Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1
a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 entspre- chend kürzen.
4.1.5 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer
4.1.7 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen Interesse kostenfrei erbracht werden.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha- dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers machte.
6.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf- wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Anweisung des Versicherers erfolg- ten.
6.1.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche> rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
a) entsprechend kürzen.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Wei> sung des Versicherers entstanden sind.
d) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun> gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver> pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli> chen Interesse erbracht werden.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
1.2. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
1.3. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.