Ausnahmen. VERTRAULICHE INFORMATIONEN sind keine Informationen, die (i) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne gegen den vorliegenden VERTRAG zu verstoßen, oder die von der OFFEN LEGENDEN PARTEI ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben werden, (ii) dem EMPFÄNGER zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die OFFEN LEGENDE PARTEI bereits bekannt sind, (iii) vom EMPFÄNGER unabhängig, ohne Verwendung der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN erarbeitet werden, (iv) dem EMPFÄNGER auf rechtmäßigem Wege uneingeschränkt durch Dritte zugänglich oder bekannt gemacht werden, die rechtmäßig zur Offenlegung der Informationen befugt sind, (v) der Allgemeinheit bekannt sind oder in der Branche des EMPFÄNGERS von Personen mit normalen Fähigkeiten xxxxxx zu ermitteln sind oder (vi) bei denen es sich um Softwarecode entweder in Form von Objektcode oder Quellcode gemäß einer Open-Source-Lizenz handelt. Dem EMPFÄNGER steht es zu, einer gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegung nachzukommen, sofern sie die OFFEN LEGENDE PARTEI im Voraus über die Offenlegungspflicht informiert und dies unter vertretbaren Umständen möglich ist, ohne gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften zu verstoßen
Ausnahmen. DIE IN DIESER KLAUSEL 10 FESTGESETZEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN KOMMEN NICHT AUF DIE JEWEILIGEN XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXX XXXXx XXX XXXXXX XXXXXXX 0 XXX ANWENDUNG.
Ausnahmen. Unbeschadet des Vorstehenden übernimmt der Verkäufer keine Haftung und keine Verpflichtung zur Verteidigung, Freistellung oder Beilegung von Streitigkeiten im Hinblick auf Patent- oder andere Schutzrechtsverletzungen, (i) die auf der Einhaltung der Spezifikationen, Designvorgaben oder Anweisungen des Käufers beruhen; oder (ii) die sich aus der praktischen Verwendung von Produkten als Teil in Verbindung mit anderen Produkten/Geräten, Teilen, Verfahren oder Methoden des Käufers ergeben; oder (iii) die im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Verwendung eines nach diesen Bestimmungen veräußerten Produkts entstehen; oder (iv) die auf einer unbefugten Änderung des Produkts beruhen oder (v) die auf der Nutzung des Produkts nach Erhalt einer Mitteilung über die (angebliche) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter beruhen.
Ausnahmen. Ungeachtet des Vorstehenden, gelten die Verpflichtungen der empfangenden Partei bezüglich der Nicht-Offenlegung nicht für Informationen, die: (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit zugänglich waren, oder wenn diese der Öffentlichkeit ohne Verschulden der empfangenden Partei zugänglich gemacht werden; (ii) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren und dies belegt werden kann, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits existierten; (iii) unabhängig von der empfangenden Partei vor der Offenlegung entwickelt wurden; (iv) mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der empfangenden Partei offengelegt wurden; (v) der empfangenden Partei aus einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei ohne eine Vertragsverletzung durch die empfangende Partei bekannt werden, und auf eine Art und Wiese, die auch anderweitig keine Verletzung durch die offenlegende Partei darstellt, oder (vi) gemäß eines Beschlusses oder einer Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder anderen staatlichen Behörden offengelegt werden, sofern die empfangende Partei dies angemessen im Voraus angekündigt hat, um es der offenlegenden Partei zu ermöglichen, eine schützende Anordnung zu erlangen.
