Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Musterklauseln
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. Vorvertragliche Anzeigepflichten
10.1 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr bzw. die Vertragsentscheidung des Versicherers erheblich sind, richtig und vollständig anzeigen. Auf vorstehende Ziffer 5.1 wird hingewiesen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers auszuüben, den Vertrag überhaupt oder zu den verein- barten Bedingungen zu schließen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Stellt der Versicherer nach Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1, muss er dem Versicherer auch dazu antworten. Schließt ein Vertreter des Versicherungsnehmers den Vertrag und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, gilt: Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und arglistiges Verschweigen seines Vertreters zurechnen lassen.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versi- cherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche- rer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen (z. B. § 11b Ziff. 2.2). Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach sei- ner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satz 1 stellt.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. Es gelten die Regelungen des § 23 der AHB entsprechend.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 2.2.3.2.1 Der DCV hat bis zu Abgabe seiner Vertragserklärung der ARAG alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen die ARAG in Text- form gefragt hat und die für den Entschluss der ARAG erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der DCV ist auch inso- weit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme die ARAG in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, auf den Ent- schluss der ARAG Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
2.2.3.2.2 Wird der Vertrag von einem Vertreter des DCV geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der DCV so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig ver- schwiegen.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge> fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver> tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge> fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein> barten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi> cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Der Versicherungsmakler ist ausdrücklich bevollmäch> tigt, diese Fragen für die Interlloyd auch in seinem Na> men zu stellen. Die Antworten auf seine Fragen gelten als Beantwortung der Fragen des Versicherers nach den gefahrerheblichen Umständen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszu> üben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbar> ten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs> nehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb> lichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis ge> habt oder dies arglistig verschwiegen.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 4.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Ver- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sin- ne der Ziffer 4.1 stellt.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. 23.1 Vollst‰ndigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerheb- liche Umst‰nde