Inkrafttreten und Übergangsregelung Musterklauseln

Inkrafttreten und Übergangsregelung. Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das „Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland“ vom 21. Dezember 1994 außer Kraft. Für Lehrkräfte, die sich zur Zeit des Inkrafttretens bereits im Auslandsschuldienst befinden, verbleibt es bis zu einer neuen Vermittlung oder Verlängerung bei den am Tag vor Inkrafttreten geltenden Bedingungen. Für am 12.01.2021 vorhandene Ortslehrkräfte im Sinne der Nr. 2.4.2 zahlt der Bund Versorgungszuschläge mit Wirkung vom 01.08.2020 nach Nr. 2.4.4 für die Zeiträume, für die das BVA – ZfA- eine entsprechende Zusage erteilt und die inländische Dienstbehörde für den entsprechenden Beurlaubungszeitraum dienstliche Interessen oder öffentliche Belange zugesteht. Berlin, (o. D.) gez. Xxxxx Xxxx …………………………………………………. Der Bundesminister des Auswärtigen Stuttgart, 24.11.2020 gez. X. Xxxxxxxxx …………………………………………………. Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg München, 27.11.2020 gez. Xxxxxxx …………………………………………………. Der Staatsminister für Unterricht und Kultus des Landes Bayern Berlin, 25.11.2020 gez. Xxxxxx Xxxxxxxx …………………………………………………. Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin Potsdam, 20.11.2020 gez. Xxxxxx Xxxxx …………………………………………………. Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Bremen, 12.01.2021 gez. X. Xxxxxxx …………………………………………………. Die Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen Hamburg, 12.11.2020 gez. Ties Rabe …………………………………………………. Der Senator für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg Wiesbaden, 12.11.2020 gez. Lorz …………………………………………………. Der Kultusminister des Landes Hessen Schwerin, 12.11.2020 gez. Xxxxxxx Xxxxxx …………………………………………………. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern Hannover, 12.11.2020 gez. Xxxxx Xxxxxxx Xxxxx …………………………………………………. Der Kultusminister des Landes Niedersachsen Düsseldorf, (o. D.) gez. Xxxxxx Xxxxxxx …………………………………………………. Die Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Mainz, 14.11.2020 gez. Xxxxxxxx Xxxxx …………………………………………………. Die Ministerin für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Saarbrücken, 13.11.2020 gez. Streichert-Xxxxxx …………………………………………………. Die Ministerin für Bildung und Kultur des Saarlandes Dresden, 01.12.2020 gez. Xxxxxxxxx Xxxxxx …………………………………………………. Der Staatsminister für Kultus des Freistaates Sachsen Magdeburg, 13.11.2020 gez. X. Xxxxxxx …………………………………………………. Der Minister für Bildung ...
Inkrafttreten und Übergangsregelung. Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das „Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland“ vom 21. Dezember 1994 außer Kraft. Für Lehrkräfte, die sich zur Zeit des Inkrafttretens bereits im Auslandsschuldienst befinden, verbleibt es bis zu einer neuen Vermittlung oder Verlängerung bei den am Tag vor Inkrafttreten geltenden Bedingungen. Berlin, 05.12.2013 Der Bundesminister des Auswärtigen vertreten durch die Staatsministerin im Auswärtigen Amt Der Minister für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg ( i.V. Xxxxxx ) Der Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst des Landes Bayern Die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Landes Berlin ( i.V. Jungkamp ) Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg ( Quante-Brandt ) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft des Landes Bremen ( Rabe ) Der Senator für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg ( Beer) Die Kultusministerin des Landes Niedersachsen ( Xxxxxxxx ) Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister für Bildung und Kultur des Saarlandes ( i.V. Xxxxx ) Die Staatsministerin für Kultus des Freistaates Sachsen ( Xxxxxxxxx ) Der Kultusminister des Landes Sachsen- Anhalt ( Wende ) Die Ministerin für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein ( Xxxxxxxx )
Inkrafttreten und Übergangsregelung. Der Tarifvertrag tritt am 1. November 2012 in Kraft. Grundsätzlich ist eine Rückwirkung ausgeschlos- sen. Das heißt, dass die Einsatzzeiten für die Berechnung des Branchenzuschlags erst ab Inkrafttre- ten Berücksichtigung finden. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme gemäß § 6 Absatz 2 TV BZ ME für Zeitarbeitnehmer, die am 1. November 2012 bereits sechs Wochen oder länger im ununterbro- chenen Einsatz im Kundenbetrieb sind. Für diese gilt die erste Stufe in Höhe von 15 % schon ab dem 1. November 2012. Die zweite Zuschlagsstufe in Höhe von 20 % soll für diese Arbeitnehmer schon am 15. Dezember 2012 gelten. Die weiteren Stufen folgen entsprechend der Staffelung der Zu- schlagsstufen, die dritte Stufe fällt somit zum 15. Februar 2013 an. Unterbrechungen im Sinne des § 2 Absatz 2 TV BZ ME (s.o.) können natürlich auch hier zu Verschiebungen der Zuschlagsstufen füh- ren. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens am 20. September 2012 seinen ununterbrochenen, mindestens sechswöchigen Einsatz begonnen haben müsste, um den Anspruch auf den Branchen- zuschlag bereits ab dem 01. November zu erwerben. Arbeitnehmer, die später an den entsprechen- den Kundenbetrieb überlassen worden sind, sind nicht von der Übergangsregelung erfasst. Die Frist- berechnung beginnt für diese erst ab dem 1. November 2012. Beispiel 39: Der Zeitarbeitnehmer A beginnt seinen Einsatz beim Leichtmetallbaubetrieb B am 21. September 2012. Hat er mit Eintritt des 1. November 2012 einen Anspruch auf den Branchenzuschlag der ersten Stufe? Lösung: Nein, der A ist noch nicht sechs Wochen ununterbrochen beim B eingesetzt und hat daher zum 1. No- vember 2012 keinen Anspruch auf die erste Zuschlagsstufe. Seine Einsatzzeit beginnt am 1. November 2012 neu zu laufen.
Inkrafttreten und Übergangsregelung. Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das „Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland“ vom 21. Dezember 1994 außer Kraft. Für Lehrkräfte, die sich zur Zeit des Inkrafttretens bereits im Auslandsschuldienst befinden, verbleibt es bis zu einer neuen Vermittlung oder Verlängerung bei den am Tag vor Inkrafttreten geltenden Bedingungen. Berlin,………. Der Staatsminister für Unterricht und Kultus des Landes Bayern

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.