Common use of Archivierung der Dokumentationen Clause in Contracts

Archivierung der Dokumentationen. Alle bei der Datenstelle eingegangenen Dokumentationsdaten und –belege werden archiviert. Für die Archivierung gilt, dass - alle eingegangenen Belege (Dokumentationen, Korrekturen von Dokumentationen, eDMP- Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben etc.) sowohl physisch, als auch als Image zu archivieren sind. Die Datenstelle hat sicherzustellen, dass jederzeit eine Verbindung in beide Richtungen zwischen Originalbeleg und Image hergestellt werden kann; - für die Vertragsregion Hamburg ein von den übrigen Vertragsregionen getrenntes Archiv angelegt wird; - nur befugte Personen der Datenstelle Zugriff auf die archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze haben; - die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Archivierung von Daten gemäß Anlage 5 zu beachten sind; - die eingegangenen Dokumentationen, alle eingegangenen Kopien mit Datenkorrekturen/- ergänzungen sowie alle dazugehörigen eDMP-Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben und von der Datenstelle erzeugten Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben (in Datei- form) physisch für 12 Jahre, beginnend mit dem dem Erfassungsjahr der Dokumentation folgenden Kalenderjahr, zu archivieren sind. Begleitende personenbezogene Daten im Zu- sammenhang mit der Dokumentation, die sich aus den operativen Umsetzungsprozessen ergeben, dürfen nicht länger als die Dokumentationsdaten aufbewahrt werden; - die Belege, Images bzw. Datensätze so zu archivieren sind, dass sie jederzeit und inner- halb von 4 Wochen für Prüfzwecke durch die Prüfdienste der Krankenversicherung der jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können - die Datenstelle gewährleistet, dass die jeweiligen Prüfdienste der Krankenversicherung die Prüfung in den Räumlichkeiten der Datenstelle vornehmen kann. Erfolgt auf Wunsch der Prüfdienste der Krankenversicherung eine Prüfung der archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze außerhalb der Räumlichkeiten der Datenstelle, gewährleistet die Datenstelle, dass ausschließlich die mit der Prüfung beauftragten Mitarbeiter der Prüfdienste der Kran- kenversicherung die entsprechenden Unterlagen erhalten. Diese Mitarbeiter werden der Datenstelle rechtzeitig vom Auftraggeber bzw. von den Prüfdiensten der Krankenversiche- rung benannt; - die eingesetzten Archivierungstechnologien den aktuellen Erkenntnissen zur Haltbar- keit/Datensicherheit entsprechen und eine verlustfreie Rekonstruktion der erfassten Daten zulassen; - nach Ablauf von 12 Jahren, beginnend mit dem auf das Erfassungsjahr der Dokumentation folgenden Kalenderjahr, die archivierten Belege, Images bzw. Datensätze unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen sind; spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von 6 Mona- ten nach Beauftragung; - abweichend von den vorstehenden Regelungen die Datenstelle personenbezogene Daten zu Dokumentationen umgehend löscht, wenn bis spätestens 18 Monate nach Eingang der Dokumentation keine TE/EWE (Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung) vorliegt. Die Löschung der Daten basiert auf einer Rückmeldung der jeweiligen Kranken- kasse bzw. auf weitergehenden Prozessen, welche zwischen Krankenkassen und Daten- stelle im Zusammenhang mit der Prüfung auf Vorhandensein einer TE/EWE vereinbart sind; - die Datenstelle ein Archivierungskonzept vorzulegen hat, welches sie mit den Auftragge- bern abstimmt.

