Nutzungsrechte Musterklauseln

Nutzungsrechte. Der Auftragnehmer räumt Creos auf Dauer ein nicht ausschließliches sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares und nicht widerrufliches Nutzungsrecht an den Lieferungen und Leistungen ein. Die Rechteeinräumung gilt auch für Schutzrechte, die mit den Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang stehen. Das Nutzungsrecht wird für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten und unbekannten Nutzungsarten eingeräumt und gilt im selben Umfang für spätere Versionen (z. B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes) der Lieferungen bzw. Leistungen. Creos ist berechtigt, das Nutzungsrecht an die mit Creos i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaften) zu übertragen. Der Auftragnehmer räumt Creos an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Insbesondere ist Creos ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Creos steht es frei, diese Schutzrechte auf ihren Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird Creos hierbei umfassend unterstützen, insbesondere unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.
Nutzungsrechte. 5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).
Nutzungsrechte. 1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
Nutzungsrechte. 2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
Nutzungsrechte. 2.1 Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum und (gewerbliche) Schutzrechte an den Serviceleistungen, an allen von Siemens Energy in Verbindung mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Dokumenten („Dokumente“) und der gesamten Software, Hardware, dem gesamten Know-how („geistige s Eigentum“) und sonstigen in Verbindung mit den Serviceleistungen und den Dokumenten zur Verfügung gestellten Gegenstände sind und verbleiben ausschließliches Eigentum von Siemens Energy, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Soweit zwingendes Recht nachfolgende Beschränkung nicht verbietet, darf der Kunde die Serviceleistungen oder Teile davon nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder reproduzieren, und muss sicherstellen, dass Dritte die Serviceleistungen oder Teile davon nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder reproduzieren
Nutzungsrechte. 6.1 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen ausschließlich der Krankenkasse zu. Die Krankenkasse räumt dem Nutzer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches, auf die Laufzeit dieses Nutzungsvertrages beschränktes Recht ein, das IAM für private, nicht kommerzielle Zwecke für die Registrierung und Identifikation seiner Person zu nutzen.
Nutzungsrechte. Die KS-Medien GmbH räumt dem Auftraggeber das für die Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei Designleistungen um ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf ein Jahr, räumlich auf Deutschland und inhaltlich auf den vertraglichen Zweck beschränktes Nutzungsrecht. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Bearbeitung, Unterlizenzierung oder Übertragung an Dritte werden nicht eingeräumt. Hinsichtlich der von Dritten erbrachten Leistungen erwirbt die KS- Medien GmbH nur die für die Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber erforderlichen Rechte. Bei speziellen Programmierungen etc. räumt die KS-Medien GmbH dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht für jedes lizenzierte Gerät ein. Eine darüber hinausgehende Verbreitung der Software wird untersagt. Auch die Weitergabe / Änderungen an der Software an / durch Dritte ist untersagt. KS-Medien GmbH ist berechtigt, dies durch technische Schutzmaßnahmen zu kontrollieren. Zudem ist KS- Medien GmbH unabhängig eines konkreten Verdachts dazu berechtigt, die Einhaltung der jeweiligen Lizenzbestimmungen in geeigneter Weise zu kontrollieren. Der Auftraggeber hat die KS-Medien GmbH dazu entsprechend auf seine Kosten zu unterstützen. Wenn für die Dienstleistungen der KS-Medien GmbH Lizenzbestimmungen von Lieferanten zu beachten sind, so stimmt der Kunde diesen stillschweigend zu. Lehnt der Kunde die Lizenzbestimmungen ab, so gilt die Leistung von KS-Medien GmbH dennoch als erfüllt. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung einschließlich der Vergütung für nachträgliche Weiterungen des Auftragsumfangs. Ferner ist auf sämtlichen Vervielfältigungsstücken und im Rahmen anderer Nutzungsformen (z.B. öffentliche Zugänglichmachung) auf die KS-Medien GmbH sowie ggf. dessen Subunternehmern als Urheber hinzuweisen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der im Hinblick auf die Vertragserfüllung angefallenen Rohdaten wie z.B. Vorlagen, Skizzen, Dateien, Quellcodes etc. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Zur Aufbewahrung ist die KS-Medien GmbH nicht verpflichtet. Soweit für die von der KS-Medien GmbH erbrachten Leistungen Rechte von Dritten erworben werden müssen, wird die KS-Medien GmbH den Auftraggeber hierauf entsprechend hinweisen. Etwaige Vergütungen für die...
Nutzungsrechte. 5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet wer- den. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungs- honorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leis- tungen nicht gestattet und berechtigt die 11com7 GmbH neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der 11com7 GmbH werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
Nutzungsrechte. 3.5.1. Die Verpflichtung zur Lieferung von Programmkorrekturen umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die im Angebot aufgeführte Software bestehen, soweit nichts anderes vereinbart ist.