Common use of Aufgaben des Maklers Clause in Contracts

Aufgaben des Maklers. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Kundenbedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler in Textform zu vereinbaren. Der Makler übernimmt die Vermittlung der vom Kunden gewünschten Versicherungsverträge. Hierzu erfolgt eine Beratung des Kunden im Rahmen des §§ 60, 61 VVG. Bestehender Versicherungsschutz findet dabei Berücksichtigung. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Der Makler übernimmt die weitere Verwaltung der vermittelten und in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge. Soweit für den Makler ein Beratungsbedarf des Kunden erkennbar wird, erbringt er auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge eine Beratung des Kunden. Ferner kann der Kunde jederzeit von sich aus die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Die Verpflichtung des Maklers zur Verwaltung eines Versicherungsvertrages erlischt bezogen auf den einzelnen Versicherungsvertrag, sobald der Kunde einen anderen Versicherungsvermittler mit der Verwaltung dieses Versicherungsvertrages beauftragt hat. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Eintretende Risikoänderungen wird der Kunde daher selbständig anzeigen. Der Makler unterstützt den Kunden im Versicherungsfall.

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Samples: Versicherungsmaklermandat, Versicherungsmaklerauftrag, Versicherungsmaklerauftrag

Aufgaben des Maklers. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Kundenbedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung aufgrund des vorliegenden Vertrages und aufgrund der Solvenz der Versichererunter 1.) durch den Mandanten getroffenen Auswahl, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt zu welchen Verträgen die Tätigkeit des Maklers gewünscht ist, folgende Leistungen für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler in Textform zu vereinbaren. Der Makler übernimmt die Vermittlung der vom Kunden gewünschten Versicherungsverträge. Hierzu erfolgt eine Mandanten: • Die Beratung des Kunden im Rahmen des Mandanten nach §§ 60, 61 VVG. Bestehender Versicherungsschutz findet dabei Berücksichtigung. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst 11 -18 FinVermV bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse (grundsätzlicher Rat); • Die Vermittlung der gewünschten Verträge gemäß der vertragsbezogenen Beratungsdokumentation; • Die Verwaltung bestehender Verträge; • Die Erteilung von Auskünften zu den betreuten Verträgen nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Der Makler übernimmt die weitere Verwaltung der vermittelten und in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge. Soweit für den Makler ein Beratungsbedarf Anfrage des Kunden erkennbar wird, erbringt er auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge eine Beratung des Kunden. Ferner kann der Kunde jederzeit von sich aus die Mandanten; • Die Überprüfung und Anpassung der Verträge nach erfolgter Mitteilung einer Risikoänderung; • Die Überprüfung und Anpassung der Verträge nach entsprechender expliziter Beauftragung; • Auf Anforderung des Versicherungsschutzes an eine veränderte Risiko-Mandanten erfolgt auch Unterstützung im Schadensfall bzgl. der Verhandlung mit dem Versicherer, Markt- und/soweit die zugrunde liegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt oder Rechtslage verlangenmit Vollmacht in Betreuung übernommenen wurden. Dabei ist der Makler jedoch nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen. • Untersuchung des Versicherungsmarktes und Auswahl eines Versicherers und eines Deckungsangebotes. Bei der Auswahl der Produkte orientiert sich der Makler am Preis-Leistungs-Verhältnis des jeweiligen Versicherers, Marktpräsenz, Verhalten bei der Schadensabwicklung sowie Kulanzbereitschaft. Die Verpflichtung des Maklers zur Verwaltung eines Versicherungsvertrages erlischt bezogen auf Vermittlung von Finanzanlageprodukten gemäß § 34f. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (offene, für den einzelnen VersicherungsvertragVertrieb in Deutschland zugelassene Investmentvermögen). Ob eine Beratung erfolgt oder ob es sich ausschließlich um eine Vermittlung handelt, sobald ergibt sich aus der Kunde einen anderen Versicherungsvermittler mit der Verwaltung dieses Versicherungsvertrages beauftragt hat. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Eintretende Risikoänderungen wird der Kunde daher selbständig anzeigen. Der Makler unterstützt den Kunden im Versicherungsfalljeweiligen Beratungsdokumentation.

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Samples: Maklervertrag Für Versicherungsmakler Und Finanzanlagenvermittler, Maklervertrag