Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn erfüllen.
2. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Straßennutzungsgebühren zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter in voller Höhe von diesen Straßennutzungsgebühren frei. Alternativ kann der Vermieter beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen. Für die Bearbeitung von nicht entrichteten Mautgebühren fällt bei dem Vermieter ein Verwaltungsaufwand an, für den der Mieter 10 Euro für jeden Fall als Aufwandspauschale zu zahlen hat. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
3. Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird.
4. Der Mieter muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck durchführen.
5. Den Kraftstoff stellt der Mieter. Der Mietgegenstand wird mit mindestens ¼ voller Tankfüllung übergeben und ist mindestens ¼ voll wieder zurückzugeben. Für AdBlue® Tanks gilt diese Regelung analog. Es erfolgt keine Gutschrift für eine Übertankung. Abweichend hiervon wird die V-Klasse mit vollem Tank übergeben und ist mit vollem Tank (1/1) zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausgleichen und dem Mieter die Kosten für die Betankung zum tagesgültigen Kraftstoff- bzw. AdBlue® Preis, zuzüglich einer Servicegebühr von 20 Euro in Rechnung stellen.
6. Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Ve...
Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters.
2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten.
3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden.
4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten.
5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO).
6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet
a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen.
b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen.
c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, d...
Pflichten des Mieters. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
9.2 Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.
9.4 Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.
9.5 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuelle Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese an. Alle sonstigen Reparaturen hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.
Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.
Pflichten des Mieters. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass bei der Handhabung und dem Abstellen des Fahrzeugs alle angemessene Sorgfalt angewendet wird. Insbesondere muss der Mieter sicherstellen, dass das Fahrzeug sicher verriegelt ist, der Gang (oder P für Automatikfahrzeuge) eingelegt ist und die Handbremse angezogen ist, wenn es nicht benutzt wird. Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass die empfohlenen Niveaus im Bezug auf das Wasser im Kühler des Fahrzeugs, sowie auf Öl- und Reifendruck des Fahrzeugs, eingehalten werden. Alle an Bord befindlichen LPG-Gasflaschen müssen vor der Rückgabe gefüllt werden. Rauchen und Tiere (ausgenommen registrierte Führ- oder Begleithunde) sind im Fahrzeug zu keiner Zeit erlaubt. Wendekreisen behält sich das Recht vor, eine minimale Fahrzeugreinigungsgebühr von NZ$ 200 für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie zu erheben. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die befahrenen Straßen nicht von Unwetterwarnungen betroffen sind. Das Befahren von Straßen mit Unwetterwarnungen erfolgt auf Risiko des Fahrers (siehe Abschnitt 12). Der Mieter ist dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Wetterdaten und die damit verbundenen Warnungen auf dem Laufenden zu halten. Es obliegt dem Mieter, sich mit allen New Zealand Transport Agency Regeln und Vorschriften vertraut zu machen und danach zu handeln. Das Gesetz in Neuseeland schreibt vor, dass Kinder unter 7 Jahren vorschriftsmäßig in einem zugelassenen Auto- Rückhaltesystem angeschnallt sein müssen. Es obliegt dem Mieter sicherzustellen, dass die Rückhalteeinrichtung für Kinder im Fahrzeug korrekt installiert ist. Wenn das Fahrzeug mit einer zugelassenen On/Off-Schalteränderung ausgestattet ist, der es erlaubt den Beifahrer-Airbag zu deaktivieren, um eine nach hinten gerichtete Kinderrückhalteeinrichtung am Beifahrersitz anzubringen, dann erkennt der Mieter an, dass Xxxxxxxxxxxx ihm erklärt hat wie dieser Schalter funktioniert und der Mieter übernimmt die volle Verantwortung für den Betrieb des Schalters.
Pflichten des Mieters. 4.1 Der Mieter wird den Einsatz des von uns vermie- teten Betonfördergerätes in seinem Geschäftsbe- reich sorgfältig planen, insbesondere die von uns angebotene Leistung hinsichtlich Quantität, Qua- lität und Zeiteinsatz und des Fördergutes (Beton) fachkundig überprüfen (Bedarfsanforderung) und seine technischen Leistungsanforderungen an das anzumietende Betonfördergerät angeben. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten wird der Mie- ter uns im Hinblick auf den Einsatz des ihm ver- mieteten Betonfördergerätes informieren und et- waige Zweifelsfragen mit uns abklären.
