Abonnementlaufzeit; Verlängerung Musterklauseln

Abonnementlaufzeit; Verlängerung. Je nach Art des Abonnements, das Sie gemäß diesem Vertrag erworben haben, endet Ihre Abonnementlaufzeit für den Dienst: i. Für einen in Monaten angegebenen Zeitraum gemäß der Laufzeit, die Sie für ein befristetes Abonnement erworben haben. ii. Bei einem Einjahresabonnement ein (1) Jahr ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Kauf des Dienstes folgt. oder iii. Bei einem Dreijahresabonnement drei (3) Jahre ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Kauf des Dienstes folgt. a. Die Gebühr eines Dreijahresabonnements bleibt über die Abonnementlaufzeit von drei (3) Jahren gleich und wird in drei (3) gleichen Teilzahlungen entrichtet: 1. Zum Zeitpunkt des Erwerbs, 2. ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt des Erwerbs und 3. zwei (2) Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs. b. Sie erhalten den fortgesetzten Zugriff auf den Dienst erst nach Zahlung der Abonnementgebühr in Einklang mit dem obigen Abschnitt 3.1.iii.a. iv. Sie erhalten eine Mitteilung zu Ihrer anstehenden Verlängerung nicht weniger als 90 Tage vor dem Ablauf Ihrer laufenden Abonnementlaufzeit. v. Sie erhalten den fortgesetzten Zugriff auf den Dienst nur, wenn vor dem Ablauf einer Abonnementlaufzeit: a. wir Ihre Zahlung der jeweils geltenden Abonnementgebühr gemäß der von uns an Sie gesendeten Rechnung empfangen; oder b. wir eine für uns akzeptable Bestellung oder andere schriftliche oder elektronische Bestätigung über Ihre Zahlungsabsicht der jeweils geltenden Abonnementgebühr gemäß der von uns an Sie gesendeten Rechnung empfangen. vi. Eine verspätete Verlängerung eines Abonnements nach Ablauf einer Abonnementlaufzeit wird mit einer Reaktivierungsgebühr in Höhe von 2 % der jeweils geltenden Abonnementgebühr für die verlängerte Abonnementlaufzeit oder, falls höher, 750,00 US$, belegt; dieser Betrag wird auf die von uns an Sie gesendete Verlängerungsrechnung aufgeschlagen. vii. Bei einem Abonnement gibt es die Option, die Laufzeit um ein oder drei Jahre zu verlängern, indem die jeweils geltende Abonnementgebühr entrichtet wird.

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  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.