Wartezeit Musterklauseln

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingten Ursachen.
Wartezeit. Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungs- beginn. Wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der War- tezeit arbeitslos wird, hat er keinen Anspruch auf Prämien- befreiung.
Wartezeit. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. ▪ Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. ▪ Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. ▪ Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz für die in Punkt 4.1. genannten versicherten Gefahren beginnt - soferne nicht im Einzelfall eine vorläufige Deckung gesondert vereinbart worden ist - nach einer Karenzfrist (Wartezeit) von 4 Wochen ab Einlangen des Versicherungsantrages/der elektronisch erfassten Daten beim Versicherer, frühestens jedoch nach Ablauf von 4 Wochen ab dem allenfalls später beantragten/elektronisch erfassten Beginnzeitpunkt. Diese Karenzfrist entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Versicherungsantrages/der elektronisch erfassten Daten für das versicherte Risiko bereits ein Vertrag mit aufrechtem Versicherungsschutz für die im Punkt 1 genannten versicherten Gefahren (erweiterte Elementargefahren) bei der Oberösterreichischen Versicherung AG oder einem anderen Versicherungsunternehmen bestanden hat. Entfällt die Karenzfrist aufgrund der vorgenannten Bestimmung, ist die Leistung höchstens mit der neu beantragten Versicherungssumme begrenzt.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach- weist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat ab Antragstellung (Wartezeit). Für Versicherungs- fälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre- cken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen nach 1 über einen anderen Vertrag be- standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Wartezeit. Die Wartezeit liegt zwischen dem vertraglich festgelegten Beginn der Versicherung und dem Tag, ab dem Sie eine Leistung erhalten können. Wie lange Ihre Wartezeit ist, lesen Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Wartezeit a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat ab Antragsstellung (Wartezeit).
Wartezeit. Ist eine Wartezeit vereinbart, zahlen wir die vereinbarte Leistung bei Eintritt der schweren Krankheit nach Ablauf der Wartezeit. Tritt die schwere Krankheit vor Ablauf der Wartezeit ein, besteht kein Anspruch auf Leistung aus der Dread Disease-Option.