4.2 Der durch das Betonfördergerät zu fördernde Be- ton wird von dem Xxxxxx eigenverantwortlich kon- figuriert und bereitgestellt. Eine Überprüfung der Bedarfsanforderung des Mieters oder seines Auf- traggebers – auch hinsichtlich Qualität und Eig- nung des zu fördernden Betons – durch uns er- folgt nicht. Hat der Mieter Zweifel im Hinblick auf die Eignung des Betonfördergerätes für die För- derung des Betons, wird er uns hiervon vor Durchführung der Betonförderung unterrichten, damit eine Überprüfung der Bedarfsanforderung vorgenommen werden kann.
4.3 Der Mieter hat uns einer ordnungsgemäßen Ver- tragsdurchführung entgegenstehende Umstände – insbesondere eine nicht rechtzeitige Fertigstel- lung von Vorgewerken oder eine auch nur tempo- räre Unzugänglichkeit der Baustelle – unverzüg- lich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.
4.4 Mit dem Eintreffen des Betonfördergerätes an dem von dem Mieter bestimmten Aufstellungsort (Vermietung mit Bedienpersonal) bzw. mit Über- gabe des Betonfördergeräts an den Mieter (Ver- mietung ohne Bedienpersonal) gelangt das Gerät in die Obhut des Mieters (Gefahrenübergang). Der zweckgerechte Einsatz des von uns überlas- senen Betonfördergerätes fällt in den ausschließ- lichen Verantwortungsbereich des Mieters.
4.5 Der Mieter hat sich unverzüglich nach Eintreffen des Betonfördergerätes am Aufstellungsort (Ver- mietung mit Bedienpersonal) bzw. mit Übergabe des Betonfördergeräts an den Mieter (Vermietung ohne Bedienpersonal) davon zu überzeugen, dass dieses ohne sichtbare Schäden ist. Etwaige Beschädigungen an dem Gerät hat uns der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Defekte oder Funktionsstörungen an dem vermieteten Beton- fördergerät hat uns der Mieter unverzüglich mit- zuteilen.
4.6 Der Mieter wird das Bedienpersonal des Beton- fördergerätes vor Aufstellung des Xxxxxx über den Zustand der Baustelle und insbesondere de- ren sicherheitsrelevanten Besonderheiten infor...
Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu entrichten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ord- nungsmäßigem Zustand zurückzugeben. Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa er- forderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache einge- setzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg vo- raus. Der Aufstellort ist so auszuwählen, dass er unter Berücksich- tigung der Bodenbeschaffenheit und der von der Betonpumpe ausgehenden Bodenbelastung dem Einsatz der Betonpumpe Stand hält. Die je nach Pumpe unterschiedlichen Abstützlasten können der Preisliste entnommen werden und sind vom Mieter bei Auswahl von Pumpe und Aufstellort zu berücksichtigen. Bei Zweifeln hat der Mieter uns zu kontaktieren, um die weitere Vor- gehensweise gemeinsam festzulegen. Der Mieter hat weiterhin ohne besondere Aufforderung alle erfor- derlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüst- teile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten und der Aufstellungsort für den Fördervorgang geeignet ist. Er haftet für alle Schäden, die aus versäumter Sicherungspflicht im erweiterten Arbeitsbereich entstehen. Er haftet auch für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges nicht standhalten, oder dass infolge nicht ausreichender Schutzgerüste und Absperrungen Bauwerke, Bauwerkteile, Plätze, Bürgersteige, Straßen, Kanalisa- tion, Gärten oder sonstige Flächen sowie darauf befindliche Ge- genstände oder Verkehrsteilnehmer durch Beton verschmutzt oder geschädigt werden. Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Auf- stellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforder- lichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauf- tragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Das Betonfördergerät ist generell, insbesondere jedoc...
Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.
Pflichten des Mieters. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter zu ersetzen. Ausgetauschte Teile sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt. Für die nachgewiesene dauer einer Reparatur, ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreit. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn der Vermieter und Mieter sich einigen , dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sind. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhä...
Pflichten des Mieters. (1) Der Mieter hat Schlüssel und sonstige Zugangsmedien sorgfältig aufzubewahren und bei Vertragsende zurückzugeben. Ein Verlust ist der Bank unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat für alle Kosten aufzukommen, die dadurch entstehen, dass ihm die Schlüssel abhandengekommen sind. Gleiches gilt, wenn durch sein Verschulden das Schloss, andere Teile des Schrankfachs oder die Schlüssel unbrauchbar geworden sind und erneuert werden müssen.
(2) Ist für den Zutritt zum Schrankfach eine Geheimzahl zu verwenden, hat der Mieter zur Vermeidung von Missbräuchen dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl sollte insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Das Öffnen des Faches erfolgt durch den Mieter allein; dieser hat dafür zu sorgen, dass das Schrankfach ordnungsgemäß wieder verschlossen wird.