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Samples: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Archivierung der Dokumentationen. Alle bei der Datenstelle eingegangenen Dokumentationsdaten und –belege werden archiviertarchi- viert. Für die Archivierung gilt, dass - alle eingegangenen Belege (Dokumentationen, Korrekturen von Dokumentationen, eDMP- eDMP-Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben etc.) sowohl physisch, als auch als Image zu archivieren sind. Die Datenstelle hat sicherzustellen, dass jederzeit eine Verbindung Ver- bindung in beide Richtungen zwischen Originalbeleg und Image hergestellt werden kann; - für die Vertragsregion Hamburg ein von den übrigen Vertragsregionen getrenntes Archiv angelegt wird; - nur befugte Personen der Datenstelle Zugriff auf die archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze haben; - die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Archivierung von Daten gemäß Anlage 5 zu beachten sind; - die eingegangenen Dokumentationen, alle eingegangenen Kopien mit Datenkorrekturen/- ergänzungen sowie alle dazugehörigen eDMP-Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben und von der Datenstelle erzeugten Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben (in Datei- form) physisch für 12 15 Jahre, beginnend mit dem dem Erfassungsjahr der Dokumentation Berichtsjahr folgenden KalenderjahrKalender- jahr, zu archivieren sind. Begleitende personenbezogene Daten im Zu- sammenhang mit der Dokumentation, die sich aus den operativen Umsetzungsprozessen ergeben, dürfen nicht länger als die Dokumentationsdaten aufbewahrt werden; - die Belege, Images bzw. Datensätze so zu archivieren sind, dass sie jederzeit und inner- halb von 4 Wochen für Prüfzwecke durch die Prüfdienste der Krankenversicherung der jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können - die Datenstelle gewährleistet, dass die jeweiligen Prüfdienste der Krankenversicherung die Prüfung in den Räumlichkeiten der Datenstelle vornehmen kann. Erfolgt auf Wunsch der Prüfdienste der Krankenversicherung eine Prüfung der archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze außerhalb der Räumlichkeiten der Datenstelle, gewährleistet die DatenstelleDaten- stelle, dass ausschließlich die mit der Prüfung beauftragten Mitarbeiter der Prüfdienste der Kran- kenversicherung Krankenversicherung die entsprechenden Unterlagen erhalten. Diese Mitarbeiter werden der Datenstelle rechtzeitig vom Auftraggeber bzw. von den Prüfdiensten der Krankenversiche- rung Krankenversicherung benannt; - die eingesetzten Archivierungstechnologien den aktuellen Erkenntnissen zur Haltbar- keit/Datensicherheit entsprechen und eine verlustfreie Rekonstruktion der erfassten Daten Da- ten zulassen; - nach Ablauf von 12 15 Jahren, beginnend mit dem auf das Erfassungsjahr der Dokumentation Berichtsjahr folgenden KalenderjahrKalender- jahr, die archivierten Belege, Images bzw. Datensätze unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen sind; spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von 6 Mona- ten Monaten nach Beauftragung; - abweichend von den vorstehenden Regelungen die Datenstelle personenbezogene Daten zu Dokumentationen umgehend löscht, wenn bis spätestens 18 Monate nach Eingang der Dokumentation keine TE/EWE (Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung) vorliegt. Die Löschung der Daten basiert auf einer Rückmeldung der jeweiligen Kranken- kasse bzw. auf weitergehenden Prozessen, welche zwischen Krankenkassen und Daten- stelle im Zusammenhang mit der Prüfung auf Vorhandensein einer TE/EWE vereinbart sindBeauf- tragung; - die Datenstelle ein Archivierungskonzept vorzulegen hat, welches sie mit den Auftragge- bern abstimmt.

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Samples: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Archivierung der Dokumentationen. Alle bei der Datenstelle eingegangenen Dokumentationsdaten und –belege werden archiviertarchi- viert. Für die Archivierung gilt, dass - alle eingegangenen Belege (Dokumentationen, Korrekturen von Dokumentationen, eDMP- eDMP-Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben etc.) sowohl physisch, als auch als Image zu archivieren sind. Die Datenstelle hat sicherzustellen, dass jederzeit eine Verbindung Ver- bindung in beide Richtungen zwischen Originalbeleg und Image hergestellt werden kann; - für die Vertragsregion Hamburg ein von den übrigen Vertragsregionen getrenntes Archiv angelegt wird; - nur befugte Personen der Datenstelle Zugriff auf die archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze haben; - die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Archivierung von Daten gemäß Anlage 5 zu beachten sind; - die eingegangenen Dokumentationen, alle eingegangenen Kopien mit Datenkorrekturen/- ergänzungen sowie alle dazugehörigen eDMP-Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben und von der Datenstelle erzeugten Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben (in Datei- form) physisch für 12 15 Jahre, beginnend mit dem dem Erfassungsjahr der Dokumentation Berichtsjahr folgenden KalenderjahrKalender- jahr, zu archivieren sind. Begleitende personenbezogene Daten im Zu- sammenhang mit der Dokumentation, die sich aus den operativen Umsetzungsprozessen ergeben, dürfen nicht länger als die Dokumentationsdaten aufbewahrt werden; - die Belege, Images bzw. Datensätze so zu archivieren sind, dass sie jederzeit und inner- halb von 4 Wochen für Prüfzwecke durch die Prüfdienste der Krankenversicherung der jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können - die Datenstelle gewährleistet, dass die jeweiligen Prüfdienste der Krankenversicherung die Prüfung in den Räumlichkeiten der Datenstelle vornehmen kann. Erfolgt auf Wunsch der Prüfdienste der Krankenversicherung eine Prüfung der archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze außerhalb der Räumlichkeiten der Datenstelle, gewährleistet die DatenstelleDaten- stelle, dass ausschließlich die mit der Prüfung beauftragten Mitarbeiter der Prüfdienste der Kran- kenversicherung Krankenversicherung die entsprechenden Unterlagen erhalten. Diese Mitarbeiter werden der Datenstelle rechtzeitig vom Auftraggeber bzw. von den Prüfdiensten der Krankenversiche- rung Krankenversicherung benannt; - die eingesetzten Archivierungstechnologien den aktuellen Erkenntnissen zur Haltbar- keit/Datensicherheit entsprechen und eine verlustfreie Rekonstruktion der erfassten Daten Da- ten zulassen; - nach Ablauf von 12 15 Jahren, beginnend mit dem auf das Erfassungsjahr der Dokumentation Berichtsjahr folgenden KalenderjahrKalender- jahr, die archivierten Belege, Images bzw. Datensätze unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen sind; spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von 6 Mona- ten nach Beauftragung; - abweichend von den vorstehenden Regelungen die Datenstelle personenbezogene Daten zu Dokumentationen umgehend löscht, wenn bis spätestens 18 Monate nach Eingang der Dokumentation keine TE/EWE (Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung) vorliegt. Die Löschung der Daten basiert auf einer Rückmeldung der jeweiligen Kranken- kasse bzw. auf weitergehenden Prozessen, welche zwischen Krankenkassen und Daten- stelle im Zusammenhang mit der Prüfung auf Vorhandensein einer TE/EWE vereinbart sindMonaten; - die Datenstelle ein Archivierungskonzept vorzulegen hat, welches sie mit den Auftragge- bern abstimmt.

