Teilweise Kapazitätsübertragung und Übertragungsentgelt. (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der Kapazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Die sich auf dem Arbeitsgaskonto dieses Vertrages befindlichen Gasmengen werden anteilig in Bezug auf die aufgeteilte Kapazität Arbeitsgasvolumen diesem zugeordnet („Aufteilung der Gasmengen“)
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