu vertreten hat, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten haftet der Kunde KGF für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschädendadurch entstandenen Kos- ten, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungensofern er fahrlässig gehandelt hat. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausentfällt insgesamt, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht wenn Produkte von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel KGF nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten zum bestim- mungsgemäßen Einsatz und bei außergewöhnlichen Betriebsbedingungen ver- wendet werden und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen keine KGF–Ersatzteile verwendet werden, bei unsach- gemäßer Wartung, insbesondere bei Verstoß gegen Wartungsanweisungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurdeProdukte in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt bzw. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usweingesetzt werden.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.kaessbohrerag.com

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährWir gewährleisten, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und unsere Arbeiten frei von Mängeln Sach- und Rechtsmängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate ein Jahr für die Beschichtung auf Stahlteilen und zwei Jahre für die Beschichtung auf Leichtmetallen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns innerhalb 5 Werktagen Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführungder Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei Lieferungen mit der Lieferung sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können und bei Werkleistungen zum Zeitpunktsich später zeigen, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate müsse unverzüglich nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AGEntdeckung angezeigt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossenWerden Änderungen an den Waren vorgenommen, so namentlich Ansprüche entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestim- men wir die Art der Verpackung und den Transport. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigma- chung des Kunden auf • WandelungVertrages verlangen. Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen. Streusalze oder ähnliches dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von beschichteten Teilen verwendet werden, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungenda sonst jede Gewährleistungspflicht erlischt. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswabtretbar.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.surfaceandmore.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährNach § 377 HGB und ADSP hat der Besteller die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und etwaige Mängel sofort schriftlich bei uns und dem anliefernden Unternehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei werden wir von Mängeln sindjeder Haftung frei. ENIP AG leistet nur dann Dies gilt auch für evtl. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 445 a BGB. Im Übrigen verjähren alle Gewährleistungsansprüche innerhalb 6 Monaten nach Lieferung. Es wird keine Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen übernommen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unsachgemässe den Benutzer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelnde Sorgfaltungeeignete Betriebsmittel, UnfälleAustauschwerkstoffe, höhere Gewalt mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder normale Abnützung entstanden elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind; • Ersatz . Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungenwobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, die nicht dem massgeblichen Stand oder wenn der Technik entsprechenLieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung hat der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker uswder notwendigen Kosten zu verlangen. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht Von den durch die Verwendung oder Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Stand November 2020 Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes. Eventuelle Rückgriffsansprüche nach § 445 a BGB sind bei rechtzeitiger Anzeige auf eine Au[wendungsersatzpauschale von 50,00 € beschränkt, soweit der Lieferer nach seiner Xxxx den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mange/freien Sache durch Mängel seinen Kundendienst nicht selbst vornehmen lässt. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Alle weiteren Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, aus welchem Rechtsgrunde auch immer. Alle von ENIP AG gelieferten Produkte uns gegebenen Abbildungen und erbrachten LeistungenMaße sind unverbindlich. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen Modellabweichungen aus fabrikationstechnischen Gründen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswvorbehalten.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährWir gewähren auf alle Produkte eine Garantie von vierundzwanzig Monaten, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart istwurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt giltGarantie gilt ab Verkaufsdatum an den Händler. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt Garantieleistungen hat der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung Händler hierüber den Nachweis zu führen, und zwar in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AGForm einer Rechnungskopie. ENIP AG erfüllt ihre GewährleistungspflichtWerden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, indem sie nach eigener Xxxx defekte Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile kostenlos repariert ausgewechselt oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und AusführungenVerbrauchsmaterialien verwendet, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik den Originalspezifikationen entsprechen, entstanden so entfällt jede Gewährleistung. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wird von dem Käufer ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht, erfolgt nach unserer Xxxx entweder eine Nachbesserung oder Neulieferung. Der Käufer hat hierzu das fehlerhafte Gerät im Originalkarton direkt an die Service-Abteilung des Geräteherstellers zu übersenden. Der Käufer erhält von uns hierzu einen vorgefertigten Lieferschein. Von dort erhält der Käufer entweder das reparierte Gerät oder ein Ersatzgerät zurückgesandt. Stellen wir bei dem Einschicken von Geräten zur Garantie-Reparatur oder zur Reparatur fest, dass diese nicht defekt sind, ferner durch Nichtbeachtung werden von uns Überprüfungs- und Versandkosten berechnet. Führt auch eine zweimalige Nachbesserung nicht zur Fehlerbeseitigung, kann der technischen Richtlinien von ENIP AG über ProjektierungKäufer nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Ein Mängelanspruch ist außerdem ausgeschlossen, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb wenn der Käufer es versäumt hat. Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch sind nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen abtretbar. Die vorstehenden Klauseln enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schädenfür Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden sichern sollen. Wird die Nachbesserung durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen Rücksendung des Gerätes durchgeführt und tritt während der Dauer der Nachbesserung in unseren Räumlichkeiten eine Verschlechterung oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker uswBeschädigung des Gerätes auf. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etcso haften wir dafür nur im Falle grober Fahrlässigkeit., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und Produkte sowohl zum Zeitpunkt der Leistungserbringung als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Mängeln sindSach- und Rechtsmängeln jeglicher Art sind sowie keine geistigen Eigentumsrechte verletzen, und dass sie den im Vertrag ausdrücklich festgelegten Bestimmungen voll- ständig entsprechen. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürIm Übrigen gilt, dass ihre Lieferungen die Produkte die gewöhnlich vorausgesetzten und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet insbesondere die ausdrücklich beschriebenen Eigenschaften haben und alle Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1 dieser AGBLD erfüllen; ausgenommen sind die übliche Abnutzung und übernimmt nur dann System- oder AnlagenverantwortungSchäden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istdie durch unsachgemäßen bzw. falschen Ge- brauch durch SBOT verursacht werden. Erklärungen des Lieferanten, die seine Haftung begrenzen, sind ungültig. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 (vierundzwanzig) Mo- nate für bewegliche Sachen und 36 (sechsunddreißig) Monate für unbewegliche Sachen ab Leistungserbrin- gung. Für versteckte Mängel und Rechtsmängel beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt die Gewährleistungsfrist frühestens mit ihrer AusführungKenntnis zu laufen. Erfolgt eine Verbesserung oder ein Austausch, bei Lieferungen mit so beginnt die Gewährleistungsfrist ab der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird Leistungserbrin- gung für die verbesserten bzw. als genehmigt giltausgetauschten Produkte, oder, wenn der Mangel die gesamte Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigt, für alle Produkte aus derselben Transaktion neu zu laufen. Bei Werkleistungen endet die Während der Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt auftretende Mängel hat der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate Lieferant nach Xxxx der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre GewährleistungspflichtSBOT innerhalb einer kurzen, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schädenaber angemessenen Frist, die 15 (fünfzehn) Tage nicht überschreiten darf, unentgeltlich und inklusive Transport vom bzw. zum Erfüllungsort durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt Verbesse- rung oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, Austausch zu beseitigen. Kann die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die Verbesse- rung oder der Austausch nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht ausreichend oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 in- nerhalb dieser Frist durchgeführt werden, kann SBOT die Verbesserung bzw. den Austausch selbst oder unter Hin- zuziehung eines Dritten vornehmen und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher vom Lieferanten die ohne Schutzeinrichtung wie (FilterErstattung der Kosten hierfür verlangen oder den Ver- trag wandeln, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, wenn der Mangel die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel Verwendbarkeit der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungenerheblich beeinträchtigt. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausübrigen Rechte der SBOT bleiben hiervon unberührt. Angaben betreffend Material, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischtFunktion, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten Ausstattung, Be- schaffenheit und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werdenVerwendungszweck der Produkte gelten als ausdrücklich zugesichert. • wenn Dem Lieferanten obliegt die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf Beweislast für das Nichtvor- handensein eines während der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurdeGewährleistungsfrist auf- tretenden Mangels. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung SBOT ist weder bei der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich TeileLeistungser- bringung noch zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. DichtungenProdukte zu untersuchen oder zu beanstanden. Dem- entsprechend finden die Bestimmungen der §§ 377 ff UGB keine Anwendung und der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Bei Beanstandungen ist SBOT berechtigt, Stopfbüchsen uswZahlungen zu- rückzuhalten.