Teilweise Kapazitätsübertragung und Übertragungsentgelt. (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der Kapazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Nach erfolgter Aufteilung der Kapazitäten in mindestens zwei Verträge, jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Speicherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen über Kapazitätsübertra- gung/Rechtsnachfolge übertragen.
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Teilweise Kapazitätsübertragung und Übertragungsentgelt. (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden übertragen- den Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen zwischen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens mindestens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der KapazitätenKapazitä- ten). Hierzu ermittelt VGS neue KennlinienKennlinien nach Maßgabe der Kennlinienlogiken die- ses Vertrages „Trading Xxxxxxxx“. Nach so erfolgter Aufteilung der Kapazitäten in mindestens min- destens zwei Verträge, jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Speicherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen über Kapazitätsübertra- gungKapazi- tätsübertragung/Rechtsnachfolge übertragen.
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