Anzuwendende Regeln Musterklauseln
Anzuwendende Regeln. Berücksichtigung der Auslandstätigkeit im Inlandsschuldienst
Anzuwendende Regeln. Für Bundesprogrammlehrkräfte gelten für die Dauer ihrer Tätigkeit die Nummern 2.1.4 bis 2.1.12 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Auswahl und Einsatz der Bundesprogrammlehrkräfte erfolgen durch das BVA – ZfA –. Soweit es sich um beurlaubte Lehrkräfte handelt, erfolgt dies in Abstimmung mit den inländischen Dienstherren. Für die Beurlaubung von Lehrkräften für einen Einsatz als Bundesprogrammlehrkraft gilt Nr. 2.1.5 b), c) und d) nicht.
Anzuwendende Regeln
