Common use of Anpassung der Preise für Arbeitspreis und Grundpreis Clause in Contracts

Anpassung der Preise für Arbeitspreis und Grundpreis. Die unter Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 aufgeführten Preise werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres angepasst. Sie werden öffentlich und im Internet unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bekannt gegeben und ferner dem Kunden jeweils mit der nächsten Abrechnung mitgeteilt. Macht die FWV von der Möglichkeit der Änderung der Preise nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch, so kann sie den geänderten Preis vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Kunden berechnen. Nachforderungen für bereits abgerechnete Abrechnungsjahre werden nicht erhoben. Im Falle einer Preissenkung ist die FWV zur pünktlichen Anpassung der Preise verpflichtet. Sollte sich der aus der Preisänderung resultierende monatliche Abschlag um weniger als 5 % ändern, bleibt die Anpassung des Abschlages im laufenden Kalenderjahr der FWV überlassen. Die Summanden in den Klammern der Preisänderungsformeln und die Summe werden auf sechs Nachkommastellen errechnet. Die sich aus der Preisänderung ergebenden neuen Preise werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt umbasiert wird, gilt der Index ab dem Tage der Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt auf der neuen Basis. Dies geschieht auf folgende Weise: Bei Umstellung der Nullwerte der in Ziffer 4.2.3 angegebenen Indizes (z.B. von aktuell „2015=100“ auf „2020=100“), werden die Nullwerte der angegebenen Xxxxxxx (X0, XXX0, XX0, XX0) für die jeweils angegebenen Zeiträume auf Grundlage der sogenannten „langen Reihen“ des Statistischen Bundesamtes entsprechend angepasst. Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeschrieben wird, gilt ab dem Tage des Wegfalls des ursprünglich vereinbarten Indexes derjenige Index, der den Index ersetzt oder, wenn der ursprüngliche Index nicht ersetzt wird, derjenige Index, der dem ursprünglichen am Nächsten kommt. Sollten Bestandteile der vorgenannten Preisänderungsformeln als Maßstab für die Anpassung der Preise unbrauchbar geworden sein oder geben die Preisänderungsformeln die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt offensichtlich nicht mehr zutreffend wieder, so ist die FWV berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit der Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV), die Formeln den neuen Verhältnissen anzupassen.

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Samples: Fernwärme Versorgungsvertrag, Fernwärme Versorgungsvertrag, Fernwärme Versorgungsvertrag

Anpassung der Preise für Arbeitspreis und Grundpreis. Die unter Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 aufgeführten Preise werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres angepasst. Sie werden öffentlich und im Internet unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bekannt gegeben und ferner dem Kunden jeweils mit der nächsten Abrechnung mitgeteilt. Macht die FWV von der Möglichkeit der Änderung der Preise nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch, so kann sie den geänderten Preis vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Kunden berechnen. Nachforderungen für bereits abgerechnete Abrechnungsjahre werden nicht erhoben. Im Falle einer Preissenkung ist die FWV zur pünktlichen Anpassung der Preise verpflichtet. Sollte sich der aus der Preisänderung resultierende monatliche Abschlag um weniger als 5 % ändern, bleibt die Anpassung des Abschlages im laufenden Kalenderjahr der FWV überlassen. Die Summanden in den Klammern der Preisänderungsformeln und die Summe werden auf sechs Nachkommastellen errechnet. Die sich aus der Preisänderung ergebenden neuen Preise werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt umbasiert wird, gilt der Index ab dem Tage der Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt auf der neuen Basis. Dies geschieht auf folgende Weise: Bei Umstellung der Nullwerte der in Ziffer 4.2.3 angegebenen Indizes (z.B. von aktuell „2015=100“ auf „2020=100“), werden die Nullwerte der angegebenen Xxxxxxx Inxxxxx (X0, XXX0, XX0, XX0) für xür die jeweils angegebenen Zeiträume auf Grundlage der sogenannten „langen Reihen“ des Statistischen Bundesamtes entsprechend angepasst. Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeschrieben wird, gilt ab dem Tage des Wegfalls des ursprünglich vereinbarten Indexes derjenige Index, der den Index ersetzt oder, wenn der ursprüngliche Index nicht ersetzt wird, derjenige Index, der dem ursprünglichen am Nächsten kommt. Sollten Bestandteile der vorgenannten Preisänderungsformeln als Maßstab für die Anpassung der Preise unbrauchbar geworden sein oder geben die Preisänderungsformeln die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt offensichtlich nicht mehr zutreffend wieder, so ist die FWV berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit der Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV), die Formeln den neuen Verhältnissen anzupassen.

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