Übergabe des Leasingobjektes Musterklauseln

Übergabe des Leasingobjektes. 3.1. Der LN hat das LO umgehend nach Bereitstellung durch die LG oder den Lieferanten zu übernehmen. Der Bereitstellungszeitpunkt wird dem LN vom Lieferanten bekanntgegeben. Der Bereitstellungsort ist in den Besonderen Bestimmungen festgehalten. 3.2. Wird das LO dem LN von der LG, oder direkt vom Lieferanten übergeben, übernimmt der LN auch im Namen der LG zum Zwecke deren Eigentumserwerbes. 3.3. Übernimmt der LN aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht, kann die LG unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz ihres allfälligen Schadens begehren. 3.4. Verweigert der LN die Übernahme wegen offener Mängel, hat er eine angemessene Behebungsfrist zu setzen und die LG zu verständigen. Kommt der Lieferant seiner ordnungsgemäßen 3.5. Wurde ein Übergabetermin vereinbart und wird das LO nicht zeitgerecht bereitgestellt, kann der LN nur unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Der LN kann Xxxxxxxxxxxxx, gleichgültig, ob er zurücktritt oder auf Zuhaltung des Vertrages besteht, nur bei grobem Verschulden der LG geltend mach en. Ein Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB wird von der LG nicht abgeschlossen. 3.6. Xxxxxxxxx Rücktritt nach den vorstehenden Bestimmungen ist schriftlich zu erklären.
Übergabe des Leasingobjektes. 3.1. Der LN hat rechtzeitig vor Übernahme die Voraussetzungen für Montage, Inbetriebnahme und Betrieb des LO auf eigene Kosten und Gefahr zu schaffen. 3.2. Die LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen einschließlich eines bestimmten Liefertermins. Der LN hat das LO umgehend nach Bereitstellung durch die LG oder den Lieferanten zu übernehmen. Der Bereitstellungszeitpunkt wird von der LG oder vom Lieferanten bekanntgegeben. Der Bereitstellungsort ist mangels sonstiger Vereinbarung die Geschäftsanschrift des Lieferanten. 3.3. Wird das LO dem LN von der LG oder direkt vom Lieferanten übergeben, übernimmt der LN auch im Namen der Kopar zum Zwecke deren Eigentumserwerbes. 3.4. Ist der LN Lieferant des LO (sale & lease back) erfolgt die Übergabe/Übernahme zugleich mit dem Kaufvertragsabschluss. 3.5. Verweigert der LN die Übernahme wegen wesentlicher oder unwesentlicher unbehebarer Mängel, hat er dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu setzen und die LG davon schriftlich zu verständigen. Unterlässt der Lieferant die Mängelbehebung, allenfalls den Austausch des LO, dürfen LG und LN vom Leasingvertrag (LV) zurücktreten. In jedem Falle hat die LG vom LN den Ersatz sämtlicher ihr im Zusammenhang mit dem LV entstandenen Kosten, insbesondere Kaufpreis, (An)Zahlung, Zwischenfinanzierungskosten, etc., zu fordern. Dem LN stehen gegen die LG gleichgültig, ob er zurücktritt oder auf Zuhaltung des LV besteht, keinerlei Ersatzansprüche zu. 3.6. Übernimmt der LN aus anderen als im Punkt 3.5. genannten Gründen nicht, bleiben der Bestand des LV und die Verpflichtungen des LN hieraus unberührt. Die LG darf nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom LV zurücktreten und vom LN den Ersatz jeglichen Schadens, inklusive der mit dem Vertrag und dem Rücktritt verbundenen Kosten begehren. 3.7. Kann der Lieferant, abgesehen vom Punkt 3.5. aus welchen Gründen immer trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht oder nicht vollständig liefern, darf die LG vom LV zurücktreten und vom LN Ersatz im Sinne Punkt 3.5. verlangen. Der LN darf nur zurücktreten, wenn die LG ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hat, von der LG zum Rücktritt aufgefordert wurde und das Rücktrittsrecht gegenüber dem Lieferanten ausübt. Der Rücktritt des LN ist unwirksam, wenn die LG aus dem Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht hat oder sich der Rücktritt vom Kaufvertrag als unwirksam erweist. 3.8. Die Übernahme ist in einem Übernahmeprotokoll festzuhalten. Das Übernahmeprotokoll ist der ...
Übergabe des Leasingobjektes. Der LN hat den Lieferanten und das Leasingobjekt selbst ausgewählt. Der LG kauft das bezeichnete Leasingobjekt gemäss den Angaben des LN. Allfällige damit verbundene Risiken, namentlich die Bonität des Lieferanten und die Güte des Leasingobjekts, trägt ausschliesslich der LN.

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  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.