Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer- hebliche Umstände
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. (1) Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versi- cherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen (z. B. § 11 b Ziffer 2.2). Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 7.7.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach Vertragserklärung dem Versicherungsnehmer, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig verschwiegen. Im Falle des Vertragsabschlusses über den Asekurado.de-Online-Antrag gilt die vollständige Beantwortung der Fragen im Online-Formular als ausreichend.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä- rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent- schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen und kennt dieser den gefahr-erheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. Es gelten die Regelungen des § 23 der AHB entsprechend.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 5.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände: Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An- zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi- cherer Fragen im Sinne der Ziffer 5.1 stellt.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 2.2.3.2.1 Der DCV hat bis zu Abgabe seiner Vertragserklärung der ARAG alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen die ARAG in Textform gefragt hat und die für den Entschluss der ARAG erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der DCV ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme die ARAG in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss der ARAG Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.