Substitution der Zahlstelle. Die Zahlstelle ist berechtigt, sich hinsichtlich ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach dem vorstehenden § 5(1)(a) bis (c) hinsichtlich Zahlungen an den DTC Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order durch die mit ihr verbundene Gesellschaft DBTCA zu substituieren, sofern, soweit gesetzlich erforderlich, eine zusätzliche Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland aufrecht erhalten wird.
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Samples: Agreement (KfW), Agreement (KfW)
Substitution der Zahlstelle. Die Zahlstelle ist berechtigt, sich hinsichtlich ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach dem vorstehenden § 5(1)(aAbsatz (1)(a) bis (c) hinsichtlich Zahlungen an den DTC Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order durch die mit ihr verbundene Gesellschaft DBTCA zu substituieren, sofern, soweit gesetzlich erforderlich, eine zusätzliche Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland aufrecht erhalten wird.
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Samples: Agreement (KfW), Subscription Agreement (KfW)
Substitution der Zahlstelle. Die Zahlstelle ist berechtigt, sich hinsichtlich ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach dem vorstehenden § 5(1)(aAbsatz (1)(a) bis (c) hinsichtlich Zahlungen an den DTC Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order durch die mit ihr verbundene Gesellschaft DBTCA zu substituieren, sofern, soweit gesetzlich erforderlich, eine zusätzliche Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland aufrecht erhalten wird.. § 6
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Samples: Subscription Agreement (KfW)