Common use of Aufgaben des Maklers Clause in Contracts

Aufgaben des Maklers. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Kundenbedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler in Textform zu vereinbaren. Der Makler übernimmt die Vermittlung der vom Kunden gewünschten Versicherungsverträge. Hierzu erfolgt eine Beratung des Kunden im Rahmen des §§ 60, 61 VVG. Bestehender Versicherungsschutz findet dabei Berücksichtigung. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Der Makler übernimmt die weitere Verwaltung der vermittelten und in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge. Soweit für den Makler ein Beratungsbedarf des Kunden erkennbar wird, erbringt er auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge eine Beratung des Kunden. Ferner kann der Kunde jederzeit von sich aus die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Die Verpflichtung des Maklers zur Verwaltung eines Versicherungsvertrages erlischt bezogen auf den einzelnen Versicherungsvertrag, sobald der Kunde einen anderen Versicherungsvermittler mit der Verwaltung dieses Versicherungsvertrages beauftragt hat. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Eintretende Risikoänderungen wird der Kunde daher selbständig anzeigen. Der Makler unterstützt den Kunden im Versicherungsfall.

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Samples: Versicherungsmaklerauftrag Stand 07/2020, Versicherungsmaklerauftrag, dielehrerberater.de

Aufgaben des Maklers. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Kundenbedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und VM übernimmt im oben genannten Rahmen durch diesen Vertrag nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden jeweiliger Absprache mit dem Makler in Textform zu vereinbaren. Der Makler übernimmt die Vermittlung der vom Kunden gewünschten Versicherungsverträge. Hierzu erfolgt eine Mandanten folgende Aufgaben: • Die Beratung des Kunden im Rahmen des §Mandanten nach § 60, 61 VVG. Bestehender Versicherungsschutz findet dabei Berücksichtigung. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer VVG bezüglich seiner offengelegten Wünsche und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder Bedürfnisse (Risiken); • Die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Der Makler übernimmt die weitere Versicherungsschutzes; • Die Verwaltung der vermittelten und in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge. Soweit für ; • Die Erteilung von Auskünften zu den Makler ein Beratungsbedarf vermittelten Verträgen nach Anfrage des Kunden erkennbar wird, erbringt er auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge eine Beratung des Kunden. Ferner kann der Kunde jederzeit von sich aus die Mandanten; • Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes an nach erfolgter Mitteilung einer Risikoänderung; • Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach entsprechender expliziter Beauftragung; • Die Unterstützung des Mandanten im Schadensfall. Eine umfassende Ermittlung des Versicherungsbedarfs in allen Risikobereichen und Versicherungssparten (Risikoanalyse) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Der VM ist zur Überwachung und laufenden Betreuung der von ihm nicht vermittelten Versicherungsverträge nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird oder der VM hierfür ein Entgelt bzw. eine veränderte Risiko-Provision (Courtage) erhält. Für die Empfehlung wird ein Versicherungsvertrag ausgewählt, Markt- und/oder Rechtslage verlangender geeignet ist, den Versicherungsbedarf des Mandanten abzudecken und bei dem Preis und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Verpflichtung bei der Auswahl anzuwendenden fachlichen Kriterien berücksichtigen unter anderem die Qualität des Maklers Versicherers und des Versicherungsvertrages sowie des Services des Versicherers. Hierbei bezieht der VM auch seine subjektive Erfahrung (z. B. aus der Schadensregulierung, Annahmepolitik etc.) ein. Der VM ist in der Bestimmung der relevanten Auswahlkriterien und deren Bewertung grundsätzlich frei. Der Mandant ist zur Verwaltung regelmäßigen Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben und zur unaufgeforderten Mitteilung etwaiger Änderungen verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung und für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Versicherungsinteressen erforderlich ist. Die für die Wahrnehmung seiner Versicherungsinteressen notwendigen Unterlagen stellt der Mandant dem VM vollständig und rechtzeitig – soweit nötig in Kopie – zur Verfügung. Hierzu gehören u.a. alle persönlichen und finanziellen Veränderungen und sonstige Risikoveränderungen, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sein können. Der VM prüft die persönlichen Daten, Angaben und Erhebungen des Mandanten lediglich auf Schlüssigkeit. Der VM wird bei Risikoveränderungen stets nur nach Aufforderung durch den Mandanten tätig. Die notwendige Vollmacht und die datenschutzrechtliche Einwilligung sind ohne Vorbehalte zu erteilen. Für das Sichten und Ordnen der Versicherungsunterlagen, das Erstellen eines Versicherungsvertrages erlischt bezogen Versicherungsstatus mittels EDV ohne Bewertung der Versicherungsbedingungen und das Analysieren und Bewerten vorhandener Risiken entrichtet der Mandant jährlich einen Betrag von Euro 40,00. Dieser Betrag wird jährlich jeweils zum Anfang eines Vertragsjahres vom Konto des Mandanten eingezogen und deckt - neben den Courtagen der Versicherungen - die Tätigkeit und den Aufwand des VM ab. Der Mandant erteilt durch ein gesondertes Dokument sein Einverständnis zum SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren. Im Übrigen werden die Leistungen des VM durch die von den Versicherern gezahlten Courtagen abgegolten, die Bestandteil der Versicherungsprämien sind. Der Anspruch auf diese Courtagen geht auch auf den einzelnen Versicherungsvertrag, sobald der Kunde einen anderen Versicherungsvermittler mit der Verwaltung dieses Versicherungsvertrages beauftragt hat. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung Rechtsnachfolger des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Eintretende Risikoänderungen wird der Kunde daher selbständig anzeigen. Der Makler unterstützt den Kunden im VersicherungsfallVM über.

