Aufpreise Musterklauseln

Aufpreise. ZusatzTicket als
Aufpreise. 4.131 ZusatzTicket 4.132 Zusatzwertmarke 1. Wagenklasse Eisenbahnverkehrsunternehmen 4.133 FahrradTicket
Aufpreise. Microsoft SQL Server 2005 Runtime auf Anfrage Microsoft SQL Server 2005 Vollversion auf Anfrage Microsoft SQL Server 2005 Zugriffslizenz Vollversion auf Anfrage MS-SQL Server Die Garantie für die Software Produkte entspricht der Garantie des Herstellers und seinen Lizenzverträgen. Die Garantie wird vom Hersteller direkt zum Endkunden gewährleistet. Die detaillierten Bestimmungen sind in den separaten Lizenzverträgen der jeweiligen Produkte geregelt.
Aufpreise. Sollte wegen der Entfernung von Wohn- und Veranstaltungsort eine Übernachtung notwendig werden (einfache Fahrzeit mehr als 2,0 Stunden oder mehr als 100 Kilometer) sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Die Übernachtung beinhaltet ein Hotel/ Motel mit mind. 2 Sternen und morgendlichem Frühstück. Die Kosten werden separat in Rechnung gestellt. Des Weiteren werden für Lieferungen in Etagen mehr als Parterre ein Aufpreis veranschlagt sowie Notfalleinsätze, mit Buchung bis 48 Stunden vor der Veranstaltung. Diese werden separat mit dem Auftraggeber ausgehandelt.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (z. B. Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authen- tifizierungselemente (z. B. Eingabe einer TAN oder elektronische Signatur als Nachweis des Besitzelements) zu verwenden, sofern mit der Bank nichts anderes vereinbart wurde. Die Bank bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.