Ablehnung von Aufträgen Musterklauseln

Ablehnung von Aufträgen. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder die Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung bei dem Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Ablehnung von Aufträgen. Sprint ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, sofern der Kunde die auf ihn anwendbaren Voraussetzungen dieses MSA, insbesondere in Hinblick auf die den Kunden gemäß den Ziffern 6, 10, und 17 dieses MSA treffenden Verpflichtungen, nicht erfüllt. Sprint wird dem Kunden die Ablehnung eines Auftrages mitteilen.
Ablehnung von Aufträgen. Die Bausparkasse ist in Einzelfällen, insbesondere bei Verstoß gegen Ziffer 1 (2) dieser Sonderbedin- gungen, berechtigt, die Ausführung von Überweisungsaufträgen abzulehnen. Sie wird den Sparer unverzüglich davon informieren.
Ablehnung von Aufträgen. (1) Die IP-CS behält sich grundsätzlich vor, Aufträge aus wichtigen Gründen abzulehnen, insbesondere
Ablehnung von Aufträgen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge ganz oder teilweise abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer wegen des Inhalts, der Herkunft, der Gestaltung oder der technischen Form unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Ablehnung von Aufträgen. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Gesamtauftrages – nach sachgemäßem Ermessen abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten. Eine Ablehnung ist darüber hinaus möglich, wenn die Gestaltung der Anzeige nicht den ästhetischen oder qualita- tiven Anforderungen des Verlages entspricht. In diesem Fall wird der Verlag dem Auftraggeber anbieten, die Anzeige gegen Aufpreis umzugestalten. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung des betreffenden Inhalts mitgeteilt.