Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Zahlungen (wie in § 5(1) oben bestimmt) von Kapital und Zinsen ist hinsichtlich jeder derartigen Zahlung der zehnte New Yorker Geschäftstag vor dem jeweiligen Zahlungstag.
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Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Zahlungen (wie in § 5(1) oben bestimmt) von Kapital und Zinsen ist hinsichtlich jeder derartigen Zahlung der zehnte New Yorker Geschäftstag vor dem jeweiligen ZahlungstagFälligkeitstag.
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