Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis Musterklauseln

Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis. Erfolgt die Übermittlung des Antrags auf Erteilung einer Spielerlaubnis an den HFV mittels DFBnet Passantragstellung-Online, entfällt die Einreichung des schriftlichen Antrags. Mit dem Zeitpunkt der systemseitigen Bestätigung des Eingangs der elektronischen Antragstellung an den aufnehmenden Verein gilt der Antrag beim HFV als zugegangen. Stellt ein Verein einen elektronischen Antrag auf Spielerlaubnis mittels DFBnet Passantragstellung-Online, hat er dafür Sorge zu tragen, dass ihm die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Insbesondere muss er sicherstellen, dass der Antrag mit allen erforderlichen Erklärungen und Daten der Spieler*innen, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertreter*innen unterzeichnet vorliegt. Eine elektronische Antragstellung ohne rechtlich wirksame Zustimmung der Spieler*innen, bei Minderjährigen der gesetzlichen Vertreter*innen, ist unwirksam. Die Antragstellung für einen Vereinswechsel darf erst nach erfolgter Abmeldung vom Spielbetrieb der Spieler*innen erfolgen. Die Abmeldung richtet sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 der HFV- Spielordnung. Die Online-Eingaben (die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel, der Tag des letzten Spiels und der Tag der Abmeldung) sind gleichermaßen verbindlich wie die Angaben auf dem Spielpass. Die Abmeldung von Spieler*innen kann über DFBnet Passantragstellung-Online auch vom aufnehmenden Verein für die Spieler*innen im Rahmen eines Antrags auf Vereinswechsel übermittelt werden, sofern dem aufnehmenden Verein die Einwilligung von Spieler*innen schriftlich vorliegen. Die systemseitige Bestätigung der Abmeldung ersetzt den Nachweis der Abmeldung in Form des Einschreibebelegs oder der Eintragung auf dem Spielpass. Als Abmeldetag gilt der Tag der Eingabe in das System. Der abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über die Abmeldung informiert. Die Angaben über den Tag der Abmeldung, über Zustimmung oder Nicht- Zustimmung zum Vereinswechsel und den Tag des letzten Spiels des Spielers können durch den abgebenden Verein mittels DFBnet Pass Online erfolgen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung, gilt der Spieler als freigegeben. Der Spielerpass ist, sofern vorhanden, durch den abgebenden Verein durch das Wort „UNGÜLTIG“ auf der Vorder- und Rückseite zu entwerten und für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; einer Herausgabe bedarf es in diesem Fall ni...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.