Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 16 der Satzung.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
(3) Die Bestellung nichthauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre, die des Gründungsvorstands auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsge- schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maß- nahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
c) sicherzustellen, dass Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachge...
Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vortand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen;
b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient;
e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln zu beachten;
f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden;
g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
h) ...
Der Vorstand. 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Xxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der Vorstand. 13 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maß- gabe des § 14.
Der Vorstand. 6
(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, deren Zahl der Aufsichtsrat bestimmt.
(2) Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwin- gend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sind Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen, jeweils ebenfalls für höchstens fünf Jahre, sind zulässig.
Der Vorstand. (1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sach- kundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten tätig sein.
a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre ernannt.
b) Vier Mitglieder des Vorstands werden von der Konferenz für drei Jahre ernannt.
c) Der Rat und die Konferenz beschließen Regelungen für das Verfahren der Nomi nierung und der Rotation der Mitglieder, die sie ernennen.
d) Die Ersetzung vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder erfolgt im Schriftver- fahren durch den Rat beziehungsweise die Konferenz.
(3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit ein- facher Mehrheit.
(4) Der Vorstand hat die Aufgabe,
a) innerhalb des vom Rat festgelegten politischen Rahmens das Verwaltungs- und For- schungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend zu überprüfen;
b) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die erforderlichen internen Regelungen zu tref- fen;
c) den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen;
d) vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen;
e) die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mitglieder zu genehmigen;
f) dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten;
g) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die in Artikel 12 genannte Übereinkunft zu genehmigen;
h) seine Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern und
i) die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vorschriften festzulegen.
Der Vorstand. 1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die JO der Sektion Xxxxxxxx XXX ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zu delegieren.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
4. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
5. Der Vorstand führt eine Buchhaltung über die Vereinsfinanzen und die Spon- sorengelder.
6. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll wird allen Vorstandsmitgliedern zugestellt. Der Präsident entscheidet in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern über eine Weiterleitung des Protokolls oder von Protokollauszügen an Dritte.
7. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist nicht begrenzt (unter Vorbehalt einer Abwahl durch die Mitgliederversammlung).
8. Rücktritte von Vorstandsmitgliedern sind dem Präsidenten rechtzeitig mitzuteilen. Sie erfolgen im Normalfall auf das Datum der Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand übt die ordentlichen Vereinsgeschäfte ehrenamtlich aus. Mit Projekten beauftragte Vorstands- oder Vereinsmitglieder können angemessen entschädigt werden, mindestens durch die Vergütung der budgetierten und belegten Barauslagen.
Der Vorstand. 1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin und dessen/deren Vertreter/Vertreterin, die für die Dauer von jeweils fünf Jahren durch den Verwaltungsrat bestellt werden. Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand übt die Funktion des höheren Dienstvorgesetzten und des Dienstvorgesetzten aus.
2. Der Verwaltungsrat kann die nähere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Vorstandes durch eine Geschäftsordnung regeln und in dieser auch Fälle bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen. Der Zustimmungsvorbehalt kann für bestimmte Personalangelegenheiten, bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen sowie sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vorgesehen werden.
3. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug aus sachlichen Gründen durch den Verwaltungsrat gegeben.
Der Vorstand. 14 Leitung der Genossen- schaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Ver- antwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft ge- mäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- schäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der Satzung. oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehr- vertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
Der Vorstand. 21 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Genossenschaft sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Generalver- sammlung widerrufen werden.
(3) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die General- versammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Generalversammlung Gehör zu geben.