Inkrafttreten und Geltungsdauer Musterklauseln

Inkrafttreten und Geltungsdauer. Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungs- blatt der Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Universität Hannover in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 16.06.2016. Im Übrigen kann die Vereinbarung von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von 3 Mo- naten zum Jahresende gekündigt werden. Sie wirkt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der üb- rigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Vor- schrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechende wirksame Vorschrift zu ersetzen. Hannover, den Hannover, den Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Personalrat der Universität Hannover Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Das Präsidium Universität Hannover Prof. Dr. iur. Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxx Präsident Vorsitzende des Personalrats Anlage 1 Einladung zum Informationsgespräch mit den Hinweisen zum Datenschutz Anlage 2 Flyer Anlage 3 Rückmeldung zum Informationsgespräch Anlage 4 Zustimmung zur Teilnahme am BEM Anlage 5 Entbindung von der Schweigepflicht Anlage 6 Protokoll des Erstgesprächs Anlage 7 Verlaufsprotokoll für die Fallakte Anlage 8 Vereinbarung von Maßnahmen Anlage 9 Schweigepflichterklärung Anlage 10 Anschreiben zum Fragebogen zum Abschluss des BEM Anlage 11 Fragebogen zum Abschluss des BEM (Evaluation) Anlage 12 BEM-Abschlussbogen Anlage 12.1 BEM-Abschlussmitteilung für Personalakte Anlage 13 Fallzahlenstatistik Anlage 14 Geschäftsordnung für das Eingliederungsteam Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Universität Hannover Geschäftsführung Betriebliches Eingliederungsmanagement, - 13.10 - Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Universität Hannover Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx Geschäftsführung Betriebliches Eingliederungsmanagement, - 13.10 - Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx Herrn / Frau «Anrede_2» «Straße_und_Hausnummer» «Postleitzahl» «Ort» Geschäftsführung Betriebli- ches Eingliederungsmanage- ment - Gesundheitsmanagement - bearbeitet von: Geschäftsführung (namentl.) Tel. +00 000 000 XXXX E-Mail: geschaeftsfueh- xxxx@xxx.xxx-xxxxxxxx.xx Sehr geehrter Herr / Xxxx geehrte Frau «Nachname», nach unseren Informationen waren Sie in den letzten zwölf Monaten häufiger oder län- ger krankheitsbedingt abwesend. In einem solchen Fall bietet Ihnen die Leibniz Univer- sität Hannover im Rahmen der Fürsorgepflicht die Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement an. Sie haben die Möglichkeit, sich...
Inkrafttreten und Geltungsdauer. Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die Vereinbarungspartner in Kraft. Zwölf Monate nach operativem Start des HamburgService sind die Inhalte der vereinbarten Leistungen und die organisatorischen Abläufe auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Unterschrift für den HamburgService Unterschrift für die Bezirksämter 1 Einleitung / Ziele 2 2 Leistungsbeschreibung 2 2.1 Auskunft 3 2.2 Vermittlung 4 2.3 Anliegenaufnahme 5 2.4 Formular-/Broschürenversand 5 3 Zusammenarbeit von HamburgService und Fachämtern 5 3.1 Datenpflege 6 3.1.1 Pflege der Kontaktdaten 6 3.1.2 Zuordnung der Zuständigkeiten 7 3.1.3 Pflege der Fachinhalte 7 3.2 Organisatorische Maßnahmen 8 4 Qualitätsmanagement 9
Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten er- füllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (2) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes. (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes ge- kündigt werden. (4) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl II Nr. 19/2006, außer Kraft.
Inkrafttreten und Geltungsdauer. 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. 2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2016 verlän- gert.5 3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2019 verlän- gert.6 4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlän- gert.7
Inkrafttreten und Geltungsdauer. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Hochwasserschutzpartner in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Durch diese Kooperationsvereinbarung werden keine finanziellen Verpflichtungen begründet. Sie ist Voraussetzung, um Fördermittel beantragen zu können. Projekte mit finanzieller Beteiligung werden separat vereinbart und werden in gesonderten Vereinbarungen festgehalten. Jeder Hochwasserpartner hat das Recht nach Beendigung vereinbarter Projekte die Kooperation in der Hochwasserpartnerschaft aufzukündigen.