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Der Contractor übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Gewährleistung für die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen Eigenschaften, Vollständigkeit etc. sowie die Einhaltung aller zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr behördlichen Auflagen im Rahmen seines Liefer- und Leistungsumfanges sowie generell dafür, dass ihre seine Lieferungen und Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Verjährungsfrist für einen bestimmten Zweck geeignet sind Gewährleistungsansprüche beträgt für vom Contractor beschaffte und übernimmt nur dann System- / oder Anlagenverantwortungeingebaute Bauteile, Baugruppen oder Anlagen grundsätzlich fünf Jahre ab Inbetriebnahme, als Ausnahme hiervon für drehende oder bewegliche Teile zwei Jahre und für Verschleißteile sechs Monate. Für die sonstigen vom Contractor zu erbringenden Leistungen – sofern nicht anderes geregelt – beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Treten Mängel innerhalb dieser Fristen auf, wird vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Diese Vermutung gilt nicht, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate in dieser Zeit auftretenden Mängel, Reparaturen etc. sind vom Contractor kostenlos und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführunginnerhalb des vom AG gestellten Termins zu beheben bzw. durchzuführen, bei Lieferungen wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass sowohl Arbeit und Material sowie eventuelle Spesen zu Lasten des Contractors gehen. Der Contractor haftet auch für Kosten, die in Zusammenhang mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum ZeitpunktBehebung eines Mangels entstehen, in dem das Werk genehmigt wird bzwaußerdem auch für Mängelfolgeschäden gem. als genehmigt giltPkt. Bei Werkleistungen endet 11.6.2. Sollte die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig Erledigung nicht innerhalb der vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossengestellten angemessenen Frist erfolgen, so namentlich hat der AG das Recht, ohne Einholung von Konkurrenzangeboten eine Ersatzvornahme zu Lasten des Contractors, durchzuführen. Seine Gewährleistungspflicht erstreckt sich auch auf Gewährleistungsansprüche aus der Verwendung eines fehlerhaften Produktes seines Vorlieferanten, unabhängig von der Verschuldensfrage. In den Mängelfolgeschäden sind Betriebsstillstände, Geschäftsentgang, Behebungs-, Beseitigungs- und Aufräumarbeiten mit einzurechnen. Dies betrifft auch Ansprüche des Kunden auf • WandelungDritter, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schädenwelche aus diesen Gründen gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Weiters haftet er für alle Nachteile, die durch unsachgemässe BehandlungUnterlassung oder Verzögerung, durch mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt Qualität der eingesetzten Geräte oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die verwendeten Materialien entstehen. Eine Nachweispflicht durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP den AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb den tatsächlichen entstandenen Schaden ist dafür nicht erforderlich. Durch außergerichtliche Rüge eines Mangels durch den AG verlängert sich die Frist der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger uswSchadenersatzforderungen hinsichtlich des gerügten Mangels um ein Jahr.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG Der Lieferant leistet dafür GewährGewähr für die in allen Einzelheiten bestellkonforme, dass ihre vollständige und mangelfreie Ausführung, für die gewöhnlich vorausgesetzten und zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort (DDP – Incoterms 2020 bzw allfällige Nachfolgefassung) gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istLeistungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beträgt, unbeschadet längerer vertraglicher Fristen, 24 Monate ab vereinbarungsgemäßer Übernahme der Ware. Jede berechtigte Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist. Teillieferungen oder Teilleistungen – auch wenn diese vertraglich vereinbart waren – wirken nicht fristauslösend. Im Falle eines Mangels bleibt es dem Ermessen der IMEX HandelsgesmbH vorbehalten, ob wir Verbesserung, Austausch der Liefergegenstände, Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt - Wandlung begehren. Verlangen wir Verbesserung oder Austausch, so hat der Lieferant die Mängel auf seine Gefahr und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit Kosten unverzüglich zu beheben bzw. mangelhafte Teile der Lieferung unverzüglich auf seine Gefahr und bei Werkleistungen zum ZeitpunktKosten gegen mängelfreie auszutauschen. In dringenden Fällen ist IMEX HandelsgesmbH berechtigt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt giltnach Verständigung des Lieferanten Mängel selbst ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Lieferanten zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass hierdurch unsere Ansprüche wegen dieser Mängel beeinträchtigt werden. Bei Werkleistungen endet Verbesserung oder Austausch beginnt die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt von Neuem zu laufen. Im Falle der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach Inanspruchnahme aus dem Titel der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten Gewährleistung trifft den Lieferanten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch gesamte Gewährleistungsfrist die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausBeweislast, dass der Kunde Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist. Im Übrigen wird die vereinbarten Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich bei offenen wie bei verdeckten Mängeln auf die Einrede der nicht gehörig durchgeführten Mängelrüge gemäß § 377 UGB. Zahlungen vollumfänglich geleistet hatgelten nicht als Verzicht auf Ansprüche aus Leistungsstörungen. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/Sonstige Ansprüche der IMEX HandelsgesmbH wegen Vertragsverletzung oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswVerletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDer Lieferant garantiert und sichert zu, dass ihre Lieferungen sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, den einschlägigen gesetzlichen Auflagen und Vorschriften, auch der Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. Der Lieferant sichert insbesondere zu, dass seine gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unseren individuell vereinbarten Anforderungen und Spezifikationen entsprechen, insgesamt die zugesicherten Eigenschaften aufweisen vereinbarte Beschaffenheit haben und frei von Mängeln für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürDer Lieferant haftet für die Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen hat der Lieferant ein Beschaffenheits- und/oder Herkunftszeugnis für die gelieferte Ware auszustellen. Bei Anlieferung wird die Ware lediglich auf Identität, Menge und Transportschäden überprüft. Mängel - hierzu zählen auch Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen außerhalb der Toleranz - werden unverzüglich schriftlich angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Eingang der Lieferung. Materialfehler, die sich erst bei Verarbeitung oder nach Ingebrauchnahme der Lieferge- genstände herausstellen, können auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen oder nach Weiterverarbeitung, Montage oder Einbau innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden; der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung. Gerügte Mängel sind im Rahmen der Nacherfüllung unverzüglich und unentgeltlich, spätestens innerhalb der von uns gesetzten Nachfrist nach unserer Xxxx zu beseitigen oder mangelfreier Ersatz zu liefern. Scheitert die Nacherfüllung zweimal, gelten die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte gem. § 437 BGB auf Rücktritt, Minderung und Schadenersatz statt Leistung sowie Ersatzvornahme als erfüllt. Die Gewährleistungszeit beträgt regelmäßig 5 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für Maschinen, deren Zubehör und Ersatzteile beträgt sie 2 Jahre ab Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der vertragsgemäßen Abnahme der Lieferung in unserem Werk oder an dem von uns be- nannten Lieferort. Jede Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist. Nach Abnahme der Nacherfüllung beginnt für diese Leistung die vorgenannte Gewährleistungsfrist erneut zu laufen. Der Lieferant erklärt sich bereit, individualvertragliche Gewährleistungsfristverlängerungen mit unseren Auftraggebern für die von ihm gelieferten Produkte bzw. Halbfertigprodukte über die gleiche Zeitspanne zu übernehmen. Lieferanten haften uns gegenüber auch im Innenverhältnis, sollten wir wegen der Verletzung behördlicher Vorschriften bzw. in- oder ausländischer Produkthaftungsnormen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern die Ursache auf die jeweilige Lieferantenleistung ganz oder teilweise zurückzuführen ist. Der Regressanspruch umfasst auch die Kosten eines Aus- tausches oder einer Rückrufaktion, selbst wenn diese vorsorglich in Auftrag gegeben wurde. Mehrere Verursacher haften uns gegenüber als Gesamtschuldner. In allen Regressfällen behalten wir uns vor, Freistellung zu verlangen. Die Lieferanten ver- pflichten sich, gegen vorgenannte Schäden eine geeignete und ausreichende Versicherung vorzuhalten, diese auf Anfrage nach- zuweisen, andernfalls uns vor Vertragsabschluss auf die fehlende Versicherung oder Unterversicherung schriftlich hinzuweisen. Unsere Lieferanten verpflichten sich, ihre Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche möglichst dauerhaft identifizierbar sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden dies auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte Grund der Produktbeschaffenheit möglich und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger uswwirtschaftlich angemessen ist.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Die Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen müssen den jeweils gültigen Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) sowie dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den DIN- Vorschriften und frei von Mängeln sindder Arbeitsstättenverordnung, den erforderlichen Genehmigungen sowie den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben genau entsprechen und sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürDen Sicherheitsunterweisungen durch unsere Mitarbeiter ist zwingend Folge zu leisten. Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für eigene Leistung. Die gesetzlich vorgesehene Wareneingangskontrolle wird dahingehend modifiziert, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungder Lieferant bei allen anderen als offenkundigen Fehlern auch ohne rechtzeitige Mängelrüge haftet entsprechend den nachfolgenden Regelungen. Bei offenkundigen Fehlern beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung erst nach Ablieferung, auch wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart die Ware schon vorher in unser Eigentum übergegangen ist. Die Vom Zeitpunkt der Ablieferung wird die gesetzliche Rügepflicht um vier Wochen verlängert. Für alle - insbesondere nicht erkennbare - Fehler gilt darüber hinaus eine Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und von zwei Jahren nach Ablieferung. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder ausgebesserte Teile mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum ZeitpunktÜbergabe. Für Lieferteile, in dem das Werk genehmigt wird die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt werden konnten, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. als genehmigt giltGewährleistungszeit um die Zeit der fehlenden Nutzungs- bzw. Einsatzmöglichkeit. