Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes und deren Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitig Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Ausgussbecken und Toiletten dürfen Hygieneartikel, Abfälle, Speisereste, Asche, schädliche Flüssigkeiten (Chlor!) und ähnliches nicht hineingeworfen oder gegossen werden. Treten werden Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren oder Schäden an der Sickergrube auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Kerzen sind im Haus wegen der Brandgefahr nicht erlaubt. Der AGA-HErd sollte regelmässig mit einem feuchten Tuch gereinigt werden. Es darf nur das dafür vorgesehene Reinigungsmittel „Astonish“ verwendet werden. Hunde müssen im Erdgeschoß bleiben und dürfen nicht auf Betten und Sofas. Bei erkennbaren Zuwiderhandlungen werden Extra Kosten berechnet. Möbel des Innenbereichs dürfen nicht im Garten genutzt werden. Bei Regen sind Gartenauflagen im Inneren zu verstauen. Bei Regen und Wind ist darauf zu achten, dass Türen und Fenster geschlossen sind. Es ist nicht erlaubt, im Garten offenes Feuer zu machen. Die Vermieter bitten um Rücksicht gegenüber den Nachbarn. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlage und Einrichtung des Mietobjekts ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter Über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprache wegen Nichterfüllung der vetragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderungen) zu. Wir empfehlen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt und alle Mietsachen sowie alle kostenlos zur Verfügung gestellten Sachen mitsamt Inventar und den Booten mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen, Mietsachen bzw. unentgeltlich zur Verfügung gestellter Sachen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen und des Grundstückes ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht wurden. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der von ihm benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten, Binden und ähnliches nicht hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Mieter und Verursacher die Kosten der Instandsetzung als Gesamtschuldner. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.
Pflichten des Mieters a) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache, einschließlich sämtlichen Zubehörs, bei Übernahme auf Vollständigkeit und Funktionstauglichkeit zu überprüfen. Ist die Überprüfung der Funktionstauglichkeit bei Übernahme technisch nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich am Einsatzort eine Vorabprüfung durchzuführen. Die Mietsache ist pfleglich, nach Herstellerangaben, zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Die Mietsache darf nur wettergeschützt und an trockenem Ort an dem Sound-Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx) bekannten Sitz des Mieters eingesetzt werden; wird die Mietsache andernorts eingesetzt, ist der Mieter verpflichtet, diesen Ort bei Auftragserteilung bekannt zu geben. Die Mietsache ist vor Feuchtigkeit zu schützen. Der Einsatz der Mietsache, oder derer Teile, ist unter freiem Himmel nur mit einer schriftlichen Erlaubnis im Mietvertrag gestattet. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen; er darf insbesondere nur mitgelieferte Kabel verwenden. Der Mieter ist nicht berechtigt, Kabel zu zerschneiden oder Stecker zu entfernen oder auszutauschen. Der Mieter ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung von Sound-Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx) berechtigt, die Mietsache oder Teile davon ins Ausland zu verbringen. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache berechtigt Sound-Patrol Veranstaltungstechnik (Xxxxx Xxxxxxx) zur sofortigen und fristlosen Kündigung der Miete. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Xxxxxx den Mangel zu vertreten hat, ist der Mieter verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die Mietsache ist in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Für verbrauchte oder verloren gegangene Leuchtmittel sowie mechanisch oder elektrisch defekte Lautsprecher- Chassis oder andere Defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
Pflichten des Mieters. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
Pflichten des Mieters. (1) Der Mieter hat Schlüssel und sonstige Zugangsmedien sorgfältig aufzubewahren und bei Vertragsende zurückzugeben. Ein Verlust ist der Bank unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat für alle Kosten aufzukommen, die dadurch entstehen, dass ihm die Schlüssel abhandengekommen sind. Gleiches gilt, wenn durch sein Verschulden das Schloss, andere Teile des Schrankfachs oder die Schlüssel unbrauchbar geworden sind und erneuert werden müssen.
Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet:
Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenver- kehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgut- verordnung Straße und Eisenbahn erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Ver- trages vom Vermieter übernommen werden. Bezüglich der Vorschriften aus der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sorgt der Vermieter für das Vorhan- densein und fristgemäße Prüfen der Feuerlöschgeräte sowie das Vorliegen der B3-Bescheinigung nach GGVSE in den entsprechenden Fahrzeugen. Weitere Pflichten aus GGVSE § 9 (12), wie spezielle Vorschriften z.B. für Tankauflieger, hat der Mieter zu erfüllen.
Pflichten des Mieters. (1) Das Sparbuchschließfach steht unter dem alleinigen Verschluss des Mieters; für den ordnungsmäßigen Verschluss des Sparbuchschließfachs ist der Mieter selbst verantwortlich.