Ausführung von Aufträgen Musterklauseln

Ausführung von Aufträgen. Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
Ausführung von Aufträgen. Erhält die Bank die Weisung, einen Auftrag brieflich oder auf telekommunikativem Wege auszuführen, so behält sie sich vor, von der Weisung ohne vorherige Anzeige an den Auf- traggeber abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftrag- geber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Bei Fehlen einer Weisung führt die Bank den Auftrag nach ihrem Ermessen aus.
Ausführung von Aufträgen. (1) Die Bank führt die Aufträge aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben ge- mäß den SEPA-Verfahrensregeln und den Verfahrensregeln SCC-Karteneinzüge vorliegen, die Aufträge vom Einlagenkreditinstitut autorisiert sind und ein zur Ausführung der Aufträge ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung; vgl. Unterabschnitt A Nummer 2) (Ausführungsbedingungen).
Ausführung von Aufträgen. (1) Die Bank führt die Aufträge aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben gemäß den Verfahrensregeln Scheck erfüllt und die Aufträge vom Einlagenkreditinstitut autorisiert sind (Ausführungsbedingungen).
Ausführung von Aufträgen. (1) Die Bank führt die Aufträge aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben ge- mäß den Verfahrensregeln EMZ vorliegen, die Aufträge vom Einlagenkreditinstitut autorisiert sind und ein zur Ausführung der Aufträge ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein aus- reichender Kredit eingeräumt ist (Deckung; vgl. Unterabschnitt A Nummer 2) (Ausführungs- bedingungen).
Ausführung von Aufträgen. Der Kunde hat Aufträge, die an einen bestimmten Ausführungszeitpunkt gebunden sind, fristgerecht zu erteilen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus nicht fristgerechter Auftragserteilung entstehen. Die Bank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen interessewahrend zu handeln. Die Bank ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, für die keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen vom Kunden mehrere Aufträge vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen, allenfalls unter Berücksichtigung des Auftragsdatums oder des zeitlichen Einganges, zu bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise auszu- führen sind. Die Bank haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen, bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden der Bank, höchstens für frist- gerechte Verzinsung, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen worden. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags. Sind an einer Auftragsausführung Dritte (Korrespondenzbanken, Broker etc.) beteiligt, haftet die Bank nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion, bei Zahlungsaufträgen ausschliesslich für die korrekte Weiter- gabe des Auftrages an die in der Zahlungsabwicklung nachgeordnete Bank. Ihre Überwachungspflicht ist auf Tatsachen beschränkt, die unmittel- bar aus den ihr zugestellten Ausführungsbelegen ersichtlich sind. Aufträge per E-Mail werden nicht ausgeführt. Für die verzögerte oder unterbliebene Ausführung von Aufträgen, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen steht, insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (SPG), kann die Bank nicht haftbar gemacht werden. Es liegt im Ermessen der Bank, Barabhebungen und Barsaldierungen sowie andere Transaktionen, welche ebenfalls einen Unterbruch des „Paper-Trail“ bewirken können (wie zum Beispiel physische Titel- lieferungen, physische Edelmetallaushändigungen), nicht auszuführen. Beim Eingang ungewöhnlicher bzw. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweis...
Ausführung von Aufträgen. (1) Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils ak- tuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt die OeKB CSD durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt die OeKB CSD den Dritten aus, so haftet sie nur für die sorgfältige Auswahl. In jedem Haftungsfall gelten für die OeKB CSD die Bestimmungen des Pkt. 1.5.
Ausführung von Aufträgen. Die Bank übt bei der Auftragsabwicklung die gebotene Sorgfalt aus. Benötigt die Bank zusätzliche Informationen oder Anweisungen um einen Kontoinhaberauftrag auszuführen, erhält diese Informationen jedoch nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit vom Kontoinhaber, behält sich die Bank in Zweifelsfällen das Recht vor, die Ausführung des Auftrages zum Schutz des Zahlungsdienstnutzers zu unterlassen, unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstnutzer nicht von der Bank kontaktiert werden möchte oder nicht erreicht werden kann. Zahlungsdienstnutzer müssen Aufträge, die ein bestimmtes Ausführungsdatum erfordern, zu gegebener Zeit erteilen.
Ausführung von Aufträgen. Die Grundsätze zur Ausführung von Aufträgen sind den Beilagen zum Vermögens- verwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag zu entnehmen («Execution Policy»).