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung Sachmängeln können wir in jedem Fall spätestens 30 Monate nach unserer Xxxx die gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Der Lieferant stellt uns von den Ansprüchen unserer Käufer aus der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre GewährleistungspflichtProduzentenhaftpflicht frei, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sinddie unseren Käufern uns gegenüber uns zustehen, soweit gesetzlich zulässiger den Fehler zu vertreten hat. Bei Verzug des Lieferanten zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir berechtigt, ausgeschlossenbei Mängeln der Lieferung oder Leistung mängelbehaftete Teile auf seine Kosten zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden auf seine Kosten zu ersetzen oder auszubessern, so namentlich Ansprüche des Kunden und entstandene Schäden zu beseitigen. In dringenden Fällen können wir auch ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstandene Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf • Wandelung, Rücktritt oder Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz Schadensersatz bleibt unberührt. Xxxxxx bei einer Lieferung oder Leistung berechtigen uns, von Schädenallen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausberechtigte Befürchtung besteht, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängel. Der Lieferer übernimmt die Gewähr, dass ihre die Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln haben, dass sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr , ferner dafür, dass ihre Lieferungen die Konstruktion, und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in die Fertigungstechnik dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen aktuellen Stand der Technik entsprechen, entstanden sindneues Material von erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wird, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien Bestellgegenstand frei von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb Mängeln ist sowie die handelsübliche Güte aufweist und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schädenmit Fehlern behaftet ist, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen den Wert oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker uswdie Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder ändern. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, Der Auftragnehmer garantiert die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse uswErreichung und zuverlässige Einhaltung aller vereinbarten Leistungswerte. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel Außerdem garantiert der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausAuftragnehmer dafür, dass der Kunde Verkauf des Liefergegenstandes keine Rechte anderer verletzt und ihm keine gesetzlichen Anordnungen entgegenstehen. Auftretende Mängel berechtigen GIG Karasek nach seiner Xxxx unbeschadet der Geltendmachung einer Vertragsstrafe entweder Ersatzlieferung, Minderung, Mängelbeseitigung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Als Nachfristsetzung gilt auch die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hatwiederholte schriftliche Mahnung (auch per Email) mit Angabe der Gründe zur Vertragseinhaltung. Die Gewährleistungspflicht In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung größerer Schäden oder zur Abwehr von ENIP AG erlischtakuten Gefahren, • wenn ENIP AG ist GIG Karasek berechtigt, ohne Nachfristsetzung einen mangelhaften Liefergegenstand oder eine mangelhafte Leistung auf Kosten des Auftragnehmers ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrationskosten, Handling- Kosten sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche oder sonstige vertragliche Schadenersatzansprüche neben der Gewährleistung von GIG Karasek gegen den Auftragnehmer bleiben unberührt. Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Waren herausstellen, können von GIG Karasek noch gemäß Punkt 8 nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart ist, beginnt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten mit der Unterfertigung des Abnahmeprotokolls durch den Auftragnehmer und GIG Karasek. Soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist, beginnt eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten mit der Übergabe des Produkts, in welches der Liefergegenstand des Auftragnehmers eingebaut ist, an den Endkunden. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt die Gewährleistungsfrist nach der Nachbesserung neu zu laufen. Für Liefergegenstände, die während der Untersuchung des Mangels und / oder der Mängelbehebung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Den Auftragnehmer trifft während der gesamten Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass ein Mangel bei Übergabe nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswvorhanden gewesen ist.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: f.hubspotusercontent-eu1.net

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährSind bestimmte Qualitäten vereinbart, so gilt dies als Vereinbarung zugesicherter Eigenschaften. Der Lieferant haftet für mangelfreie Lieferung und Vertragserfüllung. Für sofort oder später erkennbare Mängel haftet der Lieferant für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Sofern vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen wurden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrenübergang. Im Rahmen der Gewährleistung stehen Loll wahlweise folgende Rechte zu: Kostenlose Ersatzlieferung, Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Herabsetzung des vereinbarten Preises, Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten, wobei in die Kosten alle weiteren Kosten der Mängelbeseitigung einschließlich der Arbeits-, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der Auslösungen inbegriffen sind, weiterhin Schadenersatz wegen Nichterfüllung, soweit dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler arglistig verschwiegen wird. Ist der Lieferant zur Mängelbeseitigung verpflichtet, hat er dies unverzüglich durchzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach einer Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht nach, ist Xxxx berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, jeweils auf Kosten des Lieferanten. Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt an einen Kunden von Loll Verwendung finden, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch den Kunden ein Regressanspruch in entsprechender Höhe gegen den Lieferanten zu. Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Xxxx musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass ihre Lieferungen und Leistungen dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- aus Kulanzgründen oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger uswähnlichen Gründen vornahm.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.loll-feinmechanik.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährSoweit der Umfang der Gewährleistung von dem Lieferwerk in einem besonderen Garantieschein umrissen und der Garantieschein dem Käufer ausgehändigt wird gelten diese Gewährleistungsbedingungen. Ist dies nicht der Fall, dass ihre Lieferungen so gewährleistet der Lieferer eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei Werkarbeit während der Dauer von Mängeln sind6 Monaten nach dem Tag der Auslieferung an den Besteller bzw. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder AnlagenverantwortungDrittbesteller, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart Vertragspartner ein Händlerbesteller ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit Gewährleistung geht nach Xxxx des Lieferers auf Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, fehlerhaften Teile. Ersetzt werden in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet allen Fällen nur die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von SchädenTeile, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, den Fehler in Werkstoff und Werkarbeit aufweisen und die durch Anlagekonzepte diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers übel. Gewährleistungsansprüche sind beim Lieferer, und Ausführungenzwar sofort nach Feststellung des Mangels geltend zu machen. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, die es sei denn, der Lieferer ist nicht dem massgeblichen Stand in der Technik entsprechenLage, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, den Mangel zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungenbeheben. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hatEinbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Die Gewährleistungspflicht Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes gemäß Betriebsanleitung nicht befolgt und die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von ENIP AG erlischtder Gewährleistung ausgeschlossen. Beanstandungen, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel beziehen, müssen binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware dem Lieferer schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers. Insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurdezur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem KundenLieferung von gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt unter ausdrücklichem Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswFür Inzahlungnahme von gebrauchten Maschinen gelten Sonderbedingungen.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.kuethe-baumaschinen.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDer Besteller hat die Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel bis spätestens 2 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu reklamieren. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, dass ihre spätestens 8 Tage nach Feststellung des Fehlers mitzuteilen. Diese Mitteilung hat durch eingeschriebenen Brief unmittelbar an uns zu erfolgen, nicht an unsere Vertreter. Für unsere Produkte übernehmen wir die Garantie auf 12 Monate (bei Zweischichtbetrieb) für bestes Material und Funktion bei vorschriftsmäßiger Bedienung ab Gefahrenübergang. Ausgeschlossen sind Verschleißteile (wie z.B. Ketten und Mitnehmerhaken). Sollte innerhalb des 11 oder 12 Monats eine für den Besteller kostenpflichtige Inspektion durch einen unserer Leitmonteure durchgeführt werden, kann damit die Garantie auf 24 Monate verlängert werden. Beanstandete Teile sind uns frachtfrei zur Begutachtung einzusenden. Bei Lieferungen ins Ausland gehen sämtliche Kosten, insbesondere Fracht- und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen Grenzabfertigungskosten für Hin- und frei Rücksendungen zu Lasten des Bestellers. Falls wir es wünschen, sind wir auch berechtigt, den reklamierten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und ggf. zu beheben. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an den bemängelten Gegenständen nichts geändert werden, ansonsten verliert sich der Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch für vom Besteller aus geführte Wartungsarbeiten durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal. Im Fall von nachweisbaren Mängeln sindhaben wir das Wahlrecht, diese entweder kostenlos zu beseitigen oder gegen Rücklieferung kostenfrei Ersatz zu liefern. ENIP AG leistet nur dann Gewähr Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz, vor allem auch für weitergehende Schäden, sind ausgeschlossen. Werden Musterstücke hergestellt und dem Besteller zur Prüfung übergeben, so haften wir dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungdie Lieferung gemäß diesen Ausfallmustern ausgeführt wird. Unsere Garantieleistungen sowie jede Mängelhaftung entfallen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istunsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht in allen Teilen nachweislich eingehalten wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Beweislast trägt der Besteller. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführungübernehmen wir keine Verantwortung dafür, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzwdass die von uns gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 30 drei Monate nach Zurückweisung der Auslieferung Mängelrüge Probelieferungen gelten nach Ablauf der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflichtvereinbarten Probezeit als auf feste Rechnung zu unseren vorstehenden Bedingungen übernommen, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert sofern nicht ausdrücklich gegenteilige schriftliche Abmachungen bestehen oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand Rücksendung der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung Waren unmittelbar mit Ablauf der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger uswProbezeit erfolgt.