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Samples: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Archivierung der Dokumentationen. Alle bei der Datenstelle eingegangenen Dokumentationsdaten und –belege werden archiviertarchi- viert. Für die Archivierung gilt, dass - alle eingegangenen Belege (Dokumentationen, Korrekturen von Dokumentationen, eDMP- eDMP-Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben etc.) sowohl physisch, als auch als Image zu archivieren sind. Die Datenstelle hat sicherzustellen, dass jederzeit eine Verbindung Ver- bindung in beide Richtungen zwischen Originalbeleg und Image hergestellt werden kann; - für die Vertragsregion Hamburg ein von den übrigen Vertragsregionen getrenntes Archiv angelegt wird; - nur befugte Personen der Datenstelle Zugriff auf die archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze haben; - die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Archivierung von Daten gemäß Anlage 5 zu beachten sind; - die eingegangenen Dokumentationen, alle eingegangenen Kopien mit Datenkorrekturen/- ergänzungen sowie alle dazugehörigen eDMP-Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben und von der Datenstelle erzeugten Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben (in Datei- form) physisch für 12 15 Jahre, beginnend mit dem dem Erfassungsjahr der Dokumentation Berichtsjahr folgenden KalenderjahrKalender- jahr, zu archivieren sind. Begleitende personenbezogene Daten im Zu- sammenhang mit der Dokumentation, die sich aus den operativen Umsetzungsprozessen ergeben, dürfen nicht länger als die Dokumentationsdaten aufbewahrt werden; - die Belege, Images bzw. Datensätze so zu archivieren sind, dass sie jederzeit und inner- halb von 4 Wochen für Prüfzwecke durch die Prüfdienste der Krankenversicherung der jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können - die Datenstelle gewährleistet, dass die jeweiligen Prüfdienste der Krankenversicherung die Prüfung in den Räumlichkeiten der Datenstelle vornehmen kann. Erfolgt auf Wunsch der Prüfdienste der Krankenversicherung eine Prüfung der archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze außerhalb der Räumlichkeiten der Datenstelle, gewährleistet die DatenstelleDaten- stelle, dass ausschließlich die mit der Prüfung beauftragten Mitarbeiter der Prüfdienste der Kran- kenversicherung Krankenversicherung die entsprechenden Unterlagen erhalten. Diese Mitarbeiter werden der Datenstelle rechtzeitig vom Auftraggeber bzw. von den Prüfdiensten der Krankenversiche- rung Krankenversicherung benannt; - die eingesetzten Archivierungstechnologien den aktuellen Erkenntnissen zur Haltbar- keit/Datensicherheit entsprechen und eine verlustfreie Rekonstruktion der erfassten Daten Da- ten zulassen; - nach Ablauf von 12 15 Jahren, beginnend mit dem auf das Erfassungsjahr der Dokumentation Berichtsjahr folgenden KalenderjahrKalender- jahr, die archivierten Belege, Images bzw. Datensätze unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen sind; spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von 6 Mona- ten Monaten nach Beauftragung; - abweichend von den vorstehenden Regelungen die Datenstelle personenbezogene Daten zu Dokumentationen umgehend löscht, wenn bis spätestens 18 Monate nach Eingang der Dokumentation keine TE/EWE (Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung) vorliegt. Die Löschung der Daten basiert auf einer Rückmeldung der jeweiligen Kranken- kasse bzw. auf weitergehenden Prozessen, welche zwischen Krankenkassen und Daten- stelle im Zusammenhang mit der Prüfung auf Vorhandensein einer TE/EWE vereinbart sindBeauf- tragung; - die Datenstelle ein Archivierungskonzept vorzulegen hat, welches sie mit den Auftragge- bern abstimmt.

