Versicherungen Musterklauseln

Versicherungen. Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. EURO pro Schadensereignis) unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen.
Versicherungen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.
Versicherungen. Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und Höhe (Mindestdeckungssumme 3 Mio. €, soweit nicht vertraglich anders vereinbart) für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisen. Der AN verpflichtet sich, dem AG nach Auftragserteilung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben. Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten. Der AN tritt schon heute seine Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen und sofern der AG der geschädigte Dritte im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG ist; der AG nimmt die Abtretung an.
Versicherungen. 1. Während der Erbringung von Leistungen oder der Bereitstellung von Produkten bzw. Services im Rahmen jedweden Teils dieses Vertrags muss der Partner auf eigene Kosten für den gesamten Partnerkonzern und dessen Personal für eine Versicherungsdeckung sorgen, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Darüber hinaus muss der Partner die folgende Versicherung bei einem finanziell stabilen Versicherungsunternehmen unterhalten, das zur Abwicklung von Geschäften in den Rechtsgebieten berechtigt ist, in denen die Leistungen, Produkte oder Services bereitgestellt werden.
Versicherungen. Das Vertragsunternehmen wird geeignete Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung jeglicher von Elavon geliehener oder gemieteter Ausrüstungsgegenstände und Güter, für die das Vertragsunternehmen gemäß diesem Vertrag oder in anderer Weise kraft Gesetzes gegebenenfalls haftet, abschließen. Das Vertragsunternehmen wird Elavon auf Verlangen die betreffenden Unterlagen vorlegen. Falls das Vertragsunternehmen einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend macht, sind die erhaltenen Gelder für die Reparatur oder Ersetzung der von Elavon geliehenen oder gemieteten Ausrüstungsgegenstände und zur Leistung von Schadensersatz an Elavon für von Elavon erlittene Verluste oder Schäden zu verwenden. Sollte das Vertragsunternehmen diese Verpflichtung nicht einhalten, ist Elavon berechtigt, eine solche Versicherung in eigenem Namen zu den üblichen Bedingungen abzu-schließen. In diesem Fall ist das Vertragsunternehmen zur Erstattung der üblichen Prämien für die Versicherung verpflichtet.
Versicherungen a) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dau- ernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens € 21.800, für dauernde Invalidität von mindestens € 43.600 festgesetzt. Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versiche- rungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fal- len. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abde- ckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.
Versicherungen. 1.21.1 Der Auftragnehmer hat für den vollen Versicherungs- schutz seiner Leute und sonstigen Arbeitskräfte gegen Arbeits- unfälle derart zu sorgen, dass aus solchen keinerlei Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden können, und ihn – sollten solche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht wer- den – schad- und klaglos zu halten.
Versicherungen. Vollkaskoversichert SB Teilkaskoversicherung SB SB 300,00 € SB 150,00 € Fahrten ins Ausland: Siehe Ziffer 4.2. der Allgemeinen Mietbedingungen. Mietdauer: Das Mietverhältnis beginnt am vereinbarten Termin für die Fahrzeugübergabe. Wurde ein Termin für die Fahrzeugrückgabe bestimmt, endet das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Tag (Datum) Uhrzeit Fahrzeugübergabe (Abholung) Vereinbarter Termin für die Fahrzeugrückgabe Wegen Einzelheiten zur Vertragskündigung und Stornierungen wird der Mieter auf Ziffern 8 -10 der Allgemeinen Mietbedingungen hingewiesen.
Versicherungen. Die Beschaffungskosten übernimmt Lehrbetrieb Lernende Person / gesetzliche Vertretung Die Reinigung der Berufskleider übernimmt Lehrbetrieb Lernende Person / gesetzliche Vertretung Die lernende Person ist gemäss Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Lehrbetrieb. Lernende Person / Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung übernimmt (Der Betrieb muss mindestens 50 % der Prämien übernehmen.) Lehrbetrieb Lehrbetrieb gesetzliche Vertretung Lernende Person / gesetzliche Vertretung
Versicherungen. Der AN ist verpflichtet, nach Auftragserteilung eine Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen vorzulegen: Personenschäden € 3.000.000.- Sachschäden / Bearbeitungsschäden € 3.000.000,-