Inkrafttreten und Geltungsdauer. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1) Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006. (2) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat. Brüssel, den 12. Januar 2001 (1) Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend ‚KMU‘ genannt, werden definiert als Unternehmen, die — weniger als 250 Personen beschäftigen und — einen Jahresumsatz — von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme — von höchstens 27 Mio. EUR haben und — die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen. (2) Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die ‚kleinen Unternehmen‘ definiert als Unternehmen, die — weniger als 50 Personen beschäftigen und — einen Jahresumsatz — von höchstens 7 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme — von höchstens 5 Mio. EUR haben und — die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen. (3) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden: — Wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institu- tionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben; — wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 % oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. (4) Zur Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie alle Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile hält, addiert werden. (5) Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen mittelständischen Unternehmen zu unter- scheiden, werden diese als Unternehmen mit weniger als ze...
Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1) Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 28. November 199415. Sie tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. (2) Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie der Vertrag. Geschehen in Bern, in doppelter Ausführung in deutscher Sprache, am 12. Juli 2012. Für den Schweizerischen Bundesrat: Xxxxxx Xxxxxx Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Xxxxxx Xxxxxx 15 [AS 1996 1217; 2009 7107] Massgebende schweizerische Mehrwertsteuergesetzgebung‌ Anlage I16 Artikel 1 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b und 3, Artikel 3, die Artikel 5–14, Arti- kel 15 Absätze 1, 2, 4 und 5, die Artikel 16 und 17, Artikel 18 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b und d–l, die Artikel 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1, Absatz 2 Zif- fern 1–24 und 26–30 sowie Absätze 3–7, die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Ab- sätze 1–5 und Absatz 6 Buchstaben a–c, die Artikel 24a–36, Artikel 37 Absätze 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die Artikel 38–49, Artikel 63, die Artikel 107 und 108, Artikel 112 Absätze 1, 2 erster Satzteil und 3, die Artikel 113–115a sowie Arti- kel 116 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200917 über die Mehrwertsteuer einschliesslich der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen.
Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. (2) Sie tritt an die Stelle der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und dem Evangelischen Gemeinschaftsverband Hessen-Nassau e.V., dem Hensolts- höher Gemeinschaftsverband e.V., dem Landeskirchlichen Gemeinschaftsverband in Bayern e.V. sowie dem Liebenzeller Gemeinschaftsverband e.V. (landeskirchliche Gemeinschaftsver- bände) vom 13. Juli 2000 und der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kir- che in Bayern und dem Alt- pietistischen Gemeinschaftsverband e.V. vom 17. Oktober 2000 einschließlich des Zusatzprotokolls zur Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und dem Hensoltshöher Gemeinschaftsverband e.V. vom 13. Juli 2000 und des Zusatzprotokolls zur Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bay- ern und dem Liebenzeller Gemeinschaftsverband e.V. vom 4. Februar 2002. (3) Diese Vereinbarung gilt zunächst für fünf Jahre. Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht von einer Seite bis zum 31. Januar des laufenden Jahres gekün- digt wird; die Kündigung durch einen oder gegenüber einem landeskirchlichen Gemeinschafts- verband berührt die Fortgeltung der Vereinbarung im Verhältnis zu den anderen landeskirch- lichen Gemeinschaftsverbänden nicht. München, am 14. Juni 2013 Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Landesbischof Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxx-Xxxxxx Hensoltshöher Gemeinschaftsverband e.V.
Inkrafttreten und Geltungsdauer. (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterfertigung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft und endet mit 31. Dezember 2016. Sofern der Vertrag bis zum Stichtag 30.06.2014 nicht von allen Krankenversicherungsträgern unterfertigt wird, kommt dieser Vertrag zwischen den unterzeichnenden Vertragspartnern zu Stande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission die zu erwartende Zielerreichung nicht ge- fährdet sieht und deswegen kein Veto einlegt. (2) Während der Dauer dieses Vertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. (3) Dieser Vertrag endet mit dem Wegfall einer seiner Rechtsgrundlagen gemäß Art. 1 Punkt 1.1. Abs. 1. (4) Die auf diesem Vertrag beruhenden Grundsätze der Zielsteuerung sowie die aus diesem Vertrag resultierenden und vereinbarten Maßnahmen einschließlich ver- einbarter finanzieller Regelungen werden durch ein Vertragsende nicht berührt und gelten solange sie jeweils vereinbart wurden.