Common use of Auflösung des Sondervermögens Clause in Contracts

Auflösung des Sondervermögens. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Sondervermögens zu kündigen. Die Gesellschaft kann das Sondervermögen nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über das Sondervermögen geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht reali- sieren kann. Bei dem Übergang des Sondervermögens auf die Verwahrstelle können dem Sondervermögen andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Anteile nach Beendigung des Liquidationsverfah- rens aus dem Depot des Anlegers ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Sondervermögens auf einen anderen OGAW übertra- gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zu- rückgeben, (ii) behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-Investmentvermögen mit ver- gleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ein solches Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlage- grundsätzen verwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines anderen offenen Publikums-Investmentvermögen auf das Sondervermögen überträgt. Der Anleger muss daher im Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investiti- onsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Investmentvermögen mit ver- gleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa, wenn der Wert der erhalte- nen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

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Auflösung des Sondervermögens. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Sondervermögens zu kündigen. Die Gesellschaft kann das Sondervermögen nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über das Sondervermögen geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht reali- sieren realisieren kann. Bei dem Übergang des Sondervermögens auf die Verwahrstelle können dem Sondervermögen andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Anteile nach Beendigung des Liquidationsverfah- rens Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Sondervermögens auf einen anderen OGAW übertra- genübertragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zu- rückgebenzurückgeben, (ii) behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-Investmentvermögen mit ver- gleichbaren vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ein solches Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlage- grundsätzen Anlagegrundsätzen verwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines anderen offenen Publikums-Investmentvermögen auf das Sondervermögen überträgt. Der Anleger muss daher im Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investiti- onsentscheidung Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Investmentvermögen mit ver- gleichbaren vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa, wenn der Wert der erhalte- nen erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

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