Abgrenzungen Musterklauseln
Abgrenzungen. Die hier im Folgenden aufgeführten in Teil A definierten Services können teilweise erst mit dem Umzug der hier betroffenen Fachverfahren und zugehörigen Services in die neuen Dataport Rechenzentren (RZ²) reportet werden. Der Umzug erfolgt im Rahmen der Transitionen des Projekts RZ². • Punkt 3.3.1: Sammlung und Übermittlung von Kenngrößen für die Anfertigung von Berichten • Punkt 3.3.1: „Erstellung und Abstimmung von Betriebsführungshandbüchern nach „BSI_Grundschutz“ • Punkt 3.3.3: „Anfertigung von Berichten zu administrativen Tätigkeiten nach Abstimmung (z. B. Statistik User neu, geändert, gesamt für verschiedene Systeme / Plattformen)“ • Punkt 3.3.7: „Einführung von Richtlinien und Verfahrensweisen für Erneuerungen und Ergänzung einschließlich Vorgaben für Erneuerungszyklen für eingesetzte Hardware- und Softwarekomponenten“ • Punkt 4.4: „Reporting“
Abgrenzungen. Die Abgrenzungen werden, soweit möglich, den Ursprungskonten zugeführt, wie dies von den Internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS gefordert wird. Weitere Abgrenzungen sind im Posten 150 Aktiva (Sonstige Vermögenswerte) bzw. im Posten 100 Passiva (Sonstige Verbindlichkeiten) ausgewiesen.
Abgrenzungen. Eingriffe in die IT-Umgebung des Kunden (Hardware / Software / Netzwerk) werden von TA-Mitarbeitern nicht bzw. nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und unter Haftungsausschluss durchgeführt. Kundenseitige Änderungen, Updates, Upgrades, Versionswechsel etc. des Betriebs- oder Netzwerksystems oder Änderungen an einer Hardwarekonfiguration, die Aktivitäten von TA notwendig machen, werden von TA nach Aufwand verrechnet. Können die von TA zu erbringenden Leistungen aufgrund fehlender Vorleistungen oder Mitwirkungen des Kunden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht werden, schuldet der Kunde die Vergütung des dadurch verursachten zusätzlichen Aufwandes durch TA. TA haftet nicht für Schäden, die auf die IT-Umgebung des Kunden (Hardware / Software / Netzwerk) zurückzuführen sind. Falls dadurch Interventionen durch TA notwendig werden, erfolgen diese gegen Verrechnung des Aufwandes gemäss TA Dienstleistungskatalog.
Abgrenzungen. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt ferner nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser Versicherung.
Abgrenzungen. Durch die Beauftragung des Bauherrenberaters werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Gesamtleiters, des Architekten, der Fachplaner, der Spezialisten und der ausführenden Unterneh- men und Lieferanten nicht betroffen und diese werden auch von keinerlei Pflichten und Verantwort- lichkeiten entbunden.
Abgrenzungen. 41.1 Eingriffe in die IT-Umgebung des Kunden (HW/ SW/ Netz- werk) werden von Ricoh-Mitarbeitern nicht bzw. nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und unter Haftungs- ausschluss durchgeführt.
41.2 Sind kundenseitig Änderungen/Updates des Betriebs- oder Netzwerksystems oder Änderungen an einer Hardware- konfiguration vorgenommen worden, die Aktivitäten von Ricoh notwendig machen, erfolgen diese gegen gesonder- te Vergütung des Aufwands.
41.3 Können von Ricoh zu erbringende Dienstleistungen auf- grund fehlender Vorleistungen des Kunden nicht erbracht werden, schuldet der Kunde die Vergütung des dadurch verursachten zusätzlichen Aufwandes nach den im jeweili- gen Zeitpunkt gültigen Preisen.
41.4 Ricoh haftet nicht für Schäden, die auf die IT-Umgebung des Kunden (HW/SW/Netzwerk) zurückzuführen sind. Falls dadurch Interventionen durch Ricoh notwendig werden, erfolgen diese gegen Verrechnung des Aufwands.
41.5 Schadenersatzansprüche, die als Folge eines Fehlers oder der Nichtverwendbarkeit der Soft- und Hardware auftre- ten, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt zumindest für den Fall der einfachen Fahrlässig- keit. Unter den Ausschluss fallen auch Schadenersatzan- sprüche wegen Betriebsunterbrechung und Folgeschäden.
Abgrenzungen. Die Anwendung dReservierung wird vom Auftragnehmer selbständig betrieben. Der Auftragnehmer ist für die Ressourcen des Auftraggebers und für die administrativen Tätigkeiten der dReservierungs-Administratoren sowie der vom Auftraggeber nach dem Rechte- und Rollenkonzept eingerichteten weiteren Administratoren nicht verantwortlich. Version: 1.0 Leistungsbeschreibung Seite 1 von 9 Stand: 6.1.2022 - dReservierung - ▇▇▇▇▇▇ ▇ zum V17793-2/3011110
Abgrenzungen. Dienstvertrag
Abgrenzungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ▪ nachweislich die andere Partei von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhalten wird; ▪ zu Beginn der Zusammenarbeit der Parteien bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Ver- stoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung allge- mein bekannt wurden; ▪ bei der Partei, die diese Informationen empfängt, be- reits zuvor vorhanden waren oder ▪ bei der Partei, die diese Informationen empfängt, be- reits unabhängig von der Mitteilung entwickelt wurden.
Abgrenzungen. 1. Migration und Aufbau der Fachverfahren sind nicht Bestandteil dieser Leistungsbeschrei- bung und müssen gesondert beauftragt werden.
2. Die Definition eines übergeordneten Sicherheitsrahmens wird in einer separaten Sicherheits- policy (Definition siehe Kapitel 4) beschrieben. Diese Leistungsbeschreibung bezieht sich da- bei auf den aktuellen Stand der Sicherheitspolicy in der Version 1.1 vom 25.01.2021.
3. Der Fachverfahrensbetrieb im DCJ hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von zentralen IT-Infrastrukturservices der Trägerländer (wie E-Mail, Portale, VPN-Zugänge,….) und sind daher nicht Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung.
