Schutz des geistigen Eigentums Musterklauseln

Schutz des geistigen Eigentums. 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
Schutz des geistigen Eigentums. 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Schutz des geistigen Eigentums. 6.1. Die Urheberrechte an den vom AN und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbeson- dere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisati- onspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Ent- würfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) ver- bleiben beim AN. Sie dürfen vom AG während und nach Be- endigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der AG ist in- sofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne aus- drückliche schriftliche Zustimmung des AN zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Bei Weitergabe, Verwertung und/o- der Veröffentlichung des Werkes (der Werke) ist der AG für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwort- lich. Der AG hat den AN insoweit von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfälti- gung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des AN – insbe- sondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XII zu vorlie- gendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen.
Schutz des geistigen Eigentums. 4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VI 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.
Schutz des geistigen Eigentums. Die Urheberrechte an den von Trenkwalder und Mitarbeitern von Trenkwalder geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Trenkwalder. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, Werke ohne ausdrückliche Zustimmung von Trenkwalder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Trenkwalder – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Trenkwalder zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Schutz des geistigen Eigentums. 1) Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer . Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Schutz des geistigen Eigentums. 10. Die EFTA-Staaten gewähren technische Hilfe, um die Palästinensische Behörde in ihren Bemühungen zu unterstützen und die Durchsetzung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich den Schutz des geistigen Eigentums zu erleichtern.