Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 und 2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche- rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 5.2 a) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 5.2 b) und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An- zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs- pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr- erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- kannt war.
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 27.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 19.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 19.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
19.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffern 19.2.2 und 19.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Mo- nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Xxxxxx 19.5.1 Satz 2 und 3 ent- sprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
19.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls unsere Frist für die Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist AXA ART nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 19.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versi- cherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist AXA ART berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 19.2, Abs.1 und Abs. 2 ist AXA ART für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- tritt, zu dem die Anzeige der AXA ART hätte zugegan- gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Xxxxxx 19.5a, Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, wenn ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- punkt, zu dem ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- cherungsfalles die Frist für die Kündigung der AXA ART abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder wenn AXA ART statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist die ARAG nicht zur Leistung
5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nrn. 2.2 und 2.3 ist die ARAG für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige der ARAG hätte zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis- tungspflicht der ARAG bleibt bestehen, wenn ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3 Die Leistungspflicht der ARAG bleibt bestehen,
5.3.1 soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung der ARAG abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
5.3.3 wenn die ARAG statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
1. Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG Rechtsschutz, jeder andere Versicherungsfall (Schäden aus der Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudedeckung) der ARAG unverzüglich anzuzeigen. Versiche- rungsfall im Sinne der Haftpflichtdeckung gemäß Teil C. ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan- sprüche gegen Sie zur Folge haben kann.
2. Machen Sie einen Rechtsschutzanspruch geltend, haben Sie die ARAG Rechtsschutz, machen Sie ei- nen anderen Versicherungsanspruch geltend, haben Sie die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
3. Sie haben den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden, zu mindern oder eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden und dabei in Rechtsschutzfällen die Weisungen der ARAG Rechtsschutz, in allen anderen Versicherungsfällen der ARAG zu befolgen; Sie haben, soweit die Umstände es gestat- ten, solche Weisungen einzuholen.
4. Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen in der Rechtsschutzdeckung Teil B. § 8, der Haft- pflichtdeckung Teil C. § 11 und der Sachdeckung Teil D. § 21 wird hingewiesen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig e...
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 12.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Nr.
12.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 12.2.2 und Nr. 12.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben.
12.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,