Anerkennung der Gleichwertigkeit. (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für a) eine einzelne Maßnahme, b) eine Gruppe von Maßnahmen oder c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grunderzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt. (2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Konsultations- verfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleich- wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen. (3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang VIII festgelegten Schritte umfasst. Xxxxxx mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertrags- partei innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen. (4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargelegten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen. (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertrags- partei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstums- periode der betreffenden Kultur vornehmen zu können. (6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzen- erzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest. (7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird: a) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht. b) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die ein- führende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren. (8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit. (9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind. (10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang VIII festgelegten Konsultations- verfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in Anhang XII festgehalten.
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Anerkennung der Gleichwertigkeit. (1) Die Vertragsparteien können die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
a) für eine einzelne Maßnahme,
b) , eine Gruppe von Maßnahmen oder
c) ein Systemoder Systeme anerkennen, das die für einen Sektor oder Teilsektor, Grunderzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen giltTeilsektor gelten.
(2) Bei Hinsichtlich der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden befolgen die Vertragsparteien das Konsultations- verfahren des Absatzes in Absatz 3 angenannte Konsultationsverfahren. Dieses Verfahren umfasst einen den objektiven Nachweis der Gleich- wertigkeit Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei Ausfuhrvertragspartei und eine die objektive Bewertung des Ersuchens dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließenEinfuhrvertragspartei im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Einfuhrvertragspartei.
(3) Auf Die Vertragsparteien leiten innerhalb von drei Monaten, nachdem bei der Einfuhrvertragspartei ein Ersuchen der ausführenden Vertragspartei Ausfuhrvertragspartei um die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das einer oder mehrerer Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen oder mehrere Sektoren oder Teilsektoren einging, ein Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang VIII festgelegten 13-E dargelegten Schritte umfassteinschließt. Xxxxxx mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei Ausfuhrvertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertrags- partei innerhalb Einfuhrvertragspartei im Rahmen des in Artikel 65 13.16 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.
(4) Georgien unterrichtet Sofern nichts anderes vereinbart wurde, schließt die Union, sobald Einfuhrvertragspartei die Annäherung in Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargelegten Verfahrens zur Anerkennung Bewertung der Gleichwertigkeit nach Anhang 13-E spätestens 180 Tage, nachdem sie von der betreffenden MaßnahmenAusfuhrvertragspartei den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Beschreibung im genannten Anhang erhalten hat, ab. Als Ausnahme bei saisonalen Kulturen ist es vertretbar, die Prüfung der Gleichwertigkeit zu einem anderen Zeitpunkt abzuschließen, wenn dies erforderlich ist, um die Überprüfung pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in einer geeigneten Wachstumsperiode einer Kulturpflanze zu ermöglichen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wirdDie vorrangigen Sektoren oder Teilsektoren jeder Vertragspartei, schließt für die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit ein Konsultationsverfahren nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen dieses Artikels eingeleitet werden kann, sind gegebenenfalls in der Rangordnung nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis Anlage 13-E-1 aufzustellen. Der in Artikel 13.16 genannte Unterausschuss kann dem Gemischten Rat Änderungen dieser Aufstellung – einschließlich der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertrags- partei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstums- periode der betreffenden Kultur vornehmen zu könnenRangordnung –empfehlen.
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzen- erzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.
(7) Die einführende Vertragspartei Einfuhrvertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage einer seitens einer der Vertragsparteien vorgenommenen Änderung von Maßnahmen, die sich auf die betreffende Gleichwertigkeit auswirken, zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, sofern die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende folgenden Verfahren eingehalten wirdwerden:
a) Nach Artikel 58 Absatz 2 die Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 13.13 über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmenbeabsichtigte Änderungen einer Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei, für die die deren Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt istwurde, und informiert sie über die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen beabsichtigten Änderung auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb Gleichwertigkeit; innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei Einfuhrvertragspartei der ausführenden Vertragspartei Ausfuhrvertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen beabsichtigten Änderung weiter anerkannt würde oder nicht., und
b) Nach Artikel 58 Absatz 2 die Einfuhrvertragspartei unterrichtet die einführende Vertragspartei Ausfuhrvertragspartei gemäß Artikel 13.13 über beabsichtigte Änderungen einer Maßnahme der Einfuhrvertragspartei, welche die ausführende Vertragspartei unverzüglich über Vorschläge Grundlage für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurdebildete, und informiert sie über die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen beabsichtigten Änderung auf die anerkannte Anerkennung der Gleichwertigkeit. Erkennt ; erkennt die ein- führende Vertragspartei Einfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter weiterhin an, so können die Vertragsparteien gemeinsam die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbarenbeabsichtigten Änderung festlegen.
