Abgrenzung Der Leistungen Musterklauseln

Abgrenzung Der Leistungen. Die AIRPHONE kann und muss sich bezüglich der durch sie zu erbringenden Leistungen klar ein- und abgrenzen. Die AIRPHONE kann insbesondere: keinen Netzwerksupport leisten und den Kunden nicht bezüglich der für Ihn notwendigen Netzwerkinfrastruktur beraten oder bei Implementierung, Betrieb und Entstörung unterstützen keinen Support hinsichtlich der Internetanbindung leisten (ausgenommen Access Produkte der AIRPHONE gem. deren Leistungsbeschreibungen) und den Kunden auch nicht bezüglich der für Ihn notwendigen Internetanbindung beraten bzw. bei Implementierung, Betrieb und Entstörung unterstützen keine Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Migrationsprojekten auf die AIRPHONE Telefonanlage leisten keinen Support hinsichtlich der Abbildung spezifischer Telefonanlagenlogik in der Airphone Business Telefonanlage leisten und auch nicht bei der Migration einer bestehenden Telefonanlagenlogik auf die AIRPHONE Lösung unterstützen keine Schulung von Kunden in Aufbau, Konfiguration und Betrieb einer Telefonanlage leisten keine Beratung hinsichtlich der Anbindung von Anwendungen an die AIRPHONE Telefonanlage leisten, die über den Verweis auf die existierenden Schnittstellenspezifikationen hinausgeht.
Abgrenzung Der Leistungen. Die nfon kann und muss sich bezüglich der durch sie zu erbringenden Leistungen klar ein- und abgrenzen. Die nfon kann insbesondere: ● keinen Netzwerksupport leisten und den Kunden nicht bezüglich der für Ihn notwendigen Netzwerkinfrastruktur beraten oder bei Implementierung, Betrieb und Entstörung unterstützen ● keinen Support hinsichtlich der Internetanbindung leisten (ausgenommen Access Produkte der nfon gem. deren Leistungsbeschreibungen) und den Kunden auch nicht bezüglich der für Ihn notwendigen Internetanbindung beraten bzw. bei Implementierung, Betrieb und Entstörung unterstützen ● keine Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Migrationsprojekten auf die nfon Telefonanlage leisten ● keinen Support hinsichtlich der Abbildung spezifischer Telefonanlagenlogik in der nvoice Telefonanlage leisten und auch nicht bei der Migration einer bestehenden Telefonanlagenlogik auf die nfon Lösung unterstützen ● keine Schulung von Kunden in Aufbau, Konfiguration und Betrieb einer Telefonanlage leisten
Abgrenzung Der Leistungen. Die genannten, vom Auftragnehmer bereitgestellten Leistungen stellen kein vollständiges, IT- grundschutzkonformes Sicherheitskonzept dar. Fehlende Teile können insbesondere sein: • Dokumentation spezifischer Sicherheitsanforderungen des Auftraggebers wie etwa an das Datensicherungskonzept oder das Notfallvorsorgekonzept gem. BSI-Grundschutz; • eine Schutzbedarfsfeststellung; • bei hohem oder sehr hohem Schutzbedarf eine ergänzende Sicherheits- und Risikoanalyse sowie die Umsetzung der daraus folgenden, über IT-Grundschutz hinausgehenden Sicherheitsmaßnahmen; • die Sicherheitskonzeption für Teile des IT-Verbundes, die nicht unmittelbar vom Auftragnehmer betrieben werden. Der Auftragnehmer bietet Beratung und Unterstützung für die Erstellung der hier genannten fehlenden Teile des Sicherheitskonzeptes an. Diese ist gesondert zu beauftragen. Ebenfalls gesondert zu beauftragen sind Überprüfungen der Maßnahmenumsetzung und Audits, die über den bereitgestellten ITSK hinaus Personal beim Auftragnehmer binden. Dies sind insbesondere Audits in Anlehnung an das Prüfschema des BSI für ISO 27001 Zertifizierungen und Zertifizierungsaudits.
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  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.