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Samples: vfm-makler.de, vfm-makler.de

Aufgaben des Maklers. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Kundenbedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung aufgrund des vorliegenden Vertrages und aufgrund der Solvenz der Versichererunter 1.) durch den Mandanten getroffenen Auswahl, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt zu welchen Verträgen die Tätigkeit des Maklers gewünscht ist, folgende Leistungen für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler in Textform zu vereinbaren. Der Makler übernimmt die Vermittlung der vom Kunden gewünschten Versicherungsverträge. Hierzu erfolgt eine Mandanten: • Die Beratung des Kunden im Rahmen des Mandanten nach §§ 60, 61 VVG. Bestehender Versicherungsschutz findet dabei Berücksichtigung. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst 11 -18 FinVermV bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse (grundsätzlicher Rat); • Die Vermittlung der gewünschten Verträge gemäß der vertragsbezogenen Beratungsdokumentation; • Die Verwaltung bestehender Verträge; • Die Erteilung von Auskünften zu den betreuten Verträgen nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Der Makler übernimmt die weitere Verwaltung der vermittelten und in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge. Soweit für den Makler ein Beratungsbedarf Anfrage des Kunden erkennbar wird, erbringt er auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge eine Beratung des Kunden. Ferner kann der Kunde jederzeit von sich aus die Mandanten; • Die Überprüfung und Anpassung der Verträge nach erfolgter Mitteilung einer Risikoänderung; • Die Überprüfung und Anpassung der Verträge nach entsprechender expliziter Beauftragung; • Auf Anforderung des Versicherungsschutzes an eine veränderte Risiko-Mandanten erfolgt auch Unterstützung im Schadensfall bzgl. der Verhandlung mit dem Versicherer, Markt- und/soweit die zugrunde liegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt oder Rechtslage verlangenmit Vollmacht in Betreuung übernommenen wurden. Dabei ist der Makler jedoch nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen. • Untersuchung des Versicherungsmarktes und Auswahl eines Versicherers und eines Deckungsangebotes. Bei der Auswahl der Produkte orientiert sich der Makler am Preis-Leistungs-Verhältnis des jeweiligen Versicherers, Marktpräsenz, Verhalten bei der Schadensabwicklung sowie Kulanzbereitschaft. Die Verpflichtung Vermittlung von Finanzanlageprodukten gemäß § 34f. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (offene, für den Vertrieb in Deutschland zugelassene Investmentvermögen). Ob eine Beratung erfolgt oder ob es sich ausschließlich um eine Vermittlung handelt, ergibt sich aus der jeweiligen Beratungsdokumentation. Der Mandant ist zur regelmäßigen Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben und zur unaufgeforderten und unverzüglichen Mitteilung etwaiger Änderungen an den Makler verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben des Maklers zur Verwaltung eines Versicherungsvertrages erlischt bezogen auf den einzelnen Versicherungsvertragerforderlich ist. Hierzu gehören u. a. alle persönlichen und finanziellen Veränderungen und sonstige Risikoveränderungen, sobald die für die Verträge von Bedeutung sein können. Dies sind z. B. Arbeitslosigkeit, Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern, Veränderung der Kunde einen anderen Versicherungsvermittler mit der Verwaltung dieses Versicherungsvertrages beauftragt hat. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Eintretende Risikoänderungen wird der Kunde daher selbständig anzeigen. Der Makler unterstützt den Kunden im VersicherungsfallEinkommenssituation, Umzug, eingetretene Schadenfälle etc.

