Abweichungen Musterklauseln

Abweichungen. Im laufenden Betrieb können temporäre Abweichungen zwischen der Dokumentation des Umsetzungs- standes und der tatsächlichen Umsetzung einzelner Sicherheitsanforderungen auftreten. Die Ursachen für temporäre Abweichungen können in der Änderung der IT-Infrastruktur oder durch neue oder verän- derte IT-Grundschutzanforderungen (z.B. Fortschreibung oder Veränderung der BSI-Standards) verur- sacht werden. Werden im Rahmen der Durchführung von Sicherheitschecks solche Abweichungen festgestellt, wer- den diese im Sicherheitsnachweis dokumentiert (vgl. 2.4.2.4). Der ITSK koordiniert die Umsetzung von Sicherheitsanforderungen mit den jeweils verantwortlichen Fachbereichen. Nicht oder nicht vollständig umgesetzte Sicherheitsanforderungen, die im Rahmen der regelmäßigen Prüfung durch Prüfungen identifiziert wurden, werden in der beim Auftragnehmer eingesetzten Verwal- tungssoftware dokumentiert. Diese Dokumentation umfasst: • eine Beschreibung der Abweichung • geplante und erforderliche Aktivitäten zur vollständigen Umsetzung von Sicherheitsanforderun- gen • ein Zieldatum, bis zu dem die Umsetzung abgeschlossen werden soll Unter Einhaltung dieser Regelungen stellt eine solche temporäre Abweichung keinen Leistungsmangel dar. Sofern es sich bei einer Abweichung um eine dauerhafte Abweichung handelt, wird diese unter Einbe- ziehung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bewertet und im Risikobehandlungsplan geson- dert ausgewiesen (vgl. 2.4.2.4 sowie 2.4.3.3).
Abweichungen. Zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann von diesem Gesetz abge- wichen werden. Zu ihren Ungunsten darf von den Artikeln 3, 6, 9, 10, 12 und 14 Absatz 2 Buchstabe b nicht und von den übrigen Bestimmungen nur durch gesamt- arbeitsvertragliche Mitwirkungsordnung abgewichen werden.
Abweichungen. 4.1 Je nach Art der Fabrikate (Sonderanfertigungen) ist bei Lieferung eine handelsübliche Abweichung der Stückzahl bis zu + 10 % gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmengen wie evtl. Teillieferungen.
Abweichungen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller von der Teil- nahme ausschließen. Weiterhin ist der Veranstalter berechtigt, Anmeldungen abweichend zu bestätigen, insbesondere hinsichtlich der Zuteilung von Flächen (Größe/Standort) soweit dies zur Einhaltung von Mindeststandgrößen und/oder aus Platzgründen erforderlich ist. Nimmt der Veranstalter die Anmeldung unter Änderungen an, so ist er an das geänderte Angebot 14 Tage gebunden.
Abweichungen. 12.1 Rechtswirksame Abweichungen von den Bestimmungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Abweichungen. 24.1 RCI kann die vorliegenden Mitgliedschaftsbedingungen, das RCI-Tauschprogramm, Saisonklassifizierungen sowie die Verfahren und Bedingungen von RCI bezüglich Tauschvorgängen von Zeit zu Zeit und nach eigenem Ermessen ändern. Mitglieder werden durch die Veröffentlichung der Änderungen auf der/den Website(s) von RCI über diese Änderungen in Kenntnis gesetzt. Änderungen treten erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abweichungen. Die Gemeinde kann im Benutzungsvertrag zusätzliche Vereinbarungen treffen und im Ausnahmefall von diesen Benutzungsbestimmungen abweichen.
Abweichungen. Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Fahrplan (Verspätungen oder Umleitungen)auf Grund von Betriebsstörungen, Unfällen, Umwelteinflüssen oder unabwendbaren Ereignissen liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten der im Einzelfall davon betroffenen Vertragspartei, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.
Abweichungen. Weicht das Angebot von den Einzelheiten der Anfrage des USB ab, ist der Vertragspartner verpflichtet, schriftlich ausdrücklich auf die Ab- weichungen hinzuweisen und mögliche Alternativen zu unterbreiten, die der Anfrage des USB am nächsten kommen.
Abweichungen. Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Art. 8.2.2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder techni- scher Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochen- stunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpas- sung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.