Abwehr und Kostenschutz 13 Defence and cost protection Musterklauseln

Abwehr und Kostenschutz 13 Defence and cost protection. Aufwendungen für Kosten, auch soweit sie nicht unmittel- bare Kosten der Anspruchsabwehr sind, übernimmt der Ver- sicherer bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme für Kosten (siehe 4.1 und 4.4), sofern in diesen Versicherungs- bedingungen, den diese ergänzenden Zusatzvereinbarun- gen oder aufgrund besonderer Vereinbarung nicht aus- drücklich etwas anderes bestimmt ist. The insurer shall pay expenses for costs, even if they are not direct costs of defending a claim, up to the full amount of the sum insured for costs (see 4.1 and 4.4), unless otherwise expressly stipulated in these insurance conditions, the supplementary supplementary agree- ments or on the basis of a special agreement. Im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungs- schutz fallenden Ereignis (siehe 2. und 13.2.1) sind dieses insbesondere, aber nicht abschließend: In connection with an event covered by the insurance (see 2. and 13.2.1), these are in particular, but not exclu- sively: - Verweigerung der Entlastung - Refusal of discharge - Erteilung einer Abmahnung - Issuance of a warning - Fristlose Kündigung oder vorzeitige Abberufung eines Organs - Termination without notice or premature dismissal of a governing body - Kürzung oder Zurückbehaltung von Vergütungsleistun- gen von Organen - Reduction or withholding of remuneration of govern- ing bodies - Beschluss des Aufsichtsorgans, wonach ein haftungsre- levantes Verhalten vorliegt - Decision of the supervisory body that there is conduct relevant to liability - negative Feststellungsklage, gerichtet auf Nichtbeste- hen von Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen - negative declaratory action, directed at the non-as- sertion of claims for damages or restitution - Gerichtlicher Antrag zur Bestellung eines satzungsmäßi- gen Vertreters - Court application for the appointment of a statutory representative - Ankündigung oder Androhung eines auf die organschaft- liche Tätigkeit bezogenen Schadenersatzanspruchs - Announcement or threat of a claim for damages rela- ted to the board's activities – Announcement or threat of a claim for damages related to the board's activi- ties - Staatsanwaltliche oder ordnungsbehördliche Ermittlun- gen - Public prosecutor or regulatory authority investigati- ons - Aufsichtsrechtliche Sonderuntersuchungen - Special investigations under supervisory law - Interne Untersuchungen (Vorbereitung und Teilnahme an einer Anhörung, Abfassung von Stellungnahmen) - Internal investigations (preparation and participation in...

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  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Abtretung und Verpfändung Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teil- weise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.