Anzuwendende Regeln. Für Bundesprogrammlehrkräfte gelten für die Dauer ihrer Tätigkeit die Nummern 2.1.4 bis 2.1.12 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Auswahl und Einsatz der Bundesprogrammlehrkräfte erfolgen durch das BVA – ZfA –. Soweit es sich um beurlaubte Lehrkräfte handelt, erfolgt dies in Abstimmung mit den inländischen Dienstbehörden. Für die Beurlaubung von Lehrkräften für einen Einsatz als Bundesprogrammlehrkraft gilt Nr. 2.1.5 b), c) und d) nicht.
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Anzuwendende Regeln. Für Bundesprogrammlehrkräfte gelten für die Dauer ihrer Tätigkeit die Nummern 2.1.4 bis 2.1.12 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Auswahl und Einsatz der Bundesprogrammlehrkräfte erfolgen durch das BVA – ZfA –. Soweit es sich um beurlaubte Lehrkräfte handelt, erfolgt dies in Abstimmung mit den inländischen DienstbehördenDienstherren. Für die Beurlaubung von Lehrkräften für einen Einsatz als Bundesprogrammlehrkraft gilt Nr. 2.1.5 b), c) und d) nicht.
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