Der Vorstand Musterklauseln

Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von ▇▇▇▇▇▇▇, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsj...
Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschrif- ten der Gesetze, insbesondere des Ge- nossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vor- stand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vor- standsmitglied in Gemeinschaft mit ei- nem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 Alternati- ve 2 BGB befreien, ihnen also die Be- fugnis erteilen, bei allen Rechtshandlun- gen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zu- gleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungs- vollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäfts- ordnung für den Vorstand. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines or- dentlichen und gewissenhaften Ge- schäftsleiters einer Genossenschaft an- zuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand hat insbesondere a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossen- schaft ordnungsgemäß zu führen; b) die für den ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetrieb notwendigen perso- nellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzu- führen; c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sach- gemäß betreut werden; d) eine Geschäftsordnung für den Vorstand nach Anhörung des Auf- sichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschlie- ßen und von allen Vorstandsmit- gliedern zu unterzeichnen ist; e) für eine ordnungsgemäße Buch- führung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen; f) ordnungsgemäße Inventuren vor- zunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; g) spätestens innerhalb von fünf Mo- naten nach Ende des Geschäfts- jahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetz- lich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversamm...
Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. § 39 GenG bleibt unberührt. (2) Die Erteilung von ▇▇▇▇▇▇▇, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der Vorstand. 13 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maß- gabe des § 14.
Der Vorstand. 1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die JO der Sektion ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zu delegieren. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 3. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. 4. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. 5. Der Vorstand führt eine Buchhaltung über die Vereinsfinanzen und die Spon- sorengelder. 6. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll wird allen Vorstandsmitgliedern zugestellt. Der Präsident entscheidet in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern über eine Weiterleitung des Protokolls oder von Protokollauszügen an Dritte. 7. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist nicht begrenzt (unter Vorbehalt einer Abwahl durch die Mitgliederversammlung). 8. Rücktritte von Vorstandsmitgliedern sind dem Präsidenten rechtzeitig mitzuteilen. Sie erfolgen im Normalfall auf das Datum der Mitgliederversammlung. 9. Der Vorstand übt die ordentlichen Vereinsgeschäfte ehrenamtlich aus. Mit Projekten beauftragte Vorstands- oder Vereinsmitglieder können angemessen entschädigt werden, mindestens durch die Vergütung der budgetierten und belegten Barauslagen.
Der Vorstand. 6 (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, deren Zahl der Aufsichtsrat bestimmt. (2) Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. (3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwin- gend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sind Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht. (4) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen, jeweils ebenfalls für höchstens fünf Jahre, sind zulässig.
Der Vorstand. (1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sach- kundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten tätig sein. a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre ernannt. b) Vier Mitglieder des Vorstands werden von der Konferenz für drei Jahre ernannt. c) Der Rat und die Konferenz beschließen Regelungen für das Verfahren der Nomi nierung und der Rotation der Mitglieder, die sie ernennen. d) Die Ersetzung vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder erfolgt im Schriftver- fahren durch den Rat beziehungsweise die Konferenz. (3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit ein- facher Mehrheit. (4) Der Vorstand hat die Aufgabe, a) innerhalb des vom Rat festgelegten politischen Rahmens das Verwaltungs- und For- schungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend zu überprüfen; b) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die erforderlichen internen Regelungen zu tref- fen; c) den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen; d) vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen; e) die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mitglieder zu genehmigen; f) dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten; g) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die in Artikel 12 genannte Übereinkunft zu genehmigen; h) seine Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern und i) die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vorschriften festzulegen.
Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von ▇▇▇▇▇▇▇, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der Vorstand. 7 Zusammensetzung und Geschäftsführung (1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens einer Person. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Es können auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. (3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) In case of forced withdrawal, an amount shall be paid to the affected shareholder or his legal successor as compensation for withdrawal, to be assessed as follows: Assessment shall be based on a value for the company that is determined according to the proceedings to determine the common value of unlisted shares in stock corporations (R B 11.2 ErbStR 2011 inheritance tax directives 2011). If an agreement on the compensation is not reached within six months after the day of the exit, it shall be bindingly stipulated by an arbitration expert appointed by the president of the chamber of industry and commerce competent for the company's registered office upon request from the company or the exiting shareholder if they also cannot agree on the person of the arbitration expert. The costs for determination of the settlement shall be assumed by the company and the exiting shareholder at equal shares. The further conditions of the forced withdrawal shall be determined by resolution passed by the general meeting.
Der Vorstand. 1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin und dessen/deren Vertreter/Vertreterin, die für die Dauer von jeweils fünf Jahren durch den Verwaltungsrat bestellt werden. Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand übt die Funktion des höheren Dienstvorgesetzten und des Dienstvorgesetzten aus. 2. Der Verwaltungsrat kann die nähere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Vorstandes durch eine Geschäftsordnung regeln und in dieser auch Fälle bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen. Der Zustimmungsvorbehalt kann für bestimmte Personalangelegenheiten, bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen sowie sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vorgesehen werden. 3. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug aus sachlichen Gründen durch den Verwaltungsrat gegeben.