Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen. 1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und ihrer Durchführung ergeben. Ausserdem übernimmt sie alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben. 2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden internen Rechtsvorschriften der Parteien. Sie kann insbesondere Vorschlä- ge formulieren, die sie dem Ausschuss im Hinblick auf eine Überarbeitung der Anlagen dieses Anhangs vorlegt.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen. 1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und ihrer Durchführung ergeben. Ausserdem übernimmt sie alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden internen Rechtsvorschriften der Parteien. Sie kann insbesondere Vorschlä- ge formulieren, die sie dem Ausschuss im Hinblick auf eine Überarbeitung der Anlagen An- lagen dieses Anhangs vorlegt.
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