Mitwirkung des Auftraggebers Musterklauseln

Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbind...
Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zeitnah die Dienstleistungen der itsc auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. 3.2 Der Auftraggeber übernimmt die Aufgaben, die sich aus der Ab- wicklung der Dienstleistungen ergeben. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehen. 3.4 Der Auftraggeber stellt alle im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner). 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellen. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen.
Mitwirkung des Auftraggebers. Die Mitwirkung des Auftraggebers ergibt sich aus Anlage Nr. .
Mitwirkung des Auftraggebers. Dem Auftraggeber obliegt folgende Mitwirkung (z.B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente): Lfd. Nr. Art der Mitwirkung Erläuterungen (z.B. fachliche Qualifikation des Personals, das Mitwirkungsleistungen er- bringt) max. Auf- wand Termin, Zeitraum Ort Die Mitwirkung des Auftraggebers ergibt sich aus Anlage Nr. .
Mitwirkung des Auftraggebers. Dem Auftraggeber obliegt folgende Mitwirkung (z.B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente): Lfd. Nr. Art der Mitwirkung Erläuterungen (z.B. fachli- che Qualifikation des Per- sonals, das Mitwirkungs- leistungen erbringt) max. Aufwand Xxxxxx/ Xxxxxxxx Xxx 0 2 3 4 5 6 Gemäß dem in Nummer 2.3 vereinbarten Vorgehensmodell V-Modell XT* bzw. dem vereinbarten organisationsspezifischen V-Modell XT* ergibt sich die Mitwirkung des Auftraggebers aus dem Las- tenheft gemäß Anlage Nr. und dem Teil „Mitwirkung und Beistellungen des Auftraggebers“ des Projekthandbuchs (AN) gemäß Anlage Nr. . Die Mitwirkung des Auftraggebers ergibt sich aus Anlage Nr.1.
Mitwirkung des Auftraggebers. Um die Leistungen sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftraggeber, KDS bei der Erfüllung der vertraglichen Leistung kostenfrei zu unterstützen. Er wird: a) mit Beginn der Vertragslaufzeit namentliche Ansprechpartner, einen Systemadministrator und einem Stellvertreter bestimmen. Diese Personen sind durch entsprechendes Training für diese Funktion ausgebildet und ausschließlich berechtigt, Störungen an die KDS Störungsannahme zu melden. b) Störungen der KDS-Störungsannahme unverzüglich melden und Fehlerprotokolle oder Beschreibungen liefern. c) während der vereinbarten Servicezeiten den Zugang für Mitarbeiter von KDS oder für die mit der Wartung betrauten Fremdfirmen zu den Vertragsgegenständen ermöglichen. Alle dazu erforderlichen Daten wie Gebäudenummer, Stockwerk und Raumnummer, gibt der Auftraggeber der KDSStörungsannahme mit der Störungsmeldung an. d) ein Telefon kostenfrei zur Verfügung stellen, e) die für den Betrieb der zu wartenden Produkte erforderliche Infrastruktur bereithalten, f) seine zuständigen Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Servicetechniker zur Verfügung stellen, g) die in den Geräteunterlagen vorgeschriebene Pflege und vorbeugenden Service durchführen, h) sicherstellen, dass an KDS zu liefernde Teile oder ganze Systeme transportsicher verpackt einem beauftragten Frachtführer übergeben oder, sofern nicht anders geregelt, kostenfrei für KDS, anderweitig versandt werden. Verpackungsmaterial bei Lieferungen an KDS gehen zu Lasten des Kunden und müssen den umweltschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen, i) eine Möglichkeit bereitstellen, Software von CD-ROM oder DVD zu lesen und zu installierende Software auf CD-ROM oder DVD-Datenträgern bereithalten. j) die zu wartenden Produkte reparaturbereit zum Service übergeben. Er stellt insbesondere sicher, dass die Wartung keine negativen Auswirkungen auf den übrigen Betrieb hat. k) Aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften ist es erforderlich, dass der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person während der Wartungs- und Pflegearbeiten am Aufstellungsort anwesend ist. l) Der Auftraggeber zeigt KDS vorher an, wenn die Arbeiten in Bereichen durchzuführen sind, in denen mit Röntgen-, radioaktiver oder sonstiger ionisierender Strahlung zu rechnen ist. Der Auftraggeber nimmt alle Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der StrSchVO oder der Röntgen-VO für Servicearbeiten in den vorgenannten Bereichen ergeben. m) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass nicht von KD...