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährEtwaige Beanstandungen unserer Produkte können, dass ihre Lieferungen und Leistungen soweit der Mangel offensichtlich ist, nur innerhalb von zwei Wochen nach Überlieferung, andere Mängel innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung (bzw. nur innerhalb einer etwaigen Garantiefrist) geltend gemacht werden. Hierbei ist die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei Schriftform zwingend. Verlängerte Gewährleistungszeiten von Mängeln sindHerstellern gehen nicht auf die Gewährleistungspflicht der Firma HEJUBA GmbH über. ENIP AG leistet Derartige Gewährleistungsabwicklungen werden, sofern Kosten entstehen, dem Kunden in Rechnung gestellt. Des Weiteren muss der Kunde diese Dienstleistung schriftlich beauftragen. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen kann der Besteller Herabsetzung, Vergütung oder Auflösung des Kaufvertrages verlangen. Schadensersatzansprüche - insbesondere auch für Mängelfolgeschäden - können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags-Verletzung unsererseits beruht. Garantiereparaturen erfolgen nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungkostenlos, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istdas entsprechende Gerät zu uns gebracht wird. Bei Durchführung derartiger Reparaturen an einem vom Käufer gewählten Standort wird die Anfahrt berechnet. Das Überspielen und Retten von Daten ist ebenfalls keine Garantie-Leistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt Datensicherungspflicht liegt beim Kunden. Für Datenverluste übernehmen wir keine Haftung. Mangelansprüche bestehen nicht bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführungunerheblicher Abweichung der Beschaffung oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Des Weiteren übernehmen wir keine Haftung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunktwenn das Produkt durch den Kunden unsachgemäss installiert, in dem das Werk genehmigt wird repariert oder benutzt wurde oder die Seriennummer bzw. als genehmigt giltähnliche Kennzeichen entfernt wurden. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre GewährleistungspflichtEine Haftung für Sachmängel übernehmen wir nur, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt Ursache hierfür bereits bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswGefahrenübergang bestand.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: hejuba.ch

Gewährleistung. ENIP Die Gewährleistungsfrist gegenüber dem AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen beträgt 6 Monate. Gewährleistungspflichte Mängel werden nach dem Ermessen der PKE entweder durch Nach- besserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleis- tungsansprüche setzen die Erhebung einer unverzüglichen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen schriftlich detaillierten und frei konkretisierten Mängelrüge innerhalb von Mängeln sind7 Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels voraus. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istEin Rücktrittsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate PKE übernimmt keine Gewähr für eine ständige Verfügbarkeit ihrer Leistungen. Ausfalls- zeiten durch Wartungen, Software-Updates und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführungaufgrund von Umständen (wie etwa techni- schen Problemen Dritter, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungenhöherer Gewalt), die nicht dem massgeblichen Stand im Einflussbereich der Technik entsprechen, entstanden PKE liegen und daher von ihr auch nicht zu vertreten sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP können nicht ausgeschlossen werden. Der AG über Projektierunger- klärt, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten Ausfälle aus zuvor genannten Gründen keine Schadenersatz- und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem KundenGewährleis- tungsansprüche geltend zu machen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich TeileMängel, die aus nicht von der PKE bewirkter An- ordnung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedin- gungen, Überbeanspruchung über den von der PKE angegebenen Leistungsrahmen, unrichti- ger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Software oder Betriebsmaterialien durch den AG oder mit ihm in Verbindung stehenden Dritten entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG bestelltes Material oder Software zurückzuführen sind. Die PKE haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Die Gewährleis- tung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen Verschleiß unterlie- gen, außer Mängel daran waren bereits bei Übergabe vorhanden. Der AG ist verpflichtet, die PKE von Unterbrechungen oder Störungen unverzüglich zu infor- mieren, um der PKE, soweit diese dazu vertraglich verpflichtet ist, die Problembehebung zu ermöglichen, bevor der AG Dritte – aus welchem Grund auch immer – mit der Problembehe- bung beauftragt. Verletzt der AG diese Verständigungspflicht, übernimmt die PKE für dadurch verursachte Schäden und Aufwendungen des AG (z.B. DichtungenKosten für die Aufwendungen durch einen Dritten) keine Haftung. Störungen, Stopfbüchsen uswwelche von PKE zu verantworten sind und sofern sie sich nicht auf Störungen auf vom AG zu gewährleistende Verbindungen von Telekommunikationsdienstleistern beziehen, sind durch Mitarbeiter von PKE innerhalb von 10 Werktagen ab Eingang der schriftlichen Mel- dung der Störung zu beheben. Der AG hat der PKE bei der Lokalisierung eines Störungs- oder Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und der PKE oder von dieser beauftragte Dritte jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird PKE bzw. von dieser beauftragte Dritte zur Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrun- des vom AG aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum beauftragt bzw. war die Stö- rung vom AG selbstverschuldet, hat der AG an PKE jeden uns dadurch entstandenen Aufwand zum aktuellen Stundensatz zzgl. Fahrkosten zu ersetzen. Der aktuelle Stundensatz wird dem AG vorab bekannt gegeben bzw. mit diesem vereinbart.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährWir leisten Gewähr für Fabrikations-, Konstruktions- und Materialfehler für die Dauer von 12 Monaten bei 1- Schichtbetrieb, bei 2-Schichtbetrieb von 6 Monaten und bei 3- Schichtbetrieb von 3 Monaten, jeweils ab Lieferung Auf generalüberholte Gebrauchtpumpen leisten wir entsprechend Gewähr für die Dauer von 3 Monaten, aber nur bei 1-Schichtbetrieb und Einhaltung unserer Installations- und Betriebsanleitung. Bei Reparaturen leisten wir entsprechend Gewähr auf bei der Reparatur verwendete Neuteile. Ausgenommen sind Verschleissteile, darüber hinaus Schäden, die auf fehlerhafter Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder chemischen, elektronischen oder anwendungsbedingten Einflüssen beruhen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Einhaltung unserer Installations- und Betriebsanleitung. Mängel der gelieferten Ware sind uns spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlöschen alle Mängelansprüche auf ihre Eignung und Verwendung. Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns schriftlich gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und unsere Vertretungspflicht anerkannt und nachgewiesen sind. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Xxxx die Ware nachbessern, zurücknehmen, umtauschen oder dem Kunden einen angemessenen Preisnachlass gewähren. Wir sind berechtigt, die Rücksendung der ersetzten Teile zu verlangen. Mehrkosten die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht ist, gehen zu Lasten des Kunden. Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Lieferungen Eignung und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sindVerwendung. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Weitere Ansprüche des Kunden Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind; • Ersatz , sind abzusichern. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ausser in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Verletzung von Nebenpflichten gelten die obigen Bedingungen entsprechend. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger uswabzusichern.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.buschvacuum.com

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen Maßgebend für Qualität und Leistungen Ausführung sind die zugesicherten Eigenschaften aufweisen Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und frei von Mängeln sindist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Sachmängelansprüche sowie Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Der Besteller verpflichtet sich, bei der gelieferten Ware, stichprobenartige Mess- und Qualitätsuntersuchungen durch unsachgemässe Behandlungzu führen. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft, mangelnde Sorgfaltgilt § 377 HGB. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Unternehmer die Xxxx, Unfälle, höhere Gewalt entweder die mangelhaften Liefergegenstände nach zu erfüllen oder normale Abnützung entstanden sind; • dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch zu liefern. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner auch schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nach zu kommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist, kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (FilterGefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Eigenmächtiges Nacharbeiten und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Unternehmens auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teileden vertragstypischen, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungenvorhersehbaren Schaden begrenzt, Stopfbüchsen uswwenn kein vorsätzliches Handeln vorliegt.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.grosseibl.com

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDie Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang, dass ihre Lieferungen und Leistungen sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Mängel müssen bei sonstigem Haftungsausschluss längstens innerhalb von 7 Wochentagen, jedoch maximal 5 Werktagen nach Übergabezeitpunkt mit detaillierter Fehlerbeschreibung schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Mängelrügen sind nur gültig, wenn der Mangel ersichtlich und/oder reproduzierbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsansprüchen aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft beanstanden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen), atmosphärische oder statische Entladung oder natürlichen Verschleiß sowie nicht von IT- world schriftlich genehmigte Reparaturversuche oder auf Transportschäden zurückzuführen sind. ENIP AG leistet nur dann Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschädenbeigestellten Komponenten, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagenauch die gelieferte Software allen funktionalen Anforderungen des Auftraggebers genügen, Entkalker uswsofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel Mängelbehebungen bewirken keine Verlängerung der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder Garantie. Die Vermutungsregelung des §924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Bei Drittlieferungen ist IT-world berechtigt, die gegen den Vorlieferanten bestehenden Garantieansprüche mit schuldbefreiender Wirkung an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen Auftraggeber abzutreten. Im Falle eines Gewährleistungs- oder Reparaturen vorgenommen werdenGarantieanspruches haftet IT-world bei Hardware für alle Mängel am Material jedoch nicht für die technische Funktion, wobei sich die Haftung auf die Kosten des Materials der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. • wenn Bei durch IT-world gelieferten Geräten, welche eine aufrechte Hersteller Garantie aufweisen, ist die Garantieabwicklung ausschließlich mit dem Hersteller und durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 den Auftraggeber selbst durchzuführen. Jegliche Garantieabwicklung im Rahmen einer Hersteller Garantie bzw. einer zusätzlich erworbenen Garantie- bzw. Serviceleistung des jeweiligen Herstellers, welche der Auftraggeber nicht selbst durchführt, wird dem Auftraggeber zum aktuellen Stundensatz in Rechnung gestellt. Allfällige Wegzeit-, Arbeits- oder Transportkosten gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Programm- und Tätigkeiten Daten(rück)sicherung (Backup und Restore) hat der Auftraggeber auf eigene Kosten durchzuführen. Bei Software haftet IT-world nur für den mit dem Softwarehersteller schriftlich vereinbarten Umfang. Der Regress lt. §933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Es besteht eine grundsätzliche Abdingbarkeit des vorgesehenen Regressanspruches nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde§933b ABGB. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich TeileEs wird vereinbart, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. DichtungenBeweislastumkehr laut §1298 ABGB aufzuheben. Über o.a. hinausgehende Gewährleistungsansprüche haftet IT-world insbesondere nicht für Schäden im Vermögensbereich des Käufers, Stopfbüchsen uswauch nicht für Folgeschäden jeglicher Art, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und dies dem Auftragnehmer vom Geschädigten nachgewiesen wird. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährNach Eingang und, sobald es nach dem ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist, wird MM die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine Pflicht zu weitergehenden Eingangskontrollen besteht nicht. MM wird dem Lieferanten Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Die Leistung von Zahlungen gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware keine ihren Wert oder ihre Lieferungen und Leistungen Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften aufweisen hat und frei den vereinbarten Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und anderen Bestimmungen im vereinbarten Bestimmungsland, insbesondere den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, entspricht. Bei während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der Lieferant verpflichtet, nach Xxxx von MM die Mängel auf seine Kosten unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen oder MM kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern. Alle durch die Reparatur oder Ersatzlieferung entstehenden Zusatzkosten, namentlich Kosten für den Ausbau und Transport der mangelhaften Ware bzw. die Ersatzlieferung und für den Einbau der Ersatzware trägt der Lieferant. Ist der Lieferant mit der Behebung von Mängeln sindim Verzug, oder in dringenden Fällen, ist MM berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürBeanstandete Waren oder Teile davon bleiben bis zum mängelfreien Ersatz oder zur Wandlung des Kaufs zur Verfügung von MM. Nach erfolgtem Ersatz stehen sie zur Verfügung des Lieferanten. Vorbehältlich abweichender Vereinbarungen beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Anlieferung, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungbzw. falls eine Abnahme vereinbart wurde, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istab erfolgreicher Abnahme durch MM. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen verlängert sich um die Zeit, während der ein gekauftes Produkt/Produktionsmittel im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit Rahmen der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt giltNachbesserung nicht betrieben werden kann. Bei Werkleistungen endet Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen eines Mangels ist das Ergebnis einer neutralen Begutachtung massgebend. Die Kosten solcher Gutachten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt 12 Monate. Sie läuft ab dem Eintreffen der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate Ersatzlieferung oder dem erfolgreichen Abschluss der Nachbesserung und endet frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, bleibt die Ersatzlieferung aus oder ist diese ebenfalls mangelhaft, bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vorbehalten. Für nicht an der Ware selbst entstandene Schäden haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er hat über eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit weltweiter Deckung zu verfügen und MM auf ihr Verlangen einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen. Ferner haftet der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos Lieferant für sämtliche Kosten von Massnahmen zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch KorrosionsschädenSchadensabwehr, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner auch für den präventiven Austausch von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten Produkten und von für andere Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etceiner Rückrufaktion., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährFür die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhal- tung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, dass ihre Lieferungen für sachgemäße und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen neuesten Stand der Technik entsprechenentsprechende Konstruktion, entstanden für die Güte der Ausführung für zugesicherte Eigenschaften und für Verwendung tadellosen Materials leistet der Vertragspartner bei beweglichen Sachen 36 Monate und bei unbeweglichen Sachen oder Sachen, die zum Einbau in oder zur Verwendung mit unbeweglichen Sachen bestimmt sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen60 Monate Gewähr. Die Gewährleistung beginnt mit der Annahme des Liefergegenstandes durch ENIP AG setzt voraus, dass unseren Endkunden oder im Falle des ausschließlichen Einsatzes bei uns mit der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hatunbeanstandeten Abnahme der Lieferung/Leistung durch uns zu laufen. Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung. Die Gewährleistungspflicht Eingangsuntersuchung durch uns beschränkt sich auf Fehler, die offen erkennbar sind, wie z.B. Transportschäden, Fal- schlieferungen, Mehr- oder Minderlieferung. Derartige Mängel sind binnen 14 Tagen ab Lieferung anzuzeigen. Eine weitergehende Verpflichtung zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kaufmännische Mängelrüge) besteht nicht. Wir sind vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen. Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht, nach unserer Xxxx kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von ENIP AG erlischtanderer Seite auf Kosten des Vertragspartners verbessern zu lassen, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entspre- chenden Preisnachlass zu begehren. Bei Mangelbehebung durch den Vertragspartner beginnt die Gewährleis- tungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch uns für die gesamte von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten undder Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn Leistung neu zu laufen, alle Kosten die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf die Mangelerhebung entstehen hat der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurdeVertragspartner zu tragen. Die Protokollierung Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von der dargestellten Gewährleistung unberührt. Der Vertragspartner garantiert die Durchführung von Schulungs-, Wartungs- und Reparaturleistungen sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswNachliefe- rung von Verschleiß- und Ersatzteilen für den Zeitraum von 10 Jahren ab Lieferung.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährFür Mängel der Lieferung, dass ihre Lieferungen zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns nach unserer Xxxx auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 12 Monaten bei 8-Stunden-Betrieb vom Tag der Lieferung ab Werk Ruhrgetriebe an, nachweisbar infolge eines vor dem Tag der Lieferung liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlech- ten, von uns beschafften Materials oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erwei- sen, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der verein- barten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich und Leistungen schrift- lich zu melden. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen oder einer Ersatzlieferung hat der Besteller die zugesicherten Eigenschaften aufweisen erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Reparaturen werden nur in unserem Werk vorgenommen. Beanstandete Teile sind uns erst auf unsere Anforderung frei zurückzusenden. Ausgewechselte Teile werden unser Eigentum. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwen- dung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einwirkungen oder Witterungs- und Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für die Laufeigenschaften von Mängeln sindGetrie- ben sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. ENIP AG leistet Für Störungen, die durch die Ein- bauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Für aus- geführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungdie ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istNacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum ZeitpunktFür von uns gelieferte Fremderzeugnisse haften wir nur in dem Umfang, in dem das Werk genehmigt wird bzwunsere Unterlieferanten Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Wei- tergehende Ansprüche des Kunden auf • WandelungBestellers, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschädengleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagenauf Ersatz eines mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Wir beraten nach bestem Wissen. Es ist jedoch Sache des Bestellers, Entkalker uswunsere Vorschläge sorgfältig auf ihre Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etcGewährleistungsansprüche werden insoweit ausgeschlossen., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.ruhrgetriebe.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährBei Lieferung fehlender oder beschädigter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren, sowie Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben, es sei den, dass ihre Lieferungen und Leistungen dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sowie die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sindWare auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. ENIP AG leistet In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller, nach schriftlicher Abmahnung, bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumgang, zum Rücktritt berechtigt. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtungen gemäß Abschnitt 4 (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Besteller nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen Schadenersatz für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder AnlagenverantwortungMehraufwendungen verlangen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vertraglich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt 7, Absatz 3 zu beachten. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig auf seine Kosten vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos Besteller unverzüglich zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungenstellen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausendet mit Ablauf von 12 Monaten seit Einbau des Ersatzteils, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht spätestens jedoch nach Ablauf von ENIP AG erlischt18 Monaten, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG seit Lieferung an den Besteller. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von diesen gelieferten Produkten und/Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignet oder an unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß, sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen Liefergegenstand. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.haerterei-haferbier.