Auf telekommunikativem Wege erteilte Aufträge. Auf telekommunikativem Wege (z. B. telefonisch, per Datenfernübertragung oder per Tele- fax) übermittelte Aufträge werden nur beachtet, soweit und wie es in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen ist. Solche Aufträge sind unverzüglich schriftlich - mit der Kennzeichnung »Auftragsbestätigung« - zu bestätigen, sofern in den Bedingungen kein Verzicht auf schriftliche Bestätigungen enthalten ist.
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Auf telekommunikativem Wege erteilte Aufträge. Auf telekommunikativem Wege (z. B. telefonisch, per Datenfernübertragung oder per Tele- fax) übermittelte Aufträge werden nur beachtet, soweit und wie es in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen ist. Solche Aufträge sind unverzüglich schriftlich - – mit der Kennzeichnung »Auftragsbestätigung« - – zu bestätigen, sofern in den Bedingungen kein Verzicht auf schriftliche Bestätigungen enthalten ist.
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