Mitwirkung des Auftraggebers. 14.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungs- gesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 14.2 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Tele- servicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen auf seiner Seite bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 14.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.
Mitwirkung des Auftraggebers. 2.1 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Instandhaltung* in angemessenem Umfang unterstützen. Darüber hinausge- hende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag. 2.2 Der Auftraggeber hat eine Störung unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 – Störungsmeldeformular – zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Störung und ihrer Ursachen erleichtern. 2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über Änderungen an der Hardware* zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Der Auftragnehmer wird den Auftragge- ber über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend den Änderungen an der Hardware* angepasst wird. 2.4 Der Auftraggeber wird bei auszutauschenden Komponenten die Wechseldatenträger* entnehmen. 2.5 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.
Mitwirkung des Auftraggebers. Dem Auftraggeber obliegt folgende Mitwirkung (z.B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente): Gemäß dem in Nummer 2.3 vereinbarten Vorgehensmodell V-Modell XT* bzw. dem vereinbarten organisationsspezifischen V-Modell XT* ergibt sich die Mitwirkung des Auftraggebers aus dem Lastenheft gemäß Anlage Nr.   und dem Teil „Mitwirkung und Beistellungen des Auftraggebers“ des Projekthandbuchs (AN) gemäß Anlage Nr.  . Die Mitwirkung des Auftraggebers ergibt sich aus Anlage Nr. .
Mitwirkung des Auftraggebers. 5.1 In jeder Phase und für alle Belange der Zusammenarbeit ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER und in diesem Zusammenhang eine zur Leis- tungserfüllung angemessene Mitwirkung des AUFTRAGNEHMERS notwendig. Der AUFTRAGNEHMER wirkt deshalb aktiv bei der Auftragserfüllung durch den AUFTRAGGEBER im erforderlichen Umfang mit, indem er, soweit erforderlich, z.B. Werbematerial, Pressematerial oder Artikel zu den jeweiligen Projekten oder Akti- onen, Anfragen und/oder Aufträgen zur Verfügung stellt, Fragen beantwortet und Arbeitsergebnisse des AUFTRAGNEHMERS überprüft. Außerdem stellt der AUFTRAGGEBER seine Login-Daten des zu betreuenden Amazon und/oder eBay Accounts bereit. Der Amazon und/oder eBay Account ist und bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages Eigentum des AUFTRAGGEBERS. 5.2 Der AUFTRAGGEBER benennt gegenüber dem AUFTRAGNEHMER schriftlich einen qualifizierten An- sprechpartner/Projektleiter und stellt Kontaktdaten bereit, mittels derer der Ansprechpartner oder ggf. dessen autorisierter Vertreter jederzeit erreichbar ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den AUFTRAGGEBER die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der AUF- TRAGGEBER teilt dem AUFTRAGNEHMER alle Veränderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich schriftlich mit. Ferner stellt der AUFTRAGGEBER diejenigen Mitarbeiter des AUFTRAGGEBERS unentgeltlich zur Verfü- gung, die über spezielle Kenntnisse verfügen, die zur Durchführung des Vertrages und der Erbringung der hierin vereinbarten Leistungen durch den AUFTRAGNEHMER erforderlich ist. 5.3 Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung der in diesem § 5 und an anderer Stelle in dem Vertrag geregelten Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS. Insbesondere entfällt die Zahlungsverpflichtung des AUFTRAGGEBERS nicht, wenn Leistungen des AUFTRAGNEHMERS aufgrund mangelhaft oder nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen des AUFTRAGGEBERS, des von diesem benannten Ansprechpartner oder sonstigen Mitarbeitern des AUFTRAGGEBERS nicht erbracht werden kön- nen.