(7) Unbeschadet des Artikels 13.15 nimmt die Einfuhrvertragspartei die Anerkennung einer Gleichwertig erst dann zurück oder setzt sie aus, wenn die von den betreffenden Vertragsparteien beabsichtigte Änderung in Kraft getreten ist.
(8) Die Anerkennung bzw. die Rücknahme oder die Aussetzung oder Rücknahme der einer Anerkennung der Gleichwertigkeit ist obliegt ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- Einfuhrvertragspartei, die im Einklang mit ihrem Verwaltungs- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden VertragsparteiRechtsrahmen handelt, einschließlich – in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Waren –angemessenen Mitteilungen im Einklang mit dem Internationalen Standard der FAO für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. Diese Vertragspartei übermittelt 13 „Richtlinien für die Benachrichtigung bei Nichterfüllung und Nothandlungen“ und gegebenenfalls anderen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen. Die Einfuhrvertragspartei stellt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den Ausfuhrvertragspartei für die unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und EntscheidungenBeschlüsse umfassende schriftliche Erläuterungen und unterstützende Daten bereit. Im Falle der Nichtanerkennung Nichtanerkennung, der Rücknahme oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt unterrichtet die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei über die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit3.
(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang VIII festgelegten Konsultations- verfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in Anhang XII festgehalten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Anerkennung der Gleichwertigkeit. (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
a) eine einzelne Maßnahme,
b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grunderzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.
(2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Konsultations- verfahren Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleich- wertigkeit Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung Über prüfung einschließen.
(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden ein führenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang VIII festgelegten Schritte umfasst. Xxxxxx mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertrags- partei Vertragspartei innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.
(4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen Maß nahmen oder ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargelegten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertrags- partei Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstums- periode Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzen- erzeugnisse Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten einge halten wird:
a) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen voraussicht lichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.
b) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die ein- führende einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbarenver einbaren.
(8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei Vertrags partei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit.
(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang VIII festgelegten Konsultations- verfahrens Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls gege benenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in Anhang XII festgehalten.
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Samples: Assoziierungsabkommen
Anerkennung der Gleichwertigkeit. (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
a) eine einzelne Maßnahme,
b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grunderzeugnisse ein Grunderzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.
(2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Konsultations- verfahren Verfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleich- wertigkeit Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive objek- tive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließenein- schließen.
(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien Ver- tragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden einführen- den Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang VIII XXI festgelegten Schritte umfasst. Xxxxxx mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertrags- partei Ver- tragspartei innerhalb des in Artikel 65 191 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.
(4) Georgien Die Republik Moldau unterrichtet die Union, sobald den Ergebnissen der in Artikel 181 Absatz 3 genannten Über- wachung zufolge die Annäherung in Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 3 vollzogen Rechtsvorschriften erreicht wurde. Dies Diese Unterrichtung gilt als Grundlage für ein Ersuchen Georgiens der Re- publik Moldau um Einleitung des in Absatz 3 dargelegten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden MaßnahmenMaßnahmen nach Absatz 3.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen 12 Monaten nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens ver- sehenen Xxxxxxxxx der ausführenden Vertrags- partei Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstums- periode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzen- erzeugnisse Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten eingehal- ten wird:
a) Nach Artikel 58 184 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen voraussichtli- chen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mitGleichwertigkeit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen einem Monat nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.
b) Nach Artikel 58 184 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen voraus- sichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die ein- führende einfüh- rende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach in Absatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbarenverein- baren.
(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und EntscheidungenBeschlüssen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach in Absatz 3 genannten Verfahrens mit.
(9) Unbeschadet des Artikels 64 190 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang VIII XXI festgelegten Konsultations- verfahrens Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 191 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Beschluss sieht Erklärungsbeschluss kann gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen Bescheinigun- gen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in Anhang XII festgehaltenvorsehen.
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Samples: Assoziierungsabkommen