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährVon SQL zu vertretende Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten von der Ablieferung an, dass ihre Lieferungen es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjäh- rung beginnt mit Überlassung/Ablieferung der Soft- ware. Als Mängel gelten Abweichungen der SQL-Soft- ware von der in der Bedienungsanleitung beschriebe- nen Funktionsweise in einem Umfang, der die Nut- zung in nicht nur unerheblichen Maße einschränkt. SQL haftet nicht für Bedienungs- oder Konfigurations- fehler des Auftraggebers. SQL tritt nicht für die Rich- tigkeit der vom Auftraggeber mit der SQL-Software angestrebten Arbeitsergebnisse ein. SQL beseitigt innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist unentgeltlich Mängel an SQL-Produkten ausschließ- lich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder durch Fehlerumgehung, falls die vertragsgemäße Nutzung dadurch nicht nur unwesentlich beeinträch- tigt wird. Führen Ersatzlieferungen oder Nachbesse- rung nicht innerhalb angemessener Frist zum Erfolg, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Ver- trages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Auf- traggeber für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrunde- legung einer linearen vierjährigen Abschreibung be- rechnet wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Mängel ausreichend zu dokumentieren und Leistungen SQL nach besten Kräften bei einer Mängelbehebung zu unterstützen, insbesondere in erforderlichem Umfang den Zugang zum System zu gewähren, sowie Personal, das mit der Anwendung und den Prozessen vertraut ist, zur Ver- fügung zu stellen. Nicht unter die zugesicherten Eigenschaften aufweisen Mängelbeseitigung fallen Fehler, die ihren Ursprung nicht in den SQL-Produkten haben, sondern auf die unsachgemäße Bedienung, die Ver- wendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Ände- rungen oder sonstigen Handlungen des Vertragspart- ners oder Dritter beruhen. Funktionsangaben in einer jeweiligen Leistungsbe- schreibung sowie Angaben und frei Auskünfte im Rah- men von Mängeln sindVertragsverhandlungen stellen keine Garan- tien dar, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich von SQL bestätigt. ENIP AG leistet Wegen einer nicht in einem Mangel der Software be- stehenden Pflichtverletzung kann der Auftraggeber nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungzurücktreten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, SQL diese Pflichtverlet- zung zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet vertreten hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischtSofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflich- tung der SQL zuzuordnen ist (Scheinmangel), • wenn ENIP AG ein Mangel wird der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbe- hebung erbrachten Leistungen der SQL zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der aktuellen Preis- und Konditionenliste zzgl. der angefallenen Auslagen be- lastet, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Schein- mangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswerkennen können.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDie Ware muss, soweit unsere Bestellung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, die handelsübliche Beschaffenheit nach Qualität, Form usw. besitzen, widrigenfalls sie als nicht vertragskonform gilt. Der Lieferant gewährleistet demzufolge, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und seine Waren frei von Mängeln sind, mit den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder Beschreibungen übereinstimmen, keine Konstruktionsfehler aufweisen, von vertragsgemäßer Güte und für den vom Besteller vorgesehenen Zweck oder Einsatz geeignet sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürDer Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass ihre Lieferungen er alle für die betreffenden Absatzmärkte geltenden Gesetze und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind Bestimmungen im Hinblick auf die Herstellung und, falls zutreffend, die Entwicklung der Waren sowie seine vertraglichen Pflichten, erfüllt. Für beanstandete Ware ist nach unserer Xxxx und übernimmt ohne zusätzlichen Kostenaufwand Ersatzlieferung (Austausch der mangelhaften in eine mangelfreie Ware) oder Gutschrift zum Rechnungspreis zu leisten, letzteres nur dann System- oder Anlagenverantwortungdann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart eine Ersatzlieferung durch den Lieferanten verweigert wurde oder nicht rechtzeitig möglich ist. Die Erforderlichenfalls sind wir auch berechtigt, die Behebung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Sind die Mängel wesentlich und unbehebbar oder weigert sich der Lieferant nach Aufforderung, sie zu beheben, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und entsprechend Schadenersatz zu fordern. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für die Behebung der Beanstandung sind wir hinsichtlich offen liegender Fehler berechtigt, diese dem Lieferanten mit Wirksamkeit innerhalb von 30 Tagen bekannt zu geben, hinsichtlich verborgener Fehler sind wir an die Einhaltung bestimmter Fristen zur Erhebung der Beanstandung nicht gebunden, aber sobald uns solche bekannt werden, werden wir umgehend den Lieferanten informieren. Als verborgene Fehler gelten auch solche, die bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassener Ware erst bei Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden. Auch die Tatsache, dass wir unter Umständen eine Lieferung einer uns nicht entsprechenden Ware übernommen haben, nimmt uns nicht das Recht, weitere Lieferungen in der uns nicht entsprechenden Qualität zu beanstanden. Für Ersatzlieferungen und reparierte Xxxx beginnt die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate ab ordnungsgemäßer Übernahme bzw. mängelfreier Reparatur zu laufen. Der Lieferant gewährleistet eine vollständige Warenausgangsprüfung zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und beginnt fehlerfreien Lieferung. Eine Wareneingangskontrolle bei Aufträgen uns findet nur im Zeitpunkt ihrer AusführungHinblick auf von außen erkennbare Schäden und/oder Abweichungen in Identität und Menge statt. Sofern nicht ausdrücklich mit dem Lieferanten anders vereinbart, bei Lieferungen mit der Lieferung gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Es greift eine Schad- und bei Werkleistungen zum ZeitpunktKlagloshaltung zu unseren Gunsten hinsichtlich sämtlicher Kosten und Schäden, in dem das Werk genehmigt wird insbesondere auch solcher, die österreichischen oder ausländischen Produkthaftungsbestimmungen unterliegen oder die durch mangelhafte bzw. als genehmigt giltvereinbarungswidrige Lieferung entstehen. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere Ebenso gilt diese Schad- und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Klagloshaltung für sämtliche Schäden, die aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit einem Dritten (Käufer unserer Produkte und Anlagen) entstehen, dies jedoch nur insoweit, als wir hierfür in Anspruch genommen werden; notwendige Deckungskäufe sind als inkludiert zu betrachten. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten von einer derartigen Inanspruchnahme durch unsachgemässe Behandlungden Dritten (Käufer) unverzüglich zu verständigen. Wir sind ferner berechtigt, mangelnde Sorgfaltbei Mangelhaftigkeit eines Teils der Lieferung – unbeschadet unserer Ersatzansprüche - von der gesamten Bestellung bzw. dem Rahmenauftrag zurückzutreten, Unfälleohne dass dem Lieferanten uns gegenüber Ansprüche entstehen. Der Verkäufer übernimmt auch die Gewährleistungsverpflichtung für die von ihm gelieferten und nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile. Der Lieferant hält ekey für sämtliche wie immer gearteten Nachteile vollkommen schad- und klaglos, höhere Gewalt die ekey unmittelbar oder normale Abnützung entstanden sind; • mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, wegen Verletzung der vereinbarten Lieferzeiten, -termine und -fristen, Unterlieferung oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entstehen. Der Lieferant ist zum vollständigen Ersatz von sämtlicher Schäden, die in diesem Zusammenhang eintreten, verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für einen allfälligen eigenen oder fremden Aufwand (einschließlich Material -, Transport- und Personalaufwand) im Zusammenhang mit der Feststellung oder Behebung von Mängeln, sowie für allfällige durch Anlagekonzepte Mängel verursachte frustrierte Material- und AusführungenPersonalaufwendungen und sonstige Kosten; weiters für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, für den allfälligen durch die Mängel oder Lieferverzug verursachten oder mit diesem zusammenhängenden Mehraufwand an eigenem oder fremden Personal und Material, sowie für allfällige Pönalen, Schadenersatz- und / oder Gewährleistungen, die nicht dem massgeblichen Stand von ekey an ihre Abnehmer zu leisten sind. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für seine Zulieferanten und deren Sublieferanten. Insbesondere haftet der Technik entsprechenLieferant für das Verschulden seiner Zulieferanten, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung deren Sublieferanten und der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel Hersteller der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/ihm zugekaufte n Teile oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswLeistungen wie für eigenes Verschulden.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.ekey.net

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Die Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen müssen den jeweils gültigen Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) sowie dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den DIN- Vorschriften und frei von Mängeln sindder Arbeitsstättenverordnung, den erforderlichen Genehmigungen sowie den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben genau entsprechen und sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürDen Sicherheitsunterweisungen durch unsere Mitarbeiter ist zwingend Folge zu leisten. Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für eigene Leistung. Die gesetzlich vorgesehen Wareneingangskontrolle wird dahingehend modifiziert, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungder Lieferant bei allen anderen als offenkundigen Fehlern auch ohne rechtzeitige Mängelrüge haftet entsprechend den nachfolgenden Regelungen. Bei offenkundigen Fehlern beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung erst nach Ablieferung, auch wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart die Ware schon vorher in unser Eigentum übergegangen ist. Die Vom Zeitpunkt der Ablieferung wird die gesetzliche Rügepflicht um vier Wochen verlängert. Für alle - insbesondere nicht erkennbare – Fehler gilt darüber hinaus eine Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und von zwei Jahren nach Ablieferung. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder ausgebesserte Teile mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum ZeitpunktÜbergabe. Für Lieferteile, in dem das Werk genehmigt wird die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt werden konnten, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. als genehmigt giltGewährleistungszeit um die Zeit der fehlenden Nutzungs- bzw. Einsatzmöglichkeit. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung Sachmängeln können wir in jedem Fall spätestens 30 Monate nach unserer Xxxx die gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Der Lieferant stellt uns von den Ansprüchen unserer Käufer aus der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre GewährleistungspflichtProduzentenhaftpflicht frei, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sinddie unseren Käufern uns gegenüber zustehen, soweit gesetzlich zulässiger den Fehler zu vertreten hat. Bei Verzug des Lieferanten zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir berechtigt, ausgeschlossenbei Mängeln der Lieferung oder Leistung mängelbehaftete Teile auf seine Kosten zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden auf seine Kosten zu ersetzen oder auszubessern, so namentlich Ansprüche des Kunden und entstandene Schäden zu beseitigen. In dringenden Fällen können wir auch ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstandene Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf • Wandelung, Rücktritt oder Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz Schadensersatz bleibt unberührt. Xxxxxx bei einer Lieferung oder Leistung berechtigen uns, von Schädenallen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausberechtigte Befürchtung besteht, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: recylex.eu

