Datenübermittlung an andere Versicherer Musterklauseln

Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.
Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Ver- sicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mit- teilungen über gleichartige andere Versicherungen (be- antragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzu- klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent- standenen Schaden zu schliessen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder ent- sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von personen- bezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Bei Versicherungs- verträgen, die einen Schutzbrief oder eine Ausfallde- ckung enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da- ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Versiche- rer weitergegeben, damit Sie im Schadensfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-Leistungen unmit- telbar beim jeweiligen Versicherer beantragen und ab- rufen können.
Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schaden- fall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadensabwicklung wichtigen Umstände an- zugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entspre- chende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversi- cherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezo- genen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antrag- stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krank- heiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder ge- kündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Wi- dersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lü- cken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Sind an Ihrer Versicherung mehrere Versicherer beteiligt (Mitversicherung), werden Antrags-‚ Vertrags- und Leistungsdaten zur ordnungsgemäßen Ab- wicklung der Mitversicherung an die Mitversicherer weitergegeben.
Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben Versicherte bei An- tragstellung, Vertragsänderungen und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Risikos und für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern sowie bei Mehrfachversicherung (§ 78 VVG) bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten mit anderen Versicherern. Soweit erforderlich werden dabei Daten des Betroffenen weitergegeben, wie z. B. Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Leistungsfall. Die informa HIS GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages richten wir Anfragen zum Antragsteller an das HIS und speichern das Ergebnis dieser Anfragen. Sollten wir Ihre Daten an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen. informa HIS GmbH Abteilung Datenschutz Xxxxxxxxxx Xxxx 00 00000 Xxxxxxxxx In ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch Vermittler be- treut. Dies können neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sein. Um die Betreuungsaufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler von uns für die Betreuung und Beratung notwendige Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Das sind bei- spielweise Versicherungsnummer, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistun- gen. Der Vermittler verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten im Rahmen der Beratung und Betreuung. Zur Weiterentwicklung der bei der Vertragsverwaltung und Bearbeitung von Versicherungsfällen eingesetzten elektronischen Datenverarbeitung sowie zur Entwicklung neuer Produkte und Tarife sind wir auch darauf an- gewiesen, Versicherungsdaten auch zum Testen neuer elektronisch unter- stützter Verfahren und Prozesse zu nutzen, um damit die Datenverarbeitung hinreichend sicher zu gestalten. Ihre Personen-Stammdaten (das sind insbesondere Name, Anschrift und Telefon-Nr.) nutzen wir auch zu Kundenbefragungen und Markt- und Mei- nungsforschung. Damit möchten wir Ihre Meinung zu einzelnen Themen erfahren und Sie tragen dazu bei, dass wir unsere Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag und unsere Serviceleistungen Ihnen gegenüber ver- bessern können. Sie haben als Betroffener nach dem BDSG auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sper- ...
Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem VVG hat der Versicherte bis zur Abgabe seiner Vertragser- klärung (Neu- und Ersatzantrag) dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzugeben, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer zuvor in Textform gefragt hat. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsneh- mers Fragen im Sinne des vorherigen Satzes, ist der Versicherte auch zur Beantwortung dieser Fragen verpflichtet. Ebenso ist der Versi- cherte nach dem VVG auf Verlangen des Versicherers verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer alle für die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs- pflicht wichtigen Umstände anzugeben. Steht das Recht auf vertragli- che Leistung des Versicherers einem Dritten zu, trifft diese Angabeverpflichtung auch den Dritten. Zur Risikobeurteilung und zur Aufklärung des Sachverhalts im Leis- tungsfall kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfrage an andere Versiche- rer zu erteilen. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie z. B. Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Versicherungsfall.
Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben Versicherte bei An- tragstellung, Vertragsänderungen und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Risikos und für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern sowie bei Mehrfachversicherung (§ 78 VVG) bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten mit anderen Versicherern. Soweit erforderlich werden dabei Daten des Betroffenen weitergegeben, wie z. B. Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Leistungsfall. Die informa HIS GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages richten wir Anfragen zum Antragsteller an das HIS und speichern das Ergebnis dieser Anfragen. Sollten wir Ihre Daten an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen.
Datenübermittlung an andere Versicherer. Der Versicherte hat bei Antragstellung, nach dem Versicherungsvertrags- gesetz, bei jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wich- tigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherun- gen (bestehende, beantragte, abgelehnte oder gekündigte). Um Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären und um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es notwendig sein, andere Versi- cherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Weiterhin bedarf es in bestimmten Fällen des Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern (z.B. wegen bestehen- der Doppelversicherungen oder gesetzlichen Forderungsübergang) von personenbezogenen Daten. Dabei werden die Daten des Betroffenen wei- tergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben im Leistungsfall (z.B. Versicherungssumme und Anspruchstag). Datenverarbeitung in und außerhalb des Unternehmens Um Ihnen einen umfassenden Service bieten zu können, arbeiten wir mit verschiedenen Dienstleistungsunternehmen, wie z.B. der Bestattungsan- stalt Selb GmbH. in 95100 Selb, zusammen.
Datenübermittlung an andere Versicherer. Merkblatt DV_Stand: 04.2011 Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät- zung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu- geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehen- de, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Scha- denhöhe und Schadentag.
Datenübermittlung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertrags- änderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu- geben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über