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Samples: Maklervertrag Für Versicherungsmakler Und Finanzanlagenvermittler, Maklervertrag Für Versicherungsmakler Und Finanzanlagenvermittler

Aufgaben des Maklers. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern VM übernimmt im oben genannten Rahmen durch diesen Vertrag nach jeweiliger Absprache mit dem Mandanten folgende Aufgaben: Eine umfassende Ermittlung des Versicherungsbedarfs in allen Risikobereichen und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Kundenbedürfnissen entsprechen könntenVersicherungssparten (Risikoanalyse) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Der Makler berücksichtigt lediglich solche VersichererVM ist zur Überwachung und laufenden Betreuung der von ihm nicht vermittelten Versicherungsverträge nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird oder der VM hierfür ein Entgelt bzw. eine Provision (Courtage) erhält. Für die Empfehlung wird ein Versicherungsvertrag ausgewählt, der geeignet ist, den Versicherungsbedarf des Mandanten abzudecken und bei dem Preis und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die bei der Auswahl anzuwendenden fachlichen Kriterien berücksichtigen unter anderem die Qualität des Versicherers und des Versicherungsvertrages sowie des Services des Versicherers. Hierbei bezieht der VM auch seine subjektive Erfahrung (z. B. aus der Schadensregulierung, Annahmepolitik etc.) ein. Der VM ist in der Bestimmung der relevanten Auswahlkriterien und deren Bewertung grundsätzlich frei. Der Mandant ist zur regelmäßigen Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben und zur unaufgeforderten Mitteilung etwaiger Änderungen verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung und für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Versicherungsinteressen erforderlich ist. Die für die Wahrnehmung seiner Versicherungsinteressen notwendigen Unterlagen stellt der Mandant dem VM vollständig und rechtzeitig – soweit nötig in Kopie – zur Verfügung. Hierzu gehören u.a. alle persönlichen und finanziellen Veränderungen und sonstige Risikoveränderungen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbietenden Versicherungsschutz von Bedeutung sein können. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der VersichererVM prüft die persönlichen Daten, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenAngaben und Erhebungen des Mandanten lediglich auf Schlüssigkeit. Der Makler berücksichtigt VM wird bei Risikoveränderungen stets nur diejenigen Versicherernach Aufforderung durch den Mandanten tätig. Die notwendige Vollmacht und die datenschutzrechtliche Einwilligung sind ohne Vorbehalte zu erteilen. Für das Sichten und Ordnen der Versicherungsunterlagen, das Erstellen eines Versicherungsstatus mittels EDV ohne Bewertung der Versicherungsbedingungen und das Analysieren und Bewerten vorhandener Risiken entrichtet der Mandant jährlich einen Betrag von 0,00 €. Dieser Betrag wird jährlich jeweils zum Anfang eines Vertragsjahres vom Konto des Mandanten eingezogen und deckt - neben den Courtagen der Versicherungen - die Tätigkeit und den Aufwand des VM ab. Der Mandant erteilt durch ein gesondertes Dokument sein Einverständnis zum SEPA- Lastschrifteinzugsverfahren. Im Übrigen werden die Leistungen des VM durch die von den Versicherern gezahlten Courtagen abgegolten, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Bei Bestandteil der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werdenVersicherungsprämien sind. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler in Textform zu vereinbaren. Der Makler übernimmt die Vermittlung der vom Kunden gewünschten Versicherungsverträge. Hierzu erfolgt eine Beratung des Kunden im Rahmen des §§ 60, 61 VVG. Bestehender Versicherungsschutz findet dabei Berücksichtigung. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Der Makler übernimmt die weitere Verwaltung der vermittelten und in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge. Soweit für den Makler ein Beratungsbedarf des Kunden erkennbar wird, erbringt er Anspruch auf diese Courtagen geht auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge eine Beratung des Kunden. Ferner kann der Kunde jederzeit von sich aus die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Die Verpflichtung des Maklers zur Verwaltung eines Versicherungsvertrages erlischt bezogen auf den einzelnen Versicherungsvertrag, sobald der Kunde einen anderen Versicherungsvermittler mit der Verwaltung dieses Versicherungsvertrages beauftragt hat. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung Rechtsnachfolger des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Eintretende Risikoänderungen wird der Kunde daher selbständig anzeigen. Der Makler unterstützt den Kunden im VersicherungsfallVM über.

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Samples: vfm-makler.de