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Samples: Datenstellenvertrag

Archivierung der Dokumentationen. Alle bei der Datenstelle eingegangenen Dokumentationsdaten und –belege werden archiviert. Für die Archivierung gilt, dass - alle eingegangenen Belege (Dokumentationen, Korrekturen von Dokumentationen, eDMP- Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben etc.) sowohl physisch, als auch als Image zu archivieren sind. Die Datenstelle hat sicherzustellen, dass jederzeit eine Verbindung in beide Richtungen zwischen Originalbeleg und Image hergestellt werden kann; - für die Vertragsregion Hamburg ein von den übrigen Vertragsregionen getrenntes Archiv angelegt wird; - nur befugte Personen der Datenstelle Zugriff auf die archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze haben; - die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Archivierung von Daten gemäß Anlage 5 zu beachten sind; - die eingegangenen Dokumentationen, alle eingegangenen Kopien mit Datenkorrekturen/- ergänzungen sowie alle dazugehörigen eDMP-Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben und von der Datenstelle erzeugten Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben (in Datei- form) physisch für 12 Jahre, beginnend mit dem dem Erfassungsjahr der Dokumentation folgenden Kalenderjahr, zu archivieren sind. Begleitende personenbezogene Daten im Zu- sammenhang mit der Dokumentation, die sich aus den operativen Umsetzungsprozessen ergeben, dürfen nicht länger als die Dokumentationsdaten aufbewahrt werden; - die Belege, Images bzw. Datensätze so zu archivieren sind, dass sie jederzeit und inner- halb von 4 Wochen für Prüfzwecke durch die Prüfdienste der Krankenversicherung der jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können - die Datenstelle gewährleistet, dass die jeweiligen Prüfdienste der Krankenversicherung die Prüfung in den Räumlichkeiten der Datenstelle vornehmen kann. Erfolgt auf Wunsch der Prüfdienste der Krankenversicherung eine Prüfung der archivierten Dokumentationen bzw. Datensätze außerhalb der Räumlichkeiten der Datenstelle, gewährleistet die Datenstelle, dass ausschließlich die mit der Prüfung beauftragten Mitarbeiter der Prüfdienste der Kran- kenversicherung die entsprechenden Unterlagen erhalten. Diese Mitarbeiter werden der Datenstelle rechtzeitig vom Auftraggeber bzw. von den Prüfdiensten der Krankenversiche- rung benannt; - die eingesetzten Archivierungstechnologien den aktuellen Erkenntnissen zur Haltbar- keit/Datensicherheit entsprechen und eine verlustfreie Rekonstruktion der erfassten Daten zulassen; - nach Ablauf von 12 Jahren, beginnend mit dem auf das Erfassungsjahr der Dokumentation folgenden Kalenderjahr, die archivierten Belege, Images bzw. Datensätze unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen sind; spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von 6 Mona- ten nach Beauftragung; - abweichend von den vorstehenden Regelungen die Datenstelle personenbezogene Daten zu Dokumentationen umgehend löscht, wenn bis spätestens 18 Monate nach Eingang der Dokumentation keine TE/EWE (Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung) vorliegt. Die Löschung der Daten basiert auf einer Rückmeldung der jeweiligen Kranken- kasse bzw. auf weitergehenden Prozessen, welche zwischen Krankenkassen und Daten- stelle im Zusammenhang mit der Prüfung auf Vorhandensein einer TE/EWE vereinbart sind; - die Datenstelle ein Archivierungskonzept vorzulegen hat, welches sie mit den Auftragge- bern abstimmt.

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