Angemessenheit der Vergütungssysteme Musterklauseln

Angemessenheit der Vergütungssysteme. Gemäß § 12 InstitutsVergV ist zumindest jährlich die Angemessenheit der Vergütungssysteme zu überprüfen. Hierbei sind die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers und der Vergütungskontrollbericht des Vergütungsbeauftragten heranzuziehen. DZ BANK Im November 2023 wurde die Angemessenheit der Vergütungssysteme vom Vorstand der DZ BANK festge- stellt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vergütungssysteme der DZ BANK gemäß den Anforderungen der InstitutsVergV angemessen und mit der Geschäfts- und Risikostrategie vereinbar sind. Sowohl die Ausgestaltung, die Anwendung und insbesondere die Ergebnisse der Vergütungssysteme zeigen, dass die Vergütungssysteme keine Anreize für Mitarbeiter begründen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen. Die Vergütungssysteme laufen nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwider. Zudem sind die Vergütungssysteme der DZ BANK kohärent zur Gruppen-Vergütungsstrategie. Im letzten Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers wurden keine Anhaltspunkte festgestellt, dass die Vergü- tungssysteme der DZ BANK einschließlich der Vergütungsstrategie nicht dazu geeignet sind, die strategischen Institutsziele sowie die nachhaltige Entwicklung des Instituts zu unterstützen oder dass die Vergütungsparameter nicht an der Geschäfts- und Risikostrategie ausgerichtet sind. Die Vergütungssysteme der Bank sind angemessen und transparent. Insbesondere hat das Institut die Anforderungen des § 25a Absatz 5 KWG an die Festlegung ei- nes angemessenen Verhältnisses zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung eingehalten. Es erga- ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Anforderungen an die Vergütungssysteme von bedeu- tenden Instituten nicht eingehalten wurden. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen an die Festlegung einer gruppenweiten Vergütungsstrategie und die gruppenweite Umsetzung der regulatorischen Anforderungen an die Vergütungssysteme nicht eingehalten wurden. Auch der Vergütungskontrollbericht des Vergütungsbeauftragten der DZ BANK für das Berichtsjahr kam zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung der Vergütungssysteme angemessen ist. Die Interne Revision hat im Berichtsjahr die Umsetzung der InstitutsVergV in der DZ BANK nicht geprüft. BSH Für die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütungssysteme der BSH wurden die Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers und der Vergütungskontro...