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährPAYONE gewährleistet, dass die dem Unternehmen überlassenen POS- Kaufterminals zum Zeitpunkt der Auslieferung der POS-Terminals den Spezifikationen der PAYONE entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die spezifikationsgemäße Verwendbarkeit beeinträchtigen oder mindern; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Eine Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 BGB wird nicht abgegeben. PAYONE erfüllt ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen Gewährleistungsverpflichtung für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istgemietete POS-Terminals durch Lieferung eines POS-Ersatzterminals. Die Gewährleistungsfrist für POS- Kaufterminals und Zubehör beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 12 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt giltab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei Werkleistungen endet Akkus gilt die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schädennicht für Mängel, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung den gewöhnlichen natürlichen Verschleiß und die übliche Schwächung der Batterie entstanden sind bzw. auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch das Unternehmen zurückzuführen sind; • Ersatz . Sofern im Rahmen von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden Sonderaktionen gebrauchte POS-Terminals Kaufgegenstand sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten so übernimmt PAYONE je nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten Vereinbarung im Vertrag für die Feststellung POS-Terminals eine Alters entsprechend kürzere oder keine Gewährleistung. Sollten Mängel des POS-Terminals auftreten, wird das Unternehmen die für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen zur Verfügung stellen und bei der Fehlersuche unterstützend mitwirken. PAYONE wird den gerügten Mangel überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Beseitigung einleiten (Nacherfüllung). Statt einer Fehlerbeseitigung kann PAYONE den Gewährleistungsanspruch auch durch Lieferung eines mangelfreien POS- Terminals erfüllen. Bei Fehlschlagen von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etczwei Versuchen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann das Unternehmen wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Einzelvertrag zurücktreten., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: media.payone.com

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen Die Firma MC-GmbH gewährleistet eine fach- und fristgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in nach dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen anerkannten Stand der Technik entsprechenzum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen. In Rückblick auf Prüfungen und Inspektionsleistungen kann das Ergebnis dieser Leistungen nur hinsichtlich des Prüfzustandes zum Zeitpunkt der Prüfung und nicht darüber hinaus gewährleistet werden. Des Weiteren können verfahrensbedingte Einflüsse die Aussagekraft der Prüfungen verringern oder zunichte machen. Für solche Einflüsse übernimmt die MC-GmbH keine Haftung oder Gewährleistung. Alle Leistungen der Firma MC-GmbH sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Wird die Leistung nicht innerhalb von 14 Tage nach Erbringung oder Meldung der Abnahmebereitschaft unter exakter Angabe von Gründen schriftlich vom Auftraggeber zurückgewiesen, entstanden sindgilt die Abnahme als erklärt. Geringfügige Mängel werden von der Firma MC-GmbH unverzüglich auf eigene Kosten behoben. Eine Rückweisung ist nicht möglich. Sollte innerhalb der Gewährleistungszeit festgestellt werden, ferner durch Nichtbeachtung dass die Prüfleistungen unvollständig oder mangelhaft sind und dies von der technischen Richtlinien von ENIP AG über ProjektierungFirma MC-GmbH zu vertreten ist, Montageso ist sie verpflichtet und allein berechtigt, Inbetriebsetzunginnerhalb angemessener Frist die erforderlichen Leistungen nachzuholen oder nachzubessern. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schädenist er verpflichtet, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Von Gewährleistung sind Fehler ausgeschlossen, die vom Auftraggeber bzw. von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von FolgeschädenDritten verursacht oder veranlasst worden sind, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungensowie Gewährleistungsfolgeschäden. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausin Prüfberichten enthaltenen Resultate stellen eine sachliche, dass unparteiliche Beurteilung des von Firma MC-GmbH geprüften Materials dar und sind nicht als Gewähr oder Garantie für die Qualität, Klassifikation oder Verwendbarkeit des Materials anzusehen. Die MC-GmbH arbeitet grundsätzlich nach den Vorgaben und Regeln der EN ISO/IEC 17025. Nachfolgend wird für den Bereich des Prüflabors die MC-GmbH als „das Labor“ bezeichnet. Alle Labortätigkeiten werden von der Metal Check GmbH Deutschland entsprechen den Regeln der DIN EN ISO/IEC 17025 (gleiche Inhalte wie die ÖNorm EN ISO/IEC gemäß Vienna Agreement) abgewickelt. Verantwortung für Informationen: Das Labor trägt die alleinige Verantwortung für die korrekte Handhabung sämtlicher Informationen, die im Rahmen der Laborarbeiten generiert werden. Das Labor verpflichtet sich, die Quelle der unten genannten Informationen (Informationen über den Kunden, die aus anderen Quellen stammen) vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung der Informationsquelle gegenüber Dritten darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erfolgen. Kundenaufklärung: Vor Beginn der Laborarbeiten ist der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teilesämtliche Informationen zu informieren, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungengeplant sind, Stopfbüchsen uswöffentlich zugänglich gemacht zu werden.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: metal-check.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDer Käufer hat die gelieferte Xxxx einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 1 Monat ab Lieferung, schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Die Bestimmung der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler bei Softwareprogrammen in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. XpertVision übernimmt deshalb die Gewährleistung für Softwareprogramme nur insoweit, als diese im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar sind. XpertVision gewährleistet, dass ihre Lieferungen der Programmträger bei der Übergabe an den Käufer keine Material- und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sindHerstellungsfehler hat. ENIP AG leistet nur dann Gewähr Die Verantwortung dafür, dass ihre Lieferungen die Programmfunktionen den Anforderungen des Käufers genügen und Leistungen die beabsichtigten Ergebnisse tragen, sowie die Auswahl, die Installation und die Nutzung der Programme liegen beim Käufer. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Käufer verpflichtet, vor Inanspruchnahme von XpertVision die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Lieferanten von XpertVision zu versuchen. Zu diesem Zweck wird XpertVision dem Käufer auf Verlangen die eigenen Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten abtreten und die vom Käufer gewünschten Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit diese zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich sind. Wenn und soweit der Käufer hiernach nicht befriedigt wird, hat XpertVision nach ihrer Xxxx nach Maßgabe dieses Abschnitts 6. Ersatz für einen bestimmten Zweck geeignet sind fehlerhafte Ware zu liefern oder diese bis zu dreimal nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von XpertVision über. Lässt XpertVision eine ihr vom Käufer zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Sämtliche darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, können lediglich im Rahmen von Abschnitt 7. geltend gemacht werden. XpertVision stellt die Produkte nicht her (bzw. wenn die Produkte Computersoftware enthalten, gibt sie auch nicht die Software heraus), und übernimmt nur dann System- XpertVision verkauft die Produkte gemäß den nachstehend dargelegten Bedingungen mit einer Garantie des Herstellers oder Anlagenverantwortungdes Herausgebers (je nachdem, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istwas zutrifft). Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt vorstehende Garantie wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an XpertVision unter den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).folgenden Bedingungen gewährt:

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen Mängelrügen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen sonstige Beanstandungen sind der WGI unverzüglich nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel und frei Fehler sind der WGI unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. Der Kunde muss der WGI nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellen und bei der Eingrenzung von Mängeln sindund Fehlern mitwirken. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürDie Mängelrüge soll die Reproduktion eines Fehlers ermöglichen. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln und Fehlern ist die WGI nach ihrer Xxxx berechtigt, dass ihre Lieferungen nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Insbesondere ist die WGI berechtigt, Fehler in den Softwareprodukten und Dokumentationen durch Übersendung von Software-Updates und überarbeiteten Dokumentationen zu korrigieren. Der Kunde ist insoweit zur notwendigen Kooperation verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung muss der Kunde erneut rügen und eine zweite Nacherfüllung zulassen. Erst wenn diese ebenfalls fehlschlägt, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist für WGI-Leistungen beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungsonstige Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche nach Ziff. VIII – beträgt 12 Monate, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate Nacherfüllung führt nicht zum Neubeginn oder einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Die WGI gewährleistet nicht, dass Softwareprodukte in allen vorhandenen oder nachträglich geänderten Hard- und beginnt bei Aufträgen Softwareumgebungen des Kunden fehlerfrei laufen. Die WGI haftet nur für Mängel im Zeitpunkt ihrer AusführungFalle (a) der ordnungsgemäßen Lagerung, bei Lieferungen Installation, Bedienung und Instandhaltung der Produkte in Übereinstimmung mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunktden ordnungsgemäßen Bedienungsanleitungen, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert von ihr oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos ihren Zulieferern oder Unterauftragnehmern zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht gestellt werden; • Ersatz (b) einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung und Bereitstellung der Betriebs- und Wartungsdaten während der Gewährleistungsfrist; (c) einer seitens der WGI befugten Durchführung von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten Modifikationen und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von FolgeschädenReparaturen des Vertragsgegenstands, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etcausschließlich mit vorausgehend erteilter Zustimmung der WGI., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährSerienmäßig hergestellte Artikel (Materialien, dass ihre Lieferungen Beschläge u.ä.) werden nach Referenzmuster bzw. Katalog gekauft. Bei Einzelanfertigungen können geringe, die Funktion und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen Gestaltung nicht beeinträchtigende Maßabweichungen auftreten. Es kann zu geringen Abweichungen in Textur, Struktur und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürFarbe kommen, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- insbesondere bei Materialien wie Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe oder AnlagenverantwortungLacke, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart istoder bei Nachbestellungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges und beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate nach VOB 2 Jahre ab Auslieferung und beginnt bei Aufträgen Fertigstellung Einbau. Der Auftraggeber muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitgeteilt werden. Bei berechtigten Mängeln haben wir die Xxxx, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx einen entsprechenden Preisnachlass im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen Verhältnis zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzwangezeigten Mangel oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von solche Schäden, die beim Auftraggeber durch unsachgemässe Behandlungnatürliche Abnutzung, mangelnde Sorgfaltübermäßige Beanspruchung, Unfälle, höhere Gewalt Feuchtigkeit oder normale Abnützung der Funktion und dem Einsatzort nicht üblichen klimatischen Bedingungen entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt vorausvorstehenden Absätze schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel soweit nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/vorsätzliches oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswgrob fahrlässiges Handeln vorliegt.