Abstellen des Fahrzeugs. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und ge- sichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet, die Handbremse angezogen sowie ein Gang eingelegt ist. Beim Verlassen des Fahr- zeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Mietvertrages fort. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen – insbesondere von LKW – bleiben unberührt.
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Abstellen des Fahrzeugs. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und ge- sichert gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet, die Handbremse angezogen sowie ein Gang eingelegt ist. Beim Verlassen des Fahr- zeugs Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Mietvertrages fort. Besondere gesetzliche oder behördliche be- hördliche Bestimmungen für das Abstellen – insbesondere von LKW LKW‘s – bleiben unberührt.
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Abstellen des Fahrzeugs. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und ge- sichert gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet, die Handbremse angezogen sowie ein Gang eingelegt ist. Beim Verlassen des Fahr- zeugs Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an -Papiere and sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Mietvertrages Mietvertrags fort. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen – Abstellen- insbesondere von LKW LKW´s – bleiben unberührt.
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