Ausnahmen. VERTRAULICHE INFORMATIONEN sind keine Informationen, die (i) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne gegen den vorliegenden VERTRAG zu verstoßen, oder die von der OFFEN LEGENDEN PARTEI ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben werden, (ii) dem EMPFÄNGER zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die OFFEN LEGENDE PARTEI bereits bekannt sind, (iii) vom EMPFÄNGER unabhängig, ohne Verwendung der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN erarbeitet werden, (iv) dem EMPFÄNGER auf rechtmäßigem Wege uneingeschränkt durch Dritte zugänglich oder bekannt gemacht werden, die rechtmäßig zur Offenlegung der Informationen befugt sind, (v) der Allgemeinheit bekannt sind oder Recipient will not be prohibited from complying with disclosure mandated by applicable law if, where reasonably practicable and without breaching any legal or regulatory requirement, it gives the Disclosing Party advance notice of the disclosure requirement. in der Branche des EMPFÄNGERS von Personen mit normalen Fähigkeiten leicht zu ermitteln sind oder (vi) bei denen es sich um Softwarecode entweder in Form von Objektcode oder Quellcode gemäß einer Open-Source-Lizenz handelt. Dem EMPFÄNGER steht es zu, einer gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegung nachzukommen, sofern sie die OFFEN LEGENDE PARTEI im Voraus über die Offenlegungspflicht informiert und dies unter vertretbaren Umständen möglich ist, ohne gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften zu verstoßen
Ausnahmen. Der Lizenzgeber hat keine Verpflichtung gemäß Abschnitt 6(a) in Bezug auf Ansprüche, die sich aus oder aufgrund der folgenden Sachverhalte ergeben: (i) der Modifikation der Software oder Serviceleistungen durch den Kunden; (ii) der Zusammenführung oder Nutzung der Software oder Serviceleistungen seitens des Kunden mit Programmen, die nicht geliefert oder vom Lizenzgeber nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden; (iii) jeglicher Nutzung der Software, der Abonnementdienste oder Serviceleistungen, die nicht mit den Bedingungen der Vereinbarung im Einklang steht; (iv) der Nutzung, der Vervielfältigung oder des Vertriebs anderer als der aktuellsten Version oder einer modifizierten Version der Software oder Serviceleistungen durch den Kunden, die vom Lizenzgeber bereitgestellt werden oder dem Kunden zur Verfügung stehen, wenn eine solche Verletzung durch die Nutzung oder Implementierung der aktuellsten Version der Software oder Serviceleistungen durch den Kunden vermieden worden wäre; (v) der Materialien des Kunden, die zusammen mit der Software oder einer Serviceleistung verwendet werden oder in die Software oder eine Serviceleistung integriert sind; (vi) der fortgesetzten Nutzung der rechtsverletzenden Software oder Serviceleistung, nachdem der Kunde aufgefordert wurde, die Nutzung dieser Software oder Serviceleistung einzustellen; (vii) Kundendaten oder Kundengeräte, die mit dem Dienst verwendet werden; (viii) der fortgesetzten Nutzung des Abonnementdienstes, nach Aufforderung zur Einstellung der Nutzung des Dienstes.
Ausnahmen. Chordiant übernimmt keine Verantwortung für die Beseitigung von Fehlern, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ausnahmen. DIE IN DIESER KLAUSEL 10 FESTGESETZEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN KOMMEN NICHT AUF DIE JEWEILIGEN FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN GEMÄß DER OBIGEN KLAUSEL 9 ZUR ANWENDUNG.
Ausnahmen. Good haftet gegenüber dem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung nicht für vermeintliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen, die darauf beruhen, dass (a) die Software in Verbindung oder im Zusammenhang mit Zubehör, Geräten oder Software genutzt wurde, die nicht von Good bereitgestellt wurden; (b) die Software in einer Art und Xxxxx genutzt wurde, für die sie nicht geschaffen wurde; (c) die Software durch irgend jemanden anderen als Good geändert wurde; (d) die Software Anforderungen, Spezifikationen, Richtlinien oder Angaben des Kunden einhält; oder (e) der Xxxxx eine angeblich rechtsverletzende Tätigkeit fortsetzt, nachdem er darüber informiert wurde, oder er über Änderungen informiert wurde, die die mögliche Rechtsverletzung verhindert xxxxxx. Good ist nicht verantwortlich im Falle eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs, den der Xxxxx geschlossen hat, ohne dass Good dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
Ausnahmen. Unter Vertrauliche Informationen fallen nicht (i) Informationen, die sich zu dem Zeitpunkt, in dem eine Partei die Vertraulichen Informationen von einer anderen Partei erhalten hat, bereits schon in Besitz die- ser Partei befanden und der Besitz dieser Informationen aus Quellen stammt, die die Partei vor der Weitergabe der Vertraulichen Information erhalten hat, oder (ii) In- formationen, die öffentlich zugänglich sind, ohne dass dies durch eine Handlung oder Unterlassung der emp- fangenden Partei verursacht wurde, oder (iii) Informatio- nen, die zulässigerweise von Dritten erlangt wurden, die diese Informationen nicht durch eine Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung mit einer der Parteien erhal- ten haben, oder (iv) Informationen, die von dem Emp- fänger unabhängig ermittelt wurden oder (v) Informatio- nen, die vor einem zuständigen Gericht oder einer öf- fentlichen Behörde offengelegt werden müssen, voraus- gesetzt die Partei, die der Offenlegung unterliegt, infor- miert die andere Partei unverzüglich über die Offenle- gung und kooperiert mit den Interessen der anderen Partei.