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährDie Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, dass ihre Lieferungen insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen Tauglichkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürRechtsmängeln finden Anwendung, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer AusführungDas Recht, bei Lieferungen die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich Prall-Tec zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme oder Ersatzteile-Einbau, spätestens nach 30 Monaten ab Lieferung an Prall-Tec, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und bei Werkleistungen zum Zeitpunkthat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährung von 10 Jahren. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem das Werk genehmigt wird bzwder Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt Entstehen uns infolge der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflichtmangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossenKosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so namentlich Ansprüche hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des Kunden auf • Wandelungvom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, Minderung oder Schadenersatz; • behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz von Schädender Aufwendungen zu verlangen, die durch unsachgemässe Behandlungwir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, mangelnde Sorgfaltweil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, Unfälleinsbesondere Transport-, höhere Gewalt Wege-, Arbeits- , Materialkosten, Import- und Exportzölle, hat. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz des Mangels unvereinbar. Erfolgt eine Bemusterung, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die gelieferte Xxxx muss musterkonform sein. Sofern der Liefergegenstand speziell angefertigt wurde, z.B. anhand von SchädenZeichnungen, die durch Anlagekonzepte haben diese Vorrang vor der Bemusterung. Der Lieferant unterhält eine nach Art und AusführungenUmfang geeignete, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechenentsprechende Qualitätssicherung und weist diese auf Anforderung nach. Er verpflichtet sich, entstanden sindim Liefervertrag spezifizierte Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Liefergegenstände, ferner durch Nichtbeachtung Fertigungsverfahren und der technischen Richtlinien von ENIP AG über ProjektierungNachweisführung in vollem Umfang zu erfüllen. Wird Prall-Tec auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, Montagetritt der Lieferant gegenüber Prall-Tec insoweit ein, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger uswer auch unmittelbar haften würde.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.prall-tec.de

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen werden gemäß dem der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von BWT erbracht. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abwei- chungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot o- der der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (z.B. in Bezug auf Maße, Ge- wicht, Qualität und frei von Mängeln sindFarbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind von BWT unverzüg- lich nach Übernahme zu untersuchen und übernimmt nur dann System- erkennbare Mängel, Fehlmen- gen oder AnlagenverantwortungFalschlieferungen unverzüglich, wenn dies ausdrücklich spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich vereinbart istzu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 6 Monate ab Übernahme der Ware. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und beginnt bei Aufträgen § 933b ABGB finden keine Anwendung. Bei begründeten Mängeln ist BWT berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Xxxx den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutra- gen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlie- ferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprü- che wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung aus- drücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von BWT nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn die Ware nicht gemäß den Vorschriften bzw. der Bedienungsanleitung be- trieben wird oder die Genehmigung im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit Sinne von Punkt 2.3 nachträglich wegfällt. Zur Vornahme der Lieferung Leistungen aus der Gewährleistung hat der Vertrags- partner auf seine Kosten und Gefahr die Ware an BWT zu liefern und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzwBWT abzuholen. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von BWT haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlungungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, mangelnde Sorgfaltnatürliche Abnützung, Unfälle, höhere Gewalt fehlerhafte oder normale Abnützung nachlässige Be- handlung oder Lagerung entstanden sind; • Ersatz von . Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantiever- trag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile oder Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungenungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, na- türliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lage- rung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass BWT für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die nicht dem massgeblichen Stand innerhalb der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger uswinnerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Samples: www.bwt.com

Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährFür die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, dass ihre Lieferungen für sachge- mäße und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen neuesten Stand der Technik entsprechenentsprechende Konstruktion, entstanden für die Güte der Ausführung für zugesicherte Eigenschaften und für Verwendung tadellosen Materials leistet der Vertragspartner bei beweglichen Sachen 36 Monate und bei unbeweglichen Sachen oder Sachen, die zum Einbau in oder zur Verwendung mit unbeweglichen Sachen bestimmt sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen60 Monate Gewähr. Die Gewährleistung beginnt mit der Annahme des Liefergegenstandes durch ENIP AG setzt voraus, dass unseren Endkunden oder im Falle des ausschließlichen Ein- satzes bei uns mit der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hatunbeanstandeten Abnahme der Lieferung/Leistung durch uns zu laufen. Untersuchungs- und Rügepflichten beste- hen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung. Die Gewährleistungspflicht Eingangsuntersuchung durch uns beschränkt sich auf Fehler, die offen erkennbar sind, wie z.B. Transportschäden, Falschlieferungen, Mehr- oder Minderlieferung. Derartige Mängel sind binnen 14 Tagen ab Lieferung anzuzeigen. Eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kauf- männische Mängelrüge) besteht nicht. Wir sind vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewähr- leistungsfrist jederzeit geltend zu machen. Insoweit verzichtet der Vertragspartner auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht, nach unserer Xxxx kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Liefe- rung/Leistung zu verlangen, den Mangel von ENIP AG erlischtanderer Seite auf Kosten des Vertragspartners verbessern zu lassen, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren. Bei Mangelbehebung durch den Vertragspartner beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch uns für die gesamte von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten undder Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurdeLeistung neu zu laufen. Die Protokollierung Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von der dargestellten Gewährleistung unberührt. Der Vertragspartner garantiert die Durchfüh- rung von Schulungs-, Wartungs- und Reparaturleistungen sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen uswNachlieferung von Verschleiß- und Ersatzteilen für den Zeitraum von 10 Jahren ab Lieferung.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür GewährBei Mangelhaftigkeit der Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten/Unternehmers sind wir berechtigt, dass ihre Lieferungen und Leistungen auf dessen Kosten Nacherfüllung zu verlangen. Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lieferanten/Unternehmer zwei Versuche innerhalb einer von uns jeweils gesetzten angemessenen Frist zu. Schlägt die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei Nacherfüllung auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl, wird diese verweigert bzw. ist diese für den Lieferanten/Unternehmer unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend mindern. Soweit die Mangelhaftigkeit vom Lieferanten/Unternehmer zu vertreten ist verbleibt uns daneben das Recht zur Geltendmachung von Mängeln sindSchadens- oder Aufwendungsersatz. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafürIm Falle eines Werkvertrages sind wir darüber hinaus berechtigt, dass ihre Lieferungen und Leistungen die Mängel, bei erfolglosem Ablauf der zweiten von uns zur Nacherfüllung bestimmten Frist, auf Kosten des Lieferanten/Unternehmers selbst zu beseitigen. Wird die Nacherfüllung durch den Lieferanten/Unternehmer ohne hierzu berechtigt zu sein verweigert, so ist für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortungdie vorgenannte Selbstvornahme eine vorherige Fristsetzung entbehrlich. Entsprechendes gilt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart soweit für uns aufgrund der Dringlichkeit der Mangelbeseitigung eine vorherige Fristsetzung unzumutbar ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, im Falle eines Werkvertrages ab dem Zeitpunkt ihrer Ausführungder Abnahme, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt giltzwei Jahre. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; • Ersatz von Schäden an nicht von ENIP AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen; • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von ENIP AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung durch ENIP AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von ENIP AG erlischt, • wenn ENIP AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; • wenn ausdrückliche Weisungen von ENIP AG nicht eingehalten werden; • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ENIP AG an den von diesen gelieferten Produkten Lieferungen und/oder an den ausgeführten Arbeiten Leistungen von Dritten Änderungen Bauwerken oder Reparaturen vorgenommen werden. • wenn die durch ENIP AG angewiesene fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 nicht durchgeführt wurde oder auf der Regeleinheit (Regulierung) unterdrückt wurde. Die Protokollierung sowie Nachweispflicht über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten liegt bei dem Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich TeileSachen, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungenentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, Stopfbüchsen uswbeträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Im Falle der Beseitigung von Mängeln durch den Lieferanten/Unternehmer verlängert sich die Gewährleistungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Beanstandung bis zur Übergabe bzw. Abnahme der Instandsetzung. Auf die im Rahmen der Nacherfüllung erbrachten Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel, Kältemittelöl usw.).

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